Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2014 – 2 BvR 1403/14

2. Senat 3. Kammer

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-09/2-bvr-1403-14#rd_1

1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-09/2-bvr-1403-14#rd_2

Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-09/2-bvr-1403-14#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-09/2-bvr-1403-14#rd_4

2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-07-09/2-bvr-1403-14#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.