Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 20.12.2021 – 9 W (pat) 56/19

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:201221B9Wpat56.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für B60K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2019 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 27. November 2018 nach dem dort so bezeichneten Hauptantrag, mit wie folgt geänderten Ansprüchen 8 und 12:

„8. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontaktaufnahme (12) fest mit dem Karosserieteil des Fahrzeugs (1) verschraubt ist.“

„12. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Einfahren der Batterie (2) von unterhalb des Fahrzeugs (1) in dessen Hochrichtung (z) erfolgt.“,

- Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 27. November 2018 für den dort so bezeichneten Hauptantrag,

- Figuren 1 und 2, eingereicht mit der Anmeldung am 17. Januar 2018.

Gründe§

I.

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Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 17. Januar 2018 eingereichten und unter dem Aktenzeichen 10 2018 100 993.3 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

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„Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs und einer Hochvolt-Batterie für das Fahrzeug“.

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Mit dem am Ende der von der Anmelderin nicht wahrgenommenen Anhörung vom 17. Januar 2019 verkündeten Beschluss hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung auf Grundlage der von der Anmelderin mit dem Schriftsatz vom 27. November 2018 eingereichten Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 48 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, die dort beanspruchten Anordnungen seien mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Während des vorgelagerten schriftlichen Verfahrens wies die Prüfungsstelle bereits im Rahmen eines Prüfungsbescheids in Folge des Prüfungsantrags vom 17. Januar 2018 und eines Zusatzes zur Ladung für die in Rede stehende Anhörung auf die aus ihrer Sicht einer Patenterteilung entgegenstehenden Gründe hin.

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Eine Ausfertigung des das Erstelldatum 17. Januar 2019 tragenden, am selben Tag elektronisch signierten Beschlusses über die Zurückweisung der Anmeldung wurde der Anmelderin per Einschreiben durch Übergabe am 21. Januar 2019 zugestellt.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Februar 2019, eingelegte und zugleich begründete Beschwerde der Anmelderin. Darin verteidigt sie ihr Patentbegehren im Rahmen des Hauptantrags und des einzigen Hilfsantrags, die dem Haupt- und Hilfsantrag des Schriftsatzes vom 27. November 2018 entsprechen.

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Im Beschwerdeverfahren sind neben den von der Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 44 PatG ermittelten Entgegenhaltungen

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D1: US 5 760 569 A,

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D2: DE 10 2015 002 637 A1,

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D3: WO 2012 / 114 040 A1 und

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D4: EP 0 735 978 B1

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_11

auch die bereits von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen genannten Druckschriften

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D5: US 2001 / 0 048 226 A1 und

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D6: US 2001 / 0 052 433 A1

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zu berücksichtigen.

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Verbunden mit der Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,

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den Beschluss der Prüfungsstelle für B60K vom 17. Januar 2019 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

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- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2018 nach dem dort so bezeichneten Hauptantrag,

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- Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2018 für den dort so bezeichneten Hauptantrag und

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- Figuren 1 und 2, eingereicht mit der Anmeldung am 17. Januar 2018,

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hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

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- Patentansprüche 1 bis 12 nach dem dort so bezeichneten Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2018,

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- Beschreibung Seiten 1 bis 10 für den dort so bezeichneten Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. November 2018 und

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- Figuren 1 und 2, eingereicht mit der Anmeldung am 17. Januar 2018.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_24

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

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1. Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs (1) und einer Hochvolt-Batterie (2) für das Fahrzeug (1), wobei das Fahrzeug (1) Kontakte (10) und die Batterie (2) Gegenkontakte (11) aufweist, wobei bei einem Einfahren der Batterie (2) in das Fahrzeug (1) eine direkte Kontaktierung von Kontakten (10) und Gegenkontakten (11) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontakte (10) in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte (11) nachgiebig gelagert sind, das Fahrzeug (1) eine Kontaktaufnahme (12) aufweist, wobei die Kontaktaufnahme (12) fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs (1) verbunden ist, wobei die Kontakte (10) unmittelbar in den Stromkabeln (7, 8) gelagert sind, wobei die kontaktseitigen Enden der Stromkabel (7, 8) nachgiebig in der Kontaktaufnahme (12) aufgenommen sind, wobei die Kontakte (10) und die Gegenkontakte (11) beim Einführen der Batterie (2) über separate Führungsmittel (14, 15) geführt in deren jeweilige Kontaktposition überführt werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_26

Auf den Anspruch 1 folgen die Unteransprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_27

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet mit der gegenüber dem Hauptantrag vorgenommenen, hervorgehobenen Änderung wie folgt:

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1. Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs (1) und einer Hochvolt-Batterie (2) für das Fahrzeug (1), wobei das Fahrzeug (1) Kontakte (10) und die Batterie (2) Gegenkontakte (11) aufweist, wobei bei einem Einfahren der Batterie (2) in das Fahrzeug (1) eine direkte Kontaktierung von Kontakten (10) und Gegenkontakten (11) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass die Kontakte (10) in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte (11) nachgiebig gelagert sind, das Fahrzeug (1) eine Kontaktaufnahme (12) aufweist, wobei die Kontaktaufnahme (12) fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs (1) verbunden ist, wobei die Kontakte (10) unmittelbar in den Stromkabeln (7, 8) gelagert sind, wobei die kontaktseitigen Enden der Stromkabel (7, 8) nachgiebig in der Kontaktaufnahme (12) aufgenommen sind, wobei die Kontakte (10) und die Gegenkontakte (11) beim Einführen der Batterie (2) über separate Führungsmittel (14, 15) geführt in deren jeweilige Kontaktposition überführt werden, wobei die Einfahrrichtung der Batterie (2) von unterhalb des Fahrzeugs (1) in dessen Hochrichtung (z) erfolgt.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_29

An den Anspruch 1 schließen sich inhaltlich gegenüber dem Hauptantrag unverändert die Unteransprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag an.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_30

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und den geltenden Beschreibungsfassungen jeweils nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_31

Die Anmeldung wurde zwischenzeitlich mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen als Druckschrift DE 10 2018 100 993 A1 (im Folgenden mit OS kurzbezeichnet) offengelegt.

II.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_32

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_33

2. Sie hat auch in der Sache insofern Erfolg, als sie zur Erteilung eines Patents auf Basis der gemäß Hauptantrag geltenden Unterlagen führt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_34

3. Die Anmeldung betrifft eine Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs und einer Hochvolt-Batterie für das Fahrzeug.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_35

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung sei eine Anordnung der eingangs genannten Art beispielsweise aus der Druckschrift D6 bekannt, die ein Fahrzeug mit einem Hybridantrieb und einer bei Bedarf austauschbaren Hochvolt- Batterie zeige. Weiterhin offenbare die Druckschrift D5 ein Fahrzeug mit einer Hochvolt- Batterie, die in direktem Kontakt mit dem Fahrzeugmotor stehe (vgl. Absätze [0002] und [0003] der OS).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_36

Üblicherweise sei hierbei ein aufwendiges elektrisches Anschließen der Batterie am Fahrzeug erforderlich (vgl. Absatz [0007] der OS). Bezogen auf den Herstellungsprozess des Fahrzeugs bestehe insofern die Notwendigkeit, die Batterie im oder am Fahrzeug zu positionieren und die Batterie mittels separater stromführender Elemente, insbesondere mittels Stromkabeln mit den Anschlusskomponenten des Fahrzeugs, insbesondere einer oder mehrerer Elektromaschinen des Fahrzeugs elektrisch zu verbinden (vgl. Absatz [0008] der OS).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_37

Hiervon ausgehend liege dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde, eine Anordnung der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass eine besonders einfache Montage der Batterie bzw. ein besonders einfacher Wechsel der Batterie möglich sei (vgl. Absatz [0004] der OS).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_38

Als Fachperson ist bei dem Verständnis des Anmeldungsgegenstands und der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur bzw. Bachelor of Science der Fachrichtung Fahrzeugtechnik angesprochen, der bereits über mehrere Jahre Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder -zulieferer in der Entwicklung und Konstruktion von Batteriesystemen für elektrische Fahrzeugantriebe verfügt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_39

4. Im Hinblick auf die Bestimmung des Sinngehalts der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind diese aus Gründen der Übersichtlichkeit bei ihrer Bezugnahme nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_40

M1 Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs (1) und

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_41

M2 einer Hochvolt-Batterie (2) für das Fahrzeug (1), wobei

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_42

M1.1 das Fahrzeug (1) Kontakte (10) und

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_43

M2.1 die Batterie (2) Gegenkontakte (11) aufweist, wobei

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_44

M3 bei einem Einfahren der Batterie (2) in das Fahrzeug (1) eine direkte Kontaktierung von Kontakten (10) und Gegenkontakten (11) erfolgt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_45

dadurch gekennzeichnet, dass

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_46

M1.1.1 dass die Kontakte (10) in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte (11) nachgiebig gelagert sind,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_47

M1.2 das Fahrzeug (1) eine Kontaktaufnahme (12) aufweist, wobei

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_48

M1.2.1 die Kontaktaufnahme (12) fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs (1) verbunden ist, wobei

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_49

M1.1.2 die Kontakte (10) unmittelbar in den Stromkabeln (7, 8) gelagert sind, wobei

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_50

M1.1.2.1 die kontaktseitigen Enden der Stromkabel (7, 8) nachgiebig in der Kontaktaufnahme (12) aufgenommen sind, wobei

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_51

M4 die Kontakte (10) und die Gegenkontakte (11) beim Einführen der Batterie (2) über separate Führungsmittel (14, 15) geführt in deren jeweilige Kontaktposition überführt werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_52

4.1 Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist eine so bezeichnete „Anordnung“ bestehend aus einem elektrisch betreibbaren Fahrzeug und einer Hochvolt-Batterie (Merkmale M1 und M2), die mit Blick auf das Merkmal M3 für die Unterbringung in oder am Fahrzeug geeignet ist. Im Patentwesen ist der Begriff „Anordnung“ allgemein gebräuchlich und definiert i.d.R. die Lage einer oder mehrerer Komponenten oder Baugruppen zueinander. Allerdings richtet sich die Lehre eines Patents bzw. einer Patentanmeldung an eine Fachperson, von deren fachlich und weniger semantisch geprägten Sichtweise es abhängt, welche technische Information der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382 – Olanzapin; BGH GRUR 1998, 1003 – Leuchtstoff). Wie sich zweifelsfrei aus der Beschreibung und den Figuren ergibt, kommt der beanspruchten Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs und einer Hochvolt- Batterie für das Fahrzeug nach den Merkmalen M1 und M2 ein Verständnis im Sinne einer Zusammenstellung oder Kombination von Gegenständen zu und nicht einer dem reinen Wortlaut folgenden, räumlich definierten Struktur.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_53

Der Batterie unterstellt die Fachperson aufgrund des beigestellten Begriffs „Hochvolt“ eine Konzeption für einen Antriebsstromkreis des Fahrzeugs mit einer fachüblichen Gleichspannungslage von mindestens 60V bis maximal 1000V, das sich insofern von dem beispielsweise bei 12V Nennspannung betriebenen Bordnetz für die Ansteuerung der Fahrzeugelektronik unterscheidet (vgl. Absatz [0020] der OS). Dementsprechend stellt die Hochvolt-Batterie hauptsächlich Energie für den Antrieb des zumindest teilelektrisch betriebenen Fahrzeugs bereit (vgl. Absatz [0011] der OS); die mit den Merkmalen M1.1 und M2.1 angesprochenen Kontakte müssen insoweit der elektrischen Durchsatzleistung entsprechend dimensioniert vorliegen.

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54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_54

Abb. 1: Figur 2 der Offenlegungsschrift mit Ergänzungen

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_55

Das Fahrzeug selbst umfasst – in nicht abschließender Aufzählung – eine Kontaktaufnahme (Merkmal M1.2) und eine Mehrzahl von Kontakten (Merkmal M1.1), die während eines Montage- bzw. Demontagevorgangs der Batterie bei deren Einfahren in das Fahrzeug nach dem Merkmal M3 direkt mit Gegenkontakten der Batterie (Merkmal M2.1) elektrisch verbunden werden (vgl. Abb. 1, Absatz [0025] der OS).Im Ausführungsbeispiel stellen Hülsen die Kontakte des Fahrzeugs und Stifte die Gegenkontakte der Batterie dar (vgl. Absatz [0034] der OS), die allerdings keinen Niederschlag in den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag gefunden haben. Unter dem Begriff „Batterie“ subsumiert die Fachperson nicht nur die galvanischen Zellen bzw. die eigentlichen Speicherelemente, sondern – insbesondere mit Blick auf die beschriebene Batteriebefestigung am Fahrzeug mittels einer Vielzahl von Befestigungsmitteln (vgl. Absatz [0008] der OS) – auch eine kraftaufnehmende Struktur, wie das im Ausführungsbeispiel erläuterte Batteriegehäuse (vgl. Absatz [0031] der OS), das während der Montage beispielsweise mit einem Montageträger zusammenwirkt (vgl. Absatz [0025] der OS). In welcher Raumrichtung der Einfahrvorgang der Batterie in das Fahrzeug erfolgen soll, legt der Anspruch 1 nach Hauptantrag ebenso wenig fest, wie eine bestimmte Befestigung der Gegenkontakte an der Batterie oder eine bestimmte Form ihrer Verbindung zu den Speicherelementen. Im Lichte der Beschreibung schließt die „direkte“ Kontaktierung (Merkmal M3) den Einsatz separater stromführender Elemente, insbesondere von Stromkabeln, lediglich für die Herstellung der Verbindung zwischen den Kontakten des Fahrzeugs und den Gegenkontakten der Batterie aus (vgl. Absatz [0008] der OS).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_56

Die äußere Form der Kontakte bzw. Gegenkontakte schreibt der Anspruch 1 nicht vor. Lediglich der erste Teil des im Merkmal M1.1.1 benutzten Begriffs „Aufsteckrichtung“ impliziert ein Aufstecken der Gegenkontakte der Batterie auf die Fahrzeugkontakte in einer linearen Bewegung, mithin eine Steckverbindung, um einen dauerhaften Kontaktschluss der Kontakte und Gegenkontakte während des – laut Absatz [0016] der OS – mit „erheblichen Erschütterungen“ verbundenen Fahrbetriebs sicherstellen zu können. Die bauliche Umsetzung der zumindest entlang der Längsachse der Steckverbindung nachgiebigen Lagerung stellt der Anspruch in das Belieben der Fachperson, erst im Unteranspruch 7 gemäß Hauptantrag und im Absatz [0016] der OS wird eine federnd – also elastisch – nachgiebige Lagerung angesprochen. Diese Weiterbildung unterscheidet sich allerdings von schwimmend gelagerten Kontakten oder ihrer Lagerung mittels Federelementen jeweils zum Zwecke des Toleranzausgleichs, die im Absatz [0025] der OS Erwähnung findet. Ohnedies limitiert sich die im Merkmal M1.1.1 geforderte Nachgiebigkeit der Kontaktelagerung in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte bereits insofern, als sie zwingend eine in dem Merkmal M3 postulierte dauerhafte Kontaktierung ermöglichen muss.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_57

Das Merkmal M1.1.2 verortet die Lagerung der Kontakte dabei unmittelbar in nicht näher definierte Stromkabel, die nur gemäß dem Ausführungsbeispiel der Herstellung einer Verbindung zwischen den Hochvolt- Kontakten des Fahrzeugs und einer jeweiligen elektrischen Maschine dienen (vgl. Absatz [0021]). Dementsprechend besteht zwischen jedem Kontakt eine direkte – also ohne Zwischenschaltung weiterer Elemente ausgebildete – Verbindung zu jeweils einem Ende eines Stromkabels. Für die Sicherstellung der nachgiebigen Lagerung der in den Merkmalen M1.1.1 und M1.1.2 angesprochenen Kontakte unmittelbar in den Stromkabeln genügt insoweit bereits die jedem Stromkabel immanente Elastizität und die durch das Merkmal M1.1.2.1 angegebene nachgiebige Aufnahme der kontaktseitigen Enden der Stromkabel in der Kontaktaufnahme. Eine zusätzliche Fixierung der Kontakte selbst beispielsweise an Teilen des Fahrzeugs, wie der Kontaktaufnahme nach dem Merkmal M1.2, ist weder beabsichtigt noch offenbart.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_58

Das im Merkmal M1.2 dem Begriff „Kontaktaufnahme“ vorangestellte Wort „eine“ wird dabei nicht eine Bedeutung als unbestimmter Artikel, sondern als Numerale zuteil, weshalb alle mit dem Merkmal M1.1 eingeführten Kontakte des Fahrzeugs in einer singulären Kontaktaufnahme angeordnet sind. Die Nachgiebigkeit der in der Kontaktaufnahme angeordneten, verlagerungsfähigen Kabelenden ist unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung wiederum ausschließlich der Elastizität der Stromkabel geschuldet, wobei die Kabelenden selbst – wie bereits die Kontakte des Fahrzeugs – insoweit keine über die Integration in der Kontaktaufnahme hinausgehende Befestigung bzw. Lagerung erfahren. Zur baulichen Ausführung der Kontaktaufnahme schweigt der Anspruch 1, lediglich ihre feste Verbindung mit einem nicht näher erläuterten Karosserieteil, beispielsweise über eine Verschraubung – vgl. Unteranspruch 8 und Absatz [0017] der OS – ist im Merkmal M1.2.1 herausgestellt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_59

Die zumindest in Aufsteckrichtung nachgiebig gelagerten Kontakte des Fahrzeugs sowie die Gegenkontakte der Batterie erreichen nach dem Merkmal M4 geführt über separate Führungsmittel ihre jeweilige Kontaktposition. Die bauliche Ausgestaltung der separaten Führungsmittel legt der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht fest, erst im Unteranspruch 9 wird eine mechanische Führung über mit der Kontaktaufnahme verbundene Zentrierbolzen und mit diesen korrespondierenden Aufnahmen in der Batterie vorgegeben (vgl. Absatz [0019] der OS). „Unter dem Aspekt der Sicherstellung der definierten und präzisen Zusammenführung von Kontakten und Gegenkontakten“ – vgl. Absatz [0019] der OS – sieht es die anmeldungsgemäße Lehre jedoch als erforderlich an, dass diese bereits beim Einfahren der Batterie, dementsprechend vor der eigentlichen Kontaktierung, eine geführte Bewegung vollziehen. Den separaten Führungsmitteln gemäß dem Merkmal M4 kommt vorliegend lediglich die Bedeutung zu, eine derartige Kinematik zu bewerkstelligen, die sich zwingend durch eine vorauseilende Führung zumindest der Gegenkontakte – denn aufgrund des Einfahrvorgangs der Batterie nach dem Merkmal M3 wird nur diesen eine Bewegung aufgeprägt – in ihre jeweilige Kontaktposition qualifiziert. Mit dieser Prämisse erfüllt jedenfalls auch eine nur mittelbare Führung über sowohl dem Fahrzeug als auch der Batterie bzw. dem Batteriegehäuse zugeordnete Mittel die Vorgaben des Merkmals M4.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_60

5. Die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs und einer Hochvolt- Batterie mit den im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen ist ausführbar. Mit Verweis auf die Ausführungen zum Sinngehalt in Verbindung mit den ergänzenden Darlegungen zum Ausführungsbeispiel unter Punkt 4.1 genügen die Anmeldungsunterlagen den an sie für eine Nacharbeit der beanspruchten Anordnung durch die Fachperson zu stellenden Anforderungen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_61

6. Auch ist das geltende Patentbegehren zulässig, denn die Anordnung in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geht auf die originären Ansprüche 1 und 8 bis 11 zurück. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, wie auch seine Ausgestaltungen nach den geltenden Unteransprüchen und der überarbeiteten Beschreibung bleiben insoweit innerhalb des Rahmens der ursprünglichen Offenbarung.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_62

7. Die unzweifelhaft gewerblich anwendbare Anordnung nach dem Anspruch 1 in der geltenden Fassung weist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik – dokumentiert durch die Druckschriften D1 bis D6 – auch die erforderliche Neuheit auf. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt sämtliche im Anspruch 1 nach Hauptantrag aufgeführten Merkmale vorweg.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_63

7.1 Die Druckschrift D1 wurde zwar neben weiteren von der Prüfungsstelle im Zusatz zur Ladung vom 4. Dezember 2018 als gegenüber dem Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs patenthindernd angegeben, allerdings hat sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht Eingang in die dem Zurückweisungsbeschluss zu entnehmende Argumentation gefunden.

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64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_64

Abb. 2: Figur 2 der Druckschrift D1

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_65

So zählt mit der Druckschrift D1 zwar die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs „electric vehicle“ 12 (Merkmal M1) und einer Hochvolt- Batterie „traction batteries“ 34 (Merkmal M2) für das Fahrzeug 12 nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 zum Stand der Technik (vgl. Anspr. 9, Abb. 2, Figur 1). Dabei findet die Batterie 34 Aufnahme in einem Batterieeinschub „battery tray“ 32, der mittels eines aus Gleitstücken „slides“ 36, 38 und Führungsnuten „guide channels“ 28, 30 bestehenden Führungssystems (Merkmal M4) in das Fahrzeug 12 eingefahren wird. Zum Ende des Einfahrvorgangs kommen gemäß dem gebotenen Verständnis der Merkmale M3 und M4 die stromleitenden Gleitstückenden „end conductor“ 40, 42 als Gegenkontakte (Merkmal M2.1) in ihren jeweiligen Kontaktpositionen zur direkten Anlage an den im Fahrzeug 12 verbauten Kontakten „connector“ 18, 20 nach dem Merkmal M1.1 (vgl. Abb. 2, Spalte 3, Zeilen 40 bis 52).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_66

Der aus der Druckschrift D1 bekannten Anordnung mangelt es allerdings an den Merkmalen M1.1.1, M1.1.2, M1.1.2.1, M1.2 und M1.2.1, die eine nachgiebige Lagerung der – in einer fest mit der Fahrzeugkarosserie verbundenen Kontaktaufnahme zusammengefassten – Kontakte unmittelbar in den Stromkabeln fordern, deren Enden ebenfalls nachgiebig in einer einzelnen Kontaktaufnahme aufgenommen sind.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_67

7.2 Die Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle basiert maßgeblich auf der Druckschrift D2, der die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs und einer für den Fahrzeugantrieb vorgesehenen, fachüblich bei erhöhter Spannungslage betriebenen Batterie, hier Akkumulatoren 3, nach den Merkmalen M1 und M2 zu entnehmen ist (vgl. Anspruch 1).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_68

Abb. 3: Figur 2 der Druckschrift D2

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_69

Das Fahrzeug umfasst dabei Steckkontakte 7, die im Betriebszustand mit den Gegenkontakten, hier elektrischen Anschlussklemmen 8, der Batterie 3 gemäß den Merkmalen M1.1 und M2.1 verbunden sind (vgl. Abb. 3, Absatz [0015]). Ausweislich des Unteranspruchs 3 der Druckschrift D2 erfolgt die Herstellung der Verbindung zwischen den in einer Kontaktaufnahme (Merkmal M1.2), hier Schaltvorrichtung 4, zusammengefassten Kontakten 7 des Fahrzeugs und den Gegenkontakten 8 der Batterie 3 erst, nachdem die Batterie 3 ihre „Arbeitsstellung“ erreicht hat, dementsprechend vollständig in das Fahrzeug eingefahren ist. Jedenfalls lehrt die Druckschrift D2 – gegensätzlich zu den Ausführungen der Prüfungsstelle – keine direkte Kontaktierung von Kontakten und Gegenkontakten während des Einfahrens der Batterie in das Fahrzeug, entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M3.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_70

Obwohl sich die Lehre der Druckschrift D2 mit der Integration der Kontaktaufnahme 4 in das Fahrzeug nicht befasst, wird die Fachperson aufgrund der Figuren 1 und 2 auf eine Befestigung der Kontaktaufnahme 4 an einem Karosserieteil des Fahrzeugs schließen und gelangt damit zwanglos – gleichsam mitlesend – zu dem Merkmal M1.2.1. Die Prüfungsstelle vertritt hierzu die Ansicht, aus den benannten Figuren ergebe sich zudem eine Lagerung der Kontakte unmittelbar in den Stromkabeln. Die zeichnerischen Darstellungen belegen allenfalls, dass die Kontakte 7 des Fahrzeugs eine ein- und eine ausgefahrene – die Kontaktierung herstellende – Position einnehmen können, nicht aber eine dem Sinngehalt des Merkmals M1.1.2 entsprechende Ausführung. Im Übrigen ist eine Stromzuführung zu den Kontakten 7 über Kabel in der Druckschrift D2 nirgendwo gezeigt oder beschrieben.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_71

Die Prüfungsstelle sieht auch das Merkmal M4, wonach beim Einführen der Batterie in das Fahrzeug die Kontakte und die Gegenkontakte über separate Führungsmittel geführt in deren jeweilige Kontaktposition überführt werden, als in der Druckschrift D2 offenbart an. Hierzu verweist sie auf die innerhalb der Karosserie 9 des Fahrzeugs verlaufenden Schienen 6, die jedoch allenfalls eine Führungsfunktion für die Batterie 3 übernehmen, jedoch keine separaten Führungsmittel für die Kontakte und Gegenkontakte darstellen, um sie während des Einführens der Batterie in deren jeweilige Kontaktposition zu überführen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_72

Mithin mangelt es der in der Druckschrift D2 offenbarten Anordnung nicht nur – wie von der Prüfungsstelle festgestellt – an der in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte nachgiebigen Lagerung der Kontakte (Merkmal M1.1.1) sowie der nachgiebigen Aufnahme der Enden der Stromkabel in der Kontaktaufnahme (Merkmal M1.1.2.1); vielmehr unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 – wie soeben dargelegt – darüber hinaus in den Merkmalen M1.1.2, M3 und M4 vom Gegenstand der Druckschrift D2 auch noch entsprechend.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_73

7.3 Die Druckschrift D3 hat die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs „véhicule électrique“ mit einer für dieses vorgesehenen Hochvolt-Batterie „batteries“ 2 nach den Merkmalen M1 und M2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zum Gegenstand (vgl. Anspruch 7, Figuren 4c, d).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_74

Abb. 4: Figur 2b der Druckschrift D3

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_75

Während des Einführens der in einer Einschubvorrichtung „tiroir“ 1 aufgenommenen Batterie 2 in das Fahrzeug (entsprechend Merkmal M3) kommen Kontaktstifte „broches“ 70 (entsprechend Merkmal M1.1) einer fest im Fahrzeug verbauten Kontaktaufnahme „prise mâle“ 7 direkt mit korrespondierenden, nicht näher erläuterten Gegenkontakten (entsprechend Merkmal M2.1) einer in der Einschubvorrichtung 1 integrierten Aufnahme „prise femelle“ 8 auch noch entsprechend den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 in Eingriff (vgl. Anspruch 7, Figuren 4c, d, Seite 5, Zeilen 9 bis 13 u. Zeilen 30 bis 33). Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ist die Einschubvorrichtung 1 als zu der Batterie 2 gehörend anzusehen, deren Austausch als eine bauliche Einheit erfolgt (vgl. Seite 5, Zeilen 8 bis 10). Um die Positionierung der Kontakte 70 und Gegenkontakte beim Einfahrvorgang zu optimieren, weist eine erste Seite „premier coté“ 20 der Einschubvorrichtung 1 zudem erste Führungselemente in Gestalt zylindrischer Stifte „pions cylindriques“ 21 auf, die mit komplementären Aufnahmeöffnungen „orifices des forme complémentaire“ 22 in einem Verschluss „volet“ 5 entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M4 interagieren (vgl. Abb. 4; Seite 5, Zeilen 13 bis 30).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_76

Im Vergleich zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt es der Anordnung nach der Druckschrift D3 hingegen an einer in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte nachgiebigen Lagerung der Kontakte unmittelbar in Stromkabeln gemäß den Merkmalen M1.1.1 und M1.1.2. Insofern ist auch eine nachgiebige Integration von Stromkabelenden in der Kontaktaufnahme nicht offenbart, wie es das Merkmal M1.1.2.1 vorschreibt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_77

7.4 Die Druckschrift D4 betrifft die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs „electric vehicle“ V (Merkmal M1), das mit Kontakten „contacts within the vehicle“ ausgestattet ist (Merkmal M1.1), und einer Hochvolt- Batterie „battery“ B (Merkmale M2 und M2.1) mit komplementären Gegenkontakten „contact posts“ 30 (vgl. Absatz [0028]).

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78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_78

Abb. 5: Figur 6 der Druckschrift D4

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_79

Dabei findet während des Einsetzens der Batterie B in das Fahrzeug V eine direkte Kontaktierung („automatically engaged“) von Kontakten und Gegenkontakten 30 nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M3 statt (vgl. Anspruch 7, Abb. 5).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_80

Der dort beschriebene Aufbau weist allerdings weder eine nachgiebige, unmittelbar in den Stromkabeln vorgesehene Lagerung der Gegenkontakte 30 der Batterie B in Aufsteckrichtung noch eine nachgiebige Lagerung der kontaktseitigen Enden von Stromkabeln auf. Auch schlägt die Lehre der Druckschrift D4 keine fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs verbundene Kontaktaufnahme und keine separaten Führungsmittel für die Kontakte und Gegenkontakte vor. Insofern unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen M1.1.1, M1.1.2, M1.1.2.1, M1.2, M1.2.1 und M4 von der Anordnung gemäß der Druckschrift D4.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_81

7.5 Nichts anderes gilt für die von der Anmelderin genannten Druckschriften D5 und D6, die sogar jeweils nur einen Teil der Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag offenbaren.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_82

So zeigt die Druckschrift D5 die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Hybridfahrzeugs „hybrid vehicle“ (Merkmal M1) und einer Hochvolt- Batterie „high voltage (HV) battery“ 194 nach den Merkmalen M1 und M2 (vgl. Anspruch 12, Figur 5). Die Batterie 194 steht über ein Hauptrelais „main relay“ SMR mit den Ansteuerelektroniken „driving circuits“ 191 und 192 zweier elektrischer Maschinen „motors“ MG1 und MG2 in Verbindung, die entweder als Motor oder Generator betrieben werden können (vgl. Figur 3, Absätze [0083] u. [0084]). Jeweils ein Arbeitskontakt des Hauptrelais SMR ist dementsprechend entweder der Batterie 194 oder den elektrischen Maschinen MG1 bzw. MG2 zuordenbar und fungiert insoweit als Kontakt des Fahrzeugs oder Gegenkontakt der Batterie 194 nach dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.1 und M2.1.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_83

Auch in der Druckschrift D6 wird die Anordnung eines elektrisch betreibbaren Fahrzeugs „motorized vehicle“ 31 (Merkmal M1) in Verbindung mit einer Batterie „battery“ 1 angesprochen (vgl. Anspruch 12, Figur 2). Eine hierfür beschriebene mögliche Ausführungsform der Batterie 1 kommt dabei in Stromkreisen mit einer Spannungslage von über 64,9V – folglich im Hochvoltbereich im Sinne des Merkmals M2 – zum Einsatz (vgl. Absatz [0038] – Tabelle). Neben der Batterie 1 wird auch die Steuerelektronik „electronic controls“ 4 auf ein Bussystem „single bus“ 16 aufgeschaltet, dessen Anschluss an die Fahrzeugelektrik über eine Steckverbindung „power input“ 7 erfolgt (vgl. Figur 2, Absatz [0034]). Die Steckverbindung 7 stellt zwar gleichsam sowohl dem Fahrzeug 31 zuordenbare Kontakte als auch die Gegenkontakte der Batterie 1 nach den Merkmalen M1.1 und M2.1 bereit.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_84

Den in den Druckschriften D5 und D6 beschriebenen Anordnungen kann insoweit jedoch nicht unmittelbar und eindeutig eine nachgiebige Lagerung der Kontakte, eine Kontaktaufnahme sowie in diese nachgiebig aufgenommene Stromkabelenden entsprechend der Merkmale M1.1.1, M1.1.2, M1.1.2.1, M1.2 und M1.2.1 unterstellt werden. Ferner verhalten sich diese druckschriftlichen Lehren weder zu einer Führung der Kontakte und Gegenkontakte während des Einführens der Batterie noch zu ihrer damit einhergehenden direkten Kontaktierung im Sinne der Merkmale M3 und M4.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_85

8. Die beanspruchte Anordnung im Umfang des Hauptantrags beruht gegenüber den Lehren der zu berücksichtigenden Druckschriften D1 bis D6 ebenso auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn keine dieser Lehren für sich genommen noch in einer Zusammenschau geben einer Fachperson hinreichend Anlass – auch nicht unter Berücksichtigung ihres Fachwissens und -könnens – den Weg der Erfindung zu beschreiten.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_86

8.1 Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4, Absatz 3, bis Seite 5, Absatz 2) vertritt die Prüfungsstelle die Auffassung, die Druckschrift D2 zeige eine gattungsgemäße Anordnung mit einer fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs verbundenen Kontaktaufnahme und unmittelbar in den Stromkabeln gelagerten Kontakten. Darüber hinaus seien die Kontakte des Fahrzeugs und die Gegenkontakte der Batterie beim Einführen der Batterie in das Fahrzeug über separate Führungsmittel geführt, um ihre jeweilige Kontaktposition zu erreichen. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheide sich nur noch durch die nachgiebige Lagerung der Kontakte in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte (Merkmal M1.1.1) und der nachgiebigen Aufnahme der kontaktseitigen Enden der Stromkabel in der Kontaktaufnahme (Merkmal M1.1.2.1).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_87

Mit Blick auf diese beiden Merkmale hat sich die Prüfungsstelle auf das allgemeine Wissen der Fachperson berufen. Bei dieser Weiterbildung handele es sich nach ihrer Auffassung um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, die ihrer Art nach als allgegenwärtiges Standard-Repertoire im Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs oder Bachelors verankert sei, „auf das er regelmäßig bei der Weiterentwicklung und Vereinfachung von Batterieaustauschsystemen zurückgreifen kann und wird.“

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_88

Diese Annahme ist vorliegend nicht vertretbar.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_89

Anhaltspunkte dafür, dass hier die Lehren der Merkmale M1.1.1 und M1.1.2.1 nur jeweils als ein Standard-Repertoire der Fachperson abgefragt werden mussten (BGH GRUR 2014, 461 – Kollagenase I), liegen nach Überzeugung des Senats nicht vor. Selbst ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zieht die Fachperson überdies nur dann ohne konkrete Veranlassung heran, wenn sich die Nutzung dieses Standard-Repertoires in dem zu beurteilenden Zusammenhang objektiv als funktional zweckmäßig erweist und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_90

Eine solche Beurteilung setzt deshalb zwingend eine explizite Offenbarung für eine Vielzahl von Anwendungsfällen im Stand der Technik voraus; dies umso mehr, als die vorgeschlagene – in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte – nachgiebige Lagerung der Kontakte in den Stromkabeln im Verbund mit der ebenfalls nachgiebigen Aufnahme der Stromkabelenden in der Kontaktaufnahme neben höheren Anforderungen an die Biegefestigkeit des Kabelmaterials auch einen zusätzlichen Aufwand hinsichtlich der lagerichtigen Orientierung der Kontakte und Gegenkontakte während ihres Zusammenfügens impliziert, um eine für den spezifischen Hochvolt-Anwendungsfall in einem Fahrzeug vorgeschriebene elektrische und mechanische Sicherheit der Steckverbindung sicherstellen zu können. Mithin stellt sich eine derartige Weiterbildung zumindest bei dem Gegenstand der Druckschrift D2 für die Fachperson als wenig opportun dar, der bereits aktiv verschiebbare Fahrzeugkontakte aufweist. Im Hinblick darauf hat die Prüfungsstelle jedoch in toto nicht den notwendigen Nachweis für das behauptete allgemeine Fachwissen geführt, sondern dies nur behauptet und kein entsprechendes Vorbild als zum Stand der Technik gehörendes Standard-Repertoire benannt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_91

Unter Punkt 7.2 wurde bereits dargelegt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von der Lehre der Druckschrift D2 nicht nur durch die Merkmale M1.1.1 und M1.1.2, sondern auch durch die Merkmale M1.1.2.1, M3 und M4 abhebt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_92

Weder aus den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 und D3 bis D6 noch dem Können der Fachperson gehen Hinweise insbesondere in die mit den Merkmalen M1.1.1, M1.1.2 und M1.1.2.1 vorgezeichnete Richtung hervor.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_93

8.2 Allein die insofern nächstkommende Druckschrift D3, als das dort beschriebene Fahrzeug abgesehen von einer Anordnung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bereits – wie unter Punkt 7.3 ausgeführt – über einen für die Führung der Kontakte 70 bzw. Gegenkontakte beim Einführen der Batterie 2 in das Fahrzeug vorgesehenen Aufbau (Merkmal M4) verfügt, sieht zwar überdies eine fest mit einem Karosserieteil des Fahrzeugs verbundene Kontaktaufnahme 7 entsprechend den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 vor. Die Lehre der Druckschrift D3 verhält sich hingegen nicht zur konstruktiven Ausführung der Kontaktelagerung bzw. der den Kontakten zugeordneten, stromführenden Mittel oder zur Integration der Kontakte 70 in der Kontaktaufnahme 7.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_94

Derartige Hinweise wären aber nötig. Denn um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweges nicht nur als möglich, sondern der Fachperson nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für die Fachperson auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746 – 749 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_95

Da sich weder eine entsprechende Anregung in der Offenbarung der Druckschrift D3 selbst noch adäquate Vorbilder bzw. Veranlassungen im sonstigen zu berücksichtigenden Stand der Technik finden lassen, kann die erfindungsgemäße Ausgestaltung der nachgiebigen Lagerung der Kontakte unmittelbar in Stromkabeln bzw. die nachgiebige Aufnahme von Stromkabelenden in der Kontaktaufnahme – im Sinne der Merkmale M1.1.1, M1.1.2 und M1.1.2.1 – nicht als nahe- bzw. im Fachkönnen liegend angesehen werden.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_96

8.3 Die Druckschriften D1 und D4 bis D6 kommen der erfindungsgemäßen Anordnung nicht näher, und bilden auch keinen Stand der Technik, den die Fachperson zur Lösung der objektiv dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe berücksichtigen würde. Denn keine dieser Druckschriften beschäftigt sich mit der Gewährleistung einer sicheren und dauerhaften Kontaktierung von Kontakten und Gegenkontakten im Fahrbetrieb, in dem die Anordnung von Fahrzeug und Batterie zwangsläufig Erschütterungen ausgesetzt ist.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_97

Zusammenfassend ist festzustellen, dass entsprechend dem Sinngehalt der Merkmale M1.1.1, M1.1.2 und M1.1.2.1 eine in Aufsteckrichtung der Gegenkontakte nachgiebige Lagerung der Kontakte des Fahrzeugs unmittelbar in Stromkabeln, deren Enden zudem nachgiebig in einer Kontaktaufnahme aufgenommen sind, im Stand der Technik – dokumentiert in den Druckschriften D1 bis D6 – nicht nachgewiesen wurde. Auch konnte kein Anlass für die Fachperson aufgezeigt werden, im vorliegenden Kontext in erfindungsgemäßer Weise zu verfahren.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_98

Nach alledem ist der durch den geltenden Patentanspruch 1 definierte Gegenstand patentfähig.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_99

9. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 werde von diesem getragen, weil sie auf die Ansprüche 2 bis 6 und 12 bis 16 der ursprünglich eingereichten Fassungen zurückgehen und zweckmäßige Ausgestaltungen bzw. Weiterbildungen der erfindungsgemäßen Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 darstellen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_100

Die in den geltenden Unteransprüchen 8 und 12 durch den Senat vorgenommenen Änderungen beheben offensichtliche Fehler der Grammatik bzw. der syntaktischen Struktur.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_101

So wird im geltenden Anspruch 8 der im Plural formulierte Begriff „Kontaktaufnahmen“ fälschlich in Verbindung mit der Singularform des zugehörigen Verbs „ist“ verwendet. Sowohl in den übrigen Ansprüchen und der Beschreibung als auch in den Figuren wird indes lediglich eine einzelne Kontaktaufnahme als erfindungswesentlich angesprochen bzw. gezeigt.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_102

Der geltende Unteranspruch 12, wonach „die Einfahrrichtung der Batterie (2) von unterhalb des Fahrzeugs (1) in dessen Hochrichtung (z) erfolgt“, soll offenkundig eine Raumrichtung für einen Bewegungsablauf der Batterie festlegen. In Ergänzung des hierauf abzustellenden Vorgangs, nämlich das Einfahren der Batterie in das Fahrzeug, – insoweit angepasst an die Nomenklatur des geltenden Anspruchs 1, insbesondere des Merkmals M3,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_103

– ist daher im geltenden Unteranspruch 12 der Wortlaut „die Einfahrrichtung“ durch „das Einfahren“ zu ersetzen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_104

Die in den geltenden Ansprüchen 8 und 12 vorgenommenen Anpassungen erweisen sich insofern jeweils als bloße Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit ohne inhaltliche Änderung, weshalb das Anfordern von Reinschriften entbehrlich war.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_105

Die von der Anmelderin vorgenommenen Modifikationen in den für den Hauptantrag vorgesehenen Beschreibungsunterlagen betreffen zulässige Richtigstellungen bzw. Streichungen zur Erfüllung formaler Erfordernisse, die sich u.a. aus der Patentverordnung (PatV) ergeben.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-12-20/9-w-pat-56-19#rd_106

10. Bei dieser Sach- und Aktenlage war der Beschwerde stattzugeben, auf den Hilfsantrag kam es soweit nicht an.