Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 565/12

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140903.1bvr056512

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-09-03/1-bvr-565-12#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-09-03/1-bvr-565-12#rd_2

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-09-03/1-bvr-565-12#rd_3

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-09-03/1-bvr-565-12#rd_4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-09-03/1-bvr-565-12#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.