Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2013

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.04.2013 – 2 BvR 2928/12

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130408.2bvr292812

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-08/2-bvr-2928-12#rd_1

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-08/2-bvr-2928-12#rd_2

a) Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung vom 1. Juni 2013 § 120 Abs. 1 StVollzG im Sinne der Einführung einer Vollstreckungsmöglichkeit (Satz 1) geändert hat, kommt der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar war, dass das Strafvollzugsgesetz eine Möglichkeit der Vollstreckung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bislang nicht kannte, grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>) nicht mehr zu.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-08/2-bvr-2928-12#rd_3

b) Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG. Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die mit dem bisherigen Fehlen einer Vollstreckungsvorschrift einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte als solche erkannt (vgl. BRDrucks 173/12, S. 42) und einer Lösung zugeführt. Eine zeitnähere für ihn günstige Entscheidung des Senats, der für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Fehlens einer Vollstreckungsvorschrift im Rechtsschutzkonzept des Strafvollzugsgesetzes zuständig wäre (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), könnte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 schließlich doch ausgeführt wurde, nicht erlangen, so dass ihn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht besonders schwer trifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <27>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-08/2-bvr-2928-12#rd_4

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2013-04-08/2-bvr-2928-12#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.