Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2019
BPatG Beschluss vom 05.09.2019 – 3 Ni 16/15 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:050919B3Ni16.15EP.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 16/15 (EP) KoF 153/18
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2019:050919B3Ni16.15EP.0 (hier: Kostenfestsetzungsverfahren) werden die aufgrund des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 54.626,50 € – in Worten: vierundfünfzigtausendsechshundertsechsundzwanzig 50/100 Euro – festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Mit Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2018 wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht als auch für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde auf 900.000,-- € festgesetzt. Die Beklagte hat Kostenfestsetzung beantragt, die Klägerin hat dem Festsetzungsantrag bezüglich der Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für einen Besprechungsraum widersprochen. Zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.
II Erstattungsfähig sind folgende Kosten:
Kosten der I. Instanz Kosten des Patentanwalts 1) 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG (Wert: 900.000,-- €) € 5.736,90 2) 1,2 Terminsgebühr gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3104 RVG € 5.295,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € € 20,00 11.052,50 Summe:
Kosten der Partei 1) Reisekosten der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2016 in München gemäß § 91 ZPO i. V. m. §§ 5, 6 JVEG - Bahnkosten - Übernachtungskosten - HVV-Kosten - MVV-Kosten € € € € € 246,30 102,62 4,12 11,96 365,00 € 365,00 Kosten der II. Instanz Kosten des Patentanwalts 1) 1,6 Verfahrensgebühr gemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3200 RVG (Wert: 900.000,-- €) € 7.060,80 2) 1,2 Terminsgebühr gemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG € 5.295,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2018 in Karlsruhe gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG - Bahnkosten - Übernachtungskosten - Besprechungsraum - Taxikosten - Tagegeld € € € € € € 144,96 147,66 199,24 28,04 140,00 659,90 Die Kosten für die Anmietung eines Besprechungsraums sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. Bei einem komplexen Verfahren wie einem Nichtigkeitsverfahren wird in der Regel eine Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich sein, da davon auszugehen ist, dass in einem Hotelzimmer oder in der Lobby des Hotels kein Raum für vertrauliche Gespräche und die intensive Sichtung der Entgegenhaltungen und Schriftsätze vorhanden ist. Die Anmietung des Besprechungsraums war insofern notwendig, so dass die Kosten dafür auch zu erstatten sind.
€ 659,90 5) Übersetzungskosten für die vom BGH angeforderte Übersetzung der Patentschrift D 2 Summe:
€ € 925,00 13.961,30 Kosten der Partei 1) Reisekosten der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2018 in Karlsruhe gemäß § 91 ZPO i. V. m. §§ 5, 6 JVEG - Bahnkosten - Übernachtungskosten - HVV-Kosten € € € € 235,54 150,00 6,16 391,70 € 391,70 Gerichtskosten der II. Instanz 1) Verauslagte Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 10. Januar 2017 € 28.856,00 III Zusammenstellung der Kosten:
Kosten des Patentanwalts in der I. Instanz Kosten der Partei in der I. Instanz Kosten des Patentanwalts in der II. Instanz Kosten der Partei in der II. Instanz Gerichtskosten der II. Instanz Gesamtkosten:
€ € € € € € 11.052,50 365,00 13.961,30 391,70 28.856,00 54.626,50 IV Als nicht erstattungsfähig waren abzusetzen:
Kosten des Rechtsanwalts Nach den Entscheidungen X ZB 11/12 und X ZB 6/12 des Bundesgerichtshofs (abrufbar über die Homepage des Bundesgerichtshofs) ist es im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht bei einem das Streitpatent betreffenden parallel anhängigen Verletzungsprozess aufgrund der engen Verknüpfung beider Verfahren für die Partei erforderlich, die enge Abstimmung zwischen beiden Verfahren zu sichern, was durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts im Nichtigkeitsverfahren gewährleistet wird. Im vorliegenden Verfahren war ein paralleles Verletzungsverfahren offensichtlich nicht anhängig. Voraussetzung für die Anerkennung der Notwendigkeit einer Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt wäre daher, dass im Verfahren "besondere rechtliche Schwierigkeiten" (vgl. BPatG, B. v. 17.08.07 in dem Verfahren 2 ZA (pat) 56/06) gegeben sind, denen der Patentanwalt ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts alleine nicht zu begegnen vermag. Solche wurden von der Beklagten nicht angeführt, vielmehr wurde die Festsetzung der beantragten Kosten des Rechtsanwalts in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Übernachtungskosten der Parteivertreterin in der II. Instanz Die Parteien eines Verfahrens haben grundsätzlich die Pflicht, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (Baumbach / Lauterbach, ZPO 63. Aufl., § 91 RdNr. 28, 29; m. RsprN.). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes werden für eine Übernachtung in Karlsruhe derzeit maximal 150,-- € als erstattungsfähig anerkannt.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form (www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person zu unterzeichnen, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. München, 5. September 2019