Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2014

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2014 – 1 BvR 734/14

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140324.1bvr073414

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_1

1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_2

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a BGB vorlägen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und §§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_4

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2014-03-24/1-bvr-734-14#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.