Rechtsprechung / BPatG / 18. Senat / 2023

BPatG Beschluss vom 27.01.2023 – 18 W (pat) 13/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270123B18Wpat13.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 110 501

…

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_1

Auf die am 23. September 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 110 501.7 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_2

„Stimulationsvorrichtung“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_3

erteilt und am 18. Februar 2016 veröffentlicht worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_4

Gegen das Streitpatent haben die Firmen A GmbH (Einsprechende 1) und B GmbH (Einsprechende 2) jeweils Einspruch erhoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_5

Die Einsprechenden machten als Widerrufsgründe mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG) sowie unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) geltend.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_6

Die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit dem am Ende der Anhörung am 17. April 2018 verkündeten Beschluss das Patent widerrufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_8

Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Patentansprüche ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart sowie neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_9

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_10

den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2018 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_11

gemäß ursprünglichem Hilfsantrag V (Hauptantrag)

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_12

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 20. Januar 2023,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_13

hilfsweise gemäß Hilfsantrag a

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_14

Patentansprüche 1 bis 9,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_15

hilfsweise gemäß Hilfsantrag b

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_16

Patentansprüche 1 bis 9,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_17

hilfsweise gemäß Hilfsantrag c

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_18

Patentansprüche 1 bis 8,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_19

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_20

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_21

Die Einsprechende zu 1 beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_22

die Beschwerde zurückzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_23

Die Einsprechende zu 2 ist wie angekündigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Mit Schriftsätzen vom 14. April 2022 und 25. Januar 2023 beantragte sie,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_24

die Beschwerde zurückzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_25

Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in den beantragten Fassungen nicht patentfähig sei und zudem eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1 vorliege. Des Weiteren seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen a bis c im Streitpatent nicht ausführbar offenbart.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_26

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit stützen sich die Einsprechenden u.a. auf folgende Druckschriften:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_27

E1 CN 2153351Y (mit Maschinenübersetzung ins Englische) und

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_28

D26 US 2002/0120219 A1.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_29

Von der Patentinhaberin wird u.a. noch folgender Fachaufsatz zitiert:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_30

B3 Verkauf B.S. u.a.: „Clitoral Size in Normal Women“, Obstetrics & Gynecology, Vol. 80, No. 1, July 1992, S. 41-44.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_31

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_32

a „Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_33

b eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_34

b1 einer ersten Kammer (3);

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_35

b2 und einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen über die Klitoris (12) und zur Aufnahme einer Klitoriseichel,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_36

b21 so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der Druckfelderzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_37

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_38

b4 und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der ersten Kammer derart verändert, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_39

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_40

b6 und wobei das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind um die Klitoris indirekt bis zum Klimax zu stimulieren;

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_41

b7 wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_42

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_43

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_44

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_45

d1 mit einer Batterie (76) ist,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_46

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_47

e2 und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_48

e21 dessen Öffnung in die ersten Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_49

e22 so dass eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_50

e23 und wobei die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_51

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a lautet mit einer senatsseitigen Gliederung versehen (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_52

a HiAa „Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax, aufweisend:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_53

b eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_54

b1 einer ersten Kammer (3);

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_55

b2 HiAa und einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen über die Klitoris (12) und zur Aufnahme einer Klitoriseichel,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_56

b21 so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der Druckfelderzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_57

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_58

b4 und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der ersten Kammer derart verändert, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird;

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_59

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_60

b51 HiAa und wobei die Antriebseinheit (6) eingerichtet ist, ausgehend von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die Klitoris aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der ersten Kammer gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_61

b6 HiAa und wobei sodass das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind um die Klitoris indirekt bis zum Klimax zu stimulieren;

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_62

b7 wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_63

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_64

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_65

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_66

d1 mit einer Batterie (76) ist,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_67

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_68

e2 und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_69

e21 dessen Öffnung in die ersten Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_70

e22 so dass eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_71

e23 und wobei die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_72

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a das Merkmal b1 präzisiert (Änderungen im Merkmal b1HiAb gegenüber dem Merkmal b1 gekennzeichnet):

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_73

b1HiAb einer ersten Kammer (3) mit einer auslenkbaren flexiblen Wand, wobei die flexible Wand eine neutrale Auslenkung einnimmt, solange keine externe Kraft auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist;

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_74

sowie das Merkmal b51HiAa entsprechend angepasst (Änderungen im Merkmal b51HiAb gegenüber dem Merkmal b51HiAa gekennzeichnet):

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_75

b51HiAb und wobei die Antriebseinheit (6) eingerichtet ist, ausgehend von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die Klitoris aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein das Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der ersten Kammer gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_76

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c ist auf die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung gerichtet. Er lautet mit einer senatsseitigen Gliederung versehen:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_77

aHiAc „Verwendung einer Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12) als Sexspielzeug zur sexuellen Erregung bis zum Klimax über ein Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind, wobei die Stimulationsvorrichtung (1) umfasst:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_78

b eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_79

b1 einer ersten Kammer (3);

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_80

b2HiAa und einer zweiten Kammer (4) mit einer Öffnung (42) zum Aufsetzen über die Klitoris (12),

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_81

b21 so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der Druckfelderzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird;

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_82

b3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_83

b4HiAc und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) derart verändert, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird;

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_84

b5 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_85

b7 und wobei die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist,

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_86

b8 und wobei die zweite Kammer (4) eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_87

c und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_88

d und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handgerät

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_89

d1 mit einer Batterie (76) ist,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_90

e1 wobei das Verbindungselement (5) starr ist,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_91

e2 und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet ist,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_92

e21 dessen Öffnung in die ersten Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind,

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_93

e22 so dass eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_94

e23 und wobei die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegt.“

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_95

Bezüglich der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche und der Unteransprüche und den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen und auf die Akte verwiesen.

II.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_96

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und in der Fassung der Hilfsanträge a und b sowie die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§§ 1 und 4 PatG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen a bis c eine unzulässige Erweiterung aufweisen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen a bis c im Streitpatent ausführbar offenbart sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_97

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_98

Die vorangegangenen Einsprüche waren ebenfalls unbestritten zulässig.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_99

2. Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift eine Stimulationsvorrichtung für erogene Zonen, insbesondere für die Klitoris, sowie ein System mit einer Stimulationsvorrichtung und ein Verfahren zur Stimulation von Körperteilen (vgl. Streitpatent, Abs. 0001).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_100

Laut der Beschreibungseinleitung des Streitpatents könnten die erogenen Zonen des menschlichen Körpers mit einer Vielzahl von Hilfsmitteln stimuliert werden, bspw. mit die Haut berührenden Vibratoren, was jedoch zu Irritationen oder Hautreizungen führen könne bzw. durch Gewöhnungs- und Konditionierungseffekte problembehaftet sei (vgl. Streitpatent, Abs. 0002 u. 0003).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_101

Aus diesen Gründen seien indirekte Stimulationsformen als Alternative zur direkten Stimulation gängige Praxis. Hierfür würden herkömmliche Vakuumvorrichtungen mit Vakuumpumpen zur Unterdruckerzeugung verwendet (vgl. Streitpatent, Abs. 0006 u. 0007).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_102

Aus dem Stand der Technik gemäß der WO 2006/058291 A2, US 6 099 463 A, US 6 464 653 B1, WO 2008/028076 A2 u. EP 0 365 230 A2 seien Massage-vorrichtungen mit Vakuumpumpen mit Saugkammern bzw. Sauglocke bekannt. Nachteilig bei diesen Vorrichtungen sei ein durch das Absaugen von Feuchtigkeit bedingtes Austrocknen der zu stimulierenden Hautpartie sowie hygienische Probleme (vgl. Streitpatent, Abs. 0008 bis 0012 u. 0015).

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_103

Aus der US 2013/001 276 9 A1 sei eine Massagevorrichtung bekannt, bei der ein pulsierender Überdruck zur Stimulation verwendet werde. Nachteilig sei auch hier ein Austrocknen der betroffenen Hautpartie sowie der Temperaturunterschied zwischen zugeführter Luft und der Hauttemperatur (vgl. Streitpatent, Abs. 0013). Weitere Massagevorrichtungen bzw. therapeutische Vorrichtungen für die Genitalien seien in der US 1 898 652 A, WO 2004/004610 A1, US 3 910 262, US 2 112 646 und DE 14 63 673 U angegeben (vgl. Streitpatent, Abs. 0014 u. 0016 bis 0019).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_104

Nachteilig bei den Vorrichtungen des Stands der Technik seien die Komplexität der Unterdruck bzw. Überdruck erzeugenden Anordnungen, hygienische Probleme, Gewöhnungseffekte, die notwendige Begrenzung des Unterdrucks bspw. durch ein Regelventil oder die Vakuumpumpe sowie der Abbau des Unterdrucks nach erfolgter Anwendung mittels eines Freigabeventils, um Verletzungen zu vermeiden (vgl. Streitpatent, Abs. 0020 bis 0022).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_105

3. Vor diesem Hintergrund sieht das Streitpatent als Aufgabe, eine Stimulationsvorrichtung anzugeben, welche einen einfachen Aufbau aufweist, in der Verwendung einfach und sicher ist, einen effektiven stimulationsauslösenden Effekt aufweist, welcher für die Stimulation einer erogenen Zone, insbesondere der weiblichen Klitoris, geeignet ist, ein Austrocknen der zu stimulierenden erogenen Zonen vermeidet, hygienisch ist und Gewöhnungseffekte vermeidet (vgl. Streitpatent, Abs.0023 bis 0025).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_106

4. Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss (bzw. Bachelor oder Master) anzusehen, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von mit flüssigen bzw. gasförmigen Medien arbeitenden Massagegeräten sowie über Erfahrungen in der Entwicklung von Sexspielzeug und erotischen Massagegeräten verfügt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_107

5. Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge a bis c bedürfen der Auslegung.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_108

Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist eine Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12) zur sexuellen Erregung bis zum Klimax beansprucht (Merkmal a).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_109

Eine in einem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweck- oder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können (BGH, Urteil v. 24.04.2018, X ZR 50/16 – Gurtstraffer, Leitsatz a).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_110

Die Zweckangabe „für die Klitoris“ im Merkmal a bedingt somit, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenständlich so ausgebildet sein muss, dass sie für die Stimulation der Klitoris grundsätzlich geeignet ist, wobei sie auch für andere Einsatzzwecke vorgesehen sein kann.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_111

Die weitere Angabe, wonach die beanspruchte Vorrichtung der sexuellen Erregung bis zum Klimax dienen soll, ist nicht geeignet, die Stimulationsvorrichtung gegenständlich zu kennzeichnen. Die Umstände, durch die ein Klimax mittels Stimulation der Klitoris erreicht werden kann, sind individuell verschieden und somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig. Auch im Streitpatent ist nicht angegeben, wie der Klimax erreicht werden soll. Dieses Merkmal ist daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht zu lassen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_112

Nach den Merkmalen b, b1, b2, und b3 weist die Stimulationsvorrichtung eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit einer ersten (3) und einer zweiten Kammer (4) auf, und einem die beiden Kammern verbindenden Verbindungselement (5). Die zweite Kammer (4) besitzt eine Öffnung (42) zum Aufsetzen über die Klitoris (12) und zur Aufnahme einer Klitoriseichel.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_113

Gemäß der Zweckangabe „zum Aufsetzen über die Klitoris“ muss die Öffnung (42) der zweiten Kammer (4) so ausgebildet bzw. dimensioniert sein, dass sie über eine anatomisch gewöhnliche Klitoris aufgesetzt werden kann.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_114

In den Figuren 4 bis 6 des Streitpatents ist anhand eines Ausführungsbeispiels gezeigt, wie die zweite Kammer über die Klitoris (12) aufgesetzt werden soll. Dabei ist zumindest die Spitze bzw. Eichel der Klitoris (12) in der zweiten Kammer (4) aufgenommen. In der Streitpatentschrift ist mit dem Bezugszeichen 12 sowohl die Klitoris (vgl. Abs. 0076, 0082) als auch die Eichel der Klitoris (vgl. Abs. 0084) bezeichnet. Beide Benennungen sind als gleichwertig anzusehen. Aus den Figuren des Streitpatents geht hervor, dass mit dem Bezugszeichen 12 jedenfalls der prominente Teil der Klitoris gemeint sein soll.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_115

Nach Merkmal b21 soll das Aufsetzen der zweiten Kammer (4) über die Klitoris (12) so erfolgen, dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der Druckfelderzeugungseinrichtung entsteht und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden wird. Hierzu muss die Öffnung (42) der zweiten Kammer (4) so ausgebildet bzw. dimensioniert sein, dass sie unter weitgehender Abdichtung gegenüber der Umgebung zumindest über den prominenten Teil einer anatomisch gewöhnlichen Klitoris (12) aufgesetzt werden kann (vgl. die Figur 4). Es ist nicht erforderlich, dass die zweite Kammer hermetisch abdichtend auf die betreffende Körperstelle aufgesetzt werden kann.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_116

In Figur 3 des Streitpatents ist eine erste Ausführungsform der beanspruchten Stimulationsvorrichtung (1) im Längsquerschnitt gezeigt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_117

Die Druckfelderzeugungseinrichtung (2) umfasst eine Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) durch Auslenkung einer flexiblen Wand der ersten Kammer derart verändern soll, dass über das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird (Merkmal b4).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_118

Eine Steuereinrichtung (7) steuert die Antriebseinheit (6) an (Merkmal b5).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_119
Laut Ausführungsbeispiel des Streitpatents kann bspw. ein Elektromotor, der über eine Achse (61) und ein Exzenter (62) bzw. eine Pleuelstange die erste Kammer (3) antreibt, als Antriebseinheit verwendet werden. Dabei sollen alle Antriebeinheiten einsetzbar sein, die eine Auslenkung der Wand (31) der ersten Kammer (3) zur Volumenänderung bewirken. Dies könne bspw. hydraulisch, pneumatisch, piezoelektrisch, mechanisch oder elektromagnetisch geschehen (vgl. Streitpatent, Abs. 0071). Die Steuereinrichtung kann bspw. durch einen Mikrokontroller realisiert sein (vgl. Streitpatent, Abs. 0100).
120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_120

Das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld soll aus einem Muster von Unter- und Überdrücken bestehen, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind (Merkmal b6). Dieses Merkmal besagt, dass die beanspruchte Vorrichtung gegenständlich so ausgebildet sein muss, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das beanspruchte Druckfeld in der zweiten Kammer mittels der Vorrichtung erzeugt werden kann.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_121

Ein Beispiel für ein solches Druckfeld ist in der Figur 14b des Streitpatents gezeigt.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_122

Die weitere Angabe im Merkmal b6, wonach die Klitoris indirekt bis zum Klimax stimuliert werden soll, ist hinsichtlich des gewünschten Zieles, bis zum Klimax zu stimulieren, nicht geeignet die beanspruchte Stimulationsvorrichtung gegenständlich zu kennzeichnen. Denn wie bereits vorstehend zum Merkmal a ausgeführt, sind die Umstände, durch die ein Klimax mittels Stimulation der Klitoris erreicht werden kann, individuell verschieden und somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_123

Nach Merkmal b7 soll die erste Kammer (3) über das Verbindungselement (5) ausschließlich mit der zweiten Kammer (4) verbunden sein. Somit besteht keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4), womit die erste Kammer (3) eine einzige Öffnung aufweist (vgl. Streitpatent, Figur 3).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_124

Die zweite Kammer (4) weist eine Öffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) auf (Merkmal b8; vgl. Streitpatent, Figur 4).

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_125

Gemäß der Merkmalsgruppe e1, e2 und e21 soll das Verbindungselement (5) starr und als ein gerader Kanal mit Düsenwirkung ausgestaltet sein, dessen Öffnung in die erste Kammer (3) und dessen Öffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_126

Dies bedingt gegenüberliegende Öffnungen des Kanals in die erste und zweite Kammer. Winkelig zueinander angeordnete Öffnungen des Verbindungselementes in die erste und zweite Kammer sind davon jedenfalls nicht umfasst.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_127

Nach Merkmal e22 soll eine Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der Öffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet sein. Da die Klitoris nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung sein kann, ist dieses Merkmal dahingehend zu verstehen, dass durch Kompression der ersten Kammer eine in Richtung der Öffnung (42), die zum Aufsetzen über die Klitoris dienen soll, gerichtete Medienströmung erzeugt werden kann.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_128

Dabei soll nach Merkmal e23 die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegenüberliegen. Da die Klitoris nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung sein kann, besagt dieses Merkmal, dass die Öffnung (51) des Verbindungselements (5) der Öffnung (42) der zweiten Kammer (4) gegenüberliegen soll (vgl. Streitpatent, Figur 4).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_129

Die beanspruchte Stimulationsvorrichtung (1) besitzt keine Ventile (Merkmal c). Sie ist gemäß den Merkmalen d u. d1 ein tragbares Handgerät mit einer Batterie (76); vgl. Streitpatent, Figur 3, Absatz 0064.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_130

Nach Merkmal b51 HiAa des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag a soll die Antriebseinheit (6) eingerichtet sein, von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die Klitoris aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der ersten Kammer gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_131

Figur 4 des Streitpatents zeigt die Druckfelderzeugungseinrichtung (2) in einem ersten Zustand, der durch eine neutrale Auslenkung der ersten Kammer (3) gekennzeichnet sein soll. In diesem Zustand soll keine externe Kraft auf die erste Kammer (3) wirken. Das Volumen V1 der ersten Kammer (3) soll hierbei dem Standardvolumen der Kammer entsprechen (vgl. Streitpatent, Abs. 0075).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_132

In der Figuren 5 und 6 des Streitpatents ist ein zweiter und dritter Zustand der Druckfelderzeugungseinrichtung (2) gezeigt.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_133
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Im zweiten Zustand (Figur 5) soll eine auf die erste Kammer (3) wirkende Kraft A eine Expansion der Kammer bewirken, was in einer Vergrößerung des Volumens V2 der Kammer gegenüber dem Standardvolumen V1 resultiert (vgl. Streitpatent, Abs. 0080, 0081).
134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_134
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen Figur 6 zeigt den dritten Zustand, bei dem eine auf die erste Kammer (3) wirkende Kraft B eine Verkleinerung des Volumens V3 der Kammer gegenüber dem Standardvolumen V1, somit eine Kompression, bewirken soll (vgl. Streitpatent, Abs. 0083).
135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_135

Gemäß Merkmal b1 HiAb des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag b soll die erste Kammer (3) eine auslenkbare flexible Wand besitzen. Diese flexible Wand soll eine neutrale Auslenkung einnehmen, solange keine externe Kraft auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_136

Der Zustand der neutralen Auslenkung der flexiblen Wand, in dem die erste Kammer (3) das Standardvolumen V1 einnimmt, ist in der Figur 4 des Streitpatents gezeigt.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_137

Im Merkmal a HiAc des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag c ist die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung (1) für die Klitoris (12) als Sexspielzeug zur sexuellen Erregung bis zum Klimax beansprucht. Die sexuelle Erregung soll über ein Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind, bewirkt werden.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_138

Die Angabe, wonach der Verwendungszweck der Stimulationsvorrichtung die sexuelle Erregung bis zum Klimax sein soll, ist nicht geeignet, die beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung zu kennzeichnen, und ist daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen (siehe auch Auslegung zu Merkmal a).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_139

6. Die Stimulationsvorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und in der Fassung der Hilfsanträge a und b sowie die im Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung beruhen jeweils ausgehend von der Druckschrift E1 in Zusammenschau mit der Druckschrift D26 und unter Berücksichtigung des Fachwissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_140

6.1 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_141

Ausgehend von dem chinesischen Gebrauchsmuster CN 2153351Y mit englischsprachigem Abstract (E1) gelangt der Fachmann in Zusammenschau mit der Offenlegungsschrift US 2002/0120219 A1 (D26) und unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise zur beanspruchten Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_142

Die E1 offenbart ausweislich des Abstracts ein Massagegerät (pneumatic health massage device) zur Stimulation von Meridianpunkten auf der Haut.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_143

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin wird der Fachmann nicht davon absehen, die Vorrichtung der E1 in Betracht zu ziehen, weil diese gattungsfremd sei. Der Fachmann bezieht in seine Recherche auch solchen gattungsfremden Stand der Technik ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (BGH, Urteil v. 29.06.2010, X ZR 49/09 – Ziehmaschinenzugeinheit II, Leitsatz b).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_144

Auch die Meinung der Patentinhaberin, dass der Fachmann das Anwendungsgebiet des Geräts der E1 von einer medizinisch therapeutischen Behandlung nicht auf das Gebiet der Sexspielzeuge erweitern wird, greift nicht durch. Diese Ansicht verkennt, dass eine Vielzahl von auch alltäglichen Gegenständen zweckentfremdet zu erotischen Zwecken verwendet werden.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_145

Das dem Gerät der E1 zugrundeliegende Massageprinzip beruht auf der Anwendung von abwechselnden Unter- bzw. Überdruckluftpulsen. Der Fachmann erkennt, dass diese Massageform nicht nur für den genannten Einsatzzweck der Stimulation von Meridianpunkten geeignet ist, sondern grundsätzlich auch auf andere Bereiche der Körperoberfläche anwendbar ist. Hierbei wird der Fachmann auch die Massage bzw. Stimulation von erogenen Körperzonen wie bspw. die weiblichen Genitale nicht ausschließen. Dabei spielt es hinsichtlich der grundsätzlichen Geeignetheit für die Stimulation der Klitoris auch keine Rolle, ob eine Meridianlinie durch diese verläuft. Denn die E1 spricht von einem Massagegerät (vgl. Abstract: „massage device“), womit gewöhnlich eine im Unterschied zu einer nadelartigen Stimulation sanfte Stimulationsform mit Druckluftpulsen gemeint ist, welche sich auch für erotische Zwecke bspw. die Stimulation der Klitoris eignet.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_146

Auch der weiteren Argumentation der Patentinhaberin, dass bei dem Massagegerät der E1 die Luftpulse die Akupunkturnadel ersetzen sollen, somit das Gerät nicht für den Genitalbereich geeignet und es auch abwegig sei, ein Akupunkturgerät zur Stimulation der Klitoris zu verwenden, kann der Senat nicht folgen. Denn bei dem Gerät der E1 werden keine Nadeln verwendet, sondern es soll eine vergleichsweise sanfte Stimulation mittels Luftpulsen erfolgen, worauf bereits der in der E1 verwendete Begriff Massagegerät (vgl. Abstract) hindeutet. Da solche pneumatischen Massagegeräte zur Stimulation von Meridianpunkten üblicherweise auch für die Selbstanwendung in Betracht kommen, muss hingegen die Öffnung der Gummidüse 1 eine ausreichende Weite aufweisen, damit bei der Anwendung sichergestellt ist, dass sich der gewünschte Meridianpunkt auch unter Berücksichtigung einer gewissen Platzierungsunschärfe innerhalb der Düsenöffnung befindet. Von einer nadelförmigen Stimulation, wie die Patentinhaberin meint, ist bei dem Massagegerät der E1 daher nicht auszugehen.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_147

Für den Fachmann ist es daher naheliegend, das Massagegerät der E1 auch für die Stimulation der Klitoris zu verwenden (Merkmal a).

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_148

Der Aufbau des bekannten Massagegeräts ist in der einzigen Figur der Druckschrift E1 gezeigt.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_149
Die Stimulation erfolgt bei dem Gerät der E1 mittels eines Druckfeldes (vgl. Abstract: „The utility model uses air pressure of pulsation to stimulate meridian points“ (vgl. Abstract). Zur Erzeugung dieses Druckfelds weist das Gerät eine Einrichtung auf (Merkmal b), bestehend aus einer ersten Kammer (air bag 2; Merkmal b1) und einer zweiten Kammer mit einer Öffnung (rubber nozzle 1; vgl. Abstract, einzige Figur). Dass diese Öffnung gemäß Merkmal b2 zum Aufsetzen über die Klitoris geeignet ist, gibt die E1 zwar nicht an. Aber aufgrund ihres Aufbaus aus Gummimaterial (rubber) und ihrer Ausbildung als Stutzen bzw. Mundstück (nozzle; vgl. Figur) ist von einer grundsätzlichen Geeignetheit auszugehen.
150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_150

Die Angabe „über die Klitoris“ im Merkmal b2 bedingt nicht, dass die Öffnung der zweiten Kammer die gesamte anatomische Klitoris aufnehmen muss. Für die beanspruchte Stimulation reicht es aus, dass die Öffnung zumindest über die prominent hervortretende Spitze bzw. Eichel der Klitoris aufgesetzt werden kann (vgl. vorstehende Auslegung zum Merkmal b2 im Abschn. 5.).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_151

Den Durchmesser der auf die Haut aufzusetzenden Öffnung der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) der E1 wird der Fachmann erforderlichenfalls selbstverständlich an die Größe einer gewöhnlichen Klitoriseichel anpassen. Dabei kann er sich bezüglich der Größe einer gewöhnlichen Klitoriseichel an den in dem Fachaufsatz von Barry S., u. a. „Clitoral Size in Normal Women“ (B3) angegebenen Werten orientieren, die dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen sind. Merkmal b2 kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_152

Dem steht auch nicht der Einwand der Patentinhaberin entgegen, dass gemäß der Figur der E1 in die zweite Kammer (rubber nozzle 1) ein zu einer Verbindung zur ersten Kammer zugehöriger Stutzen hineinrage, was sowohl ein physisches Hindernis für die Aufnahme der Klitoris als auch ein Verletzungsrisiko darstelle. Für den Fall, dass die Ausgestaltung der Gummidüse 1 der E1 tatsächlich die Aufnahme einer gewöhnlichen Klitoriseichel behindert, würde der Fachmann diese selbstverständlich an die Erfordernisse anpassen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_153

Die zweite Kammer 1 bei der E1 besteht aus Gummimaterial (rubber nozzle 1). Eine Öffnung aus Gummimaterial lässt sich gewöhnlich weitgehend abdichtend auf die Haut aufsetzen, so dass ein in sich abgeschlossenes System der Medienströmung in der Druckfelderzeugungseinrichtung entsteht, und ein Austausch mit Medium bzw. Luft von außerhalb des Systems weitgehend vermieden werden kann (Merkmal b21). Ein abdichtendes Aufsetzen der zweiten Kammer 1 auf der Haut ist auch bei der in der E1 genannten Verwendung des bekannten Massagegeräts zur Stimulation von Meridianpunkten erforderlich.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_154

Wie aus der Figur der E1 ersichtlich, ist die erste Kammer (air bag 2) mittels eines Verbindungselementes in Form eines Kanals mit der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) verbunden (vgl. den aufgeschnittenen Teil der Ansicht oberhalb der strichpunktierten Linie in der Figur; Merkmal b3).

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_155

Das bekannte Massagegerät besitzt des Weiteren eine Antriebseinheit, bestehend aus einem Elektromagneten (electric magnet 5), der bei Beaufschlagung mit einem Strom wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung eine Kraft in wechselnder Richtung auf einen Magneten (magnet 4) ausübt. Der Magnet 4 ist an einem Hebel (lever 3) befestigt, welcher mit einem Ende der ersten Kammer (air bag 2) gekoppelt ist (vgl. Abstract). Die aufgrund der auf den Magneten einwirkenden Kraft erfolgende Hin- und Herbewegung des Hebels 3 um die Drehachse bedingt eine periodische Volumenänderung der ersten Kammer (air bag 2). Hierdurch wird über die Verbindung zur zweiten Kammer (rubber nozzle 1) in dieser ein stimulierendes Druckfeld erzeugt (vgl. Abstract: „The other end of the air bag (2) is movably connected with a rubber nozzle (1)“). Um eine abwechselnde Kompression / Expansion des Luftsacks der ersten Kammer 2 zur Erzeugung von Luftpulsen (vgl. Abstract: „air pressure of pulsation“) zu ermöglichen, muss dieser zwangsläufig eine flexible Wand aufweisen (Merkmal b4).

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_156

In der E1 ist nicht angegeben, wie der die Drahtwicklung des Elektromagneten 5 beaufschlagende Strom mit wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung erzeugt wird. Da die Bestromung des Elektromagneten 5 der Erzeugung eines Druckwechselfeldes zur Massage dient (vgl. Abstract: „… air pressure of pulsation to stimulate meridian points.“), ist für den Fachmann zur Erzielung einer bestimmten gewünschten Massagewirkung die Verwendung einer Steuereinrichtung zur Bestromung des Elektromagneten zwingend. Dies liest der Fachmann als selbstverständlich mit (Merkmal b5).

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_157

Ein Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind, ergibt sich zwangsläufig durch die Beaufschlagung des Elektromagneten 5 mit einem Strom mit wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung. Denn durch die Hin- und Herbewegung des Magneten 4 erfolgt eine abwechselnde Kompression und Expansion des Luftsackes 2, was zwangsläufig in ein Muster aus Unter- und Überdrücken resultiert, welches für eine indirekte Stimulation eines Körperbereichs geeignet ist (Merkmal b6). Die weitere Angabe im Merkmal b6 hinsichtlich der Stimulation der Klitoris bis zum Klimax ist, wie bereits vorstehend zum Merkmal a in Abschnitt 5 ausgeführt, nicht für eine gegenständliche Kennzeichnung der beanspruchten Vorrichtung geeignet und kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_158

Gemäß der Figur der E1 ist die erste Kammer (air bag 2) ausschließlich mit der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) verbunden. Die erste Kammer 2 weist somit nur eine einzige Öffnung, nämlich die zur zweiten Kammer 1 hin, auf (Merkmal b7).

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_159

Aus der teilgeschnittenen Ansicht der Figur der E1 ist auch ersichtlich, dass die zweite Kammer 1 eine Öffnung von dem kanalartigen Verbindungselement in die zweite Kammer aufweist (Merkmal b8).

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_160

Ventile sind in der Beschreibung der E1 nicht genannt, und auch nicht aus der Figur ersichtlich (Merkmal c).

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_161

Bei einem Massagegerät zur Stimulation von Bereichen der Haut bzw. Körperoberfläche ist selbstverständlich davon auszugehen, dass es sich um ein Handgerät handelt, welches leicht zu transportieren bzw. tragbar ist (Merkmal d).

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_162

In der E1 ist die in der Figur gezeigte Verbindung zwischen der ersten Kammer (air bag 2) und der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) nicht im Detail beschrieben. Der Figur ist jedoch zu entnehmen, dass die Verbindung eine gerade kanalartige Verengung zwischen den beiden Kammern 2, 1 darstellt. Die Funktion der kanalartigen Verbindung, eine Strömungsdurchgängigkeit für Luftpulse zwischen den Kammern 2, 1 zu gewährleisten, um ein Druckfeld an der Öffnung der zweiten Kammer bereitzustellen, setzt eine gewisse Druckfestigkeit und Starrheit dieser Verbindung voraus (Merkmal e1). Gestützt wird diese Annahme auch durch die in der teilgeschnittenen Ansicht der Figur ersichtliche gegenüber den beiden Kammern deutlich verdickten Wand des Verbindungsabschnitts. Aufgrund der Verengung der Verbindung zwischen den beiden Kammern 2, 1 entsteht bei Durchströmung der kanalartigen Verbindung eine Düsenwirkung (Merkmal e2).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_163

Aus der Figur der E1 ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Öffnungen der kanalartigen Verbindung in die jeweilige Kammer 2, 1 zueinander ausgerichtet sind (Merkmal e21).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_164

Durch die zueinander ausgerichteten Öffnungen der kanalartigen Verbindung in die erste und zweite Kammer 2, 1 ist die Medienströmung bei Kompression der ersten Kammer 2 auf die Stelle gerichtet, auf die die Öffnung der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) aufgesetzt wird. Bei Aufsetzen der Öffnung (nozzle 1) auf bspw. die Klitoris ist die Medienströmung somit auf die Klitoris gerichtet (Merkmal e22).

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_165

Wie aus der Figur der E1 ersichtlich, liegt bei Aufsetzen der Öffnung der zweiten Kammer (rubber nozzle 1) auf bspw. die Klitoris die Öffnung der kanalartigen Verbindung der Klitoris gegenüber (Merkmal e23).

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_166

Eine Batterie ist in der Druckschrift E1 weder gezeigt noch beschrieben. Merkmal d1 fehlt bei dem bekannten Massagegerät.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_167

Dies kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Dieses Merkmal dient der Lösung eines Teilproblems, nämlich den Betrieb des bekannten Massagegeräts ohne Netzanschluss zu ermöglichen, und steht nicht in Synergie mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_168

Die Druckschrift E1 lässt offen, auf welche Weise der dort gezeigte Elektromagnet 5 mit elektrischer Energie versorgt werden soll. Der Fachmann wird sich daher im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umsehen. Dabei wird er berücksichtigen, dass bei einem Massagegerät zur Stimulation von Bereichen der Haut bzw. Körperoberfläche leichte Handhabbarkeit und Tragbarkeit im Vordergrund stehen. Dies legt dem Fachmann den Einsatz einer Batterie nahe. Denn die Unabhängigkeit vom Netz erleichtert die Mitnahme des Gerätes und dessen Handhabbarkeit. Die Verwendung von Batterien in tragbaren Vorrichtungen ist dem Fachmann bereits aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt. Dem Fachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch bekannt, wie die Umrüstung eines Gerätes von der Versorgung mit Strom aus dem Netz auf Batterien zu bewerkstelligen ist. Eine entsprechende Umrüstung des Massagegeräts der E1 ist somit als rein handwerklich anzusehen.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_169

Auch das aus der Druckschrift US 2002/0120219 A1 (D26) bekannte Handgerät zur Stimulation der Klitoris mittels einer auf die Klitoris aufgesetzten Saugkammer (vgl. Figur 1: „suction applicator / vacuum cup 60) nutzt Batterien für die Versorgung des Geräts mit elektrischer Energie (vgl. Figuren 1-3, Abs. 0086: „… two 1.5 volt batteries 120“).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_170

Damit ist der Fachmann auf naheliegende Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags angelangt.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_171

6.2 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags a

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_172

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im Merkmal a die Angabe „zur sexuellen Erregung bis zum Klimax“ (Merkmal aHiAa), und im Merkmal b2 die Angabe „zur Aufnahme einer Klitoriseichel“ (Merkmal b2HiAa), sowie im Merkmal b6 die Angabe „um die Klitoris indirekt bis zum Klimax zu stimulieren“ gestrichen (Merkmal b6HiAa).

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_173

Neu hinzugefügt zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist das Merkmal b51HiAa, wonach die Antriebseinheit (6) eingerichtet ist, ausgehend von einem Zustand, in dem die Stimulationsvorrichtung über die Klitoris aufgesetzt ist und die erste Kammer (3) in einer neutralen Auslenkung ein Standardvolumen aufweist, durch Auslenkung der flexiblen Wand im Wechsel das Volumen der ersten Kammer gegenüber dem Standardvolumen zu vergrößern und zu verkleinern.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_174

Abgesehen davon, dass eine neutrale Auslenkung der flexiblen Wand der ersten Kammer beim Aufsetzen über die Klitoris allenfalls dann bei der beanspruchten Stimulationsvorrichtung gewährleistet sein könnte, wenn diese erst nach dem Aufsetzen über die Klitoris eingeschaltet wird, kann dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Denn auch bei dem Massagegerät der E1 befindet sich der Hebel 3 mit dem Magneten 4 in einer neutralen unausgelenkten Stellung, wenn der Elektromagnet 5 nicht mit Strom beaufschlagt ist (vgl. Figur). In diesem Zustand besitzt der Luftsack 2 auch sein Ausgangsvolumen, weist mithin ein Standardvolumen im Sinne des Merkmals b51HiAa auf. Bei Beaufschlagung des Elektromagnets 5 mit sich änderndem Strom und dem daraus resultierenden veränderten Magnetfeld des Elektromagnets 5 erfolgt eine Hin- und Herbewegung des Hebels 3. Dies bedingt eine Volumenänderung des mit dem Hebel 3 gekoppelten Luftsacks 2 (vgl. Figur, Abstract). Somit ergibt sich auch bei dem Massagegerät der E1 eine wechselnde Expansion und Kompression des Luftsacks 2, mithin eine wechselnde Vergrößerung und Verkleinerung des Volumens des Luftsacks 2, wie im Merkmal b51HiAa beansprucht.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_175

Auch die Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a ist daher ausgehend von der Druckschrift E1 in Zusammenschau mit der D26 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_176

6.3 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags b

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_177

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag a im Merkmal b51HiAa die Angabe „in einer neutralen Auslenkung“ gestrichen (Merkmal b51HiAb).

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_178

Des Weiteren ist das Merkmal b1 präzisiert, wonach die erste Kammer (3) eine auslenkbare flexible Wand besitzt, wobei die flexible Wand eine neutrale Auslenkung einnimmt, solange keine externe Kraft auf die Kammer (3) wirkt, sodass die Kammer (3) ein Standardvolumen aufweist (Merkmal b1HiAb).

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_179

Im Unterschied zum vorstehend abgehandelten Merkmal b51HiAa des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag a (vgl. die Ausführungen im Abschn. 6.2) ist die erste Kammer im Merkmal b1HiAb dadurch weiter spezifiziert, dass bei dem Zustand der ersten Kammer, in dem diese bei neutraler Auslenkung ihrer flexiblen Wand ein Standardvolumen einnimmt, keine externe Kraft auf die Kammer wirken soll.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_180

Auch dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn auch bei dem Massagegerät der Druckschrift E1 weist der Luftsack 2 in der unausgelenkten Stellung des Hebels 3, der mit dem Luftsack 2 gekoppelt ist, sein Ausgangsvolumen, somit ein Standardvolumen gemäß Merkmal b1HiAb auf (vgl. Figur, Abstract). In dieser neutralen Stellung, die der Hebel 3 mit dem Magnet 4 einnimmt, wenn der Elektromagnet 5 nicht mit Strom beaufschlagt ist, wirkt keine Kraft auf den Magnet 4, somit wirkt in dieser neutralen Stellung auch keine Kraft auf den mit dem Hebel 3 gekoppelten Luftsack 2. Erst bei Beaufschlagung des Elektromagnets 5 mit Strom wechselnder Stromstärke oder wechselnder Richtung erfolgt durch die Polumkehrung des Elektromagnets 5 eine Umkehr der den Magnet 4 anziehenden bzw. abstoßenden Kraft, somit eine Hin- und Herbewegung des Hebels 3 und eine entsprechende wechselnde Krafteinwirkung auf den mit dem Hebel 3 gekoppelten Luftsack 2.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_181

Auch die Stimulationsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag b ist daher ausgehend von der Druckschrift E1 in Zusammenschau mit der D26 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_182

6.4 Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags c

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_183

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c ist auf die Verwendung einer Stimulationsvorrichtung für die Klitoris als Sexspielzeug zur sexuellen Erregung bis zum Klimax gerichtet. Hierfür soll ein Druckfeld aus einem Muster von Unter- und Überdrücken, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind, dienen.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_184

Aus der Druckschrift E1 ist ein Massagegerät (pneumatic health massage device) zur Stimulation von Meridianpunkten auf der Haut bekannt (vgl. einzige Figur mit zugehörigem Abstract).

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_185

Wie bereits vorstehend zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt (vgl. Abschnitt 6.1) wird der Fachmann das Massagegerät der E1 aufgrund des auch für andere Körperregionen geeigneten Massageprinzips der Anwendung abwechselnder Unter- bzw. Überdruckluftpulsen auch für erotische Zwecke wie bspw. die Massage der weiblichen Genitale in Betracht ziehen. Die Meinung der Patentinhaberin, dass der Fachmann das Anwendungsgebiet des Geräts der E1 von einer medizinisch therapeutischen Behandlung nicht auf das Gebiet der Sexspielzeuge erweitern wird, greift daher nicht durch. Diese Ansicht verkennt auch, dass eine Vielzahl von auch alltäglichen Gegenständen zweckentfremdet zu erotischen Zwecken verwendet werden. Auch der weiteren Argumentation der Patentinhaberin, dass bei dem Massagegerät der E1 die Luftpulse die Akupunkturnadel ersetzen sollen, somit das Gerät nicht für den Genitalbereich geeignet und es auch abwegig sei, ein Akupunkturgerät zur Stimulation der Klitoris zu verwenden, kann der Senat nicht folgen. Denn bei dem Gerät der E1 werden keine Nadeln verwendet, sondern es soll eine vergleichsweise sanfte Stimulation mittels Luftpulsen erfolgen, worauf bereits der in der E1 verwendete Begriff Massagegerät (vgl. Abstract) hindeutet (vgl. vorstehende Ausführungen im Abschnitt 6.1).

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_186

Für den Fachmann ist es daher naheliegend, das mit einem Druckfeld aus Unter- bzw. Überdruckluftpulsen arbeitende Massagegerät der E1 auch für die Stimulation der Klitoris zu verwenden (Merkmal a HiAc ).

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_187

Eine mögliche sexuelle Erregung bis zum Klimax hängt von den Umständen der Benutzung ab, und ist individuell verschieden, somit primär von der jeweiligen Anwenderin abhängig (vgl. obige Auslegung im Abschn. 5.). Diese Angabe im Merkmal aHiAc kann die beanspruchte Verwendung daher nicht kennzeichnen.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_188

Die weiteren im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c angegebenen Merkmale betreffen den Aufbau der verwendeten Stimulationsvorrichtung. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hingewiesen (vgl. Abschnitt 6.1), die auch für die Merkmale b bis e23 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag c in analoger Weise gelten, wobei im Merkmale b2HiAa gegenüber dem Merkmal b2 die Angabe „zur Aufnahme einer Klitoriseichel“ sowie im Merkmal b4HiAc gegenüber dem Merkmal b4 die Angabe „durch Auslenkung der flexiblen Wand der ersten Kammer“ gestrichen sind.

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_189

Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag c beanspruchte Verwendung der Stimulationsvorrichtung ist daher ausgehend von der Druckschrift E1 in Zusammenschau mit der D26 und unter Berücksichtigung seines Fachwissens dem Fachmann nahegelegt.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_190

7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen a bis c sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Leitsatz, Abs. III. 3. a) cc) - Informationsübermittlungsverfahren II).

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-01-27/18-w-pat-13-19#rd_191

8. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.