Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 24.09.2019 – 28 W (pat) 27/13

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:240919B28Wpat27.13.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2009 021 457

(hier: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

Die am 29. Mai 2019 geschlossene mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-24/28-w-pat-27-13#rd_1

Nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hat das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn zwischen ihrem Schluss und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden bzw. ein Wechsel in der Richterbank eingetreten ist (vgl. hierzu auch BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 33. Edition, Stand: 01. Juli 2019, § 156, Rdnr. 7).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-24/28-w-pat-27-13#rd_2

So liegt der Fall auch hier:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-24/28-w-pat-27-13#rd_3

Richter Schmid ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor einer abschließenden Beratung und Abstimmung in vorliegender Sache mit Wirkung zum 1. September 2019 vom Bundespatentgericht an das EUIPO abgeordnet worden, was eine Wiedereröffnung zwingend erforderlich macht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-24/28-w-pat-27-13#rd_4

Der Senat regt an, vorliegendes Verfahren nunmehr im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten werden daher gebeten, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Anderenfalls würde neuerlich Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-24/28-w-pat-27-13#rd_5

Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar (vgl. BeckOK, a. a. O., § 156, Rdnr. 16.