Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2012

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2012 – 1 BvR 2761/11

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-12/1-bvr-2761-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-12/1-bvr-2761-11#rd_2

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-12/1-bvr-2761-11#rd_3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2012-01-12/1-bvr-2761-11#rd_4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.