Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 07.01.2025 – 1 W (pat) 37/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2017 107 844
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
G r ü n d e
ECLI:DE:BPatG:2025:070125B1Wpat37.24.0 I. Mit Schreiben vom 15. November 2023 beantragte die Inhaberin des Patents 10 2017 107 844 die Umschreibung des Schutzrechts auf die als Erwerberin bezeichnete jetzige Beschwerdeführerin. Die Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) forderte die Antragstellerin daraufhin mit Fristsetzung durch Bescheid vom 9. Januar 2024 auf, weitere Angaben nachzureichen. Nach mehreren erfolglosen Zustellungsversuchen und der Vertretungsniederlegung der eingetragenen Vertreter der Patentinhaberin, wurde der Bescheid durch öffentlichen Aushang zugestellt. Nachdem innerhalb der mit dem Bescheid gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, wurde der Umschreibungsantrag mit Beschluss der Patentabteilung vom 16. Juli 2024 zurückgewiesen.
Der in dem Umschreibungsantrag als Erwerberin benannten jetzigen Beschwerdeführerin wurde der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss am 31. Juli 2024 zugestellt, woraufhin sie mit Schreiben vom 5. August 2024 Beschwerde gegen die Entscheidung einlegte. Zur Begründung hat sie sinngemäß vorgetragen, dass die Patentinhaberin zwar mittlerweile Insolvenz angemeldet habe, aber trotzdem nicht nachvollzogen werden könne, weswegen die Schreiben des DPMA nicht zugestellt werden konnten. Es werde gebeten, die Übertragung des betreffenden Patents zu vollziehen.
Die erforderliche Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR wurde nicht gezahlt. Mit Senatsschreiben vom 11. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der nicht erfolgten Zahlung der Beschwerdegebühr festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2024 mit, sie sei bislang nicht zu einer Zahlung aufgefordert worden, hätte nun aber eine Zahlung auf das angegebene Konto mit dem Vermerk des Aktenzeichens veranlasst. Sollte dieses Aktenzeichen nicht zutreffend sein, werde um einen Hinweis gebeten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht - wie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG erforderlich - innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist. Der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung - auf die in dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen wurde - ist eindeutig zu entnehmen, dass gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von 1 Monat das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann und in diesem Fall innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist auch eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 EUR zu entrichten ist. Werde die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gelte die Beschwerde als nicht eingelegt.
Eine darüber hinausgehende Zahlungsaufforderung bzw. eine Zahlungserinnerung erfolgt nicht.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Dr. Rupp-Swienty Schell