Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2017

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2017 – 1 BvR 253/17

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170510.1bvr025317

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a. F.) die rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung bereits in dem Monat bestätigten, in dem die Rentenerhöhung erfolgt ist.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_2

1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfeleistungen. Ihre Altersrente wurde ab dem Monat Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auch für den Monat Juli 2015 in entsprechender Höhe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_3

2. Mit ihrer Klage berief sich die Beschwerdeführerin auf § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F., demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die nicht zur Begünstigung des Berechtigten führe, erst im Folgemonat berücksichtigt werden könne. Das Sozialgericht wies die Klage mit angegriffenem Urteil vom 13. Juni 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stelle für sich genommen eine begünstigende Änderung für die Berechtigte dar und keine Benachteiligung. Schon unter diesem Gesichtspunkt finde § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. keine Anwendung. Abgesehen davon sei § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. nicht lex specialis zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern regele den Beginn des Bewilligungszeitraumes der Leistungsgewährung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_4

3. Das Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurück.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_5

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Sie macht der Sache nach geltend, die für sie günstigen Wirkungen von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. würden ihr unvertretbar und daher willkürlich vorenthalten.

III.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_7

1. Es kann hier dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht eine willkürliche und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Rechtsauslegung und -anwendung durch das Sozialgericht zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_8

Bedenken bestehen in diese Richtung insbesondere, soweit das Sozialgericht das Vorliegen einer nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. erforderlichen Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, mit der Begründung verneint, dass eine Rentenerhöhung "für sich genommen" vorteilhaft sei. Damit verkennt es den Bezugspunkt der vorausgesetzten Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt. Dieser ist ganz offensichtlich im Sozialhilfeanspruch zu sehen, der durch die Anrechnung der Rentenerhöhung gekürzt wird. Es spricht danach alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. zugunsten der Beschwerdeführerin hier jedenfalls im Ausgangspunkt erfüllt waren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_9

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht angezeigt. Es geht im Ausgangsverfahren nur um einen Betrag in Höhe von 13,42 Euro. § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. ist zudem mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden (BGBl I S. 2557), so dass weder für die Beschwerdeführerin noch für andere Betroffene die Gefahr der Wiederholung einer solchen Auslegung und Anwendung dieser Norm mehr besteht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-05-10/1-bvr-253-17#rd_11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.