Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2011

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011 – 2 BvR 597/11

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110426.2bvr059711

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_2

1. Soweit sie sich gegen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_3

a) Der die erste Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2010 war der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 8. September 2010 bekannt, wie die an diesem Tag erhobene erneute Anhörungsrüge zeigt. Die Beschwerdefrist lief damit spätestens am 8. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am 16. März 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ersichtlich nicht gewahrt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_4

b) Die erneute Anhörungsrüge vom 8. September 2010 kann die Beschwerdefrist nicht offen halten, da sie offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfGK 11, 203 <205>).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_5

Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - Vf. 111-VI-09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 - 7 B 3/07 -, juris; BFH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - VII S 19/08, BFH/NV 2008, S. 1687) und damit offensichtlich unzulässig im obigen Sinn.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_6

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung ihrer Rechte durch die Untätigkeit des Landgerichts nicht substantiiert dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-04-26/2-bvr-597-11#rd_8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.