Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 3. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.07.2010 – 1 BvR 2642/09

1. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100715.1bvr264209

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_2

Die Beschwerdeführer stellten durch ihren Rechtsanwalt einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2008 ergangenen Bescheiden und beantragten dafür gleichzeitig Beratungshilfe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_3

Der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wies den Antrag zurück, weil die Beschwerdeführer bereits für diverse Vorverfahren Beratungshilfe erhalten hätten und ihnen inzwischen zumutbar sei, ihre Anliegen selbst zu formulieren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_4

Mit der Erinnerung erklärte der Rechtsanwalt, dass unabhängiger Rechtsrat erforderlich gewesen sei. Der zuständige Richter wies die Erinnerung zurück, weil im Hinblick auf die bereits bewilligte Beratungshilfe lediglich verschiedene Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit vorlägen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_5

Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Ein Verweis auf Selbsthilfe sei hier nicht zumutbar. Das Amtsgericht überdehne willkürlich den Begriff der Angelegenheit.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_7

1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass sie in ihrem Recht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verletzt seien, weil sie der Rechtspfleger auf Selbsthilfe verwiesen habe, kann die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verweises dahinstehen. Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde durch die richterliche Entscheidung überholt, die auf das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit abstellte. Eine Grundrechtsrüge kann aber einer Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_8

2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich und auch nicht näher dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass die Beschwerdeführer durch den richterlichen Beschluss gerade in eigenen Rechten verletzt sind.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_9

Ihnen ist die Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt tatsächlich gewährt worden. Durch die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit wird ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - anders als bei der Argumentation des Rechtspflegers - auch nicht in Frage gestellt. Eingeschränkt ist dagegen in der Sache die Vergütungsmöglichkeit des Rechtsanwalts. Dieser macht jedoch keine eigenen Rechte geltend. Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (1 BvR 1720/01 - juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr bezog sich diese Entscheidung ausdrücklich auf die Belastbarkeit des Rechtsanwalts und den Maßstab der Berufsausübungsfreiheit.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_10

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-07-15/1-bvr-2642-09#rd_11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.