Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 12 W (pat) 10/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 120 069.5 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat10.23.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2021 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2025, - Ansprüche 1 - 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2025, - Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe§
I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 24. Juli 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen und am 28. Januar 2021 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Anschlagmodul“. Die Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 11. Oktober 2021 verkündetem Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Hauptantrag vom 4. Dezember 2020 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch der Gegenstand nach dem Hilfsantrag vom 22. Januar 2021 sei nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 21. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. November 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin reicht in der mündlichen Verhandlung einen neuen Haupteintrag ein und stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2021 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Ansprüche 1 - 10 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2025, - Beschreibung Seiten 2/19 - 10/19, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2025, - Zeichnungen 1 - 10 gemäß Offenlegungsschrift. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2025, auf den die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 10 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen sind, lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:
M1 Anschlagmodul (24) zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstands (20), der auf einer Transportstrecke (12) mit einer definierten Transportrichtung (19) bewegt wird, mit:
M1a - ein Grundgehäuse (26); M1b - ein Führungsgehäuse (66), das über eine Achse (68) mit dem Grundgehäuse (26) drehbargelagert verbunden ist; M2 - einem Anschlagglied (28), welches zum Anhalten eines Gegenstands (20) in eine Transportebene (30) hinein und zur Freigabe des Gegenstands (20) aus der Transportebene (30) heraus bewegbar ist; M3 - einer fluidischen Dämpfungseinrichtung (32), welche dazu ausgebildet ist, das Anschlagglied (28) bei einer Arbeitsbewegung während des Anhaltens des Gegenstands (20) aus einer Ausgangstellung der Dämpfungseinrichtung (32) in eine Endstellung der Dämpfungseinrichtung (32) gedämpft zu bewegen, M4 wobei die Dämpfungseinrichtung (32) eine in dem Führungsgehäuse angeordnete erste Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb eines Dämpfungszylinders (36) entlang einer Zylinderachse (39) beweglichen Dämpfungskolben (38) aufweist, M5 wobei die erste Kolben-Zylinder-Anordnung eine erste Kolbenstange (42a) und eine parallel dazu angeordnete, gleich lange zweite Kolbenstange (42b), die jeweils den Dämpfungskolben (38) mit dem Anschlagglied (28) verbinden, aufweist; und M6 - einer Rückstelleinrichtung, welche dazu eingerichtet ist, die Dämpfungseinrichtung (32) per Rückstellbewegung von der Endstellung zurück in die Ausgangsstellung zu bringen; M7 wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in einem Querschnitt orthogonal zu der Zylinderachse (39) jeweils eine Breitenausdehnung (b) aufweisen, welche im Vergleich zu einer orthogonal zu der Breitenausdehnung (b) in dem Querschnitt gemessenen Höhenausdehnung (h) größer ist, und M8 wobei der Dämpfungszylinder (36) und der Dämpfungskolben (38) in dem Querschnitt jeweils entweder (i) eine fünf- oder mehreckige Form haben oder (ii) einen ovalen Umriss mit zwei gleich langen, einander gegenüberliegenden, parallel zueinander ausgerichteten, geraden Abschnitten und zwei halbkreisförmigen, gleich großen, einander gegenüberliegenden, runden Abschnitten, die die beiden geraden Abschnitte miteinander verbinden, haben.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1: DE 10 2017 104 151 B3 D2: FR 2 245 865 A1 D3: DE 195 22 254 A1 D4: US 4 572 057 A D5: DE 10 2015 101 180 A1 D6: DE 10 2019 205 718 A1 D7: DE 29714 288 U1 D8: US 2008 013 53 63 A1 D9: JP H05 231 407 A D10: JP H07 332 313 A D11: JP H09 303 320 A berücksichtigt worden.
Die Druckschrift D1 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt. Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hautantrag vom 9. Januar 2025 angegebene Erfindung den Gegenstand der Anmeldung nicht unzulässig erweitert und sich als patentfähig erweist (§ 38 und §§ 3, 4 PatG).
1. Gegenstand der Patentanmeldung ist laut Abs. [0001] der Offenlegungsschrift (im Folgenden: OS) ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstands, der auf einer Transportstrecke mit einer definierten Transportrichtung bewegt wird. Bekannte Anschlagmodule sind in den Abs. [0003] bis [0013] der OS beschrieben.
1.1 Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben (vgl. Abs. [0014] OS), ein Anschlagmodul mit einer verbesserten Dämpfungseinrichtung bereitzustellen, das insbesondere die Probleme aus dem Stand der Technik überwindet und bei möglichst kleinem Bauraum dennoch eine vergleichsweise große Dämpfungskraft erzeugen kann.
1.2. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master (FH/HAW), mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und Transporteinrichtungen, sowie der allgemeinen Fördertechnik.
1.3. Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstandes mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Offenlegungsschrift zeigt ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Anschlagmoduls 24 mit einem Grundgehäuse 26 und insbesondere einem Führungsgehäuse 66, das über eine Achse 68 mit dem Grundgehäuse drehbar gelagert ist (Merkmal M1b), sowie einer Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem innerhalb der Zylinderachse beweglichen ovalen (entspr. Alternative (ii) des Merkmals M8) Dämpfungskolben 38, der über eine erste und eine parallel dazu angeordnete gleich lange zweite Kolbenstange 42a, 42b mit dem Anschlagglied 28 verbunden ist (Merkmal M5).
Figur 3 der Patentanmeldung 2. Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht (§ 38 PatG). Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Die im folgenden verwendeten Zitate zur Ursprungsoffenbarung beziehen sich auf die Offenlegungsschrift der Anmeldung, die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert. Die Merkmale M1, M2, M3, M6 und M7 sind wörtlich im ursprünglichen Patentanspruch 1 offenbart.
Die Merkmale M1a und M1b gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 13 und 14 zurück. Das Merkmal M4 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, wobei die eingefügte Angabe „in dem Führungsgehäuse“ aus der Beschreibung mit Abs. [0043] OS direkt hervorgeht.
Das Merkmal M5 findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 5 und 6. Das Merkmal M8 entspricht den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und 4 iVm den Abs. [0022] und [0023] sowie den Figuren 3, 7 und 8 der OS. Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 10 ergeben sich aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2 und 7 bis 14. Der ursprüngliche Patentanspruch 15 wurde gestrichen.
3. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
4.1 Die D1 offenbart als einzige Entgegenhaltung im Verfahren das Merkmal M1b, aber nicht die Merkmale M5, M7 und M8 des geltenden Patentanspruchs 1. Ausgehend von der D1 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe. Gegenstand der D1 ist ein Anschlagmodul zum positionsgenauen Anhalten eines Gegenstandes. Nach der Beschreibung der D1 waren Anschlagmodule bekannt, die eine integrierte Dämpfungseinrichtung aufweisen. Bei diesen müsse als nachteilig in Kauf genommen werden, dass die Luftübergabehülse bei der Ein- und Ausfahrbewegung relativ zum Grundgehäuse mitbewegt werden muss. Dies mache das Anschlagmodul störanfällig (vgl. Abs. [0011] bis [0015]).
Zur Verbesserung schlägt die D1 u.a. vor, dass das die Dämpfungseinrichtung (32) mit dem Anschlagglied (28) aufweisende Führungsgehäuse (46) des Anschlagmoduls über eine Achse (48) mit dem Grundgehäuse (26) drehbar gelagert verbunden ist (vgl. Anspruch 1, Abs. [0058]; Merkmale M1a, M1b).
D1 Figuren 3, 4 und 5 Hingegen offenbart die D1 nicht die Merkmale M5, M7 und M8. Der D1 ist kein Hinweis auf das Vorsehen von zwei Kolbenstangen zu entnehmen, die jeweils den Dämpfungskolben mit dem Anschlagglied verbinden, wie dies in Merkmal M5 gefordert ist. Vielmehr ist der Dämpfungskolben 38 der Dämpfungseinrichtung 32 über eine als Verbindungselement 41 bezeichnete Kolbenstange mit dem Anschlagglied 28 verbunden.
Darüber hinaus fehlt der D1 ein Hinweis darauf, dass der Kolben breiter als hoch, insbesondere mehreckig oder oval ausgebildet sein kann. Vielmehr ist der Dämpfungskolben der D1 rund ausgeführt (vgl. Figuren 3 bis 5, fehlende Merkmale M7 und M8).
4.2 Auch die D7 steht der Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Sie offenbart zwar als einzige Entgegenhaltung im Verfahren ein Anschlagmodul mit dem Merkmal M5, jedoch nicht die Merkmale M1b, M7 und M8. Ausgehend von der D7 lag auch eine entsprechende Ausgestaltung nicht nahe. Die D7 lehrt ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung mit einer leichtgängigen und verkantsicheren Führung für den das Anschlagglied des Anschlagmoduls tragenden Dämpfkolben.
Nach der Beschreibungseinleitung neigen bekannte Einrichtungen zur Verkantung (Seite 4). Zur Verbesserung schlägt die D7 vor, das Anschlagglied (Anschlagelement 8) über mindestens zwei parallel angeordnete Kolbenstangen (Führungselemente 7a, 7b) mit dem Dämpfkolben 2 kraftschlüssig zu verbinden. (vgl. insb. Seite 5, Zeilen 1 bis 8; Merkmal M5).
Die nachfolgenden Figuren 1, 2a bis 2c zeigen die Dämpfungseinrichtung in mehreren Ansichten. Figur 1 zeigt ein Gehäuse (1) mit einem Führungsgehäuse (Einsatz 6); in dessen oberen Abschnitt der das Anschlagglied (8) tragende Dämpfkolben (2) in der Bohrung (3) längsbeweglich angeordnet ist.
Figuren 1, 2a bis 2c der D7 Die D7 offenbart nicht die Merkmale M1b, M7 und M8. Das den Dämpfkolben (2) führende Führungsgehäuse (Einsatz 6) ist nicht drehbar gelagert, sondern wird translatorisch auf und ab bewegt (vgl. Figur 1; fehlendes Merkmal M1b). Auch der D7 ist kein Hinweis auf einen mehreckigen oder ovalen Dämpfkolbenquerschnitt, der breiter als hoch ausgebildet ist, zu entnehmen. Wie in der Figur 2a gezeigt ist, weist der verwendete Dämpfkolben ersichtlich einen runden Querschnitt auf (vgl. S. 5, Z. 1 bis 8, Figur 2 a mit gestrichelter Linie um die Führungselemente 7a, 7b gekennzeichnet; (fehlende Merkmale M7, M8).
4.3 Die nachveröffentlichte, und daher nur bei der Prüfung der Neuheit zu berücksichtigende D6 betrifft zwar ein Anschlagmodul. Jedoch kann der D6 weder eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit zwei parallel zueinander angeordneten, gleich langen Kolbenstangen entnommen werden, noch ein Führungsgehäuse, das über eine Achse mit einem Grundgehäuse drehbar gelagert verbunden ist (fehlende Merkmale M5, M1b).
Der in dem Anschlagmodul angeordnete Dämpfungskolben ist zwar breiter als hoch ausgebildet (Merkmal M7), jedoch entspricht seine Form einem Rechteck mit abgerundeten Kanten (fehlendes Merkmal M8).
4.4 Die Entgegenhaltungen D8, D9, D10 und D11 lehren jeweils Kolben-Zylinder- Anordnungen mit einem ovalen Querschnitt entsprechend der zweiten Alternative (ii) des Merkmals M8 (vgl. die jeweiligen Figuren). Die D10 zeigt weiterhin in Figur 5 zwei Kolbenstangen 16, die jedoch, anders als in Merkmal M5 gefordert, nicht mit demselben Kolben verbunden sind.
Darüber hinaus ergibt sich jedoch aus keiner der D8, D9, D10 oder D11 ein Bezug zu Anschlagmodulen. Es ist auch kein Anlass für einen Fachmann zu einer Zusammenschau der D1 und der D6 und zusätzlich noch einer der D8, D9, D10 oder D11 erkennbar, die aber erforderlich wäre, um zu einem Anschlagmodul mit den Merkmalen M1b, M5 und M8 zu gelangen.
4.5 Die D2 liegt bereits weiter ab. Sie lehrt wie D8, D9, D10 und D11 kein Anschlagmodul, sondern lediglich eine Kolben-Zylinder-Anordnung, und darüber hinaus auch nicht Merkmal M8, sondern zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung stehenden Einbauraums mit rechteckigem Querschnitt eine elliptische Zylinder-Kolben-Anordnung vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28 und Figur 1).
4.6 Auch die weiteren Druckschriften D3, D4 und D5 liegen weiter ab, denn sie betreffen jeweils kein Anschlagmodul und offenbaren auch nicht das Merkmal M8. D3 lehrt einen Türpuffer, der einen Kolben und einen Zylinder mit rechteckigem Querschnitt aufweisen kann, vgl. Sp. 3 Z. 21 bis 25 und Sp. 4 Z. 43 bis 47. D4 lehrt eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit rundem Querschnitt und mit zwei Kolbenstangen (piston rods 12), vergl. Fig. 1 und 2. Die einen Hydraulikstoßdämpfer lehrende D5 wurde von der Prüfungsstelle lediglich zum Unteranspruch 10 zitiert, dem entspricht der jetzige Unteranspruch 6. 4.7 Dass sich aus einer Zusammenschau mit dem weiteren in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung genannten Stand der Technik eine Anregung für den Gegenstand des Anspruchs 1 ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Anschlagmoduls nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und werden von diesem getragen.
6. Sämtliche entscheidungsrelevanten Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag waren bereits in den im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Patentansprüchen enthalten und damit Gegenstand der Prüfung. Somit war die Sache entscheidungsreif und das Patent ohne vorherige Zurückverweisung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Krüger Schenk Maierbacher Weitzel
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Januar 2025 Biernatzki Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle