Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2023

BPatG Urteil vom 09.11.2023 – 2 Ni 16/22 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:091123U2Ni16.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 969 844

(DE 60 2006 010 439)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2023 durch den Richter Dr. Himmelmann als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Forkel, Dipl.-Ing. Hoffmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Städele sowie Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 1 969 844 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 969 844 (Streitpatent), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden US-amerikanischen Patentanmeldungen US324156 und US323464 jeweils vom 29. Dezember 2005 angemeldet wurde. Der Veröffentlichungstag der Anmeldung ist der 17. September 2008. Das in der Verfahrenssprache Englisch am 11. November 2009 mit der Veröffentlichungsnummer EP 1 969 844 B1 veröffentlichte Patent mit der deutschen Bezeichnung "Systeme und Verfahren zur Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung" wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2006 010 439.1 geführt. Das Streitpatent geht zurück auf die internationale Patentanmeldung PCT/US2006/047012; es umfasst in seiner erteilten Fassung die Patentansprüche 1, 15 und 29 sowie die auf diese jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 28 und 30. Das Patent betrifft interaktive Medienumgebungen und insbesondere interaktive Medienumgebungen, die den Betrachtungsfortschritt eines Benutzers überwachen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_2

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (vgl. Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) E PÜ i. V. m. 52, 54 und 56 EPÜ).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_3

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt acht Hilfsanträgen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_4

Die erteilten Patentansprüche 1 und 15 sowie der auf einen "Interaktiven Programmführer" gerichtete Nebenanspruch 29 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_5

1. A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_6

receiving a request for viewing media content;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_7

determining if the requested media content is serial programming; and

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_8

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_9

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_10

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_11

updating the user´s viewing progress in a user profile.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_13

15. A system for presenting media content to a user at user equipment, the system comprising:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_14

means for receiving a request for viewing media content;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_15

means for determining if the requested media content is serial programming;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_16

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_17

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_18

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_19

updating the user´s viewing progress in a user profile.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_21

29. An interactive program guide for presenting media content to a user at user equipment,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_22

including a system as claimed in any of claims 15 to 28.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_23

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 28 sowie 30 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 969 844 B1 Bezug genommen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_24

Zur Stützung ihres Klageantrags legt die Klägerin folgende Unterlagen vor:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_25

NK1 DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2006 010 439.1, Stand am 3. August 2022 (letzte Aktualisierung im DPMAregister am 11. Juni 2022);

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_26

NK1a Handelsregisteranmeldung in California vom 19. Oktober 2021;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_27

NK1b HR-Suche im Handelsregister in Delaware;

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_28

NK1c HR-Suche im Handelsregister in California vom 21. Juli 2022;

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_29

NK1d Handelsregisteranmeldung in California vom 31. Dezember 2002;

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_30

NK1e Online-Patentregisterauszug des EPA vom 21. Juli 2021;

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_31

NK2 Präsentation der Klägerin von den Webseiten der RTL Deutschland GmbH, abgerufen im WorldWideWeb am 27. Juli 2022 unter dem URL:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_32

http://www.mediengruppe-rtl.de/unternehmen/firmen-und-sender/rtl-interactive;

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_33

NK3 EP 1 969 844 B1 (Streitpatentschrift);

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_34

NK4.1 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Streitpatents in deutscher Sprache;

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_35

NK5 US 2005/0266993 A1;

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_36

NK6a Sanjay Kumar Jain, R. S. Jadon: "Video on Demand: An Overview”, Proceedings: National Workshop on IT Services and Applications (WITSA2003), Feb 27-28, 2003;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_37

NK6b Thomas D. C. Little und Dinesh Venkatesh: "Prospects for Interactive Video-on-Demand”, IEEE Multimedia, Fall 1994, S.14-24;

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_38

NK7 Ausdruck des Internet-Archivs archive.org für den als NK9 zitierten Prospekt "Fujitsu Gigabit Ethernet VOD Solutions";

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_39

NK8 PDF-Eigenschaften der Datei VOD_wp.pdf, sichtbar gemacht mit einem PDF-Viewer;

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_40

NK9 FUJITSU – THE POSSIBILITIES ARE INFINITE: "Fujitsu Gigabit Ethernet VOD Solutions", im Internet abrufbar unter https://www.fujitsu.com:80/downloads/FNC/Whitepapers/VOD_wp.pdf;

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_41

NK10 Lidia Totkova Jordanova; Jordan Iliev Nenkov: "Optimization the Architectures of the CATV Networks to Providing the Video-on-Demand Service”; Electronics ET 2007, Proceedings of the sixteenth International Scientific and Applied Science Conference, Book 1; September 19 – 21 2007, Sozopol, Bulgaria;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_42

NK11 Lidia T. Jordanova, Jordan I. Nenkov: "On a Method to Increase the Effectiveness of Cable VOD Systems”; Proceedings of 4th International Conference on Communications, Electromagnetics and Medical Applications (CEMA´09), 8th – 10th October 2009, Sofia, Bulgaria;

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_43

NK12 US 2003/0167471 A1;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_44

NK13, Wikipediaeinträge aus dem November 2005;

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_46

NK14a deutsche Fassung der Norm EN ISO 9241-10: 1996 aus dem Juli 1996;

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_47

NK14b Entwurf der als Ersatz für vorstehende Anlage NK14a vorgesehene DIN EN ISO 9241-110 aus dem Oktober 2004;

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_48

NK14c (zwischenzeitlich überholte und daher zurückgezogene) DIN EN ISO 9241-110 als endgültiger Ersatz für vorstehende Anlage NK14a aus dem August 2006;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_49

NK14d immer noch aktuelle DIN EN ISO 9241-110 als Ersatz für vorstehende Anlage NK14c aus dem September 2008

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_51

NK15 Monographie "Vorgehenssystematik zum Prototyping graphisch-interaktiver Audio/Video-Schnittstellen" von Claus Görner; Springer-Verlag, Budapest 1994.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_52

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents zum Prioritätszeitpunkt im Hinblick auf die Entgegenhaltungen NK 5, NK6a und NK6b nicht neu gewesen sei und es ihm somit nach Art. 52 Abs. 1 i. V. m. Art. 54 EPÜ an Patentfähigkeit mangele. Zumindest sei der Gegenstand des Streitpatents aus dem Stand der Technik nahegelegt und gelte damit jedenfalls nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend und zumindest von daher nach Art. 56 EPÜ als nicht patentfähig.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_53

Die Klägerin stellt den Antrag,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_54

das europäische Patent EP 1 969 844 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_55

Die Beklagte stellt den Antrag,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_56

die Klage abzuweisen,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_58

das europäische Patent EP 1 969 844 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 und 2 jeweils vom 15. Dezember 2022, 2a, 2b und 2c jeweils vom 2. Oktober 2023 und 3, 4 und 5 jeweils vom 15. Dezember 2022 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_59

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_60

Gemäß Hilfsantrag 1 lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_61

1. A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, the method comprising:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_62

receiving a request for viewing on-demand media content;

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_63

determining if the requested media content is serial programming; and

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_64

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_65

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_66

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_67

updating the user´s viewing progress in a user profile.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_69

1514. A system for presenting on-demand media content to a user at user equipment, the system comprising:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_70

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_71

means for determining if the requested media content is serial programming;

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_72

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_73

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_74

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_75

updating the user´s viewing progress in a user profile.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_76

Gemäß Hilfsantrag 2 lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_77

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_78

receiving a request for viewing on-demand media content;

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_79

determining if the requested media content is serial programming; and

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_80

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_81

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_82

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_83

updating the user´s viewing progress in a user profile.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_85

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_86

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_87

means for determining if the requested media content is serial programming;

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_88

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_89

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_90

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_91

updating the user´s viewing progress in a user profile.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_92

Gemäß Hilfsantrag 2a lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_93

1. A method for presenting on-demand media content in of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_94

receiving a request for viewing on-demand media content;

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_95

determining if the requested media content is serial programming; and

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_96

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_97

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_98

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_99

updating the user´s viewing progress in a user profile.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_101

1514. A system for presenting on-demand media content in of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_102

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_103

means for determining if the requested media content is serial programming;

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_104

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_105

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_106

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_107

updating the user´s viewing progress in a user profile.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_108

Gemäß Hilfsantrag 2b lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_109

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_110

receiving a request for viewing on-demand media content;

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_111

determining if the requested media content is serial programming; and

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_112

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying at least one viewing option to the user,

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_113

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_114

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_115

updating the user´s viewing progress in a user profile.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_117

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_118

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_119

means for determining if the requested media content is serial programming;

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_120

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying at least one viewing option to the user,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_121

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_122

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_123

updating the user´s viewing progress in a user profile.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_124

Gemäß Hilfsantrag 2c lauten die Patentansprüche 1 und 14 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_125

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_126

receiving a request for viewing on-demand media content;

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_127

determining if the requested media content is serial programming; and

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_128

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_129

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_130

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_131

updating the user´s viewing progress in a user profile.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_133

1514. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_134

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_135

means for determining if the requested media content is serial programming;

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_136

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_137

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_138

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_139

updating the user´s viewing progress in a user profile.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_140

Gemäß Hilfsantrag 3 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_141

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_142

receiving a request for viewing on-demand media content;

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_143

determining if the requested media content is serial programming; and

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_144

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_145

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_146

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_147

updating the user´s viewing progress in a user profile,

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_148

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_150

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_151

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_152

means for determining if the requested media content is serial programming;

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_153

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_154

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_155

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_156

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_157

updating the user´s viewing progress in a user profile.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_158

Gemäß Hilfsantrag 4 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_159

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_160

receiving a request for viewing on-demand media content;

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_161

determining if the requested media content is serial programming; and

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_162

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_163

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_164

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_165

updating the user´s viewing progress in a user profile,

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_166

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content,

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_167

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_169

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_170

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_171

means for determining if the requested media content is serial programming;

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_172

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_173

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_174

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_175

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_176

updating the user´s viewing progress in a user profile,

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_177

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_178

Gemäß Hilfsantrag 5 lauten die Patentansprüche 1 und 13 wie folgt (Abweichungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_179

1. A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_180

receiving a request for viewing on-demand media content;

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_181

determining if the requested media content is serial programming; and

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_182

in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_183

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_184

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_185

updating the user´s viewing progress in a user profile,

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_186

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_187

wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option; and

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_188

presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_190

1513. A system for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the system comprising:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_191

means for receiving a request for viewing on-demand media content;

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_192

means for determining if the requested media content is serial programming;

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_193

means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user,

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_194

the at least one viewing option being included in a display screen or overlay presented to the user,

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_195

wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content,

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_196

advancing to subsequent media content of the requested media content, and

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_197

updating the user´s viewing progress in a user profile,

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_198

wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content; and

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_199

means for presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_200

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zumindest in einer der Fassungen der acht Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_201

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge nicht für patentfähig.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_202

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2023 und auf die weitere Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_203

Die Klage ist zulässig und begründet.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_204

Die Beklagte vermag das Streitpatent weder in der erteilten Fassung noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 2b, 2c und 3 bis 5 mit Erfolg zu verteidigen.

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_205

In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig, weil ihm der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ). Dieser Nichtigkeitsgrund besteht in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 2b, 2c und 3 bis 5 unverändert fort, weshalb deren Anspruchsfassungen nicht an die Stelle der erteilten Fassung treten können.

I.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_206

1. Das Streitpatent betrifft interaktive Medienumgebungen und insbesondere interaktive Medienumgebungen, die den Betrachtungsfortschritt eines Benutzers überwachen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_207

Ausweislich des Streitpatents ermöglichten es derartige interaktive Medienumgebungen einem Benutzer, sein Medienerlebnis mit Hilfe von interaktiven Medienanwendungen wie z. B. interaktiven Fernsehanwendungen individuell zu gestalten. Zum Beispiel könne ein Benutzer eine interaktive Medienanwendung anweisen, Programmerinnerungen anzuzeigen, Medieninhalte aufzuzeichnen, nach Medieninhalten zu suchen oder einen Kinderschutz zu aktivieren. Weiterhin könnten interaktive Medienanwendungen wie etwa interaktive Fernsehprogrammführer so konfiguriert werden, dass dem Benutzer eine Vielzahl anderer interaktiver Funktionalitäten angeboten werden wie z. B. Fernsehprogrammauflistungen und Zusammenfassungen, Pay-per-View Dienste oder Web-Browsing-Dienste (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_208

Das Streitpatent betrachtet dabei beispielhaft vor allem sogenannte Video-on-Demand-(VOD)-Dienste. Mit Hilfe von VOD-Diensten könnten einem Benutzer ausgewählte Medieninhalte auf Anfrage und zu praktisch jedem vom Benutzer angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt und präsentiert werden. VOD-Dienste seien besonders vorteilhaft für diejenigen Benutzer, die Medieninhalte nicht sehen können, wenn diese ausgestrahlt oder auf andere Weise für das Benutzergerät verfügbar gemacht werden. In diesen Fällen könne ein Benutzer, der einen VOD-Dienst abonniert hat, anfordern, dass der verpasste Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt geliefert oder präsentiert wird, nämlich dann, wenn der Benutzer bereit ist, den Inhalt zu sehen oder zu empfangen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_209

Eine weitere, in einigen interaktiven Medienumgebungen verfügbare Funktionalität stellten Dienste zum Aufzeichnen digitaler Videos dar (DVR-Dienste), sogenannte digitale Videorecorder. Mit deren Hilfe könne ein Benutzer eine interaktive Medienanwendung so programmieren, dass eine Show oder eine Serie von Shows auf einem Speichermedium oder Aufzeichnungsgerät gespeichert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0004]).

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_210

2. Das Streitpatent bemängelt, dass derartige interaktive Medienumgebungen und Dienste es dem Benutzer zwar ermöglichten, sich von den festen Sendezeiten der Medieninhalte zu lösen. Jedoch seien die aus dem Stand der Technik bekannten Medienumgebungen nicht dafür ausgelegt, den Betrachtungsfortschritt eines Benutzers beim Betrachten einer Reihe zusammenhängender Programme zu verfolgen, z. B. einer Fernsehserie oder einer Reihe von Filmsequenzen. Die bekannten Medienumgebungen seien auch nicht in der Lage, andere Medieninhalte (z. B. Web-, Nachrichten- oder Werbeinhalte), die auf dem Nutzergerät angezeigt werden können, so zu filtern, dass diese anderen Inhalte mit dem Betrachtungsfortschritt beim Betrachten der Medieninhalte immer übereinstimmen. Dies könne dazu führen, dass einem Benutzer, der gerade eine bestimmte Folge einer Fernsehserie anschaut, Spoiler (z. B. die Zusammenfassung eines Films oder der Folgen einer Fernsehserie) oder andere unwichtige Medieninhalte angezeigt werden, die sich auf noch nicht gesehene Sendungen innerhalb einer Reihe verwandter Programme, d. h. in einer seriellen Programmgestaltung, beziehen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005], [0006]).

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_211

Ausgehend von diesem Stand der Technik macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe, eine Medienumgebung bereitzustellen, die den Betrachtungsfortschritt eines Benutzers bei einer vom Benutzer ausgewählten Serie einander zugehöriger Programme überwacht und die mit dem Betrachtungsfortschritt des Benutzers konsistent ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007]).

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_212

3. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß gelöst werden durch ein "Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 1, ein "System zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 15 sowie einen "Interaktiven Programmführer zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät" nach Patentanspruch 29.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_213

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 können – in Anlehnung an die von der Beklagten vorgeschlagenen Merkmalsgliederung – wie folgt gegliedert werden (Hauptantrag):

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_214
M1.0 A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:
M1.1 receiving a request for viewing media content; Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt;
M1.2 determining if the requested media content is serial programming; and Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und
M1.3 in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,
M1.3.1 wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, wobei die zumindest eine Betrachtungsoption eine Option zum Überspringen des angefragten Medieninhalts,
M1.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und
M1.3.3 updating the user´s viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil enthält.
215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_215

Patentanspruch 15 des Streitpatents lautet mit einer möglichen Merkmalsgliederung versehen:

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_216
M15.0 A system for presenting media content to a user at user equipment, the system comprising: System zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das System umfasst:
M15.1 means for receiving a request for viewing media content; Mittel zum Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt;
M15.2 means for determining if the requested media content is serial programming; Mittel zum Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt;
M15.3 means for, in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, Mittel zum Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,
M15.3.1 wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, wobei die zumindest eine Betrachtungsoption eine Option zum Überspringen des angefragten Medieninhalts,
M15.3.2 advancing to subsequent media content of the requested media content, and zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und
M15.3.3 updating the user´s viewing progress in a user profile. zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil enthält.
217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_217

Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 29 des Streitpatents lautet (mit Korrektur):

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_218
M29.0 An interactive program guide for presenting media content to a user at user equipment, Interaktive n r Programmführer zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät,
M29.1 including a system as claimed in any of claims 15 to 28. enthaltend ein System nach einem der Ansprüche 15 bis 28.
219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_219

4. Als maßgeblichen Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat einen Hochschul-Absolventen aus dem Bereich der Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von intelligenten, mit programmierbaren Prozessoren ausgestatteten interaktiven TV- bzw. Medienbetrachtungssystemen verfügt.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_220

5. Einige Begriffe des Streitpatents bedürfen der Auslegung.

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_221

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Prüfung der Patentfähigkeit regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012, X ZR 117/11, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I, 1. Leitsatz und Rn. 27 ff.). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011, X ZR 16/09, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung, Rn. 24).

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_222

5.1 Zum Begriff "Medieninhalt" ("media content")

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_223

Bei einem "Medieninhalt" handelt es sich ganz allgemein um den Informationsgehalt eines Mediums, also eines Kommunikationsmittels (z. B. Fernsehen, Internet). Durch Digitalisierung können "Medieninhalte" in den unterschiedlichsten Formen vorliegen, z. B. als Text-, Bild-, Audio- oder Videodaten. Dementsprechend geht das Streitpatent beim Begriff "Medieninhalt" in erster Linie von Videomedien (z. B. Fernsehprogramme, Video-on-Demand-Programme, Pay-per-View-Programme) und Audiomedien (z. B. Musikprogramme und Musikclips) aus. Im weiteren Sinne repräsentieren aber auch Webseiten oder interaktive Anwendungen "Medieninhalte", die einem Benutzer per Kabel- oder Satellitenfernsehen angeboten werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0034]; [0040] u. a.).

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_224

5.2 Zum Begriff "serielle Programmgestaltung" ("serial programming")

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_225

Das Streitpatent versteht unter einer "seriellen Programmgestaltung" jegliche Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente beinhaltet wie zum Beispiel eine empfohlene Betrachtungsreihenfolge. "Serielle Programmgestaltung" kann Themen und/oder Handlungssequenzen auf die einzelnen Episoden in einer Serie verteilen wie z. B. in einer Fernsehserie (Streitpatentschrift, Abs. [0005], siehe "Serial programming is any programming containing a temporal component, such as a recommended order of viewing. Serial programming may share themes and/or plot sequences with other episodes in the series. An example of serial programming includes episodes of the television series "24.””). Dementsprechend resultiert aus der Anwendung einer "seriellen Programmgestaltung” letztendlich eine Serie, d. h. eine Abfolge von zusammenhängenden, aufeinander bezogenen "Medieninhalten" bzw. Programmen wie z. B. Spielfilm-Episoden.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_226

5.3 Zum Begriff "Betrachtungsoption" ("viewing option")

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_227

Zu der in Merkmal M1.3 beanspruchten "Betrachtungsoption" wird in Absatz [0123] der Streitpatentschrift ausgeführt, dass einem Benutzer innerhalb der interaktiven Medienanwendung mehrere Optionen, d. h. Auswahlmöglichkeiten angeboten werden, um ein Programm oder eine Reihe von Programmen zeitversetzt anschauen zu können. Solche Optionen können z. B. sein: (1) diese Sendung jetzt ansehen; (2) diese Sendung vor der nächsten Folge der Serie ansehen (oder zur nächsten regulären Sendezeit für diese Sendung); (3) dem Nutzer eine Zusammenfassung dieser Folge zeigen; oder (4) diese Folge überspringen. Es können aber auch ganz andere geeignete Betrachtungsoptionen angeboten werden.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_228

Der Begriff "viewing options" kommt in der Beschreibung der Streitpatentschrift wörtlich lediglich in Absatz [0123] in Zusammenhang mit Figur 11 vor. Allerdings ist im Streitpatent zusätzlich die Rede von "actions", d. h. Benutzerhandlungen, die gleichermaßen den genannten Betrachtungsoptionen entsprechen. So wird in Absatz [0122] der Streitpatentschrift unter Bezugnahme auf Figur 11 ausgeführt, dass dem Benutzer nach dem Überspringen einer Episode Optionen zur Verfügung stehen, die den Aktionen ("actions") 1106, 1108 und 1110 ähnlich sind und sich auf nachfolgende Medieninhalte beziehen, die mit den Medieninhalten in der Inhaltsspalte 1102 zusammenhängen. Betrachtungsoptionen ("viewing options") und Benutzerhandlungen ("actions") werden nicht nur in der Bildschirmmaske der Figur 11, sondern auch in derjenigen der Figur 14 angeboten. Außerdem können Betrachtungsoptionen und Benutzerhandlungen auch dann angezeigt werden, wenn sie bereits ausgeführt wurden (Streitpatentschrift, Fig. 12, siehe "Last Action"). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Absätze [0129] und [0063] der Streitpatentschrift handelt es sich bei einer anspruchsgemäßen Betrachtungsoption um die Möglichkeit einer Benutzerhandlung, die einem Benutzer sowohl während eines laufenden Programms als auch bei nicht laufendem (z. B. unterbrochenem) Programm über eine Bildschirmmaske angeboten wird und die der Benutzer bei Bedarf über ein Steuerelement auslösen kann.

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_229

5.4 Zum Begriff "Betrachtungsfortschritt" ("viewing progress")

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_230

Unter dem anspruchsgemäßen "Betrachtungsfortschritt" versteht der Fachmann eine Information, die angibt, wie weit ein Benutzer beim Ansehen eines Medieninhalts gekommen ist. Insbesondere gibt der "Betrachtungsfortschritt" darüber Auskunft, welche Episoden einer Serie ein Benutzer bereits angeschaut oder übersprungen hat. Ein "Betrachtungsfortschritt" für einen Benutzer wird in der Bildschirmmaske der Figur 12 der Streitpatentschrift in den Spalten 1206 und 1208 wiedergegeben.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_231

5.5 Zum Begriff "Benutzerprofil" ("user profile")

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_232

In Absatz [0105] der Streitpatentschrift wird der Aufbau eines "Benutzerprofils" anhand der Figuren 7A und 7B erläutert. Demnach beinhaltet der Datensatz eines Benutzerprofils 700 eine Spalte 702 für die Benutzer sowie eine Spalte 704 für das jeweils zugeordnete Profil. Während die Spalte 702 Benutzernamen enthält, umfasst Spalte 704 Zeiger auf die mit den jeweiligen Benutzern verknüpfte Medienprofile ("media profiles"). Der Datensatz 710 für ein Medienprofil zeigt insbesondere die von der interaktiven Medienanwendung überwachten Programme, den aktuellen Betrachtungsfortschritt sowie eine Angabe zur letzten Benutzerhandlung. Der aktuelle Betrachtungsfortschritt wird dabei kenntlich gemacht durch Staffel- und Episodennummern von Serien (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0107]).

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_233

5.6 Zur Lehre der erteilten Patentansprüche 1 und 15

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_234

Die auf ein Verfahren bzw. auf ein System zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät gerichteten Patentansprüche 1 und 15 unterscheiden sich außer in ihrer Kategorie nur unwesentlich; insoweit genügt es, sich mit dem Verfahrensanspruch auseinanderzusetzen.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_235

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Darbietung von Medieninhalten für einen Benutzer an einem Benutzergerät (Merkmal M1.0).

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_236

Zunächst ist mit Merkmal M1.1 vorgesehen, dass eine Anforderung zum Ansehen von Medieninhalt erfolgt.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_237

Sodann besagt Merkmal M1.2, dass am Benutzergerät festgestellt wird, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, also etwa um eine Serie oder einen Bestandteil einer Serie. Diese Feststellung kann beispielsweise anhand von Metadaten des Programms erfolgen (siehe erteilter Patentanspruch 2).

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_238

Wird festgestellt, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, sieht Merkmal M1.3 vor, dass in Reaktion hierauf zumindest eine Betrachtungsoption für den Benutzer dargestellt wird. Die Betrachtungsoption wird dem Benutzer also speziell in Reaktion darauf präsentiert, dass es sich bei dem angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung, also einen Bestandteil einer Serie, handelt. Insoweit wird das Feststellen des Typs des Medieninhalts mit der Präsentation der Betrachtungsoption verknüpft. Dem Benutzer wird damit ermöglicht, diese vom Medientyp abhängige Betrachtungsoption zu nutzen, ohne zunächst Kenntnis von der Betrachtungsoption selbst und den Modalitäten ihres Abrufs haben zu müssen.

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_239

In den Merkmalen M1.3.1, M1.3.2 und M1.3.3 wird sodann beansprucht, dass die dem Benutzer im Fall der seriellen Programmgestaltung präsentierte Betrachtungsoption zumindest eine Option umfasst, mit der der angefragte Medieninhalt übersprungen wird, zum (in der seriellen Programmgestaltung bzw. Serie) nachfolgenden Medieninhalt übergegangen wird und der Betrachtungsfortschritt des Benutzers in einem Benutzerprofil aktualisiert wird.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_240

Die Darstellung einer solchen Betrachtungsoption mit einer Option zum Überspringen, Übergehen und Aktualisieren wird insbesondere in den Absätzen [0122], [0123] sowie [0144] der Streitpatentschrift anhand der Figuren 11 und 14 näher erläutert. In Absatz [0160] der Streitpatentschrift wird zudem ausgeführt, dass für den nachfolgenden Medieninhalt der Betrachtungsfortschritt erfasst und im Benutzerprofil aktualisiert werden kann.

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_241

5.7 Zur Lehre des Patentanspruchs 29

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_242

Patentanspruch 29 ist auf einen "interaktiven Programmführer zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät" gerichtet, "enthaltend ein System nach einem der Ansprüche 15 bis 28". Patentanspruch 29 enthält keine eigenständige technische Lehre und steht oder fällt mit dem jeweils in Bezug genommenen Patentanspruch 15.

II.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_243

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand, weil die jeweiligen Gegenstände seines Patentanspruchs 1 und seiner nebengeordneten Patentansprüche 15 und 29 nicht patentfähig sind.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_244

1. Mit Rücksicht auf den aus der Druckschrift NK5 bekannten Stand der Technik fehlt es der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_245

1.1 Die Druckschrift NK5 zeigt alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_246

So lehrt die Druckschrift NK5 ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät wie z. B. einen Festplattenrecorder zum Ausführen einer "Reservierungs-Aufnahme" ("reservation image recording"). Weiterhin offenbart die Druckschrift NK5 hierzu entsprechende Verfahren, bei denen insbesondere eine Bibliotheksansicht von (wiederholten) Aufnahmen eines kontinuierlichen "Dramas" bzw. Fernsehfilms o. ä. erzeugt wird (vgl. NK5, Abs. [0002]).

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_247

Um die Bibliotheksansicht übersichtlicher zu gestalten, schlägt die Druckschrift NK5 neben der "normalen Aufnahme" – nachfolgend "Normalmodus" genannt – einen "kontinuierlichen Modus" (in der NK5 als "additional description mode" oder "continuous mode" bezeichnet, siehe Abs. [0018], [0019]) vor – nachfolgend "Fortsetzungsmodus" genannt –, welcher z. B. für programmierte wiederkehrende Aufnahmen verwendet wird (vgl. NK5, Abs. [0064]). Ist der "Fortsetzungsmodus" ausgewählt, können Aufnahmen von aufeinanderfolgenden Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst werden (vgl. NK5, Fig. 3; Abs. [0059]). Im Vergleich zur Bibliotheksansicht bei einer Aufnahme im "Normalmodus", in der die Episoden einer Serie einzeln aufgeführt sind (vgl. NK5, Fig. 4; Abs. [0059]), wird eine Bibliotheksansicht im "Fortsetzungsmodus" dadurch übersichtlicher (vgl. NK5, Abs. [0070]).

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_248

Außerdem wird für eine Serie in der Bibliotheksansicht der Figur 3 in der zweiten Spalte "Non-viewed" durch einen kreisförmigen Marker kenntlich gemacht, dass die Medieninhalte der Serie noch nicht vollständig angesehen wurden. Nur wenn der gesamte Medieninhalt der Serie angesehen worden ist, wird der kreisförmige Marker nicht mehr gesetzt und die Serie wird als "viewed" eingestuft (vgl. NK5, Abs. [0071]).

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_249

Führt der Benutzer in einer zu einem "Fortsetzungsmodus" gehörenden Bibliotheksansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, z. B. durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, so wird das in der Druckschrift NK5 beschriebene Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der "viewed"- und "non-viewed"-Anzeige wiederzugeben (vgl. NK5, Abs. [0087] i. V. m. [0062]). Dementsprechend geht aus der Druckschrift NK5 ein Verfahren zur Darbietung von Medieninhalten für einen Benutzer an einem Benutzergerät hervor (Merkmal M1.0).

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_250

Die Auswahl und Wiedergabe eines Medieninhalts per Wiedergabebefehl setzt aber auch das Empfangen einer entsprechenden Anforderung zum Ansehen von Medieninhalt voraus (Merkmal M1.1).

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_251

Weiterhin zeigt die Figur 10 der Druckschrift NK5 einen Wiedergabeprozess, der ausgehend von einer Bibliotheksansicht (die zu einem "Fortsetzungsmodus" gehört) des Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräts ausgeführt wird. In Schritt S32 des in der Figur 10 dargestellten Verfahrens wird festgestellt, ob sich die Anforderung zum Ansehen von Medieninhalt auf den Medieninhalt einer Serie bezieht, indem überprüft wird, ob sich obiger Wiedergabebefehl auf die Verwaltung von Informationen bezieht, die im "Fortsetzungsmodus" aufgezeichnet wurden (vgl. NK5, Abs. [0087]). Wird der angeforderte Medieninhalt auf diese Weise als im "Fortsetzungsmodus" aufgenommene Information erkannt, so ist dies gleichbedeutend mit der Feststellung, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um eine serielle Programmgestaltung bzw. einen Bestandteil einer Serie handelt. Merkmal M1.2 geht sonach aus der NK5 hervor.

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_252

Handelt es sich beim angefragten Medieninhalt um den Bestandteil einer Serie, so wird laut Absatz [0086] der Druckschrift NK5 ausgehend von der Bildschirmansicht der Figur 3 ein Steuerelement als Interaktionselement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Kapitelbezugspunkte vorgesehen sind, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markieren (vgl. NK5, Fig. 7, Abs. [0059], siehe "play list screen") und die über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden können (vgl. NK5, Abs. [0088], siehe "… if a skipping operation is received from the user via the remote controller R or operating unit 32, a current point jumps to a chapter point specified by the skipping operation according to the chapter point shown in FIG. 6 (S36), …"). Außerdem werden die einzelnen Kapitel als "viewed" oder "non-viewed", d. h. als gesehen oder nicht gesehen gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeigt.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_253

Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit des Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräts springt ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiert, zu einem nachfolgenden Kapitelbezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen werden ab dem angesprungenen Kapitelbezugspunkt wiedergegeben (vgl. NK5, Abs. [0088], siehe "… and recorded information is reproduced from the jumped chapter point (S37).”). Damit offenbart die Druckschrift NK5 nicht nur eine Betrachtungsoption mit Option zum Überspringen eines angeforderten Medieninhalts, d. h. eine Skip-Option, sondern gleichzeitig eine Option für ein Weitergehen zu einem nachfolgenden Medieninhalt. Druckschrift NK5 zeigt somit auch die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2.

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_254

Um Medieninhalte wie in der Figur 7 erkennbar als "viewed" oder "non-viewed" darstellen zu können, muss das Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät selbstverständlich in der Lage sein, festzustellen, was vom Benutzer angesehen und was nicht angesehen wurde. Insbesondere muss auch die jeweils nach Auswahl der Skip-Option erreichte nächste Folge bzw. das nächste Kapitel einer Serie in der Anzeige bzw. dem Steuerelement der Figur 7 mit berücksichtigt werden, damit der Betrachtungsfortschritt des Benutzers überhaupt aktuell gehalten werden kann. Der Fachmann wird erkennen, dass eine solche Aktualisierung in einem Datenbestand erfolgt, der einem Benutzer zugeordnet ist und der insoweit als Benutzerprofil aufgefasst werden kann (Merkmal M1.3.3).

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_255

1.2 Die Argumentation der Beklagten vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_256

1.2.1 Die Beklagte argumentiert, dass es in der Lehre der Druckschrift NK5 zu keiner Darstellung einer Betrachtungsoption zum Überspringen des ausgewählten Medieninhalts komme. So sei in Absatz [0087] der Druckschrift NK5 schon fraglich, auf welche Bibliotheksansicht Bezug genommen wird. Weiterhin sei in Absatz [0087] keine Rede von der Darstellung einer Betrachtungsoption, mit welcher ein angeforderter Medieninhalt übersprungen werden kann. Zwar werde das Überspringen eines aktuell wiedergegebenen Medieninhalts dann in Absatz [0088] der Druckschrift NK5 erwähnt, jedoch werde auch in dieser Passage nicht ausgeführt, wie die Überspringen-Operation konkret ausgelöst wird. Schon gar nicht sei dieser Passage zu entnehmen, dass während der Wiedergabe eines Medieninhalts eine entsprechende Betrachtungsoption zum Überspringen dargestellt wird. Insbesondere finde sich in der Druckschrift NK5 kein Hinweis, dass im Zusammenhang mit dieser Überspringen-Operation die Figur 6 oder gar die Figur 7 dargestellt wird.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_257

Der Einwand der Beklagten greift nicht durch. So geht aus Absatz [0086] der Druckschrift NK5 hervor, dass, wenn der Benutzer eine Serie in der Ansicht der Figur 3 ausgewählt hat, deren Betrachtungsfortschritt - wie in Figur 7 dargestellt - wiedergegeben wird (vgl. NK5, Abs. [0086], siehe "Further, in a state where the library screen of FIG. 3 is displayed on the display 26 or the like, management information on the additional description mode (continuous mode) is selected by the user´s operation, whereby "viewed" data and "non-viewed" data are identifiably displayed as shown in (2) of FIG. 7.”). Die weitere Bedienung des bekannten Videorecorders wird unter Bezugnahme auf Figur 10 in Absatz [0087] der Druckschrift NK5 beschrieben. Demnach werden nach einem Wiedergabebefehl ("reproducing command") die aufgezeichneten Informationen vom Anfang der "nicht-angesehen"-Anzeige entsprechend der "angesehen" oder "nicht-angesehen"-Anzeige der aufgezeichneten Informationen abgespielt. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Anzeige nach Figur 7 nicht verschwindet, weil Betriebs- und Bedienungsinformationen – und zu solchen gehört die Anzeige der Figur 7 - sowohl auf dem Display 33 des Videorecorders als auch auf dem Fernsehbildschirm 26 als On Screen Display OSD in Einblendung angezeigt werden (Abs. [0026]; [0047]). Gemäß Absatz [0088] der Druckschrift NK5 kann inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion ausgelöst werden, d. h. eine Betrachtungsoption, deren Verfügbarkeit durch die eingeblendete Anzeige der Figur 7 wiedergegeben wird. Da ein Skip durch einen springenden Bezugspunkt visualisiert wird, der einem Cursor-Punkt entspricht

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_258

(vgl. NK5, Abs. [0088], siehe "… a current point jumps to a chapter point specified by the skipping operation …”), wird dem Benutzer somit auch ein geeignetes Steuerelement angezeigt, das mit der Anzeige der Figur 7 identisch oder mit dieser zumindest vergleichbar ist und das über die Fernbedienung R bzw. das Bedienfeld 32 ("operating unit") per Tastenbetätigung angesprochen werden kann.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_259

1.2.2 Weiterhin führt die Beklagte aus, die Druckschrift NK5 liefere keinerlei Hinweis, dass eine Betrachtungsoption zum Überspringen des ausgewählten Medieninhalts nur für serielle Programmgestaltung vorhanden sein soll, geschweige denn, dass eine solche Betrachtungsoption nur in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, dargestellt werden soll.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_260

Die Ausführungen gehen bereits deswegen fehl, weil gemäß Figur 10 der Druckschrift NK5 in Schritt S32 festgestellt wird, ob sich ein Wiedergabebefehl auf eine Serie bezieht. Ist dies der Fall, werden in Schritt S34 aufgenommene Medieninhalte abgespielt und eine Betrachtungsoption entsprechend der Anzeige der Figur 7 wird angezeigt (vgl. NK5, Abs. [0087], siehe "recorded information is reproduced from the head of "non-viewed" display according to the "viewed" or "non-viewed" display of the recorded information (S34)"). In Verbindung mit dem springenden Cursor-Punkt aus Absatz [0088] dient die Anzeige der Figur 7 (oder zumindest eine ihr ähnliche Darstellung) als Steuerelement für ein Skipping. Die Anzeige der Figur 7 berücksichtigt lediglich die Episoden der vom Benutzer ausgewählten Serie, deren "gesehen"/"ungesehen"-Status und die zugehörigen "Chapter Points". Sie ist spezifisch für das Vorliegen einer seriellen Programmgestaltung. Ob der Begriff "presenting" in Merkmal M1.3 als bloßes Zurverfügungstellen bzw. Anbieten ausgelegt werden kann, kann dahinstehen, weil die konkrete Darstellung einer Betrachtungsoption i. S. d. Streitpatents in der Druckschrift NK5 offenbart ist.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_261

1.2.3 Ferner kommt es nach Auffassung der Beklagten im System der Druckschrift NK5 infolge des Überspringen-Befehls gerade nicht zu einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts, wie dies in Merkmal M1.3.3 gefordert ist. Die Beklagte bezieht sich dabei insbesondere auf Absatz [0071] der Druckschrift NK5, der die Figur 3 beschreibt. Dort werde explizit ausgeführt, dass eine "ungesehen"-Markierung nur dann nicht mehr angezeigt wird, wenn der gesamte Medieninhalt angesehen wurde. Sei auch nur ein Teil des Medieninhalts noch nicht angesehen worden, bleibe die "ungesehen"-Markierung erhalten. Dies gelte insbesondere für ein übersprungenes Kapitel, das so lange im Status "ungesehen" verbleibe, bis es vollständig betrachtet worden sei. Erst dann komme es zu einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts, indem das Kapitel auf den Status "gesehen" gesetzt werde.

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_262

Auch dieser Einwand hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. So beschäftigt sich Absatz [0071] der Druckschrift NK5 nicht mit der Frage, unter welchen Umständen die Folge einer Serie als "gesehen" oder "ungesehen" gilt. Vielmehr geht es in Absatz [0071] darum, ob es ungesehene Folgen innerhalb einer Serie gibt oder nicht. Wenn ja, so wird die betreffende Serie in Figur 3 in der zweiten Spalte mit einem Kreis als ungesehen markiert (vgl. NK5, Abs. [0071], siehe "If all the recorded information corresponding to a unit of management information is "viewed”, the corresponding "non-viewed” mark is not displayed. When even part of the recorded information corresponding to a unit of management includes "non-viewed” image information, although it is preferable that the "non-viewed” mark be displayed as shown in FIG. 3, another expression method may be used.”). In Absatz [0071] ist hingegen nicht der Betrachtungsfortschritt innerhalb einer Serie gemeint, d. h. das Merken einzelner Folgen als "gesehen" oder "nicht gesehen" zum Zwecke einer Darstellung auf dem Bildschirm gemäß Figur 7. Auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass eine Folge einer Serie erst nach vollständiger Betrachtung als "gesehen" gilt, ist nicht überzeugend, da die Druckschrift NK5 diesbezüglich nichts offenbart. Wird eine Folge vielmehr durch einen Skip angesprungen und wiedergegeben, so wird bei Wiedergabe dieser Folge laut Absatz [0087] der Druckschrift NK5 ein neuer Fortsetzungspunkt ("resume point") gesetzt, und zwar am Anfang der nächsten Folge, die ja noch nicht angeschaut wurde. Weil immer nur ein einziger Fortsetzungspunkt verwaltet wird, gilt eine Folge, bei der während der Wiedergabe ein Skip in die nächste nicht-angesehene Folge ausgelöst wird, als "angesehen". Der Fortsetzungspunkt repräsentiert sonach den Betrachtungsfortschritt, der infolge der sich ändernden Lage des Fortsetzungspunktes ständig aktualisiert wird.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_263

1.3 Damit ist der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 ausgehend von der Druckschrift NK5 nicht neu und somit nicht patentfähig.

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_264

2. Der erteilte Patentanspruch 15 kann nicht günstiger als Patentanspruch 1 beurteilt werden, da er inhaltlich nicht über diesen hinausgeht. Mit dem Patentanspruch 15 fällt auch der Patentanspruch 29.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_265

3. Weder der erteilte Verfahrensanspruch 1 noch die nebengeordneten Systemansprüche 15 und 29 des Streitpatents haben daher Bestand. In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige Unteransprüche die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.

III.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_266

Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit besteht in den Fassungen der Hilfsanträge 1, 2, 2a, 2b und 2c sowie 3 bis 5 unverändert fort.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_267

1. Hilfsantrag 1 hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_268

1.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 durch die Merkmale M1.0-HA1 sowie M1.1-HA1, die an die Stelle der Merkmale M1.0 sowie M1.1 treten sollen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind markiert):

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_269

M1.0-HA1 "A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, the method comprising:";

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_270

M1.1-HA1 "receiving a request for viewing on-demand media content;";

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_272

M1.0-HA1 "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:";

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_273

M1.1-HA1 "Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von On-Demand-Medieninhalt;".

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_274

Entsprechende Änderungen wurden in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_275

1.2 Diese Änderungen können jedoch eine Patentfähigkeit nicht begründen.

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_276

Mit Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent insoweit, als dass sich die jeweiligen Lehren der Patentansprüche 1 und 14 nur noch auf "on-demand"-Medieninhalte beziehen.

277Permalink zu Rn. 277recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_277

Entsprechend der nicht abschließenden Aufzählung von TV-/Medienbetrachtungssystemen in Absatz [0034] der Streitpatentschrift (siehe "The programming may be provided on a subscription basis (sometimes referred to as premium programming), as pay-per-view programs, or on-demand such as in video-on-demand (VOD) systems."), handelt es sich bei den "On-Demand"-Medieninhalten ganz allgemein um auf Wunsch abrufbare Medieninhalte, die nicht nur auf digitale Medieninhalte (wie etwa Videos) beschränkt sind, die auf Anfrage von einem Onlinedienst oder per Streaming zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr fällt unter den Begriff "On-Demand"-Medieninhalt auch ein Medieninhalt, der von einem lokalen Speichermedium, z. B. einer Festplatte oder einem digitalen optischen Datenspeicher (DVD) bei Bedarf abgerufen werden kann.

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_278

Der aus der Druckschrift NK5 bekannte Videorecorder dient gerade der Aufzeichnung und dem bedarfsweisen Abruf bzw. der Wiedergabe von digitalen Medieninhalten, die auf einem Speichermedium, z. B. einer Festplatte oder einem digitalen optischen Datenspeicher abgelegt sind (vgl. NK5, Abs. [0002]; [0025], siehe "optical disk D", "driving a hard disk").

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_279

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den erteilten Patentansprüchen; insbesondere nimmt die Druckschrift NK5 alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorweg.

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_280

1.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag ist somit auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht patentfähig, da er nicht neu ist. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle übrigen Ansprüche des Hilfsantrags 1, die die Beklagte (vgl. oben) nicht gesondert verteidigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator, 2. Leitsatz und Rn. 28).

281Permalink zu Rn. 281recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_281

2. Dem Hilfsantrag 2 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_282

2.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch Merkmal M1.0-HA2, das Merkmal M1.0-HA1 ersetzen soll (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung markiert):

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_283

M1.0-HA2 "A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:";

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_285

M1.0-HA2 "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt eines Video-On-Demand-(VOD)-Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:".

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_286

Eine entsprechende Änderung wurde in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_287

2.2 Die unabhängigen Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 beziehen sich nunmehr nur auf "on-demand"-Medieninhalte eines "Video-on-Demand-(VOD)- Systems". Das Streitpatent versteht unter dem Begriff "Video-on-Demand" die Möglichkeit, digitale Videos auf Anfrage von einem Onlinedienst herunterzuladen oder per Streaming direkt anzusehen. Der Zeitpunkt der Wiedergabe kann dabei beliebig gewählt werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], siehe "Using VOD services, a user may be presented with selected media content on-request and at virtually any time specified by the user.” u. a.).

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_288

2.3 Mit Rücksicht auf den aus den Druckschriften NK5 und NK12 bekannten Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nahegelegt.

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_289

Von der Lehre der Druckschrift NK5 unterscheidet sich die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass anstelle der Aufzeichnung konventionell verbreiteter Programme – wie in der Druckschrift NK5 – auf Anfrage Medieninhalte eines Video-On-Demand (VOD) Systems auf den Videorecorder heruntergeladen werden.

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_290

Der Druckschrift NK5 ist zu entnehmen, dass der dort beschriebene Videorecorder bzw. Tuner insbesondere im Fall konventioneller analoger und digitaler Signalausstrahlung Verwendung findet (vgl. NK5, Seite 3, Abs. [0033], siehe "This tuner unit is compatible with various types of broadcasting, including terrestrial wave analog broadcasting, terrestrial wave digital broadcasting, BS analog broadcasting, BS digital broadcasting, CS digital broadcasting and the like, without being limited thereto.”). Hiervon ausgehend hatte der Fachmann - der stets bemüht ist, technische Weiterentwicklungen in Betracht zu ziehen - Veranlassung, nach moderneren Medienwiedergabesystemen auf Breitbandbasis zu suchen, die die Implementierung der aus der Druckschrift NK5 bekannten Videorecorderfunktionalitäten erlauben.

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_291

Hierbei konnte er auf die Druckschrift NK12 stoßen, die ein umfassendes Medienwiedergabesystem lehrt, das sowohl auf herkömmlichem Broadcast-Signalempfang, als auch auf datennetzwerkbasierter Übertragung beruht (vgl. NK12, Abs. [0006]). Für den Fachmann lag es auf der Hand, das System der Druckschrift NK5 um das Medienwiedergabesystem der Druckschrift NK12 zu erweitern, zumal letzteres sowohl den VOD-Betrieb, wie auch einen Videorecorderbetrieb und eine Kombination dieser beiden Betriebsarten ermöglicht, insbesondere in Hinblick auf serielle Programmgestaltung (vgl. NK12, Abs. [0034]). Da die Druckschrift NK12 zeigt, dass auch digitale Videos über das Internet auf ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät heruntergeladen und gespeichert werden können und außerdem Informationen eines elektronischen Programmführers (Informationen eines "VOD Guide") bereitgestellt werden (vgl. NK12, Abs. [0036]), ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch eine Kombination der Lehre der Druckschrift NK5 mit derjenigen der Druckschrift NK12 nahegelegt.

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_292

2.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 1 ist somit auch der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des Hilfsantrags 2.

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_293

3. Hilfsantrag 2a hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_294

3.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 durch Merkmal M1.0-HA2a, das Merkmal M1.0-HA2 ersetzen soll (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung markiert):

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_295

M1.0-HA2a "A method for presenting on-demand media content in of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising:";

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_297

M1.0-HA2a "Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt in einem eines Video-On-Demand-(VOD)-System s für einen Benutzer an einem Benutzergerät, wobei das Verfahren umfasst:".

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_298

Eine entsprechende Änderung wurde in Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2a (zuvor erteilter Patentanspruch 15) vorgenommen.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_299

3.2 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 gemäß Hilfsantrag 2a wurden dahingehend geändert, dass jetzt "on-demand"-Medieninhalte in einem Video-On-Demand-(VOD)-System dargestellt werden sollen. Mit der Änderung soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die angeforderten Medieninhalte innerhalb eines VOD-Systems dargestellt werden, d. h. auf Systemkomponenten, die einem VOD-System zugehörig sind.

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_300

3.3 Die in Hilfsantrag 2a vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit der Lehre nach Patentanspruch 1 ebenfalls nicht begründen.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_301

So bilden in der Systemanordnung der Druckschrift NK12 (Fig. 1) sowohl der Fernsehbildschirm 110 als auch die Set-Top-Box (STB) 105 und der Videorecorder (PVR) ersichtlich Bestandteile innerhalb eines umfassenden Video-On-Demand- Systems (vgl. NK12, Fig. 1), die für die Darstellung der Medieninhalte beim Benutzer wichtig sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei ferner auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_302

3.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 2 ist die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a nahegelegt und aus diesem Grund nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 2a.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_303

4. Hilfsantrag 2b kann keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und damit nicht patentfähig ist. Die Frage, ob die sich im Hilfsantrag 2b gegenüber Hilfsantrag 2 vorgenommene Änderung allenfalls in einer Klarstellung erschöpft und der Hilfsantrag 2b insoweit unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988, X ZR 93/85 – Düngerstreuer, GRUR 1988, 757), kann deshalb dahinstehen.

304Permalink zu Rn. 304recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_304

4.1 Hilfsantrag 2b basiert auf dem Hilfsantrag 2. Ausgehend von Hilfsantrag 2 wurde in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b das Merkmal M1.3 durch das Merkmal M1.3-HA2b ersetzt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung markiert):

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_305

M1.3-HA2b "in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying at least one viewing option to the user,”.

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_306

Hinsichtlich der deutschen Übersetzung des Merkmals ergibt sich insoweit keine Änderung zum Merkmal M1.3 des Streitpatents:

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_307

M1.3-HA2b "Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,".

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_308

Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2b wurde entsprechend geändert.

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_309

4.2 In Merkmal M1.3-HA2b wird nun klargestellt, dass dem Benutzer die wenigstens eine Betrachtungsoption visuell angezeigt wird, wobei diese Anzeige dann erfolgt, wenn es sich beim angefragten Medieninhalt um eine serielle Programmgestaltung bzw. Serie handelt. Damit will die Beklagte zum Ausdruck bringen, dass die Betrachtungsoption dem Benutzer nicht bloß zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wird, was deren konkrete Darstellung nicht notwendigerweise mit einschließt.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_310

4.3 Mit Rücksicht auf die entsprechenden Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b nahegelegt und daher nicht patentfähig.

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_311

So offenbart die Druckschrift NK5 mit der Darstellung nach Figur 7 eine Betrachtungsoption, die visuell angezeigt werden kann. Hinsichtlich der Patentfähigkeit gelten demnach dieselben Ausführungen wie zum Hilfsantrag 2.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_312

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 2b.

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_313

5. Auch Hilfsantrag 2c hat keinen Erfolg.

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_314

5.1 Hilfsantrag 2c geht von Hilfsantrag 2b aus. In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b soll Merkmal M1.3-HA2c an die Stelle von Merkmal M1.3-HA2b treten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung markiert):

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_315

M1.3-HA2c "in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user,”;

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_317

M1.3-HA2c "Darstellen einer nutzerwählbaren Darstellung zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer, wobei dies in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, erfolgt,".

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_318

Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2c wurde entsprechend geändert.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_319

5.2 Laut dem neuen Merkmal M1.3-HA2c soll für den Benutzer eine Darstellung wenigstens einer Betrachtungsoption wiedergegeben werden, die der Benutzer auswählen kann, wobei dieser Schritt erfolgt, wenn festgestellt wird, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um eine serielle Programmgestaltung bzw. Serie handelt.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_320

5.3 Auch Hilfsantrag 2c kann der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nichts beifügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_321

So zeigt die Druckschrift NK5 mit der Figur 7 ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens, das dem Benutzer eine Betrachtungsoption Skip anzeigt, die er über die Tastatur der Fernbedienung auslösen kann. Laut Figur 10 und Absatz [0086] der Druckschrift NK5 erfolgt die Anzeige des Steuerelements dann, wenn sich ein Wiedergabebefehl auf eine Serie bezieht (vgl. NK5, Fig. 10, siehe Schritte S32 und S34).

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_322

Deshalb offenbart die Druckschrift NK5 eine nutzerwählbare Darstellung einer Betrachtungsoption zum Überspringen eines angeforderten Medieninhalts, wobei die Option in Abhängigkeit vom jeweils angefragten Medieninhalt (d. h. Serie oder nicht) wiedergegeben wird (Merkmal M1.3-HA2c). Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag 2b.

323Permalink zu Rn. 323recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_323

5.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hilfsantrag 2b ist die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2c nicht patentfähig; denn sie beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_324

5.5 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche des Hilfsantrags 2c.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_325

6. Hilfsantrag 3 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_326

6.1 Hilfsantrag 3 beruht auf Hilfsantrag 2, wobei in Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal M1.3.4-HA3 nach Merkmal M1.3.3 angefügt worden ist:

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_327

M1.3.4-HA3 "wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user including the at least one viewing option.”;

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_329

M1.3.4-HA3 "wobei das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption, umfasst.".

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_330

Patentanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 3 enthält eine entsprechende Änderung.

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_331

6.2 Hilfsantrag 3 beruht auf dem Hilfsantrag 2 und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen zusätzlich, dass das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder das Darstellen einer Überlagerung bzw. eines Overlays für den Benutzer umfasst, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption.

332Permalink zu Rn. 332recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_332

6.3 Das neue Merkmal M1.3.4-HA3 ist aus Druckschrift NK5 auf naheliegende Weise ableitbar.

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_333

Aus der Druckschrift NK5 ist bekannt, Betriebs- und Bedienungsinformationen auf dem Display 33 des Videorecorders und auf dem eigentlichen Fernsehbildschirm 26 als On Screen Display (OSD), d. h. als Overlay anzuzeigen (vgl. NK5, Fig. 1; Abs. [0026]; [0047]). Der Fachmann wird erkennen, dass demnach auch die Betriebsinformationen der Anzeige aus Figur 7, die eine Betrachtungsoption signalisieren, z. B. als Overlay dargestellt werden können. Merkmal M1.3.4-HA3 geht somit aus Druckschrift NK5 hervor.

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_334

6.4 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Hilfsantrag 2 beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_335

7. Hilfsantrag 4 kann nicht günstiger beurteilt werden.

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_336

7.1 Hilfsantrag 4 geht zurück auf Hilfsantrag 3, wobei in Patentanspruch 1 das Merkmal M1.3.5-HA4 zwischen den Merkmalen M1.3.3 und M1.3.4-HA3 eingefügt wird:

337Permalink zu Rn. 337recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_337

M1.3.5-HA4 "wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content,”;

339Permalink zu Rn. 339recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_339

M1.3.5-HA4 "wobei das Darstellen mindestens einer Betrachtungsoption ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption umfasst, wobei die weitere Betrachtungsoption eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält,".

340Permalink zu Rn. 340recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_340

Patentanspruch 13 wurde dementsprechend angepasst.

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_341

7.2 Hilfsantrag 4 geht zurück auf Hilfsantrag 3 und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 zusätzlich, dass, wenn festgestellt wird, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt, noch eine weitere Betrachtungsoption dargestellt wird, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts bzw. hierzu entsprechend ausgebildete Mittel enthält.

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_342

7.3 Das neue Merkmal M1.3.5-HA4 geht sowohl aus Druckschrift NK5 als auch aus Druckschrift NK12 hervor.

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_343

Bereits die Druckschrift NK5 offenbart zweifelsfrei, dass eine Option zur Auslösung des Abspielens des Medieninhalts besteht (vgl. NK5, Abs. [0087], siehe "… when the user supplies a reproducing command by, for example, a region specification with the cursor or by double-clicking operation with an Enter key or the like, …”). Ferner sieht die Lehre der Druckschrift NK12 in einem Auswahlfenster der Benutzerschnittstelle 230 eines VOD-Guides eine Schaltfläche vor, nach deren Betätigung die jeweils ausgewählte Folge einer Serie von einem VOD-Provider 130 heruntergeladen und vom Benutzer am Bildschirm 110 angeschaut werden kann (vgl. NK12, Abs. [0035], siehe "If the consumer wants to view the selected episode, an appropriate action button on the displayed page can be selected.”; Fig. 6). Laut Absatz [0036] der Druckschrift NK12 kann dem Benutzer aber auch bei der Interaktion mit dem Videorecorder PVR eine Benutzerschnittstelle angeboten werden, die über die gleiche Funktionalität verfügt wie die Benutzerschnittstelle 230 aus Figur 6, allerdings mit dem Unterschied, dass jetzt nicht die Medieninhalte eines entfernten Providers abgerufen werden, sondern die Medieninhalte, die auf dem lokalen Videorecorder aufgespielt worden sind (vgl. NK5, Abs. [0036], siehe "As the PVR records each episode, it could catalog the data related to the show, e. g., episode name and description, and present it in a format similar to that shown in FIG. 6. … In essence, the personal series recording option allows the consumer to build a local SVOD system and to interface with that system in a fashion similar to the method for interfacing with the remote SVOD provider.”). Dass demnach auch die für die Interaktion mit dem Videorecorder vorgesehene Benutzerschnittstelle über eine Schaltfläche verfügt, die bei Betätigung das Abspielen eines Medieninhalts auslöst, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Alles in allem verfügt die um das umfassende Medienwiedergabesystem der Druckschrift NK12 ergänzte Lehre der NK5 über eine Betrachtungsoption i. S. d. Merkmals M1.3.5-HA4.

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_344

7.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 unmittelbar durch eine Zusammenschau der Druckschriften NK5 und NK12 und beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 4.

345Permalink zu Rn. 345recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_345

8. Auch der Hilfsantrag 5 enthält nichts, was eine Patentfähigkeit rechtfertigen könnte.

346Permalink zu Rn. 346recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_346

8.1 Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4, wobei das neue Merkmal M1.4-HA5 auf das Merkmal M1.3.4-HA3 folgen soll:

347Permalink zu Rn. 347recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_347

M1.4-HA5 "presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content.”;

349Permalink zu Rn. 349recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_349

M1.4-HA5 "Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, wobei die zusätzliche Betrachtungsoption eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen.".

350Permalink zu Rn. 350recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_350

Entsprechende Änderungen wurden in Patentanspruch 13 vorgenommen.

351Permalink zu Rn. 351recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_351

8.2 Hilfsantrag 5 geht von Hilfsantrag 4 aus und spezifiziert in den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 zusätzlich, dass für den Benutzer zumindest eine weitere Betrachtungsoption dargestellt wird, wobei die zusätzliche Betrachtungsoption eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen (bzw. entsprechende Mittel hierzu).

352Permalink zu Rn. 352recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_352

8.3 Auch Hilfsantrag 5 kann der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nichts beifügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.

353Permalink zu Rn. 353recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_353

So lehrt die Druckschrift NK12, dass im Video-On-Demand-Guide 135 bzw. in der zugehörigen Anzeige der Figur 6 eine Folge ausgewählt und daraufhin entsprechende Informationen und/oder Bilder in einem Frame 235 wiedergegeben werden können (vgl. NK12, Abs. [0035], siehe "When an episode is selected, information and/or images corresponding to that episode can be displayed on the same page 230 in, for example, a separate frame 235.”). Dass in dem Frame 235 des VOD-Guides 135 auch eine Zusammenfassung zur gewählten Folge wiedergegeben werden kann, ist selbstverständlich. Demnach bietet der VOD- Guide 135 eine Betrachtungsoption in Gestalt der Episodenliste der Figur 6 an, die durch Anwahl einer Folge aktiviert wird, was wiederum zur Wiedergabe einer passenden Zusammenfassung führt. Laut Absatz [0036] der Druckschrift NK12 ist die gleiche Funktionalität für die Benutzerschnittstelle betreffend die Interaktion mit dem lokalen Videorecorder (PVR) vorgesehen. Merkmal M1.4-HA5 geht somit aus der Druckschrift NK12 hervor. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Hilfsantrag 4.

354Permalink zu Rn. 354recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_354

8.4 Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 5.

IV.

355Permalink zu Rn. 355recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_355

Nachdem das Streitpatent aus den vorstehend ausgeführten Gründen in keiner seiner durch die Beklagte verteidigten Fassungen Rechtsbestand hat, war es somit in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

V.

356Permalink zu Rn. 356recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_356

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

357Permalink zu Rn. 357recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-11-09/2-ni-16-22-ep#rd_357

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.