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BPatG Beschluss vom 22.06.2020 – 35 W (pat) 409/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:220620B35Wpat409.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 22. Juni 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

ECLI:DE:BPatG:2020:220620B35Wpat409.18.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2013 000 063.5

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

1. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I. Die Beteiligten streiten 20 2013 000 063.5 (i.F.: Streitgebrauchsmuster). über den Bestand des Gebrauchsmusters Das am 4. Januar 2013 angemeldete Streitgebrauchsmuster ist am 20. Februar 2013 mit den Schutzansprüchen 1 – 7 und der Bezeichnung „Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung im Wasser“ unter der Nummer 20 2013 000 063.5 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft.

Die gebrauchsmustergemäße Erfindung betrifft lt. Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium. Zum Wortlaut der eingetragenen Schutzansprüche 1 – 7 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat unter Beanspruchung der Priorität des Streitgebrauchsmusters ein Europäisches Patent angemeldet, auf dessen Erteilung unter der Nummer 2 752 236 am 9. November 2016 im Europäischen Patentblatt hingewiesen wurde. Der dagegen von einem am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Dritten erhobene Einspruch ist vom EPA mit Beschluss vom 14. Februar 2019 zurückgewiesen worden.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das DPMA mit Recherchebericht vom 10. Juli 2013 mehrere Druckschriften ermittelt, die als Entgegenhaltungen D1 – D7 in das vorliegende Löschungsverfahren eingeführt worden sind. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. April 2016 gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang Löschungsantrag gestellt. Er hat als Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit geltend gemacht. Zum Stand der Technik hat er neben den im Recherchebericht des DPMA genannten Entgegenhaltungen D1 – D7 weitere druckschriftliche Entgegenhaltungen, bezeichnet als D8 und D9, in das Verfahren eingeführt. Ferner hat er sich auf eine nach seinem Vortrag, im Jahr 2006 in Oldenburg eingebaute und eine im Jahr 2012 auf der Ausstellung „interbad 2012“ vorgestellte Referenzanlage berufen und dazu die Unterlagen D10 – D12 vorgelegt; diese Anlage sei seit 2008 für Dritte einschl. Techniker und Lieferanten, die keiner Verschwiegenheitspflicht unterlegen hätten, zugänglich gewesen. Aus Sicht des Antragstellers sei der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 durch die D8 und die nach seinem Vortrag vorbenutzte Anlage nach D10 neuheitsschädlich vorweggenommen. Ferner fehle es, ausgehend von dem vorbenutzten Gegenstand nach D10 in Kombination mit der D3 an einem erfinderischen Schritt. Auch die Unteransprüche 2 – 7 enthielten nicht Schutzfähiges.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 4. Mai 2016 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016, eingegangen am selben Tag, widersprochen. Zur Begründung ihres Widerspruchs hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters durch die D3 nicht vorweggenommen worden sei. Die von der Antragsgegnerin genannte Referenzanlage sei in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich installiert gewesen, wobei die beteiligten Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen seien. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 weise gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik auch einen erfinderischen Schritt auf. Mit der Widerspruchsbegründung vom 8. August 2016 hat die Antragsgegnerin zugleich eine als Hilfsantrag bezeichnete Anspruchsfassung mit geänderten Schutzansprüchen 1 – 5 eingereicht.

Schutzanspruch 1 i.d.F. vom 8. August 2016 lautet wie folgt:

Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde aufgenommenen Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium, wobei dem Behälter (1) wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung (4) für das Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, dass die Aufnahmeeinrichtung (4) ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter (1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter (4) in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat, wobei das Annäherungsorgan eine Kippaufnahme (5) für das Gebinde umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass das Schließelement ein Kugelhahn (6) mit Anschlüssen für den Behälter (1) und für das Gebinde ist, so dass der Kugelhahn (6) an das Gebinde und den Behälter (1) angebracht werden kann.

Zum Wortlaut der abhängigen Schutzansprüche 2 – 5 vom 8. August 2016 wird auf die Akten verwiesen. Nachdem die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten mit Zwischenbescheid vom 1. März 2017 als vorläufige Auffassung mitgeteilt hatte, dass der Löschungsantrag voraussichtlich Aussicht auf Erfolg habe, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. April 2017 erklärt, dass sie die Anspruchsfassung vom 8. August 2016 nunmehr als Hauptantrag weiterverfolgen wolle. Ferner hat sie eine nochmals geänderte Anspruchsfassung als neuen Hilfsantrag eingereicht, zu deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.

In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 23. November 2017 hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag im Umfang der im Schriftsatz vom 8. August 2016 als Hilfsantrag bezeichneten Anspruchsfassung und sodann hilfsweise im Umfang des Schutzanspruchs 1 i.d.F. vom 21. April 2017 und der Schutzansprüche 2 – 5 i.d.F. vom 8. August 2016 verteidigt. Die Antragstellerin hat weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster gelöscht und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet: Die eingetragenen Schutzansprüche seien nicht mehr relevant, da die auf den ursprünglichen Hilfsantrag vom 8. August 2016 beschränkte Antragstellung zugleich eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs des Antragsgegners im darüberhinausgehenden Umfang beinhalte. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig. Dem Streitgebrauchsmuster sei zu den Begriffen „Anschlüssen für den Behälter und für das Gebinde“ keine konkrete Angabe der Mittel zu entnehmen; auch der Bedeutungsgehalt des Begriffes „angebracht“ sei nicht eindeutig ersichtlich. „Angebracht“ bedinge danach kein „befestigt sein“ im Sinne einer physikalischen oder feststehenden, direkten Verbindung, sondern werde auch durch eine Wirkverbindung der betroffenen Gegenstände miteinander erreicht. Auch die Beschreibung des Gebrauchsmusters belege, dass so verschiedene Gebinde wie Fässer, Eimer oder Kanister, die als einzige Gemeinsamkeit eine obenliegende Befüll- und Entnahmeöffnung aufwiesen, nicht ohne weitere, für das einzelne Gebinde unterschiedliche Maßnahmen an den Anschluss eines Kugelhahnes befestigt werden könnten. Solche Maßnahmen offenbare das Gebrauchsmuster jedoch nicht. Der Kugelhahn müsse daher trivialerweise zwei Anschlüsse aufweisen. Die aus der D8 bekannte Vorrichtung zum Entleeren von Fässern offenbare neben den weiteren Merkmalen nach Hauptantrag insbesondere ein Schließelement als Kugelhahn mit zwei Anschlüssen, wonach dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 die Neuheit fehle. Soweit nach Hilfsantrag in Schutzanspruch 1 die Chemikalie in Pulverform vorliege und das Merkmal der Aufnahme der Chemikalie in einem Gebinde gestrichen sei, sei mit der Streichung keine unzulässige Erweiterung verbunden, während das Dosieren zumindest einer in Pulverform vorliegenden Chemikalie den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da die physikalische Form der Chemikalie kein strukturelles oder funktionelles Merkmal der Vorrichtung sei und die relevanten Vorrichtungsmerkmale aus der D8 bekannt seien.

Der Beschluss ist den Beteiligten am 6. Dezember 2017 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, eingegangen am 27. Dezember 2017, unter Beifügung eines SEPA-Lastschriftmandats erhoben hat.

Sie hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet, dazu geänderte Anspruchsfassungen als Hilfsanträge 1 und 2 beigefügt, und weiteren Vortrag mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2018 und vom 17. September 2019 eingereicht, letzterer verbunden mit der Vorlage eines weiteren geänderten Anspruchssatzes, bezeichnet als Hilfsantrag 3. Nach den Hilfsanträgen 1 bis 2, jeweils vom 5. Februar 2018, werden bei im Übrigen unverändertem Wortlaut aller Schutzansprüche vor dem Ausdruck „dadurch gekennzeichnet, ...“ in Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag die Merkmale „und wobei der Anschluss des Gebindes (3) über den Kugelhahn (6) an den Behälter (1) erfolgt“ (Hilfsantrag 1) bzw. „und wobei der Anschluss des Gebindes (3) ausschließlich über den Kugel hahn (6) an den Behälter (1) erfolgt“ (Hilfsantrag 2) eingefügt.

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 17. September 2018 kombiniert die Merkmale der Schutzansprüche 1 – 2 in der Fassung vom 8. August 2016, wonach der kennzeichnende Teil durch das Merkmal „, wobei die Aufnahmeeinrichtung (4) an den Behälter (1) angesetzt ist.“ ergänzt wurde.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die von der Gebrauchsmusterabteilung vorgenommene Auslegung nicht zutreffend sei. Insbesondere sei der Anschluss des Kugelhahns ein ihm zugeordneter Abschnitt seines Gehäuses, mit dem der Behälter an andere Bauelemente angeschlossen werden könne. In Schutzanspruch 1 sei das Anbringen an anderen Bauteilen, nämlich an Gebinde und Behälter genannt. Dort sei ferner ausgeführt, dass die Anschlüsse dazu dienten, dass der Kugelhahn an das Gebinde und den Behälter angebracht werden könne. Zwischen diesem Anbringen und den Anschlüssen sei in dem Merkmal die Wortfolge „sodass“ angegeben. Hieraus sei es für den Fachmann einfach lesbar, dass die Anschlüsse einem Anbringen des Kugelhahns an Gebinde und Behälter dienten. Der Fachmann, der Kugelhähne mit Anschlüssen kenne, wisse, dass ein solcher Gegenstand nur dann als Kugelhahn wirken könne, wenn er in den Verlauf einer Leitung eingebracht werde, und dass handelsübliche Kugelhähne derartige Anschlüsse mitbrächten. Hiervon ausgehend könne die D8 den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht vorwegnehmen, da in der D8 der Hahn an einer Wanne angebracht sei und es keine weitere Anbringung gebe und der Kugelhahn nicht an dem Behälter angebracht werde, da als Behälter das Fass diene, welches in die Wanne eingestellt und unterhalb des Hahns angeordnet werde. Der Kugelhahn werde somit nach der D8 nicht aber an dem Behälter und schon gar nicht an dem Gebinde befestigt. Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag sei daher schutzfähig. Dies gelte auch in Bezug auf die als Hilfsanträge eingereichten Anspruchsfassungen, die den genannten Unterschied ggü. der D8 noch weiter konkretisierten.

Nachdem der Senat mit Hinweis vom 11. Februar 2020 den Beteiligten mitgeteilt hat, dass die Entgegenhaltungen E1 – E6, die in das o.g. Einspruchsverfahren gegen das die Priorität des Streitgebrauchsmusters beanspruchende Europäische Patent eingeführt worden waren, auch im vorliegenden Löschungs- Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können, insbesondere die dort als E2 bezeichnete und unstreitig vorveröffentlichte Entgegenhaltung, hat die Antragsgegnerin hierzu wie folgt Stellung genommen:

Sie ist der Auffassung, dass sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag von demjenigen, den die die E2 offenbart, in Bezug auf die Ausgestaltung des Anschlusses zwischen Gebinde und Behälter unterscheide und der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters hierdurch auch nicht nahegelegt sei. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 23. November 2017 aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der mit Schriftsatz vom 8. August 2016 eingereichten Schutzansprüche 1 - 5 zurückzuweisen, hilfsweise in nachfolgend genannter Reihenfolge: Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom 5. Februar 2018, Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 5. Februar 2018, Hilfsantrag 3 gemäß Schriftsatz vom 17. September 2018, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller stellt den Antrag, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitgebrauchsmusters nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig seien. Er verweist auf die auch von der Gebrauchsmusterabteilung als unklar und unscharf erachteten Merkmale, die bei einem vergleichbaren Auslegungsmaßstab die D8 als neuheitsschädlich für die Merkmale nach Hauptantrag aufzeigten. Die D8 zeige einen Anschluss eines Gebindes, nämlich des Fasses über den Kugelhahn an den Auffangbehälter und sei auch für den Gegenstand nach Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich, zumindest stelle sie den erfinderischen Schritt in Frage. Der Gegenstand des Hilfsantrags 2 mit einer ausschließlich aus einem Kugelhahn gebildeten Verbindung sei aus der Offenbarung der Zeichnung nicht abzuleiten, folglich nicht ursprünglich offenbart, aber auch zumindest nicht neu bzw. nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 sei für den Fachmann aufgrund seines fachmännischen Könnens ohne weiteres nahegelegt. Ferner habe die vom Gebrauchsmustersenat mit Hinweis vom 11. Februar 2020 in das Verfahren eingeführte E2 besondere Bedeutung, und zwar dort die Seiten 5 und 15 – 17; die Beschreibung des dortigen Gegenstandes würde denjenigen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich treffen. Da sich die Gegenstände des Hauptanspruchs nach den Hilfsanträgen 1 – 3 nur sprachlich, nicht aber vom technischen Gegenstand her vom Hauptantrag unterschieden, seien auch diese nicht schutzfähig.

In das Verfahren sind im Einzelnen die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:

D1 D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 DE 26 46 813 A1, DE 39 32 400 A1, DE 20 2005 000 343 U1, DE 694 11 614 T2, DD 244 461 A3, CH 137217 A, US 2 084 711, DE 299 17 369 U1, DE 10 2008 011 276 A1, D10 URL://http://www.m….de/pdf/2015_12_06_Referenz anlagen_DOTEC als PDF-Datei offenbarte „01 OLANTIS HUNTEBAD OLDENBURG“, Einbaudatum 2006, Stand Dezember 2015, S. 1 von 23, D11 Rechnung Nr. 475 der L… GmbH & Co. KG, W…, vom 21. April 2011, 1 S., D12 Rechnung Nr. 507 der L… GmbH & Co. KG, W…, vom 05. Mai 2011, 1 S., DE 20 2010 014 255 U1, Betriebsanleitung „Wallace & Tiernan, Pulver-Aktivkohle- Dosieranlage MAXI-PAK“, Januar 1998, 29 S. und 1 S. Anhang, DE 43 23 371 A1, ROESKE, W., AB Archiv des Badewesens, Ausg. 5/1993, S. 207-211, DE 10 2010 025 818 A1, DE 20 008 001 992 U1. E1 E2 E3 E4 E5 E6 Die Antragsgegnerin hat ihrerseits folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt:

(1) (2) Erklärung von Herrn D… vom 10. März 2016, Wiktionary zum Stichwort „anbringen“: URL://https://de.wiktionary.org/wiki/anbringen [abgerufen am 10. April 2017], Anl. 1 Google-Bildersuche zu „Kugelhahn“ (Schrifts. v. 10. Juli 2018):

URL://https://www.google.de/search?=de&tbm=isch&source=hp&biw … [ohne Datum zum Abruf], Anl. 2 „Andere Kennzeichnungen“ (Schrifts. v. 10. Juli 2018): Abbildungen aus einem Prospekt für Kugelhähne, undatiert, Anl. 3 Auszug aus einem Prospekt von Aldi (Schrifts. v. 10. Juli 2018), undatiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Entrichtung der Beschwerdegebühr eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 23. November 2017 ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters 20 2013 000 063.5 ist weder nach Hauptantrag, noch nach den Hilfsanträgen 1 – 3 schutzfähig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GebrMG i.V.m. §§ 1 – 3 GebrMG).

1. Die Antragsgegnerin hat dem beschwerdegegenständlichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit sachlicher Überprüfung des mit Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgrunds, hier: fehlende Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG), durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 – 3 GebrMG).

2. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Widerspruch gegen den Löschungsantrag dadurch teilweise zurückgenommen, dass sie nur noch die geänderten Schutzansprüche 1 – 5 i.d.F. vom 5. August 2016 zum Gegenstand ihres Hauptantrags gemacht und das Streitgebrauchsmuster nur im Umfang dieser in zulässiger Weise beschränkten Anspruchsfassung verteidigt hat. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Streitgebrauchsmuster entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne weitere Sachprüfung zu löschen (vgl. BGH GRUR 1998, 910 – Scherbeneis).

3. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend zumindest einen Behälter für das flüssige Medium (Gebrauchsmusterschrift, [0001]). Gemäß Streitgebrauchsmuster seien Chemikalien zu verschiedenen Zwecken in flüssige Medien einzudosieren und dort gleichmäßig zu verteilen. Häufig lägen diese in Pulverform vor, wobei es sich beispielsweise um Aktivkohlepulver oder Kalziumhypochlorit zur Chlorierung von Schwimmbadwasser als Ersatz für Chlor-Gas handele. Diese Stoffe lägen als Granulate vor, welche Kalke enthielten, deren Dosierung schwierig sei, weil das Verstopfen drohte und Staubentwicklung bei offener Handhabung zu beobachten sei (Gebrauchsmusterschrift, [0002 - 0003]).

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung der eingangs genannten Gattung aufzuzeigen, mit der die Chemikalie in einfacher und unproblematischer Weise zuführbar sei (Gebrauchsmusterschrift, [0004]).

4. Die erfindungsgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag gelöst durch eine Vorrichtung zum Dosieren mit den folgenden nach Funktionseinheiten gegliederten Merkmalen. Diese vom Senat gefertigte Merkmalsgliederung ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 übergeben worden und weicht von den Merkmalsgliederungen der Gebrauchsmusterabteilung (Gba.) im Beschluss vom 23. November 2017 und in Anlage 1 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2018 (Antragsgegnerin) ab; eine Konkordanz mit diesen Fassungen ist in eckigen Klammern angegeben).

M1 Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde aufgenommenen Chemikalie in ein flüssiges Medium, insbesondere einer Chlorverbindung in Wasser, umfassend [Gba., Antragsgegnerin:

--] M1.1 zumindest einen Behälter für das flüssige Medium, [Gba.: M1, Antragsgegnerin: 1) M1.2 wobei dem Behälter wenigstens eine Aufnahmeeinrichtung für das Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist, [Gba.: M2, Antragsgegnerin: 2] M1.3 dass die Aufnahmeeinrichtung ein Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter hat, [Gba.: M2.1, Antragsgegnerin: 3] M1.3.1 wobei das Annäherungsorgan eine Kippaufnahme für das Gebinde umfasst, [Gba.: M2.1.1, Antragsgegnerin: 5] M1.4 wobei die Aufnahmeeinrichtung ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat, dadurch gekennzeichnet, dass [Gba.: M2.2, Antragsgegnerin: 4] M1.4.1 das Schließelement ein Kugelhahn mit Anschlüssen für den Behälter und für das Gebinde ist, so dass der Kugelhahn an das Gebinde und an den Behälter angebracht werden kann.

[Gba.: M2.2.1, Antragsgegnerin: 6, 7] Nach den Hilfsanträgen 1 – 2 kommen in Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag die folgenden Merkmale hinzu:

Hilfsantrag 1:

M1.4.11 wobei der Anschluss des Gebindes über den Kugelhahn an den Behälter erfolgt. Hilfsantrag 2:

M1.4.12 wobei der Anschluss des Gebindes ausschließlich über den Kugelhahn an den Behälter erfolgt. Nach Hilfsantrag 3 wird Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergänzt durch das folgende Merkmal:

M1.4.23 wobei die Aufnahmeeinrichtung an den Behälter angesetzt ist.

5. Bei dem heranzuziehenden Fachmann handelt es sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Dosiervorrichtungen, wobei die beanspruchte Vorrichtung zum Dosieren einer Chemikalie nicht auf den Verwendungszweck in Badeanlagen oder Schwimmwasser beschränkt ist.

6. Einige Merkmale der Schutzansprüche bedürfen der Auslegung. 6.1. Die Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde, also einer Handels-, Lade- bzw. Verpackungseinheit für die Warenverteilung, aufgenommenen Chemikalie in ein flüssiges Medium (M1) lässt den Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) der zu dosierenden Chemikalie offen. Auch die insbesondere ins Auge gefasste Chlorverbindung kann in jedwedem der genannten Aggregatszustände vorliegen. Soweit in Abs. [0003] des Gebrauchsmusters Verbindungen wie Aktivkohlepulver, Calciumhypochlorit und Chlorgas als Chlorierungsmittel genannt sind, stellt Aktivkohle kein Chlorierungsmittel dar.

6.2. Der Behälter (M1.1) muss so gestaltet sein, dass er ein flüssiges Medium zu halten vermag. Dessen weitere Ausgestaltung ist beliebig, wonach er untergliedert sein kann oder Einbauten mit offenem Boden etc. aufweisen darf. In bevorzugter Ausgestaltung ist die Form des Behälters nach Schutzanspruch 5 gemäß Hauptantrag in etwa quaderförmig.

6.3. Soweit dem Behälter eine Aufnahmeeinrichtung für das Gebinde der Chemikalie zugeordnet ist (M1.2), ist damit keine Lage nahe beim Behälter notwendig, sondern nur das Vorhandensein eines Behälters und einer Aufnahmeeinrichtung für das Chemikaliengebinde. 6.4. Das Annäherungsorgan für das Gebinde an den Behälter umfasst eine Kippaufnahme (M1.3, M1.3.1) und ermöglicht z.B., dass das Gebinde in die Aufnahmeeinrichtung einstellbar ist und anschließend mit der Kippaufnahme in Richtung Behälter gekippt werden kann. Durch Überkopfstellen des Gebindes erfolgt dessen vollständige Entleerung (vgl. Gebrauchsmusterschrift, [0008]). Eine permanente räumliche Nähe von Annäherungsorgan und Behälter ist damit nicht erforderlich. Da das Gebinde nach der Entleerung vom Behälter wieder zu entfernen ist, gewährleistet das Annäherungsorgan lediglich einen variabel einstellbaren Abstand von Gebinde und Behälter zueinander.

6.5. Dass die Aufnahmeeinrichtung ein sowohl mit dem Gebinde als auch mit dem Behälter in Wirkverbindung bringbares Schließelement hat (M1.4), gestattet das Vorhalten des Schließelements an jedem beliebigen Ort. Dieses Schließelement wird nach Abs. [0006] der Gebrauchsmusterschrift vorzugsweise zunächst mit dem Gebinde in „Wirkverbindung“ gebracht, anschließend kann es im noch geschlossenen Zustand mit dem Behälter in „Wirkverbindung“ gebracht werden. Ein Öffnen des Schließelementes ermöglicht dann eine Zuführung des Gebindeinhaltes in den Behälter. Es erzielt gemäß dem Begriff Wirkverbindung eine beabsichtigte Wirkung, nämlich den Zugang der Chemikalie vom Gebinde in den Behälter zu verschließen.

6.6. Gemäß dem strittigen Merkmal M1.4.1 handelt es sich bei dem Schließelement um einen Kugelhahn und damit um eine Durchlassvorrichtung, bei welcher das Öffnen und Schließen des Durchlasses in geläufiger Weise durch Drehung einer durchbohrten Kugel um 90° erfolgt, mit Anschlüssen für den Behälter und für das Gebinde und demnach mit mindestens zwei Anschlüssen. Soweit der Kugelhahn an das Gebinde und an den Behälter angebracht werden kann, bedingt die Möglichkeit, etwas anzubringen eine entsprechende Gestaltung der Anschlüsse und ist damit konstruktiv enger gefasst als eine reine Wirkverbindung. Dass die Anschlüsse jeweils Teil des Kugelhahns sind, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Schläuche etc. ausgenommen sind, anders als die Antragsgegnerin es sieht. Im Kern wird das Merkmal M1.4 einer Wirkverbindung durch die Merkmalskombination aus „Anschlüssen“ und „angebracht“ im Sinne einer tatsächlichen Befestigung präzisiert. Zwar erfolgt wegen des Ausdrucks „kann“ in Merkmal M1.4.1 das Anbringen des Kugelhahns nicht zwingend, jedoch muss der Kugelhahn tatsächlich insoweit verbindbare Anschlüsse aufweisen.

7. Die Merkmale der Anspruchsfassung nach Hauptantrag gehen nach gebotener Auslegung in zulässiger Weise auf das eingetragene Gebrauchsmuster zurück. Denn Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag geht in der Sache zurück auf die eingetragenen Schutzansprüche 1, 3 und 4, sowie Abs. [0005] und [0009] der Gebrauchsmusterschrift. Was seine Formulierung anbelangt, ist in Merkmal M1.2 das ursprünglich offenbarte „dadurch gekennzeichnet“ durch „wobei“ ersetzt, was keine Änderung der Ausgestaltung bedingt, in Merkmal M1.3 „ein Gebinde“ durch „das Gebinde“ entsprechend dem ursprünglichen Unteranspruch 3 und in den Merkmalen M1.3 und M1.4 das ursprünglich offenbarte „wobei“ im Anspruchswortlaut durch „dass“. Den dadurch erzielten Satzbau korrigiert der Fachmann im Geiste wiederum durch den Ersatz von „dass“ durch „wobei“. Die Schutzansprüche 2 – 5 gehen zurück auf die eingetragenen Schutzansprüche 2 und 5 – 7. 8. Die erfindungsgemäße Dosiervorrichtung erweist sich in der Ausgestaltung nach Hauptantrag als neu.

8.1. Soweit in den im Löschungs- und Löschungsbeschwerdeverfahren aufgezeigten Druckschriften ein Kugelhahn als Schließelement zur Sprache kommt, beschreibt die DE 10 2008 011 276 A1 (D9) einen Behälter und eine Vorrichtung zur Herstellung einer Desinfektionslösung. Dabei wird eine Chlorkalk 8 enthaltende Kartusche 16, also ein Gebinde, mit Wasser befüllt und die gebildete Lösung über einen Auslassanschluss 50 und einen 3-Wege-Kugelhahn 64 dem Wasser 2 zugeführt (vgl. D9, Fig. 1 und [0059] - [0061]; M1-M1.2, M1.4 und M1.4.1). Der Unterschied zur Vorrichtung nach Streitgebrauchsmuster besteht im Fehlen einer Kippvorrichtung (M1.3, M1.3.1). Diese Druckschrift wurde von den Beteiligten im Übrigen nicht weiter diskutiert.

8.2. Die Antragstellerin machte das Schutzhindernis fehlende Neuheit gegenüber der Druckschrift DE 299 17 369 U1 (D8) geltend. Aus dieser Druckschrift geht eine Vorrichtung zum Dosieren zumindest einer in einem Gebinde 2 wie einem Fass aufgenommenen Chemikalie (vgl. D8, Titel) in ein flüssiges Medium (bereits bei Teilentleerung des Fasses 2) hervor (vgl. D8, Fig. 1-3 und ab S. 5 Z. 8 bis S. 7 Z. 16; M1), umfassend zumindest einen Behälter 4 für das flüssige Medium (M1.1), wobei dem Behälter 4 wenigstens eine Aufnahmevorrichtung 11, 9 für das Gebinde 2 der Chemikalie zugeordnet ist (M1.2), weiter umfassend die Aufnahmevorrichtung 11, 9, ein Annäherungsorgan 11 für das Gebinde 2 an den Behälter 4 in Form einer Kippaufnahme (vgl. D8, Fig. 1-3; M1.3, M1.3.1) sowie ein sowohl mit dem Gebinde 2 als auch mit dem Behälter 4 in Wirkverbindung bringbares Schließelement 24 (M1.4).

Nach der gebotenen Auslegung wird mit der Wanne 9 und dem Kugelhahn 24 zweifelsfrei eine Wirkverbindung ermöglicht, allerdings zeigt dieser Kugelhahn keinen Anschluss für das Fass 2, da der Fassinhalt über die in Schräglage befindlichen Wannenboden zum Auslass 24 fließt (vgl. D8, S. 6 Z. 29-S. 7 Z. 2). Der Kugelhahn weist somit weder zwei anbringbare Anschlüsse auf, noch kann er an das Gebinde/Fass 2 angebracht werden. Weiter kann an den Auslass 24 ein Verlängerungsschlauch als Spritzschutz nach unten (in den Behälter 4) verlaufen (vgl. D8, S. 7 Z. 6-8), was gleichermaßen keinen an den Behälter anbringbaren Anschluss darstellt. Somit ist das Merkmal M1.4.1 nicht erfüllt und die Vorrichtung des Gebrauchsmusters diesem Stand der Technik gegenüber neu. Der Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Lehre der D8 eine Zuordnung, nicht aber eine Anbringung verwirkliche, ist zu folgen.

9. Die Vorrichtung nach Hauptantrag beruht allerdings nicht auf einem erfinderischen Schritt. 9.1. In der Betriebsanleitung für eine Pulver-Aktivkohle-Dosieranlage gemäß Entgegenhaltung E2 (vgl. E2, S. 5), ist ein Kugelhahn 10 zwischen Auslauftrichter 9 und Schnellkupplung 11 offenbart (M1). Auslauftrichter 9 und Aktivkohlefass 12 können als „Gebinde" im Sinne des Schutzanspruchs 1 aufgefasst werden, da auch nach Streitgebrauchsmuster offenbleibt, ob der trichterförmige Auslauf des dort gezeigten Behälters 3 ein separates Bauteil darstellt oder integral mit dem Behälter vorliegt (vgl. Gebrauchsmusterschrift, S. 4 Zeichnung Bz. 3). Weiter zeigt die den Aufbau der Dosieranlage beschreibende Zeichnung der E2 einen Suspensionsbehälter 1 (M1.1), eine dem Behälter zugeordnete Aufnahmeeinrichtung für das Gebinde der Chemikalie 2, 12 (M1.2) und ein mit dem elektrischen Hubantrieb 6 gesteuertes Annäherungsorgan (M1.3). Insbesondere offenbart E2 einen Kugelhahn 10 mit einem Anschluss für das Gebinde 9, 12, dahingehend, dass der Kugelhahn 10 an das Gebinde 9, 12 angebracht werden kann. Nach der gebotenen Auslegung ist die Schnellkupplung 11 mit dem Spiralschlauch zur Einheit „Kugelhahn mit Anschlüssen" zu zählen, wonach die Merkmale M1.4 und M1.4.1 erfüllt sind.

Soweit die Einspruchsabteilung im Verfahren vor dem EPA eine Sichtweise vertrat, wonach Spiralschlauch, Schnellkupplung 11 und Kugelhahn 10 nicht zulässig als „Kugelhahn mit Anschlüssen" interpretiert werden könnten, weil Schnellkupplung 11 und Kugelhahn 10 vom Fachmann als „Kugelhahn mit Anschluss" verstanden würden, nicht aber ein Spiralschlauch als zum Kugelhahn gehöriger Anschluss, kann diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst wenn soweit gefolgt würde, dass der Spiralschlauch an seinen Enden Anschlüsse habe, ist der Schluss unzulässig, dass dieser dann nicht als Anschluss verstanden werden könne. Das Streitgebrauchsmuster schließt gerade keinen mehrteiligen Anschluss aus, so dass diese Argumentation nicht durchzugreifen vermag.

Wenngleich auch die Antragsgegnerin die Druckschrift E2 als nächstkommenden Stand der Technik betrachtet, sieht sie die Neuheit der Vorrichtung nach Streitgebrauchsmuster gegeben, weil die dort gezeigte Mischeinrichtung 7 wegen des fehlenden Bodens keinen erfindungsgemäßen Behälter zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten bilde (M1.1), die Hebevorrichtung 2 das Gebinde vom Behälter wegführe, was den zusätzlichen Schlauch als Bauteil notwendig mache und damit kein Annäherungsorgan darstelle (M1.3) und schließlich darin, dass keine erfindungsgemäße direkte Verbindung über den Kugelhahn geschaffen werde (M1.4.1). Gerade das Vorhandensein eines Schlauches bedinge Probleme wie Verstopfungen und Ablagerungen und stehe einer Schließverbindung entgegen. Nach der gebotenen Auslegung vermögen diese Argumente nicht durchzugreifen, so dass in Summe alle Merkmale M1-M1.3 und M1.4-M1.4.1 aus der E2 bekannt sind. Obgleich die Antragsgegnerin bei der Hebevorrichtung 2 in E2 auch eine Kippvorrichtung verwirklicht sieht, ist diese nicht explizit als solche ausgewiesen (vgl. E2, S. 16 le. Abs.), so dass Merkmal M1.3.1 nicht explizit genannt ist.

Allerdings wird nach den Angaben auf S. 17 Pkt. 7 der E2 das Fass mittels Hebevorrichtung angehoben bis es sich in senkrechter Stellung befindet, wonach E2 einen Kippvorgang nahelegen könnte. 9.2. Es kommt allerdings vorliegend nicht auf eine explizite oder angedeutete Offenbarung der Kippvorrichtung an. Denn dem Fachmann sind die Schwierigkeiten bei der Handhabung mit Inhaltsstoffen beladener Gebinde bewusst, zu deren Beseitigung sich insbesondere Kippvorrichtungen im Stand der Technik bewährt haben. Insoweit ist das Problem der Handhabung schwerer Gebinde als getrennt von dem Problem der durch den Gebindeinhalt verursachten Staubentwicklung zu sehen (vgl. Gebrauchsmusterschrift, [0006] le. Satz).

Dessen ungeachtet offenbart die Druckschrift DE 26 46 813 A1 (D1) bereits eine Vorrichtung zum staubfreien Umfüllen von pulverhaltigen Materialien, wie Pulver, Granulate und dergleichen (vgl. D1: Titel), wobei das Umfüllen der Gebinde (Behältnis) mit einer Kippvorrichtung und einer schlauchförmigen Manschette erfolgt (vgl. D1: Fig. 1-4 und S. 11-16; M1-M1.3.1). Zwar sieht D1 kein Schließelement vor, wonach die Merkmale M1.4 und M1.4.1 nicht erfüllt sind, sie weist aber darauf hin, dass die dort präsentierte Ausgestaltung mit einer Kippvorrichtung ein bequemes Entleeren von Gebinden aller Art mit einfachen Hilfsmitteln erlaubt (D1, S. 10 Z. 20-23).

Weiter befasst sich auch DE 20 2005 000 343 U1 (vgl. D3, Titel) mit einer Vorrichtung zum Entleeren und Sammeln von schüttbaren oder fließfähigen Gütern und/oder zum Reinigen von Behältnissen. In den Fig. 1-2 i.V.m. Abs. [0011-0020] ist dargestellt, wie ein Gebinde 13 an ein dem Entleeren dienendes Rohrsystem 18, 19 der Andockeinrichtung 3 angeschlossen wird und mittels Kippvorrichtung in ein Sammelobjekt 7 entleert wird. Die Entleerung erfolgt über die Abführleitung 18 gesteuert über eine Zufuhrleitung 19, die Druckluft oder eine Reinigungsflüssigkeit zuleitet (vgl. D3, [0018] - [0019], [0022], [0036]). Das Sammelobjekt kann auch eine Verschlusseinrichtung 16 aufweisen, die die Andockeinrichtung beinhaltet (D3, [0051] und Fig. 2; M1 - M1.3.1). Hinsichtlich der Abführleitung 18 findet sich jedoch nichts zu einem Schließelement oder einem Kugelhahn (M1.4, M1.4.1). Auch die D3 leitet den Fachmann dazu an, die Gebindeentleerung mittels einer ersichtlich kraftschonenden Hub- und Kippbewegung vorzunehmen (vgl. D3, [0046]).

Somit wird der Fachmann gemäß den Empfehlungen der D1 oder der D3, angeregt durch die oben zitierte Passage der E2, nach Bedarf, insbesondere bei schweren Gebinden, eine Hub- und Kippvorrichtung vorsehen (vgl. D1, Bz. 2 und 9; D3, Bz. 7 und 5) und gelangt ohne einen erfinderischen Schritt zu der Ausgestaltung der Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

10. Die Gegenstände der Hilfsanträge führen gleichermaßen nicht zu einer dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Vorrichtung. 10.1. Der Anschluss des Gebindes über den Kugelhahn an den Behälter geht wie der Anschluss des Gebindes ausschließlich über den Kugelhahn an den Behälter aus der einzigen Fig. i.V.m. Abs. [0013] der Gebrauchsmusterschrift hervor (Hilfsanträge 1-2; M1.4.11-2). Merkmal M1.4.23 nach Hilfsantrag 3 findet seine Offenbarung im eingetragenen Schutzanspruch 2. Die Antragstellerin bemängelt die Offenbarung des Ausdrucks „ausschließlich“ in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2. Eine Zeichnung sei nicht geeignet, Aussagen zu treffen, die über das in der Zeichnung unmittelbar Dargestellte und Veranschaulichte hinausgehen und das Wort „ausschließlich“ enthalte eine Aussage darüber, dass etwas ausgeschlossen werden soll. Da der Begriff Gebinde (3) auch ein Fass, einen Eimer oder einen Kanister meine, die Zeichnung aber nur eine von diesen drei Möglichkeiten darstelle, könne dieser Zeichnung kein „ausschließender“ Sinn unterlegt werden, weshalb der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2 nicht offenbart sei.

Dieser Auffassung wird nicht beigetreten. Das Beispiel zeigt eine Ausgestaltung der Erfindung, aus der sich weitere erfinderische Merkmale ergeben (vgl. Gebrauchsmusterschrift, [0012]), nämlich unzweideutig lediglich ein Kugelhahn 6, der mit einem Fass, Eimer oder Kanister 3 und mit dem Behälter 1 verbunden ist (vgl. Gebrauchsmusterschrift, [0012] - [0013]). Somit geht die Sichtweise der Antragstellerin fehl, dass nur eine von drei Möglichkeiten dargestellt sei. Es soll auch nur der Inhalt eines Gebindes eingebracht werden (vgl. Gebrauchsmusterschrift, [0012]), was bereits denklogisch nur einen Kugelhahn erfordert. Somit stellt der zutreffend nicht wörtlich offenbarte Begriff „ausschließlich“ keine unzulässige Erweiterung dar. Allerdings lässt sich dieser ursprünglich nicht offenbarte Begriff ausgehend von der Zeichnung auch dahingehend interpretieren, dass keine parallelen zusätzlichen Anschlüsse an den Behälter vorhanden sind. Somit sind beide Ausgestaltungsmöglichkeiten umfasst.

Soweit allerdings die Antragsgegnerin den Ausdruck „ausschließlich“ dahingehend verstanden wissen will, dass der Kugelhahn allein die direkte Verbindung von Gebinde und Behälter ohne jedwedes sonstige Bauteil ermöglicht, ist diese Ausgestaltung nicht einmal der Zeichnung des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters eindeutig zu entnehmen und schließt folglich keine der oben diskutierten Auslegungen aus.

10.2. Mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 (M1.4.11-2) werden die optionalen Möglichkeiten des Merkmals M1.4.1 zwar weiter beschränkt, allerdings vermag die insoweit schließende Verbindung auch weiterhin ein Zwischenstück im Sinne eines Schlauches etc. nicht auszuschließen, wonach insoweit keine Abgrenzung gegenüber der Lehre der E2 erfolgt und mithin weiter keine dem Gebrauchsmusterschutz zugängliche Ausgestaltung vorliegt.

10.3. Das „Ansetzen“ der Aufnahmevorrichtung an den Behälter nach Merkmal M1.4.23 des Hilfsantrags 3 bedeutet aus fachmännischer Sicht entweder etwas für eine gewünschte Tätigkeit in Lage oder Stellung zu bringen oder etwas anzufügen im Sinne einer Befestigung. Beide Vorgehensweisen setzen die räumliche Nähe der zwei Vorrichtungskomponenten zueinander voraus. Nach Abs. [0007] der Gebrauchsmusterschrift ist damit eine „lagegerechte Zuordnung“ der Aufnahmevorrichtung an den Behälter verbunden, was ebenfalls nicht zwingend eine Befestigung beider Vorrichtungskomponenten aneinander erfordert. Auch die Zeichnung des Gebrauchsmusters trägt nichts Weiteres bei. Denn sie lässt nicht erkennen, ob die Aufnahmeeinrichtung 4 dort am Behälter 2 selbst oder an dem rechts davon gezeigten, rechteckigen Anlagenteil montiert ist, für eine verschiebbare, dem Behälter 2 zuordenbare Aufnahmevorrichtung. Wenn dieselbe Passage [0007] weiter von einer „unverlierbaren“ Aufnahmeeinrichtung spricht, kann dies entweder der Dimensionierung der Aufnahmevorrichtung selbst, deren Anordnung am Behälter im Sinne einer Verschiebung zu einem kompakten, wenig raumgreifenden Konstrukt und weiterhin auch im Sinne einer Befestigung der Aufnahmevorrichtung am Behälter zuzuschreiben sein. Letzteres wertet die Antragsgegnerin als einzig mögliche, vom Senat allerdings nicht geteilte, Interpretation.

Insoweit erkennt der Fachmann das räumliche Annähern und Zuordnen beider Vorrichtungsteile im Sinne eines „Ansetzens“ bereits in der Figur auf S. 5 der E2, wonach die Aufnahmeeinrichtung linkerhand des Behälters 1 mittels einer durch einen waagrechten Strich dargestellten Konstruktion (a.a.O. unterhalb Bz. 14) an den Behälter 1 angesetzt ist. Die Darstellung ist dabei in gleicher Weise schematisch gehalten wie in der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters durch die beiden parallelen balkenförmigen Schnitte für den „Boden“ des Konstruktes und oberhalb der Rührwerke 7. Letztendlich kann jedoch diese Ausgestaltung, die sich als Konsequenz der notwendigen räumlichen Annäherung von Gebinde und Behälter ergibt und eine kompakte Bauart wie auch eine „Unverlierbarkeit“ zu Folge hat, auch im Übrigen keinen erfinderischen Schritt begründen.

Denn das Ansetzen der Aufnahmeeinrichtung an den Behälter findet sich bereits in D8, Figur 4 verwirklicht, nach welcher die Aufnahmeeinrichtung über ein Vierkantrohr 6 und eine den Behälter 4 beherbergende und dadurch stabilisierte Auffangwanne 3 an den Behälter 4 „angesetzt“ ist. Auch die Druckschrift 1 zeigt in den Fig. 1-4 einen so nahe wie möglich an den Behälter herangerückten und damit „angesetzten“ Ständer für die Hebe- und Kippvorrichtung.

Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass diese Druckschriften keine Dosiervorrichtungen beschrieben und vom Fachmann daher nicht berücksichtigt würden, kann nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, erschließt sich die Problematik des Hebens- und Kippens als aus fachmännischer Sicht unabhängig von einer „staubfreien“ Dosierung, so dass er hinsichtlich der Teil- oder Vollentleerung von Gebinden Vorrichtungen aus dem Stand der Technik im Blick hat, die gerade diesen Vorgang zu erleichtern vermögen. Dass das Umfüllen von Chemikalien aus einem Gebinde in einen Behälter möglichst räumlich nah erfolgt, um Problemen des Transportes, insbesondere von Feststoffen, über weite Strecken zu begegnen, entspricht fachüblichem Handeln. Selbst das Streitgebrauchsmuster misst dieser Einrichtung keine besondere Bedeutung bei.

10.4. Was die Gegenstände der in Hilfsantrag 3 verbliebenen Schutzansprüche betrifft, begründet die Auflistung üblicher Gebinde (vgl. E2, S. 5 Bz. 12; D1, Anspruch 1; D3, [0003]) nach Schutzanspruch 2 ebenso wenig einen erfinderischen Schritt wie ein zum Lösen fester Schüttgüter im Behälter angebrachtes Rührwerk nach Schutzanspruch 3 (vgl. E2, Bz. 7 - Mischeinrichtung) oder ein etwa quaderförmiger Behälter nach Schutzanspruch 4 (vgl. E2, Bz. 1).

Die im Verfahren befindlichen weiteren Druckschriften liegen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch keine Rolle gespielt.

11. Bei der eingeschränkten Verteidigung eines Gebrauchsmusters ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass diese mit geänderten Schutzansprüchen erfolgen kann (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GebrMG). Von einer Verteidigung (auch) mit geänderter Beschreibung ist dort allerdings nicht die Rede. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass nach Eintragung des Gebrauchsmusters die Einreichung neuer, geänderter Beschreibungsteile nicht zulässig ist (so schon BPatGE 11, 88; s. auch Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 4 GebrMG, Rn. 26; Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 4, Rn. 153). Insbesondere bestand seitens des Senats aus den genannten Gründen kein Anlass, diese in der mündlichen Verhandlung konkret zu erörtern.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 91 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenentscheidung als erforderlich erscheinen lassen, sind nicht gegeben.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Wismeth Dr. Freudenreich