Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 18.05.2020 – 9 W (pat) 12/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:180520B9Wpat12.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 029 158

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_1

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche des von der D… Ltd. unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 2009-137176 vom 8. Juni 2009 am 20. Mai 2010 in englischer Sprache angemeldete Patent 10 2010 029 158, dessen Erteilung am 22. Dezember 2011 veröffentlicht worden ist, mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_2

"Gleitlagerlegierung auf Aluminiumbasis und Vorrichtung

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zum Gießen derselben"

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_4

mit einem am Ende der mündlichen Anhörung vom 25. Oktober 2016 verkündeten Beschluss widerrufen und die am 19. Januar 2017 abschließend signierte Beschlussbegründung an die Beteiligten versandt. Die Ausfertigungen wurden von der Einsprechenden 1 und der Patentinhaberin laut den Empfangsbekenntnissen jeweils am 23. Januar 2017 empfangen sowie der Einsprechenden 2 am 26. Januar 2017 durch Niederlegung im Abholfach zugestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_5

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 22. Februar 2017, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_6

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen Hauptantrages sowie hilfsweise im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 9. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die in dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Vorrichtung in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart sei, ausreichend klar sei, und gegenüber dem druckschriftlich belegten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_7

In der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 beantragte die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zuletzt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_8

den Beschluss der Patentabteilung 35 vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und

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das Patent gemäß Hauptantrag mit den Patentansprüchen 1 und 2,

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hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 1 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_11

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 2 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_12

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 3 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_13

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 4 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_14

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 5 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_15

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 6 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_16

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 7 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_17

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 8 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_18

weiter hilfsweise das Patent gemäß Hilfsantrag 9 mit den Patentansprüchen 1 und 2,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_19

mit jeweils anzupassender Beschreibung,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_20

übrige Unterlagen wie erteilt,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_21

beschränkt aufrechtzuerhalten.

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Beide Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2020 jeweils den Antrag,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_23

die Beschwerde zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_24

Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Patentanspruch 1 lautet (die Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

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1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen, gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm 2 beträgt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_26

Der Patentanspruch 2 des insgesamt zwei Ansprüche umfassenden Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht):

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2. Gussvorrichtung (11) für eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), umfassend:

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ein Walzenpaar (15);

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_29

eine Düse für die Zuführung geschmolzenen Metalls (14), um geschmolzenes Al- oder Al-Legierungsmetall, das Si enthält, zwischen das Walzenpaar (15) zu befördern und

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eine Kühleinrichtung (16) zum Abkühlen des Walzenpaars (15), wobei das Walzenpaar (15) durch ein Kühlmittel, das durch die Kühleinrichtung (16) strömt, gekühlt wird und die Menge und Geschwindigkeit des zugeführten Kühlmittels durch den Öffnungs- und Verschließungsgrad eines Ventils eingestellt wird, und

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_31

wobei das Walzenpaar (15) das aus der Düse für die Zuführung des geschmolzenen Metalls (14) zugeführte geschmolzene Metall mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 130°C/s abkühlt, bis das geschmolzene Metall 550°C erreicht, wodurch die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) nach Anspruch 1 oder 2 gegossen wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_32

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden ersten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

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1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si, optional mindestens einem Element von 1 bis 10 Massenprozent Zn, 0,1 bis 5 Massenprozent Cu und 0,05 bis 5 Massenprozent Mg, und zum Rest Al und unvermeidbaren Verunreinigungen, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen, gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm2 beträgt.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_34

Der Patentanspruch 2 gemäß dem ersten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des Hauptantrags unverändert.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_35

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden zweiten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_36

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 4,4 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 3,0 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen, gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm2 beträgt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_37

Der Patentanspruch 2 gemäß dem zweiten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des Hauptantrags unverändert.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_38

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden dritten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_39

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si und zum Rest Al, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen, gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm2 beträgt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_40

Der Patentanspruch 2 gemäß dem dritten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des Hauptantrags unverändert.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_41

Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden vierten Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_42

1. Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) mit einem Gehalt von bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si und zum Rest Al, worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 4,4 μm aufweisen und eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 3,0 μm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen, gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist, wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 μm2 beträgt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_43

Der Patentanspruch 2 gemäß dem vierten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des Hauptantrags unverändert.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_44

Der Patentanspruch 1 gemäß dem fünften Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des Hauptantrags unverändert.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_45

Der Patentanspruch 2 gemäß dem geltenden fünften Hilfsantrag lautet (Änderungen gegenüber Patentanspruch 2 gemäß Hauptantrag sind kenntlich gemacht):

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_46

2. Verfahren zur Herstellung einer Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), unter Verwendung einer Gussvorrichtung (11) für eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3), umfassend:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_47

ein Walzenpaar (15);

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eine Düse für die Zuführung geschmolzenen Metalls (14), um geschmolzenes Al- oder Al-Legierungsmetall, das Si enthält, zwischen das Walzenpaar (15) zu befördern und

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_49

eine Kühleinrichtung (16) zum Abkühlen des Walzenpaars (15), wobei das Walzenpaar (15) durch ein Kühlmittel, das durch die Kühleinrichtung (16) strömt, gekühlt wird und die Menge und Geschwindigkeit des zugeführten Kühlmittels durch den Öffnungs- und Verschließungsgrad eines Ventils eingestellt wird, und

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_50

wobei das Walzenpaar (15) das aus der Düse für die Zuführung des geschmolzenen Metalls (14) zugeführte geschmolzene Metall mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 130°C/s abkühlt, bis das geschmolzene Metall 550°C erreicht, wodurch die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3) nach Anspruch 1 gegossen wird.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_51

Der Patentanspruch 1 gemäß dem sechsten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des ersten Hilfsantrags unverändert.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_52

Der Patentanspruch 2 gemäß dem sechsten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften Hilfsantrags unverändert.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_53

Der Patentanspruch 1 gemäß dem siebten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des zweiten Hilfsantrags unverändert.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_54

Der Patentanspruch 2 gemäß dem siebten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften Hilfsantrags unverändert.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_55

Der Patentanspruch 1 gemäß dem achten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des dritten Hilfsantrags unverändert.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_56

Der Patentanspruch 2 gemäß dem achten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften Hilfsantrags unverändert.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_57

Der Patentanspruch 1 gemäß dem neunten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des vierten Hilfsantrags unverändert.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_58

Der Patentanspruch 2 gemäß dem neunten Hilfsantrag ist gegenüber demjenigen des fünften Hilfsantrags unverändert.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_59

Folgende Unterlagen fanden in den Verfahrenszügen als Entgegenhaltungen bzw. zur Stützung der jeweiligen Argumentationen Berücksichtigung oder sie wurden bereits mit Einreichung der ursprünglichen Unterlagen genannt:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_60

E1: WO 2002 / 40 883 A1,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_61

E2: "High speed twin roll caster for aluminium alloy thin strip" in: Journal of Achievements in Materials and Manufacturing Engineering, Volume 24, Issue 1, September 2007,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_62

E3: "ASM Handbook ®, Vol. 18, Friction, Lubrication and Wear Technology", 5. Auflage, November 2006,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_63

E4: "CASTI METALS RED BOOK TM , Nonferrous Metals, Fourth Edition", Januar 2003,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_64

D1: DE 40 15 593 A1,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_65

D2: EP 0 861 912 A2,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_66

D3: WO 96 / 11 800 A1,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_67

D4: US 5 536 587 A,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_68

D5: US 5 053 286 A,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_69

D6: Kenta Suzuki et al., Refined Solidification Structure and Improved Formability of A356 Aluminum Alloy Plate Produced using a High-Speed Twin-Roll Strip Caster, in: Material Transactions Vol. 45 No. 2, 2004, Seiten 403-406,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_70

D7: US 6 833 339 B2 (Familienmitglied der Druckschrift E1),

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_71

D8: DE 102 46 848 A1,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_72

A1: Aluminiumlegierungen für Kokillenguss und Niederdruckguss entsprechend der japanischen, chinesischen, amerikanischen und deutschen/europäischen Industrienorm, Veröffentlichung der Fa. G.W.P. Manufacturing Services AG, undatiert,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_73

P1 JP 3-6345 A (Familienmitglied der Druckschrift D1),

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_74

P2 JP 11-172465 A (Familienmitglied der Druckschrift D2) und

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_75

P3 JP 2002-120047 A.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_76

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_77

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_78

2. In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin jedoch keinen Erfolg, denn der Widerrufsgrund der für die Ausführbarkeit unzureichenden Offenbarung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, der gegen den Bestand des Patents im Umfang des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geltend gemacht worden ist, erweist sich als durchgreifend. Dies gilt ebenso bei dem im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 9 jeweils beanspruchten Patentanspruch 1. Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der Fassungen der jeweiligen Anträge im Übrigen nicht mehr an, weswegen es hierauf einzugehen nicht mehr braucht.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_79

Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung des weiteren Anspruchs 2 der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätzen, da mit dem jeweils nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_80

3. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Gleitlagerlegierung auf Aluminiumbasis, die Silizium (Si) enthält und eine Vorrichtung zum Gießen derselben (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden SPS).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_81

In der SPS wird folgendes ausgeführt:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_82

Gleitlager, die mit einer Gleitlegierung auf Aluminiumbasis ausgerüstet sind, wiesen eine relativ gute anfängliche Paarung und eine hervorragende Ermüdungsbeständigkeit unter hoher spezifischer Last auf. Deshalb würden sie als Lager für Motoren mit hoher Ausgangsleistung und allgemein in großtechnischen Maschinen eingesetzt. Eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis mit einer verbesserten Ermüdungsbeständigkeit sei beispielsweise in der P1 bzw. D1 beschrieben. Diese offenbare, dass die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis 1 bis 15 Massenprozent Silizium (Si) sowie Strontium (Sr) enthalte, wobei letzteres dazu diene, fein kristallisiertes Si zu erhalten, das ermögliche, dass die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis einer hohen Belastung standhalten könne und es verhindert werden könne, dass diese brüchig bzw. spröde werde, und somit eine gute Ermüdungsbeständigkeit erzielt werden könne. Die Druckschrift P2 bzw. D2 offenbare ebenfalls eine Si-enthaltende Lagerlegierung auf Aluminiumbasis. Die Abriebsbeständigkeit werde bei dieser verbessert, indem 26 bis 80 Massenprozent Si einer Aluminium-Matrix (Al-Matrix) zugesetzt würden, so dass die Si-Teilchen eine durchschnittliche Teilchengröße im Bereich von 0,01 μm oder mehr und weniger als 10 μm aufwiesen und wobei weiterhin nicht weniger als 3 Massenprozent Si in fester Lösung in der Al-Matrix vorliegen sollen (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der SPS bzw. Seite 1, Zeile 5 bis Seite 2, Zeile 5 der ursprünglichen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten englischsprachigen Beschreibung).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_83

In den Abs. [0005] und [0006] der SPS wird ausgeführt, dass bei den jüngeren Verbrennungsmotoren Gehäuse für Pleuelstangen oder dergleichen, die mit dem Gleitlager verbunden seien, leichter würden, um die Ausnutzung des Treibstoffs zu verbessern. Wenn jedoch das Gehäuse dünner gemacht werde, um Gewicht einzusparen, nehme die Festigkeit des Gehäuses ab, so dass es leicht deformiert werden könne. Im Ergebnis führe eine dynamische Belastung einer Welle, die durch eine Lagerlegierung (Gleitlager) auf Aluminiumbasis oder dergleichen gestützt werde, zur Deformation der Gehäuse und in Folge dessen wohl auch zu einem Verbiegen oder Deformieren der Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, was zu einer Zunahme der Ermüdung in der Lagerlegierung auf Aluminiumbasis führe. Des Weiteren bestehe auch das Bedürfnis nach der Verwendung von Schmierölen mit einer niedrigen Viskosität, um die Treibstoffausnutzung zu verbessern. Wenn jedoch ein solches Schmieröl mit niedriger Viskosität verwendet werde, bestehe die Gefahr, dass der Schmierölfilm unter der dynamischen Belastung auf der durch die Lagerlegierung aus Aluminium oder dergleichen gestützten Welle abreiße. Im Ergebnis kämen die Welle und die Lagerlegierung auf Aluminiumbasis häufiger miteinander in direkten Kontakt, was zu einer Zunahme der Temperatur durch Reibungswärme führe, und dieses zu einer Abnahme der Festigkeit, die das Auftreten von Ermüdungserscheinungen erhöhe.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_84

Unter solchen Bedingungen sei die gemäß Druckschrift P1 bzw. D1 erzielte Ermüdungsbeständigkeit ungenügend. Da Strontium einer Lagerlegierung auf Aluminiumbasis zur Kristallisation von feinem Silizium in der Struktur zugegeben werde, könnten sich Sr-Intermetallverbindungen abscheiden. Bei einer solchen Abscheidung könnten unter schweren Bedingungen Risse gebildet werden. Aus diesem Grund sei es wünschenswert, feines Silizium ohne Verwendung von Strontium zur Kristallisation zu bringen. Auch das Lager der Druckschrift P2 bzw. D2 sei bei neueren Gleitlageranwendungen unter schweren Bedingungen ungeeignet. Da der dort offenbarten Legierung nicht weniger als 26 % Si der Al-Matrix zugesetzt sei, könne diese Legierung brüchig werden (vgl. Abs. [0007] und [0008] der SPS).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_85

Gemäß Abs. [0009] der SPS besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, die mit geringerer Wahrscheinlichkeit brüchig wird und eine hervorragende Ermüdungsbeständigkeit aufweist, und eine Vorrichtung zum Gießen derselben bereitzustellen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_86

4. Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Werkstoffkunde zugrunde, der seit mehreren Jahren auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Gleitlagern tätig ist.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_87

5. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so auszulegen, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_88

Der Anspruch 1 des Hauptantrags und derjenige des zu diesem wortgleichen Hilfsantrags 5 haben merkmalsstrukturiert folgenden in Fettdruck kenntlich gemachten Wortlaut, wobei die gegenüber diesen Anträgen geänderten Merkmale der Merkmalsgruppen 1.1 und 1.2 der weiteren Hilfsanträge 1 bis 4 und 6 bis 9 durch hochgestellte Indizes gekennzeichnet sind (ist für einen Hilfsantrag keine veränderte Formulierung der Merkmalsgruppe 1.1 oder 1.2 angegeben, so entspricht sie für diesen Hilfsantrag der Formulierung des Hauptantrages, vgl. auch die Wiedergabe der Ansprüche unter I.):

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_89

1.0 Lagerlegierung auf Aluminiumbasis (3)

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_90

1.1 mit einem Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Si,

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_91

1.1Hi1,6 bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si,

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_92

optional mindestens einem Element von

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_93

1 bis 10 Massenprozent Zn,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_94

0,1 bis 5 Massenprozent Cu und

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_95

0,05 bis 5 Massenprozent Mg,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_96

und zum Rest Al und unvermeidbaren Verunreinigungen,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_97

1.1Hi3,4,8,9 bestehend aus 1 bis 15 Massenprozent an Si

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_98

und zum Rest Al,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_99

1.2 worin Si in Form von Teilchen (5) in einem Betrachtungsfeld der Legierung ausgefällt ist, wobei

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_100

1.2.1 die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 µm aufweisen und

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_101

1.2.1Hi2,4,7,9 die Si-Teilchen (5) einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 4,4 µm aufweisen und

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_102

1.2.2 eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 µm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_103

1.2.2Hi2,4,7,9 eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 3,0 µm nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen (5) in dem Betrachtungsfeld ausmacht, und

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_104

1.3 worin die Legierung eine durchschnittliche Regionalfläche der gesamten Flächen der Si-Teilchen,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_105

1.3.1 gemessen durch eine regionale Splitting-Methode, aufweist,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_106

1.3.2 wobei die durchschnittliche Regionalfläche 5 bis 10 µm 2 beträgt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_107

Das Merkmal 1.0 fordert eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis, die mit Merkmal 1.1 nach Hauptantrag dahingehend konkretisiert ist, dass diese einen Gehalt von 1 bis 15 Massenprozent an Silizium (Si) aufweist. Der SPS entnimmt der eingangs definierte Fachmann eine Lagerlegierung, die neben dem Basismetall Aluminium und unvermeidlichen Verunreinigungen (vgl. Abs. [0030] der SPS: "Die … Zusammensetzungen können unvermeidlich Verunreinigungen enthalten") mindestens ein Legierungselement, nämlich Silizium enthält, mit einem quantifiziert angegebenen Anteil von 1 bis 15 Massenprozent. Über weitere nachweisbare, nicht unwesentliche – und von daher nicht als Verunreinigungselemente zu bezeichnende – Legierungselemente schweigt sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag aus, sie können daher vorhanden sein, brauchen es aber nicht. Die Eintragungen in Tabelle 1 der SPS, denen in der Spalte "Zusammensetzungen der Lagerlegierungen auf Aluminiumbasis" neben den detaillierten Massenprozentangaben des Siliziums von getesteten Proben als einziger weiterer Bestandteil lediglich die pauschale Massenprozentangabe des Basiselements Aluminium "zum Rest" zu entnehmen ist, lassen für den Hauptantrag in der geltenden Fassung seines Anspruchs 1 ebenso wenig einen Schluss auf das Nichtvorliegen weiterer Legierungskomponenten zu wie die Angaben in Abs. [0045] der SPS zu weiteren beizumengenden Legierungselementen wie Zink (Zn), Kupfer (Cu) und Magnesium (Mg) in dort speziell angegebenen Massenprozentanteilen auf das Vorliegen weiterer bestimmter Legierungskomponenten.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_108

Die Variationen des Merkmals 1.1 Hi1,6 & Hi3,4,8,9 der Hilfsanträge 1 und 6 sowie 3, 4, 8 und 9 beanspruchen, ebenso wie Merkmal 1.1 nach Hauptantrag, Aluminium in Reinform, dem lediglich das Silizium in gleichem Massenprozentanteil beigemengt ist – selbstredend mit unvermeidbaren Verunreinigungen (mit und ohne Erwähnung im Merkmal) –, jedoch dahingehend beschränkend, dass weitere nicht explizit genannte Elemente, die nach Hauptantrag noch mitumfasst sein können, ausgeschlossen sind ("…bestehend aus…"). Fakultativ können die in Abs. [0045] der SPS genannten Komponenten in entsprechenden Konzentrationen beigemengt sein ("…eine Aluminiumlegierung anstelle von Aluminium …, der mindestens ein Element von 1 bis 10 Massenprozent Zn, 0,1 bis 5 Massenprozent Cu und 0,05 bis 5 Massenprozent Mg in den Beispielen 1 bis 12 zugesetzt worden war…").

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_109

Mit Merkmalsgruppe 1.2 ist das wesentliche Legierungselement Silizium konkretisiert. Das in Form von Teilchen bzw. Körnern ausgefällte bzw. abgeschiedene Silizium weist nach Hauptantrag in einem Betrachtungsfeld der Legierung einen maximalen Durchmesser von 0,01 bis 7,5 µm auf (Merkmal 1.2.1) und nach den Hilfsanträgen 2, 4, 7 und 9 mit Merkmal 1.2.1 Hi2,4,7,9 einen geänderten maximalen Durchmesser von 4,4 µm. Eine Gesamtfläche der Si-Teilchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5,5 µm nach Hauptantrag, bzw. nicht mehr als 3,0 µm nach den Hilfsanträgen 2, 4, 7 und 9 mit Merkmal 1.2.2 Hi2,4,7,9 , macht nicht weniger als 95% der Gesamtfläche der Si-Teilchen in dem Betrachtungsfeld aus. Der SPS ist dazu zu entnehmen, dass in einem Betrachtungsfeld, einem repräsentativen Ausschnitt der Lagerlegierung, Flächen jeweiliger detektierbarer Si-Teilchen gemessen werden. Beispielhaft wird als Betrachtungsfeld in Abs. [0019] der SPS die Gleitlagerschicht von der Seite der gleitenden Oberfläche aus genannt, wobei Anspruch 1 sich darauf jedoch nicht beschränkt hat; die Größe und Verortung dieses zu untersuchenden Betrachtungsfeldes wird der zuständige Fachmann bedarfsgerecht festlegen, um mittels eines Elektronenmikroskops belastbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erzielen, wobei dessen Auflösung nicht genannt und von daher die bedarfsgerechte Einstellung dem Fachmann überlassen bleibt. Die auf diese Weise erkennbare jeweilige (unregelmäßig umrandete und von daher nicht kreisrunde) Fläche der detektierten Si-Teilchen wird in einen Kreis identischer Fläche umgewandelt und der daraus resultierende Kreisdurchmesser berechnet. Zwar wird sowohl in der deutschsprachigen Offenlegungsschrift wie auch in der SPS ungenau das Wort "Umfang" verwendet, in den englischsprachigen, am Anmeldetag eingereichten und somit hier maßgeblichen Unterlagen heißt es richtigerweise "area", vgl. S.6, zweiter Abs. der Beschreibung. Mit anderen Worten sollen nahezu alle Si-Teilchen in dem Betrachtungsfeld entsprechend Merkmal 1.2.2 bzw. 1.2.2 Hi2,4,7,9 einen, wie vorstehend erläutert, ermittelten Durchmesser kleiner 5,5 µm bzw. 3,0 µm haben.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_110

Die Merkmalsgruppe 1.3 definiert eine weitere Forderung hinsichtlich der Si-Teilchen in der Lagerlegierung, nämlich die Festlegung auf eine bestimmte Größenordnung einer durchschnittlichen Regionalfläche der gesamten Regionalflächen der Si-Teilchen, also dem Kehrwert der Teilchendichte.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_111

Mittels einer regionalen Splitting-Methode (Merkmal 1.3.1) werden die Regionalflächen der Si-Teilchen (in dem vom Fachmann gewählten Betrachtungsfeld mit einer von ihm gewählten Auflösung des Elektronenmikroskops) gemessen. Ausweislich Abs. [0022] der SPS basiert die regionale Splitting-Methode, oder auch Flächentrennmethode, auf der Grundidee des Aufstellens sog. Voronoi-Polygone. Diese werden von den Mittelsenkrechten der Strecken gebildet, die einen Punkt (hier ein detektiertes Si-Teilchen) mit den ihm am nächsten liegenden Punkten (hier die weiteren detektierten Si-Teilchen) verbinden, vgl. die nachfolgende Abb. 1 (entspricht Fig. 2 der SPS). Dadurch entstehen berechenbare Flächeninhalte, in der SPS Regionalflächen genannt. Somit lassen sich diejenigen Regionalflächen quantitativ bestimmen, die jedes einzelne Si-Teilchen belegt. Für die weitere Betrachtung wird die sog. regionale Splitting-Methode als üblich, mindestens aber als nacharbeitbar unterstellt. Im Durchschnitt muss die berechnete durchschnittliche Regionalfläche gemäß Merkmal 1.3.2 5 bis 10 µm2 betragen bzw. muss die Teilchendichte einen Wert zwischen 0,1 und 0,2 1/µm2 aufweisen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_112
Abb. 1: Fig. 2 der SPS
113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_113
Somit steht (vgl. auch Abs. [0023] der Streitpatentschrift) bei gleichem Siliziumgehalt die Größe der Si-Teilchen und die Anzahl der Si-Teilchen in Korrelation miteinander. Bei größeren Si-Teilchen ist die Anzahl der Teilchen kleiner und die durchschnittliche Regionalfläche größer, wohingegen bei kleineren Si-Teilchen die Anzahl der Teilchen größer und die durchschnittliche Regionalfläche kleiner ist, gleiche Auflösung bei der Messmethode vorausgesetzt. Deshalb kann die Größe der Regionalflächen quantitativ die Größe der Si-Teilchen anzeigen, was im Übrigen im Einklang steht mit den der Tabelle 1 der SPS zu entnehmenden Testergebnissen der unterschiedlichen Proben von Lagerlegierungen.
114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_114

6. Der Hauptantrag sowie sämtliche Hilfsanträge sind unzulässig, weil das Patent gemäß Hauptantrag bzw. weil die jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 9 die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_115

Eine patentierte Erfindung ist dann ausreichend offenbart, wenn ein für das Gebiet der Erfindung zuständiger Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbarem Aufwand in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Maße im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 21 Rdn 28). Dabei muss eine Erfindung für einen Fachmann in dem Umfang ausführbar sein, für den der Anmelder in den Ansprüchen Schutz begehrt (vgl. Schulte/Moufang, PatG, a.a.O., § 34 Rdn 353). Der mögliche Patentschutz wird durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt. Die ausführbare Offenbarung erfasst in solchen Fällen nur die Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergibt oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel ist. Damit wird dem Schutz spekulativ beanspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und die in vollem Umfang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetzt, und deren ungerechtfertigter Monopolisierung entgegengewirkt (vgl. BGH BGHZ 184, 300-313 – Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn 23).

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_116

Hieran fehlt es aber bei der geltenden Formulierung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie aller Hilfsanträge, denn die Forderungen der in allen Anträgen beanspruchten Merkmalsgruppe 1.3 kann der Fachmann im Lichte der Gesamtoffenbarung nicht im gesamten beanspruchten Bereich verwirklichen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_117

Der Tabelle 1 der SPS (vgl. nachfolgende Abb. 2) entnimmt der Fachmann zwölf Beispiele 1 bis 12 von Aluminiumlegierungen, die nach einem anmeldungsgemäßen Verfahren hergestellt sind (vgl. Abs. [0028] und [0029] der SPS). Die Beispiele 1 bis 9 sind mit einer Abkühlungsgeschwindigkeit von 80 bis 100°C/s und die Beispiele 10 bis 12 mit einer Abkühlungsgeschwindigkeit von 100 bis 130°C/s bis auf eine Temperatur von 550°C abgekühlt (vgl. Abs. [0033] und insbesondere die letzten beiden Sätze des Abs. [0034] der SPS).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_118

Abb. 2: Ausschnitt aus der Tabelle 1 der SPS

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_119

Wenn auch der Parameter der Abkühlungsgeschwindigkeit in den Ansprüchen 1 aller Anträge keinen Niederschlag gefunden hat, so sind auf Basis der Gesamtoffenbarung der SPS (auch entsprechend dem Vortrag der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung) der Siliziummassenanteil und die Abkühlungsgeschwindigkeit auf die genannte Temperatur von 550°C die entscheidenden Prozessparameter zur Erzielung der gewünschten Ergebnisse hinsichtlich der Merkmale 1.2.1 (also hinsichtlich der maximalen Durchmesser der Si-Teilchen) und 1.2.2 (also hinsichtlich der Durchmesser der Si-Teilchen mit einem Flächenverhältnis von 95%). Dabei werden tendenziell kleinere Siliziumteilchen ausgefällt, wenn die Abkühlungsgeschwindigkeit erhöht und der Siliziummassenanteil verkleinert wird.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_120

Die Proben 1 bis 3 mit 1% Siliziummassenanteil weisen hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 kleine maximale Durchmesser ausgefällter Si-Teilchen auf (von 1,9 µm bis 2,7 µm) und auch hinsichtlich des Merkmals 1.2.2 kleine Maximaldurchmesser (von 1,3 µm bis 1,8 µm). Im Unterschied hierzu weisen die Proben 7 bis 9 mit 15% Siliziummassenanteil hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 große maximale Durchmesser ausgefällter Si-Teilchen auf (von 5,3 µm bis 7,4 µm) und auch hinsichtlich des Merkmals 1.2.2 große Maximaldurchmesser (von 3,6 µm bis 5,0 µm). Damit liegen die genannten Proben 1 bis 3 und 7 bis 9 gerade unterhalb der mit der Merkmalsgruppe 1.2 festgelegten Grenzwerte 7,5 µm für den maximalen Durchmesser der Si-Teilchen (Merkmal 1.2.1) und dem Durchmesser 5,5 µm der Si-Teilchen mit einem Flächenverhältnis von 95% (Merkmal 1.2.2). Mithin ist mit den Proben 1 bis 3 und 7 bis 9, aber auch mit den hinsichtlich des Siliziummassenanteils dazwischen liegenden Proben 4 bis 6 der gesamte mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte Bereich der Merkmalsgruppe 1.2 abgedeckt.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_121

Allerdings beschränkt das Merkmal 1.3.2 die durchschnittliche Regionalfläche der Si-Teilchen auf Werte von 5 bis 10 µm2. Im Unterschied hierzu offenbart die Tabelle 1 der SPS (siehe Spalte "Durchschnittsfläche") für die Proben 1 bis 3 (Siliziummassenanteil 1%) im Vergleich hohe Werte von 20,0 µm2 bis 27,9 µm2 und für die Proben 7 bis 9 (Siliziummassenanteil 15%) im Vergleich ebenfalls hohe Werte zwischen 11,0 µm2 und 15,4 µm2. Werte innerhalb des von Merkmal 1.3.2 geforderten Bereichs von 5 bis 10 µm2 lassen sich aber nur unmittelbar und eindeutig für die Proben 10, 11 und 12 (nämlich von 5,0 µm2 bis 8,9 µm2) entnehmen, die einen Gehalt von 6 Massenprozent an Silizium aufweisen und abgekühlt sind mit einer im Vergleich zu den Proben 1 bis 9 höheren Abkühlungsgeschwindigkeit von 100 bis 130°C/s (vgl. Abs. [0034] der SPS). Angesichts der oben dargelegten entscheidenden Prozessparameter Siliziummassenanteil und Abkühlungsgeschwindigkeit und deren tendenziellen Einflusses ist aus den obigen Erläuterungen für den Senat klar erkennbar, dass mit der für die mit den Siliziummassenanteilen von 1% bis 15% versehenen Proben 1 bis 9 angegebenen geringeren Abkühlgeschwindigkeit von 80 bis 100°C/s die von Merkmal 1.3.2 geforderten Werte für die durchschnittliche Regionalfläche der Si-Teilchen nicht, und mit der höheren Abkühlungsgeschwindigkeit von 100 bis 130°C/s zumindest nur mit einem Siliziummassenanteil von mehr als 6% und somit nicht im gesamten beanspruchten Bereich des Siliziummassenanteils von 1% bis 15% erreicht werden können.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_122

Dies auch deswegen, weil aus Tabelle 1 der SPS unübersehbar hervorgeht, dass die Abnahme der Durchschnittsfläche gemäß Merkmal 1.3.2 für die Proben 1 bis 9 bei Erhöhung der Abkühlungsgeschwindigkeit nicht linear, sondern degressiv verläuft, bei unterstellten Abkühlungsgeschwindigkeiten von 80°C/s, 90°C/s und 100°C/s der jeweiligen Proben mit gleichem Siliziummassenanteil. Ein entsprechender degressiver Verlauf der Abnahme der Durchschnittsfläche ist auch für die Abkühlungsgeschwindigkeiten von 100°C/s bis 130°C/s bei Vervollständigung der Tabelle 1 mit den dort nicht aufgeführten Proben mit Siliziummassenanteilen von 1% und 15% zu erwarten. Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich gestützt beispielsweise durch die Fig. 4 der Druckschrift D6 (vgl. nachfolgende Abb. 3), die den degressiven Zusammenhang zwischen dem Dendritenarmabstand (DAS) und der Abkühlgeschwindigkeit zeigt (in der doppelt logarithmischen Darstellung bildet sich hierbei eine Gerade ab).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_123

Abb. 3: Fig. 4 der Druckschrift D6

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_124

Lediglich bei realitätsferner linearer Extrapolation des weiteren Verlaufs der Abnahme der Durchschnittsfläche mit steigender Abkühlungsgeschwindigkeit bis auf 130°C/s würde sich bei geringeren Siliziummassenanteilen unter 6% bis hin zu 1% die beanspruchte maximale durchschnittliche Regionalfläche von 10 µm2 ergeben.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_125

Eine Beschränkung des Massenanteils Silizium in den Ansprüchen 1 aller Anträge hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da sie der Auffassung ist, dass nicht alle Bereiche erfasst sein müssten, solange eine Nacharbeit (partiell) möglich sei. Diese Auffassung ist allerdings nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall unzutreffend. Denn die Ausführbarkeit der beanspruchten Lagerlegierung ist zumindest im Bereich von Siliziummassenanteilen zwischen 1% und unter 6% – wie oben dargelegt – mit den in der SPS zur Verfügung gestellten Anweisungen und unterstellt üblicher Auswertung nicht gegeben. Somit würde ein entsprechender Patentanspruch einen spekulativ beanspruchten (zu weiten) Bereich umfassen, zu dessen Erschließung die offenbarte Lehre keinen Beitrag leistet und den Fachmann auch nicht in die Lage versetzt, sie in vollem Umfang zu erreichen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-05-18/9-w-pat-12-18#rd_126

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen, da sowohl der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als auch die weiteren Gegenstände nach sämtlichen Hilfsanträgen eine Aluminiumlegierung auch mit einem Gehalt von 1 bis unter 6 Massenprozent an Silizium aufweisen.