Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2023

BPatG Urteil vom 16.06.2023 – 6 Ni 17/21 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:160623U6Ni17.21EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent EP 2 973 100 (DE 60 2014 033 763)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dipl.-Ing. Veit, die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und den Richter Dr. Söchtig für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 973 100 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 973 100 mit der Bezeichnung “Extracorporeal blood treatment fluids interface” (Fluidschnittstelle für extrakorporale Blutbehandlung – im Folgenden: Streitpatent). Das am 13. März 2014 angemeldete Streitpatent beansprucht die Priorität der provisorischen US-Anmeldung 2013/61793620 vom 15. März 2013. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 10. Oktober 2018 veröffentlicht worden ist, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2014 033 763.5 geführt.

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Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt neun Patentansprüche mit dem auf ein extrakorporales Behandlungssystem gerichteten unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9.

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Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit beruft (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 52, 54 EPÜ).

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Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der englischen Verfahrenssprache (mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung) wie folgt:

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1 An extracorporeal blood treatment system comprising:

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2 a display apparatus (22) comprising a graphical user interface (200; 300; 400), wherein the graphical user interface (200; 300; 400) is configured to depict a fluid region;

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3 pumps (120; 220; 320; 420) configured to move blood and a treatment solution during extracorporeal blood treatment; and

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4 a computing apparatus (12) operatively coupled to the display apparatus (22),

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characterized in that the apparatus further comprises:

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5 reservoir scales (130), wherein each reservoir scale of the reservoir scales is configured to weigh a reservoir (132; 230; 330) operably attached to the reservoir scale;

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and in that the computing apparatus (12) is configured to:

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6 display on the graphical user interface (200; 300; 400) a fluid region comprising a plurality of fluid areas,

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6.1 wherein each fluid area of the plurality of fluid areas (214; 314; 414) corresponds to a fluid, and is representative of a pump of the pumps configured to pump the fluid represented by the fluid area and one reservoir scale of the reservoir scales configured to weigh the fluid, wherein each fluid area of the fluid areas (214; 314; 414) comprises a pump element and a reservoir element,

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6.2 wherein the pump element defines a flow rate of the fluid and

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6.3 the reservoir element comprises a fluid level representative of an amount of the fluid within a reservoir storing the fluid,

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6.4 wherein the reservoir element comprises a graphical depiction of a fluid stored in the reservoir, and wherein the fluid level representative of the amount of fluid within the reservoir is defined by the level of fluid graphically depicted in the reservoir element;

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7 receive a weight signal from each reservoir scale (130), with the weight signal from each reservoir scale (130) being indicative of the weight of a reservoir (132; 230; 330) attached to the reservoir scale (130);

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8 make a determination that a reservoir (132; 230; 330; 430) attached to a reservoir scale (130) from which the weight signal has been received has passed a selected weight limit at least partially based on the weight signal received from the reservoir scale (130); and

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9 display a next reservoir change notification (240; 350) proximate a fluid area of the one or more fluid areas (214; 314; 414)

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9.1 configured to indicate that the fluid within a reservoir is the next fluid that requires a reservoir change,

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9.2 wherein the next reservoir change notification (240; 350) comprises a time period representing an amount of time left before the reservoir change is required.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_22

In deutscher Übersetzung hat der erteilte Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:

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1 Extrakorporales Blutbehandlungssystem umfassend:

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2 eine Anzeigeeinrichtung (22) umfassend eine graphische Benutzerschnittstelle (200; 300; 400), wobei die graphische Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) konfiguriert ist zum Darstellen einer Fluidregion;

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3 Pumpen (120; 220; 320; 420), die konfiguriert sind zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung während der extrakorporalen Blutbehandlung; und

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4 eine Recheneinrichtung (12), die mit der Anzeigeeinrichtung (22) operativ verbunden ist,

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dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung weiter umfasst:

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5 Behälterwaagen (130), wobei jede Behälterwaage der Behälterwaagen konfiguriert ist zum Wiegen eines an der Behälterwaage operativ befestigten Behälters (132; 230; 330);

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und dadurch, dass die Recheneinrichtung (12) konfiguriert ist zum:

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6 Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Fluidregion umfassend eine Vielzahl von Fluidbereichen,

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6.1 wobei jeder Fluidbereich der Vielzahl von Fluidbereichen (214; 314; 414) einem Fluid entspricht und eine Pumpe der Pumpen, die zum Pumpen des durch den Fluidbereich dargestellten Fluids konfiguriert sind, und eine Behälterwaage der zum Wiegen des Fluids konfigurierten Behälterwaagen darstellt, wobei jeder Fluidbereich der Fluidbereiche (214; 314; 414) ein Pumpelement und ein Behälterelement umfasst,

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6.2 wobei das Pumpelement eine Durchflussmenge des Fluids definiert und

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6.3 das Behälterelement einen Fluidstand umfasst, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt,

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6.4 wobei das Behälterelement eine graphische Darstellung eines im Behälter enthaltenen Fluids umfasst, und wobei der Fluidstand, der die Fluidmenge im Behälter darstellt, durch den im Behälterelement graphisch dargestellten Fluidstand definiert ist;

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7 Empfangen eines Gewichtssignals von jeder Behälterwaage (130), wobei das Gewichtssignal von jeder Behälterwaage (130) das Gewicht eines an der Behälterwaage (130) befestigten Behälters (132; 230; 330) angibt;

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8 Feststellen, dass ein Behälter (132; 230; 330; 430), der an einer Behälterwaage (130), von der das Gewichtssignal empfangen wurde, befestigt ist, eine ausgewählte Gewichtsgrenze überschritten hat, mindestens teilweise basierend auf dem von der Behälterwaage (130) empfangenen Signal; und

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9 Anzeigen einer Folgebehälteränderungsmeldung (240; 350) in der Nähe von einem Fluidbereich der einen oder mehreren Fluidbereiche (214; 314; 414),

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9.1 die konfiguriert ist zum Angeben, dass das Fluid in einem Behälter das folgende Fluid ist, das eine Behälteränderung braucht,

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9.2 wobei die Folgebehälteränderungsmeldung (240; 350) eine Zeitspanne umfasst, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung erforderlich wird.

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Hinsichtlich der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 973 100 B1 verwiesen.

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Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents u. a. auf folgende Dokumente:

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NK4 WO 2010/062 720 A1

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_43

NK4a US 2010/0094194 A1

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_44

NK4b vorl. US-Anmeldung No. 61/105,711

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NK5 Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 0522 075 B1, veröffentlicht als DE 691 19 897 T2

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NK6 CN 101062433 A mit englischer Maschinenübersetzung NK6a

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NK7 CN 101269246 A mit englischer Maschinenübersetzung NK7a

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NK8 CN 201186074 Y mit englischer Maschinenübersetzung NK8a

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_49

NK9 US 2008/0027368 A1

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NK10 US 2012/0109037 A1

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NK11_neu EP 0 960 627 A2

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_52

NK12 WO 03/082144 A2

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NK12_neu Broschüre „B. Braun Space OnlineSuite - Safe and Efficient Infusion Management“, B. … AG, 2. Mai 2011

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_54

NK13 WO 2009/081241 A1

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NK13A Fotoaufnahme mit Schriftzug „Space OnlineSuite“ am Messestand, ESICM Kongress 2011, Berlin

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_56

NK13B Fotoaufnahme vom Messestand, ESICM Kongress 2011, Berlin

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_57

NK14 WO 2012/108910 A1

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_58

NK14_neu Fotoaufnahme vom Messestand, ESICM Kongress 2012, Lissabon

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_59

NK15 JP S62275469 A mit englischer Maschinenübersetzung NK15’

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_60

NK15_neu Lieferschein Nr. 14763262 der B. … AG in Kopie betreffend „Space OnlineSuite“ vom 17. November 2011

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_61

NK16 CN 202314676 U mit englischer Maschinenübersetzung NK16’

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_62

NK16_neu Rechnung der B. … AG in Kopie betreffend „Space OnlineSuite“ vom 07.03.2012

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_63

NK17_neu eidesstattliche Versicherung von M … vom 20. April 2023 in Kopie.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_64

Die Klägerin erachtet die Druckschrift NK4 für neuheitsschädlich. Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem nicht erfinderisch ausgehend von der Druckschrift NK4 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen sowie dem Offenbarungsgehalt einer oder mehrerer der Druckschriften NK4a , NK5 , NK6 , NK7 , NK8 , NK9 , NK10 und NK12 , zu deren Kombinationen die Klägerin jeweils im Einzelnen vorträgt. Entsprechend verhalte es sich ausgehend von der Druckschrift NK5 in Kombination mit der Druckschrift NK11_neu . Dabei beanspruche der erteilte Patentanspruch 1 Merkmale, die keine technischen Effekte aufwiesen und daher bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Das Pumpeninfusionsprogramm „Space OnlineSuite“ ( NK12_neu bis NK17_neu , eingereicht am 21. April 2023) belege zudem, dass die graphische Darstellung einer Folgebehälteränderungsmeldung am Prioritätstag des Streitpatents bereits zum Stand der Technik gehörte. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_65

Die Klägerin beantragt,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_66

das europäische Patent 2 973 100 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_67

Die Beklagte beantragt,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_68

die Klage abzuweisen, sowie

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_69

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen einer der Fassungen des Streitpatents gemäß der Hilfsanträge 1 bis 5 vom 24. April 2023, des Hilfsantrags 6 vom 30. Mai 2023 und des Hilfsantrags 7 in der Fassung des vormaligen Hilfsantrags 6 vom 24. April 2023 – in dieser Reihenfolge – richtet.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_70

Die Beklagte beantragt ferner,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_71

ein Sachverständigengutachten zur Klärung folgender Fragen einzuholen:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_72

1. War es bereits zum Prioritätstag (15. März 2013) fachüblich, Bedienoberflächen von extrakorporalen Blutbehandlungssystemen mit den in der Merkmalsgruppe 6/6.1/6.2/6.3 spezifizierten Merkmalen auszustatten?

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_73

2. War es bereits zum Prioritätstag (15. März 2013) fachüblich, Bedienoberflächen von extrakorporalen Blutbehandlungssystemen mit einer Kombination aller Merkmale der Merkmalsgruppen 6/6.1/6.2/6.3 und 9/9.1/9.2 auszustatten?

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_74

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1, wobei das Merkmal 1 folgendermaßen geändert wurde:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_75

1* An E extracorporeal blood treatment system , the extracorporeal blood treatment system being one of: a hemodialysis system, a hemofiltration system, a hemodiafiltration system, a therapeutic plasma exchange (TPE) system, a system for apheresis, or a system for continuous renal replacement therapy (CRRT), the extracorporeal blood treatment system comprising:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_76

(1* Extrakorporales Blutbehandlungssystem , wobei das extrakorporale Blutbehandlungssystem eines der folgenden Systeme ist: ein Hämodialysesystem, ein Hämofiltrationssystem, ein Hämodiafiltrationssystem, ein System für therapeutischen Plasmaaustausch (TPE), ein System für Apherese, oder ein System für kontinuierliche Nierenersatztherapie (CRRT), wobei das e xtrakorporale Blutbehandlungssystem umfass t end :)

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_77

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei das Merkmal 5 sowie das Merkmal 6.2 folgendermaßen geändert wurden:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_78

5* reservoir scales (130), wherein each reservoir scale of the reservoir scales is configured to weigh a reservoir (132, 230, 330) operably attached to the reservoir scale, wherein the display apparatus is located above the reservoir scales ;

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_79

6.2* wherein the pump element defines a flow rate of the fluid, wherein the pump element includes a numerical field displaying the flow rate ,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_80

(5* Behälterwaagen (130), wobei jede Behälterwaage der Behälterwaagen konfiguriert ist zum Wiegen eines an der Behälterwaage operativ befestigten Behälters (132; 230; 330) , wobei sich die Anzeigevorrichtung oberhalb der Behälterwaagen befindet ;

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_81

6.2* wobei das Pumpelement eine Durchflussmenge des Fluids definiert , wobei das Pumpelement ein numerisches Feld beinhaltet, das die Durchflussmenge anzeigt, und wobei )

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_82

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei die Merkmalsgruppe 9 folgendermaßen geändert wurde:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_83

9* display a next reservoir change notification (240; 350) proximate a respective fluid area of the one or more fluid areas (214, 314, 414),

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_84

9.1* the next reservoir change notifications being configured to indicate that the fluid within a reservoir is the next fluid that requires a reservoir change,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_85

9.2* wherein the next reservoir change notification s (240; 350) comprise s a respective time period representing an amount of time left before the respective reservoir change is required.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_86

(9* Anzeigen einer Folgebehälteränderungsmeldung (240; 350) jeweils in der Nähe von einem Fluidbereich der einen oder mehreren Fluidbereiche (214; 314; 414),

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_87

9.1* wobei die Folgebehälteränderungsmeldungen konfiguriert ist sind zum Angeben, dass das Fluid in einem Behälter das folgende Fluid ist, das eine Behälteränderung braucht,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_88

9.2* wobei die Folgebehälteränderungsmeldungen (240; 350) jeweils eine Zeitspanne umfasst en, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung jeweils erforderlich wird.)

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_89

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und umfasst alle Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_90

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, wobei das Merkmal 9.2* folgendermaßen eingeschränkt wurde:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_91

9.2** wherein the next reservoir change notifications (240; 350) comprise a respective numerically displayed time period representing an amount of time left before the respective reservoir change is required.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_92

(9.2** wobei die Folgebehälteränderungsmeldungen (240; 350) jeweils eine numerisch angezeigte Zeitspanne umfassen, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung jeweils erforderlich wird.)

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_93

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, wobei das Merkmal 3 und das Merkmal 6 folgendermaßen konkretisiert wurden:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_94

3* peristaltic pumps (120; 220; 320; 420) configured to move blood and a treatment solution during extracorporeal blood treatment; and

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_95

6* display on the graphical user interface (200; 300; 400) a fluid region comprising a plurality of fluid areas, wherein the plurality of fluid areas corresponds to one or more of effluent, patient fluid removal, and patient plasma loss,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_96

(3* peristaltische Pumpen (120; 220; 320; 420), die konfiguriert sind zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung während der extrakorporalen Blutbehandlung; und

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_97

6* Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Fluidregion umfassend eine Vielzahl von Fluidbereichen, wobei die Vielzahl von Fluidbereichen einem oder mehreren von Abfluss, Fluidentfernung vom Patienten, und Plasmaverlust des Patienten entspricht,)

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_98

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, wobei eine neue Merkmalsgruppe angefügt wurde:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_99

10 displaying on the graphical user interface (200; 300; 400) a change region;

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_100

10.1 allowing a user to select the change region to initiate a flow rate change; and

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_101

10.2 displaying a time period representing an amount of time left before the reservoir change is required proximate a respective fluid area of the fluid areas.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_102

(10 Anzeigen auf der graphischen Benutzerschnittstelle (200; 300; 400) einer Änderungsregion;

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_103

10.1 Erlauben, einem Benutzer, die Änderungsregion auszuwählen, um eine Durchflussmengenänderung zu starten; und

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_104

10.2 Anzeigen einer Zeitspanne, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor die Behälteränderung erforderlich wird, in der Nähe jeweils eines Fluidbereichs der Fluidbereiche.)

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_105

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge erweise sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_106

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_107

Der Senat hat den Parteien am 17. März 2023 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) sowie im Termin am 16. Juni 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_108

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_109

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung, noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig. Dem steht jeweils der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ).

I.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_110

1. Das Streitpatent betrifft ein extrakorporales Blutbehandlungssystem. Insbesondere bezieht es sich auf Benutzerschnittstellen für die Anzeige von Statusinformationen zu Flüssigkeiten, die bei einer extrakorporalen Blutbehandlung verwendet werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_111

Zum technischen Hintergrund führt die Streitpatentschrift in den Absätzen [0003] bis [0004] aus, dass bei einer extrakorporalen Blutbehandlung Blut von einem Patienten entnommen, außerhalb des Körpers behandelt und anschließend zum Patienten zurückgeführt werde. Auf diese Weise könnten unerwünschte Stoffe aus dem Blut des Patienten gefiltert und/oder dem Blut nützliche Stoffe hinzugefügt werden. Eine extrakorporale Blutbehandlung könne beispielsweise bei einem Patienten mit Nierenversagen durchgeführt werden. Bei der Behandlung könnten dem Patienten eine oder mehrere Flüssigkeiten zugeführt werden. Außerdem könnten ihm auch Flüssigkeiten entzogen werden. Für die zugeführten als auch für die entzogenen Flüssigkeiten stünden ein oder mehrere Behälter zur Verfügung. Diese Behälter müssten im Laufe einer Behandlung gewechselt werden, da sie entweder leer oder bis zur maximalen Kapazitätsgrenze gefüllt seien. In der Streitpatentschrift wird auf die Patentanmeldungen US 2008/027368 (NK9) und US 2012/109037 (NK10) verwiesen. Diese befassten sich mit Vorrichtungen zur extrakorporalen Blutbehandlung, welche Pumpen, Fluidleitungen und ein Display aufwiesen, auf dem mindestens ein Behälter dargestellt werde.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_112

2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein extrakorporales Blutbehandlungssystem mit einer verbesserten Darstellung des Fluidleitungssystems bereitzustellen, um dem medizinischen Personal die intuitive, möglichst gleichzeitige Wahrnehmung von Füllständen mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse (reservoirs) zu ermöglichen. Eine verbesserte Darstellung soll den Benutzer insbesondere darüber informieren, welches der Behältnisse als nächstes zu wechseln ist und so mehr Sicherheit bei der Durchführung einer Behandlung geben. Das Risiko einer Fehlbedienung bei der Verwendung mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse soll dabei minimiert werden (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 4 - 7, Abs. [0021], [0024], [0045], [0047] und [0052]).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_113

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik oder Medizintechnik an, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von extrakorporalen Blutbehandlungssystemen und dem Entwurf von Bedienoberflächen für medizinische Geräte zur Überwachung mehrerer Flüssigkeitsbehältnisse verfügt. Dieser Fachmann steht auch im Austausch mit den behandelnden Ärzten und medizinischem Fachpersonal, welche ihn über Behandlungsabläufe insbesondere mit extrakorporalen Blutbehandlungssystemen informieren.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_114

4. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_115

Der erteilte Patentanspruch 1 betrifft ein extrakorporales Blutbehandlungssystem, welches beispielsweise für die Dialyse eingesetzt werden kann (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 10, Zeile 56 – Spalte 11, Zeile 11 und Abs. [0003]; Merkmal 1). Der Patentanspruch 1 ist jedoch nicht auf ein Dialysegerät beschränkt (vgl. Spalte 11, Zeilen 11 - 22).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_116

Das beanspruchte Blutbehandlungssystem umfasst eine Anzeigeeinrichtung mit einer graphischen Benutzerschnittstelle. Die Anzeigeeinrichtung 22 kann beispielsweise als Touchscreen ausgebildet sein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0032] und Figur 1). Gemäß Merkmal 2 soll die graphischen Benutzerschnittstelle zum Abbilden einer Fluidregion konfiguriert – also programmiert – sein. Die „Fluidregion“ versteht der Fachmann als virtuelles Modell des im extrakorporalen Kreislauf eingesetzten, physikalischen Fluidleitungssystems einschließlich dessen Pumpen und Behältern. Eine Ausführungsform der graphischen Benutzerschnittstelle 200 ist in Figur 3 dargestellt. Sie stellt die Fluidregion 210 dar, wie sie dem Anwender während einer Blutbehandlung angezeigt wird.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_117

Gemäß Merkmal 3 umfasst das Blutbehandlungssystem mehrere Pumpen 120, welche das Blut und eine Behandlungslösung während der extrakorporalen Blutbehandlung bewegen. Das System weist außerdem eine Recheneinrichtung 12 auf, die mit der Anzeigeeinrichtung 22 operativ verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift, Figur 1; Merkmal 4). Des Weiteren umfasst das Gerät mehrere Behälterwaagen 130 (vgl. Merkmal 5). Jede Waage 130 dient zum Wiegen eines an der jeweiligen Waage operativ befestigten Behälters 132. Bei den Behältern 132 kann es sich beispielsweise um flexible Polymerbeutel handeln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0033]). Diese werden an den Waagen 130 hängend angebracht, wie dies in Figur 2 gezeigt ist.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_118

Die Merkmalsgruppe 6 betrifft die Gestaltung der grafischen Benutzerschnittstelle.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_119

Gemäß Merkmal 6 ist vorgesehen, dass auf der grafischen Benutzerschnittstelle 200 eine Fluidregion angezeigt wird, die eine Vielzahl von Fluidbereichen umfasst. In dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel wird eine Fluidregion (fluid region 210) angezeigt, die sechs Fluidbereiche (fluid areas 214) umfasst, so zum Beispiel einen Fluidbereich für das Ableiten der Patientenflüssigkeit (EFFLUENT).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_120

Anspruchsgemäß soll jeder Fluidbereich 214 eine Pumpe und eine Behälterwaage repräsentieren – und zwar diejenige Pumpe, die zum Pumpen der diesem Fluidbereich zugeordneten Flüssigkeit dient und diejenige Behälterwaage, die zum Wiegen eben dieser Flüssigkeit im entsprechenden Behälter benutzt wird. Damit umfasst jeder Fluidbereich 214 ein Pumpelement 220 und Behälterelement 230 (vgl. Merkmal 6.1).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_121

Wie der Senat bereits in seinem qualifizierten Hinweis ausgeführt hat, muss dem Kontext des Streitpatents entsprechend ein auf der grafischen Benutzeroberfläche dargestellter Fluidbereich 214 räumlich so ausgestaltet sein, dass ein fluidspezifisches Behälterelement 230 und das dazugehörige Pumpelement 220 eine bildliche Einheit innerhalb der Fluidregion 210 bilden können (vgl. Abs. [0042] und [0045], Figur 3). Mithin können sich diese beiden Elemente gerade nicht getrennt in verschiedenen Teilen der Grafik befinden.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_122

Fluidbereich mit Pumpelement 220 und Behälterelement 230(Auszug aus Figur 3).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_123

Gemäß Merkmal 6.2 soll das Pumpelement eine Durchflussmenge des Fluids definieren. Wie die Durchflussmenge konkret zu definieren ist, wird im Patentanspruch 1 nicht festgelegt. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 3 verfügt das Pumpelement 220 über ein Anzeigefeld (flow rate portion 228), in dem die Durchflussrate des jeweiligen Fluids in Milliliter pro Stunde dargestellt ist.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_124

Das angezeigte Behälterelement soll einen Fluidstand umfassen, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt (Merkmal 6.3). Dies wird im Merkmal 6.4 dadurch konkretisiert, dass das Behälterelement eine graphische Darstellung des Fluidstands umfassen soll, beispielsweise durch Darstellung des Fluidpegels 236, wie dies in der Figur 3 gezeigt ist.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_125

Zur Bestimmung des Gewichts eines an der jeweiligen Waage angebrachten Behälters 132 empfängt die Recheneinrichtung 12 von jeder Behälterwaage 130 ein Gewichtsignal (vgl. Merkmal 7).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_126

Mindestens teilweise basierend auf dem empfangenen Gewichtssignal soll die Recheneinrichtung 12 feststellen können, dass ein Behälter 132 eine ausgewählte Gewichtsgrenze überschritten hat (vgl. Merkmal 8). Die Gewichtsgrenze kann dabei eine obere Grenze oder eine untere Grenze sein, je nachdem, ob der Behälter verwendet wird, um dem Patienten eine Flüssigkeit zuzuführen oder zu entziehen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0035], [0036]). Der Patentanspruch lässt offen, ob zur Überwachung des Gewichts eines Behälters neben dem Gewichtssignal noch weitere Parameter hinzugezogen werden.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_127

Gemäß Merkmal 9 soll eine Folgebehälteränderungsmeldung (next reservoir change notification 240, 350) in der Nähe von einem Fluidbereich der einen oder mehreren Fluidbereiche 214 angezeigt werden. Der Ausdruck „in der Nähe von einem Fluidbereich“ (proximate a fluid area) ist räumlich zu verstehen und bedeutet, dass die Folgebehälteränderungsmeldung auf der graphischen Benutzerschnittstelle eindeutig einem bestimmten Fluidbereich zuzuordnen ist. Die Folgebehälteränderungsmeldung stellt demnach eine Warnmeldung dar. Sie wird in der Nähe desjenigen Fluidbereichs angezeigt, der das Fluid repräsentiert, dessen Behälter gewechselt werden muss. Die Folgebehälteränderungsmeldung wendet sich damit an den Anwender.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_128

Die Folgebehälteränderungsmeldung 240, 350 soll nach dem Merkmal 9.1 ausgestaltet sein (configured to), um anzuzeigen, dass das Fluid in einem Behälter das nächste Fluid ist, das eine Behälteränderung braucht. Das bedeutet, dass die Folgebehälteränderungsmeldung in der Nähe desjenigen Fluidbereichs angezeigt wird, der als Nächstes einen Behälterwechsel beansprucht. Damit sich ein Fluidbereich mit einer Folgebehälteränderungsmeldung von den übrigen Fluidbereichen unterscheiden lässt, kann dieser beispielsweise den Hinweis 242 „NEXT CHANGE“ enthalten, eine Restzeit 246 anzeigen und eine Umrandung 244 aufweisen, wie dies in der Figur 3 gezeigt ist.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_129
Fluidbereich mitFolgebehälteränderungsmeldung 240(Auszug aus Figur 3).
130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_130

Gemäß Merkmal 9.2 soll die Folgebehälteränderungsmeldung 240 konkret eine Zeitspanne 246 umfassen, die eine restliche Zeitmenge darstellt, bevor der als Behälteränderung (reservoir change) bezeichnete Behälter- bzw. Beutelwechsel erforderlich wird. Die Folgebehälteränderungsmeldung zeigt dem Bediener damit an, wann der in räumlicher Nähe zu der Zeitangabe korrespondierende Behälter einen Behälterwechsel braucht. In dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 ist genau ein Fluidbereich mit einer Folgebehälteränderungsmeldung 240 dargestellt (vgl. Streitpatentschrift i. V. m. Abs. [0048]: only one next reservoir change notification 240 is depicted […] to only depict the next reservoir change). Damit kann der Anwender die Beutelstände „auf einen Blick“ wahrnehmen und erkennen, welcher Behälter als Nächstes zu wechseln ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

II.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_131

In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent als nicht rechtsbeständig.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_132

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK4 in Verbindung mit seinem Fachwissen zu Behälterwaagen gemäß der Druckschrift NK4a sowie in Verbindung mit dem durch die Druckschrift NK11_neu belegten Fachwissen zur zweckmäßigen Ausgestaltung von Anzeigen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_133

Die vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichte Druckschrift NK4 (WO 2010/062 720 A1) offenbart ein extrakorporales Blutbehandlungssystem, das zur Durchführung verschiedener Dialyseverfahren ausgebildet ist (vgl. NK4, Abs. [0002], [0028], Anspruch 1; Merkmal 1). Das Blutbehandlungssystem umfasst eine Anzeigeeinrichtung 11 zur Abbildung einer graphischen Benutzerschnittstelle (vgl. NK4, Figuren 1, 2 und Absätze [0008], [0020]). In Figur 15C ist die graphische Benutzerschnittstelle dargestellt, wie sie während einer kontinuierlichen veno-venösen Hämodialyse CVVHD auf dem Display angezeigt wird. Sie enthält verschiedene Statusinformationen zum Blut- und Fluidkreislauf wie z. B. die Blutfluss-, Dialysat- und Ultrafiltrationsrate sowie verschiedene Flüssigkeitsmengen (Abs. [0008], [0030] und [0031], [0052] und Figur 12 und 15C). Die grafische Benutzeroberfläche ist damit konfiguriert zum Darstellen einer Fluidregion (Merkmal 2).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_134

In den Figuren 1 bis 3 wird das Dialysegerät in verschiedenen Perspektiven dargestellt. Zu erkennen ist, dass das Blutbehandlungssystem über mehrere Pumpen verfügt (Merkmal 3). So ist in Figur 1 der Rotor der Blutpumpe 14 dargestellt. Die Rotoren der Fluidpumpen 17, 18 und 19 sind in Figur 2 abgebildet. Auch zeigen die Blockschaltbilder nach den Figuren 6 bis 9 diese vier Pumpen. Außerdem verfügt das Blutbehandlungssystem über eine Recheneinrichtung, die in dem Gehäuse 10 verbaut und mit der Anzeigeeinrichtung 11 verbunden ist (vgl. NK4, Anspruch 1, Abs. [0008], [0020] und Figur 1 und 2; Merkmal 4).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_135

Die Figuren 1 bis 3 offenbaren zudem drei Fluidbehälter 21, 22 und 23, die über eine Beutelaufhängung am Gehäuse des Blutbehandlungssystems befestigt sind. Behälterwaagen sind in der Schrift NK4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_136

Im Zusammenhang mit der Beutelaufhängung (bag hangers) bezieht sich die Druckschrift NK4 im Absatz [0051] auf die Lehre der vorläufigen US-Anmeldung Nr. 61/105,711 und macht deren Offenbarung explizit zum Gegenstand der Druckschrift NK4. Die Frage, ob, wann und in welcher Form die als Anlage NK4b zur Akte gereichte vorläufige US-Anmeldung Nr. 61/105,711 veröffentlicht wurde und welche daraus ersichtlichen Informationen zum Prioritätstag des Streitpatents insgesamt - und insbesondere im Hinblick auf die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 des Streitpatents - zugänglich waren, bedarf im Hinblick auf die fehlende erfinderische Tätigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 keiner weiteren Vertiefung.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_137

Entsprechend Merkmal 6 bildet die in Figur 15C gezeigte graphische Benutzerschnittstelle eine Vielzahl von Fluidbereichen ab. So enthält die Grafik im linken oberen Bereich mehrere FLOW RATES – Elemente, wobei jedes der Elemente die aktuelle Durchflussrate eine bestimmten Fluids (BLOOD, REPLACEMENT, DIALYSATE, EFFLUENT, NET REMOVAL) wiedergibt und damit als Fluidbereich verstanden werden kann. Mit der Angabe der Pumprate in mL/h repräsentiert jeder der Fluidbereiche eine Pumpe, die zum Pumpen des durch den Fluidbereich dargestellten Fluids konfiguriert ist. Jeder dieser Fluidbereiche umfasst damit ein Pumpelement. Entsprechend Merkmal 6.2 definiert das Pumpelement eine Durchflussmenge des Fluids.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_138

Nicht vorgesehen ist, dass jeder der FLOW RATES - Elemente auch eine Behälterwaage zum Wiegen des Fluids repräsentiert und ein Behälterelement umfasst (teilweise Merkmal 6.1).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_139

FLOW RATES – Elemente (Auszug aus Figur 15C).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_140

Mit den VOLUMES – Elementen bildet die grafische Benutzeroberfläche weitere Fluidbereiche ab (vgl. NK4, Figur 15C). Sie befinden sich getrennt von den FLOW-RATES - Elementen in einem anderen Teil der Grafik. Die VOLUMES – Elemente symbolisieren die an der Blutbehandlungseinrichtung angeschlossenen Beutel sowie deren Fluidstand. Jedes einzelne VOLUMES - Element ist daher als Behälterelement zu verstehen, das einen Fluidstand umfasst, der eine Menge des Fluids in einem das Fluid enthaltenden Behälter darstellt (Merkmal 6.3).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_141

Jedes der Behälterelemente umfasst entsprechend Merkmal 6.4 eine graphische Darstellung des Fluidstands, der die im Behälter enthaltene Fluidmenge repräsentiert (vgl. NK4, VOLUMES in Figur 15C).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_142

VOLUMES - Elemente (Auszug aus Figur 15C)

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_143

Der Auffassung, dass die horizontalen Linien in den VOLUMES – Elementen nicht den Fluidstand offenbaren, sondern ein graphisches Designelement oder eine Perforationslinie andeuten, folgt der Senat nicht. Denn der Druckschrift NK4 ist zu entnehmen, dass die Bedieneroberfläche Informationen zum Wechseln der Fluidbeutel auch in grafischer Form bereitstellt (vgl. NK4, Abs. [0040]: instructions for selectively changing a fluid bag […] via text or graphical messages).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_144

Auch das Argument, die in Figur 15C dargestellten VOLUMES-Elemente würden keine mehreren Behälterelemente offenbaren, überzeugt nicht. Denn es lässt sich dem Kontext der Druckschrift NK4 unmissverständlich entnehmen, dass es sich bei den drei VOLUMES-Elementen um eine symbolische Darstellung genau der drei Behälter bzw. Beutel 21 bis 23 handelt, die u. a. in den Figuren 1 bis 3 gegenständlich an den Beutelhaken des Dialysegeräts dargestellt sind. Gemäß Figur 12 sind dies: DIALYSATE BAG, EFFLUENT BAG, REPLACEMENT FLUID BAG, wie an den Symbolen „Quadrat“, „Kreis“ und „Raute“ erkennbar ist.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_145

Entsprechend Merkmal 9 ist auf der Anzeigeeinrichtung in der Nähe von einem Fluidbereich eine Folgebehälteränderungsmeldung dargestellt. Denn die in der Figur 15C dargestellten Behälterelemente enthalten eine Zeitangabe, wann das jeweilige Fluid einen Behälterwechsel braucht. Das Fluid in dem Behälter mit der kürzesten Restzeit ist dabei das folgende Fluid, das eine Behälteränderung braucht (Merkmale 9.1). Wie in Merkmal 9.2 gefordert, wird auch eine Restzeit dargestellt, wann die Behälteränderung erforderlich wird.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_146

Die Druckschrift NK4 offenbart nicht unmittelbar und eindeutig, dass die in den Figuren 2 und 3 dargestellten Fluidbehälter 21, 22 und 23 jeweils an Behälterwaagen befestigt sind. Demnach fehlen die Merkmale 5, 7 und 8; auch sieht Merkmal 6.1 vor, dass jeder Fluidbereich (aufgrund seiner Informationen zur Fluidmenge im Beutel) eine Behälterwaage repräsentiert.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_147

Wie vorstehend beschrieben, offenbaren die Figuren 1 bis 3 der Druckschrift NK4 jedoch drei Beutelaufhängungen, an denen die Fluidbeutel 21, 22 und 23 eingehängt sind.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_148

Dem Fachmann, zu dessen Kenntnisstand und Erfahrungsschatz in den folgenden, im Präsens gehaltenen Ausführungen stets zugleich auf einen Zeitpunkt Anfang März 2013 abgestellt wird, ist eine solche Konstruktion, in der die Fluidbeutel eingehängt sind, aus seinem Fachwissen geläufig. Er ergänzt daher den Offenbarungsgehalt der NK4 durch sein Fachwissen. Insbesondere versteht er die in Figur 2 dargestellte Beutelaufhängung als Waagehaken zum Wiegen der Fluidbeutel. Zwar sind Beutelhaken durchaus auch ohne Wiegesensoren denkbar. Im Hinblick auf die in der Figur 15C grafisch dargestellten Fluidbeutel (VOLUMES ELEMENTS) geht der Fachmann jedoch davon aus, dass deren Inhalt über Waagen ermittelt wird. Dem Fachmann ist bekannt, dass die zu den Waagehaken dazugehörigen Behälterwaagen jeweils mit der Recheneinrichtung des Blutbehandlungssystems verbunden sind, um entsprechend den Merkmalen 5, 6.1, 7 und 8 Informationen zu Gewichtsveränderungen von den Waagen, an denen die Fluidbeutel aufgehängt sind, zu erhalten und basierend auf dem empfangenen Signal zu bestimmen, wieviel Fluid in einem Beutel enthalten ist und ob eine Fluidmenge eine bestimmte Gewichtsgrenze überschritten hat. Als Beleg für dieses Wissen sei beispielsweise auf die als Anlage NK4a zur Akte gereichte, vorveröffentlichte US-amerikanische Offenlegungsschrift US 2010/0094194 A1 hingewiesen, die ein extrakorporales Blutbehandlungssystem mit Behälterwaagen offenbart (vgl. NK4a, Figuren 1 - 5und Abs. [0003], [0004], [0012]).

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_149

Im Wesentlichen unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von der Lehre der Druckschrift NK4 in der Anordnung der Statusinformationen auf der grafischen Bedienoberfläche.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_150

Wie dargelegt, offenbart die Druckschrift NK4 nicht, dass jeder Fluidbereich der Fluidbereiche eine Pumpe und eine Behälterwaage repräsentiert sowie sowohl ein Pumpelement als auch ein Behälterelement umfasst. Das Merkmal 6.1 ist damit nur teilweise offenbart.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_151

Allerdings kann die entsprechend dem Merkmal 6.1 gestaltete Bedienoberfläche – die Technizität dieses Merkmals im Sinne von Art. 52 (2) d) EPÜ einmal unterstellt – eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn bereits die Druckschrift NK4 lehrt im Absatz [0056], dass die grafische Benutzerschnittstelle so gestaltet sein sollte, dass sie eine benutzerfreundliche Interaktion ermöglicht und sich der Benutzer auf seine Aufgaben konzentrieren kann (the operator may concentrate on the tasks shown on the screen). Während einer laufenden Blutbehandlung kann eine Aufgabe für den Benutzer darin bestehen, einen Beutelwechsel sicher durchzuführen. Dies setzt voraus, dass eine Folgebehälteränderungsmeldung einem Fluid sowie einer Pumpe verwechslungssicher zuzuordnen ist. Die Druckschrift NK4 führt nicht weiter aus, wie der Füllstand eines Behälterelements dem zugehörigen Fluid zugeordnet werden kann. Weder die Figur 15C noch die dazugehörende Beschreibung geben dem Fachmann hierzu eine Anleitung. Lediglich die Darstellung in Figur 12 gibt dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass mit unterschiedlichen Fluiden gefüllte Behälter mit verschiedenen Symbolen (Rechteck, Kreis, Raute) gekennzeichnet sind.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_152

Der Fachmann ist daher bestrebt, die in der Druckschrift NK4 beschriebene grafische Benutzerschnittstelle zu verbessern. Damit ein Beutelwechsel sicher erfolgen kann, ist er veranlasst, die Benutzerschnittstelle des Dialysegeräts so zu programmieren, dass die Benutzeroberfläche übersichtlich gestaltet ist. Dabei verfolgt er das Ziel, bei intuitiver Bedienbarkeit der Schnittstelle Benutzern die möglichst gleichzeitige Wahrnehmung von Füllständen mehrerer Beutel (reservoirs) - quasi auf einen Blick - zu ermöglichen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_153

Es entspricht seinem allgemeinen Fachwissen, dass Statusinformationen zu zusammengehörigen Behältern, Füllstands- und Flussanzeigen, die in räumlicher Nähe zueinander bzw. zusammenhängend repräsentiert werden, eine intuitive Wahrnehmbarkeit und Navigation durch die Benutzeroberfläche ermöglichen, ohne dass eine zusätzliche Legende in Text- oder Grafikform erforderlich ist. Aus einer Reihe von mehreren, ihm aus dem Stand der Technik grundsätzlich bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, welche technische und nichttechnische Elemente zur bloßen Wiedergabe von Informationen beinhalten können, wird er daher eine Gestaltungsform auswählen, die diese Anforderungen erfüllt, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_154

Einen Beleg für das hierzu erforderliche Fachwissen stellt der Offenbarungsgehalt der Druckschrift NK11_neu (EP 0 960 627 A2) dar. Wie das Streitpatent offenbart sie eine grafische Benutzerschnittstelle, auf der eine Fluidregion mit einer Vielzahl von Fluidbereichen dargestellt ist. Jeder Fluidbereich umfasst dabei ein Pumpelement und ein Behälterelement (vgl. NK11_neu, Figur 6).

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_155

Dass diese Schrift kein extrakorporales Blutbehandlungssystem, sondern eine Vorrichtung zur Steuerung und Überwachung von Infusionspumpen betrifft, steht dem nicht entgegen. Über das spezielle Gebiet des Patents hinaus hat der Fachmann stets den Stand der Technik auf dem allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich im großen Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen und von denen erwartet werden muss, dass sie dem Fachmann geläufig sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 – X ZR 169/07, GRUR 2010, 41, Rdnr. 29 – Diodenbeleuchtung m. w. N.). Der oben näher definierte Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von extrakorporalen Blutbehandlungssystemen und mit dem Entwurf von Bedienoberflächen weiß, dass sich das Problem einer übersichtlichen Gestaltung grafischer Benutzerschnittstellen zur Vermeidung von Bedienfehlern und damit zur Patientensicherheit bei Benutzeroberflächen zur Steuerung und Überwachung von Infusionspumpen in gleicher Weise stellt. Er wird daher die durch die Entgegenhaltung NK11_neu repräsentierte Lösung in Betracht ziehen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_156

Mit der Lehre der Druckschrift NK11_neu kann die Gestaltung der grafischen Benutzerschnittstelle entsprechend dem Merkmal 6.1 im Vergleich zu der in Druckschrift NK4 verwendeten Bedieneroberfläche keine erfinderische Tätigkeit begründen, vielmehr gehört dies in Kenntnis der Lehre von Druckschrift NK11_neu zum fachüblichen Handeln des Fachmanns. Der erteilte Patentanspruch 1 ist damit nicht patentfähig.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_157

2. Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 des Streitpatents bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die Ansprüche des Streitpatents – in seiner erteilten Fassung wie auch in den Fassungen der Hilfsanträge - als geschlossene Anspruchssätze versteht und diese jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH – Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). In seiner erteilten Fassung hat das Streitpatent demnach keinen Bestand.

III.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_158

Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als patentfähig, weil er jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ). Für die nachfolgenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit wird die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassungen zugunsten der Beklagten einmal unterstellt.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_159

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_160

Gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist dieser dahingehend eingeschränkt, dass es sich bei dem extrakorporalen Blutbehandlungssystem um eines der folgenden Systeme handelt: ein Hämodialysesystem, ein Hämofiltrationssystem, ein Hämodiafiltrationssystem, ein System für therapeutischen Plasmaaustausch (TPE), ein System für Apherese, oder ein System für kontinuierliche Nierenersatztherapie (CRRT; vgl. Merkmal 1*). Aufgrund der „oder“-Verknüpfung stehen die genannten Blutbehandlungssysteme alternativ nebeneinander und kennzeichnen unterschiedliche Ausführungsformen.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_161

Sämtliche dieser im Merkmal 1* genannten Blutbehandlungssysteme sind aus der Druckschrift NK4 bekannt (vgl. NK4, Absätze [0002] und [0028]). Das in der Entgegenhaltung NK4 beschriebene, für die verschiedensten Blutbehandlungsverfahren universell einsetzbare Gerät (vgl. NK4, Abs. [0010]: modular blood therapy apparatus) verwendet Fluidkreise, wie diese auch im erteilten Patentanspruch 1 vorgesehen sind (vgl. NK4, Abs. [0002], [0028] und [0036] i. V. m. Figur 9A-15C).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_162

Bezüglich der Merkmale 2 bis 9.2 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_163

Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschriften NK4 in Verbindung mit den Druckschriften NK4a und NK11_neu, die beide als Beleg für das Fachwissen dienen. Sein Gegenstand ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_164

2. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_165

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Zusätzlich wird konkretisiert, dass sich die Anzeigevorrichtung oberhalb der Behälterwaagen befindet (vgl. Änderung in Merkmal 5*) und das Pumpelement ein numerisches Feld beinhaltet, das die Durchflussmenge anzeigt (vgl. Änderung in Merkmal 6.2*).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_166

Ein Dialysegerät, bei dem sich die Anzeigevorrichtung oberhalb der Behälterwaagen befindet, ist aus Druckschrift NK4 in Zusammenschau mit Druckschrift NK4a bekannt (vgl. NK4 / NK4a , Figur 1 und 2 i. V. m. Figur 3-5 der NK4a: load cell sensor 35). Die Druckschrift NK4a dient dabei lediglich als Beleg für die allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns zu Behälterwaagen.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_167

Auch bezüglich der nummerischen Angaben zur Durchflussmenge wird auf die Druckschrift NK4 verwiesen. Beispielsweise enthalten die in Figur 15C dargestellten Pumpenelemente (FLOW RATES) numerische Angaben zu den jeweiligen aktuellen Durchflussmengen in mL/h.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_168

Zu den weiteren Merkmalen 1* bis 4, 6, 6.1 und 6.3 bis 9.2 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_169

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht damit für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift NK4 in Verbindung mit den Druckschriften NK4a und NK11_neu als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_170

3. Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit seines Gegenstandes nicht begründen.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_171

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Mit den Änderungen in den Merkmalen 9*, 9.1* und 9.2* ist nun vorgesehen, dass auf der grafischen Benutzerschnittstelle mehrere Folgebehälteränderungmeldungen in jeweiliger Zuordnung zum entsprechenden Fluidbereich angezeigt werden.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_172

Nichts Anderes offenbart die Druckschrift NK4. Auch die Lehre der Druckschrift NK4 sieht entsprechend der Merkmale 9* und 9.1* mehrere Folgenbehälteränderungsmeldungen vor, die entsprechend Merkmal 9.2* jeweils eine Zeitangabe beinhalten, wann ein Behälterwechsel erforderlich wird (vgl. NK4,VOLUMES RATES in Figur 15C: Change in 54min, Change in 3hrs16min).

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_173

Zu den weiteren Merkmalen 1* bis 8 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_174

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht damit für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift NK4 in Verbindung mit den Druckschriften NK4a und NK11_neu als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_175

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung des Hilfsantrags 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_176

In dieser Fassung enthält der Patentanspruch 1 alle Merkmale der vorausgehenden Hilfsanträge 2 und 3. Deren Gegenstände sind, wie zuvor ausgeführt, dem Fachmann durch den von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nahegelegt. Da die einzelnen Merkmale jeweils für sich eine Weiterbildung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 darstellen und keinen synergetischen Effekt haben, beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Auch diese Anspruchsfassung hat keinen Bestand.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_177

5. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_178

In dieser Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 vom seiner Fassung nach Hilfsantrag 4 lediglich darin, dass mit Merkmal 9.2** konkretisiert wurde, dass die Folgebehälteränderungsmeldungen jeweils eine numerisch angezeigte Zeitspanne umfassen.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_179

Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, ist auch die numerische Anzeige der jeweiligen Restzeit (Change in 54min, Change in 3hrs16min) in der Druckschrift NK4 in Figur 15C offenbart.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_180

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ergibt sich daher für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift NK4 in Verbindung mit den Druckschriften NK4a und NK11_neu als Beleg für sein Fachwissen. Er ist somit nicht patentfähig.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_181

6. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK4 in Verbindung mit dem durch die Druckschriften NK4a und NK11_neu belegten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_182

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Zusätzlich wurde konkretisiert, dass die Pumpen 120, 220, 320 und 420 zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung peristaltische Pumpen sind (vgl. Änderung in Merkmal 3*). Außerdem wurde das Merkmal 6* dahingehend eingeschränkt, dass zumindest einer der mehreren Fluidbereiche ein Fluid betrifft, welches dem Patienten entzogen wird („effluent, patient fluid removal, and patient plasma loss“).

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_183

Peristaltische Pumpen sind in der Druckschrift NK4 zwar nicht wörtlich, dafür aber implizit in Figur 6 offenbart (vgl. Pumpen 14, 17, 18 und 19, jeweils mit Symbol für den Rotor einer Peristaltikpumpe). Im Übrigen weiß der Fachmann aus seinem Erfahrungsschatz, dass in der Dialyse regelmäßig peristaltische Pumpen eingesetzt werden, da sie eine besonders präzise und schonende Bewegung des Blutes und der Behandlungslösung ermöglichen. Als Beleg für dieses Wissen sei wiederum auf die Druckschrift NK4a hingewiesen, die im Patentanspruch 1 ein extrakorporales Blutbehandlungssystem mit peristaltischen Pumpen zum Bewegen des Blutes und einer Behandlungslösung offenbart (vgl. NK4a, Anspruch 1: peristaltic pumps for directing blood and fluid).

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_184

Ebenso stellt die Druckschrift NK4 in der Figur 15C die Fluidbereiche „Effluent“ und „Net Removal“ dar und offenbart damit Fluidbereiche mit Fluiden, welche dem Patienten bei der extrakorporalen Blutbehandlung entzogen werden. Somit verhilft auch die mit dem Hilfsantrag 6 vorgenommene Konkretisierung im Merkmal 6* dem Gegenstand des Streitpatents nicht zur Patentfähigkeit.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_185

Die ergänzten Merkmale führen auch zu keiner anderen Beurteilung der weiteren, gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unveränderten Merkmale, für welche die Ausführungen zu Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 in gleicher Weise gelten. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist somit nicht patentfähig.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_186

7. Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 zusätzlich aufgenommene Merkmalsgruppe 10 vermag eine Patentfähigkeit des nunmehr beanspruchten Gegenstands ebenfalls nicht zu begründen.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_187

Der Patentanspruch 1 dieser Fassung konkretisiert seinen Gegenstand in der Fassung Hilfsantrag 1 dahingehend, dass auf der graphischen Benutzerschnittstelle eine Änderungsregion angezeigt wird (Merkmal 10), die es einem Benutzer erlaubt, die Änderungsregion auszuwählen, um eine Durchflussmengenänderung zu starten (Merkmal 10.1). Ein Beispiel für eine solche Änderungsregion ist die Schaltfläche „Change“ 290 in Figur 4 der Streitpatentschrift. Diese kann ausgewählt werden, um eine geänderte Durchflussmenge einzugeben und um einen Behälterwechsel vorzubereiten. Bevor die Behälteränderung erforderlich wird, soll eine Zeitspanne, die eine restliche Zeitmenge darstellt, in der Nähe jeweils eines Fluidbereichs angezeigt werden (vgl. Merkmal 10.2).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_188

Die Druckschrift NK4 offenbart auch diese Merkmale. So befindet sich am unteren Bildschirmrand der dort in Figur 15C dargestellten graphischen Benutzerschnittstelle eine Menüleiste, die das Feld „OPERATE“ (Betrieb) beinhaltet. Der Fachmann weiß aufgrund seiner Erfahrung mit der Bedienung und dem Entwurf von Bedienoberflächen, dass bei Betätigen eines solchen Feldes ein Untermenü aufgerufen werden kann, in dem verschiedene Einstellungen und Änderungen vorgenommen werden können. Nähere Angaben zu den einzelnen Einstellmöglichkeiten im OPERATE-Modus speziell im Hämodialyse-Modus (CVVHD) werden in der Druckschrift NK4 nicht gemacht. Im Zusammenhang mit der Hämodiafiltration (CVVHDF) wird der OPERATE-Modus und insbesondere das Icon „Change Bag“ näher beschrieben (vgl. Figur 12 und Abs. [0048]).

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_189

Auszug aus der Figur 12.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_190

Diese Schaltfläche kann aus dem OPERATE-Menü heraus ausgewählt werden, um eine Beuteländerung zu starten. Es ist entsprechend Merkmal 10 als Änderungsregion zu verstehen. Der Fachmann liest mit, dass die grafische Benutzerschnittstelle auch für die Hämodialyse – in gleicher Weise wie bei der Hämodiafiltration – eine Änderungsregion vorsieht, die ein Benutzer auswählen kann, um eine Beuteländerung entsprechend Merkmal 10.1 starten zu können. Denn auch bei der Hämodialyse erweist sich ein Beutelwechsel als erforderlich, wenn eine bestimmte Gewichtsgrenze unter- bzw. überschritten wird (vgl. VOLUMES RATES in Figur 15C). Wie schon zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, sieht die Druckschrift NK4 auch die Anzeige einer Zeitspanne vor, die eine restliche Zeitmange darstellt, bevor ein Behälterwechsel erforderlich wird (vgl. NK4, Figur 15C: Change in 54min, Change in 3hrs16min; Merkmal 10.2).

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_191

Damit ergeben sich für den Fachmann aus der Druckschrift NK4 auch die Merkmale 10, 10.1 und 10.2 unmittelbar, so dass in der Folge die Druckschrift NK4 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 bis auf die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 vorwegnimmt. Die Merkmale 5, 6.1, 7 und 8 vermögen aber, wie vorstehend zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung unter Berücksichtigung der Druckschriften NK4a und NK11_neu als Beleg für das Fachwissen dargelegt, ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK4 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist somit nicht patentfähig.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_192

8. Die weiteren Patentansprüche des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_193

9. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens war nicht nachzukommen. Denn die Einholung eines Sachverständigen ist nur dann anzuordnen, wenn das Gericht nicht über die eigene Sachkunde verfügt, um aus den maßgeblichen Fakten des konkreten Falles die erforderlichen Wertungen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit ist es bereits ausreichend, wenn nur ein Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats diese Sachkunde besitzt. Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines externen Sachverständigen entbehrlich, da der auch mit technischen Richtern besetzte Senat hinsichtlich aller fallrelevanten Aspekte über die erforderliche Sachkunde verfügt. Diese Sachkunde ergibt sich aufgrund des naturwissenschaftlichen Studiums der technischen Senatsmitglieder und ihres durch praktische Berufserfahrung vertieften Spezialwissens in Verbindung mit ihrer langjährigen Erfahrung als Patentprüfer und dem Erfahrungswissen, das sich aus der ständigen Befassung mit Erfindungen in den in die Zuständigkeit des Senats fallenden technischen Fachgebieten gebildet hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 14 W (pat) 1/17; Benkard, PatG, 12. Auflage, § 88 Rdnr. 23; Schulte/Voit, PatG. 11. Auflage, § 81 Rdnr. 159).

IV.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_194

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-06-16/6-ni-17-21-ep#rd_195

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.