Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.06.2015 – 1 BvR 1323/15

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150622.1bvr132315

VerfassungsrechtBundVolltext

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Beschwerdeführerinnen sind rumänische Staatsangehörige und wenden sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln, mit denen ihnen die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagt wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_2

In der Sache machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, aus Art. 2 Abs. 1, aus Art. 6 Abs. 4 und aus Art. 13 Abs. 1 GG geltend. Darüber hinaus rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_3

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Z. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_4

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_5

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit eine Verletzung materieller Grundrechte geltend gemacht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG rügen, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-06-22/1-bvr-1323-15#rd_7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.