Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.10.2014 – 1 BvR 2390/14

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141008.1bvr239014

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-08/1-bvr-2390-14#rd_1

Es liegen keine verpflichtenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität, Rechtswegerschöpfung und hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-08/1-bvr-2390-14#rd_2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-08/1-bvr-2390-14#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-10-08/1-bvr-2390-14#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.