Rechtsprechung / BSG / 5. Senat / 2010

BSG Beschluss vom 26.10.2010 – B 5 R 303/10 B

5. Senat · ECLI:DE:BSG:2010:261010BB5R30310B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2010-10-26/b-5-r-303-10-b#rd_1

Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2010-10-26/b-5-r-303-10-b#rd_2

Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2010-10-26/b-5-r-303-10-b#rd_3

Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2010-10-26/b-5-r-303-10-b#rd_4

§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG, auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2010-10-26/b-5-r-303-10-b#rd_5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.