Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.06.2017 – 2 BvR 512/17

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170612.2bvr051217

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-12/2-bvr-512-17#rd_1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-12/2-bvr-512-17#rd_2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-12/2-bvr-512-17#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-12/2-bvr-512-17#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-06-12/2-bvr-512-17#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.