Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2015

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.02.2015 – 1 BvR 160/15

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150211.1bvr016015

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_4

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_5

So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2015-02-11/1-bvr-160-15#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.