Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 14.02.2019 – 11 W (pat) 36/14

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:140219B11Wpat36.14.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 010 726

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dr.-Ing. Schwenke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 2014 aufgehoben, und das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe§

I.

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Auf die am 26. Februar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_2

„Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen“

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_3

am 9. Dezember 2010 veröffentlicht worden.

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Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

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Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 7. Oktober 2014 widerrufen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_7

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

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den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der angegebenen Reihenfolge ihrer Hilfsanträge 1 bis 3 aus dem Schriftsatz vom 2. Januar 2019 beschränkt aufrechtzuerhalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_9

Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_10

die Beschwerde zurückzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_11

Sie ist der Auffassung, das Patent sei aus den Gründen des § 21 Abs. 1 PatG zu widerrufen, weil dessen Gegenstand keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstelle. Zu den Hilfsanträgen macht die Einsprechende außerdem geltend, dass die entsprechenden Anspruchsfassungen unzulässig seien.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_12

Sie stützt ihr Vorbingen im Wesentlichen auf die Druckschrift

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_13

D1 EP 0 278 208 A1.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_14

Des Weiteren verweist sie u. a. auf das folgende Dokument

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_15

D2 Veröffentlichung „Druckguss“ auf der Internetseite der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Fassung vom 4.7.2014.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_16

Im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden die Druckschriften

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_17

(1) DE 24 56 137 A1,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_18

(2) DE-OS 24 12 350,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_19

(3) DE-OS 22 03 905,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_20

(4) DE-OS 21 38 844,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_21

(5) DE-AS 18 13 533,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_22

(6) EP 1 997 921 A2,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_23

(7) EP 1 975 269 A1,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_24

(8) JP 2003-055734 AA,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_25

(9) JP 62-238353 AA,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_26

(10) JP 61-060853 AA,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_27

(11) JP 04-198455 AA,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_28

(12) JP 03-281754 AA und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_29

(13) JP 03-219050 AA.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_30

Der erteilte Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_31

„Kolbenring oder Zylinderlaufbuchse, der bzw. die als Grundkörper eine Stahlgusswerkstoffzusammensetzung umfasst,

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dadurch gekennzeichnet, dass sie die folgenden Elemente im angegebenen Anteil, bezogen auf 100 Gew.-% der Stahlgusswerkstoffzusammensetzung, enthält:

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C: 0,5-1,2 Gew.-%

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_35

Cr: 0-2,5 Gew.-%

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_36

Fe: 72,0-94,5 Gew.-%

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_37

Mn: >3-6,0 Gew.-%

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_38

Si: 2,5-10,0 Gew.-%

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_39

Al: max.<0,01 Gew.-%

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_40

B: max. 0,1Gew.-%

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_41

Cu: max. 2,0 Gew.-%

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_42

Mo: max. 3,0 Gew.-%

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_43

Nb: max. 0,05 Gew.-%

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_44

Ni: max. 4,0 Gew.-%

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_45

P: max. 0,1 Gew.-%

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_47

Sn: max. 0,05 Gew.-%

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_48

Ti: max. 1,5 Gew.-%

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_49

V: max. 1,5 Gew.-%

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_50

W: max. 1,5 Gew.-%,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_52

wobei die Summe der Anteile von Nb, Ti, V und W maximal 1,5 Gew.-% beträgt

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_54

und wobei die Stahlzusammensetzung ausschließlich Elemente, ausgewählt aus der Gruppe, bestehend aus Al, B, C, Cr, Cu, Fe, Mn, Mo, Nb, Ni, P, S, Si, Sn, Ti, V und W enthält, wobei die Summe dieser Elemente 100 Gew.-% ergibt.“

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_56

Der erteilte Patentanspruch 2 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_57

„Verfahren zur Herstellung eines Kolbenrings oder einer Zylinderlaufbuchse gemäß Anspruch 1, umfassend die folgenden Schritte:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_59

a. Herstellen einer Schmelze der Ausgangsmaterialien, und

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_60

b. Abgießen der Schmelze in eine vorgefertigte Form,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_62

sowie gegebenenfalls die folgenden Schritte:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_63

c. Austenitisieren der Stahlwerkstoffzusammensetzung oberhalb ihrer Ac3-Temperatur,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_64

d. Abschrecken der Stahlwerkstoffzusammensetzung in einem geeigneten Abschreckmedium, und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_65

e. Anlassen der Stahlwerkstoffzusammensetzung bei einer Temperatur im Bereich von 400 bis 700°C in einem Schutzgasofen.“

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_67

An den Anspruch 2 schließt sich der Unteranspruch 3 an.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_68

Die Ansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 2 dadurch, dass sie nur mehr auf einen Kolbenring bzw. ein Verfahren zur Herstellung des Kolbenrings gerichtet sind.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_69

Die Ansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 2 ebenfalls dadurch, dass sie auf einen Kolbenring bzw. ein Verfahren zur Herstellung des Kolbenrings gerichtet sind; zusätzlich wurden im Anspruch 1 die Gehaltsbereiche für Silizium und Phosphor geändert in 4,0 bis 10,0 Gew.-% bzw. 0,01 bis max. 0,1 Gew.-%.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_70

Die Ansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag 3 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 2 wiederum dadurch, dass sie auf einen Kolbenring bzw. ein Verfahren zur Herstellung des Kolbenrings gerichtet sind; zusätzlich wurden im Anspruch 1 die Gehaltsbereiche für Silizium und Phosphor geändert in 6,0 bis 10,0 Gew.-% bzw. 0,03 bis max. 0,1 Gew.-%.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_71

Der Anspruch 3 wurde jeweils angepasst.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_72

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_73

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_74

1. Das angegriffene Patent betrifft Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen, die als Grundkörper eine Stahlgusswerkstoffzusammensetzung umfassen; außerdem betrifft es ein Verfahren zur Herstellung dieser Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_75

In der Patentschrift ist zum Stand der Technik dargelegt, dass zur Herstellung hoch beanspruchter Teile von Verbrennungskraftmotoren, wie beispielsweise von Kolbenringen und Zylinderlaufbuchsen, meist Gusseisenwerkstoffe bzw. Gusseisenlegierungen verwendet würden. Aufgrund der höheren mechanischen und dynamischen Beanspruchungen von Kolbenringen und Zylinderlaufbuchsen forderten immer mehr Motorenhersteller Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen aus hochwertigem Stahl. Stahlwerkstoffe besäßen gegenüber Gusseisen bessere Festigkeits- und Zähigkeitseigenschaften. Meist würden hochchromlegierte martensitische Stähle für die Herstellung von Stahlkolbenringen oder Stahlzylinderlaufbuchsen eingesetzt. Stahlkolbenringe aus Profildraht hätten den Nachteil, dass ab einem gewissen Durchmesser die Ringherstellung mittels Wickeln nicht mehr möglich sei. Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen aus hochsiliziumhaltigem Stahlgusswerkstoff seien bekannt. Allerdings beeinflusse das in höheren Mengen vorhandene Silizium die Härtbarkeit des Werkstoffs negativ.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_76

Hiervon ausgehend besteht die Aufgabe, Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen bereitzustellen, die als Grundkörper eine hochsiliziumhaltige Stahlgusswerkstoffzusammensetzung umfassen, welche eine verbesserte Härtbarkeit aufweist. Die Stahlgusswerkstoffzusammensetzung soll durch die Herstellung im Schwerkraftguss die Eigenschaften von vergütetem Gusseisen mit Kugelgraphit in mindestens einem der folgenden Punkte übertreffen:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_77

– Mechanische Eigenschaften wie E-Modul, Biegefestigkeit

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_78

– Widerstandsfähigkeit gegenüber Brüchen

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_79

– Gestaltfestigkeit

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_80

– Flankenverschleiß

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_81

– Laufflächenverschleiß.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_82

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus anzusehen, der aufgrund mehrjähriger Erfahrung auf einem entsprechenden einschlägigen Gebiet die technischen Anforderungen an Kolbenringe oder Zylinderlaufbahnen sowie die gängigen Werkstoffe und Fertigungsmethoden dafür kennt; erforderlichenfalls zieht er einen Fachmann für metallische Werkstoffe zu Rate.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_83

2. Das angegriffene Patent erweist sich in der Fassung mit den unbestritten zulässigen erteilten Ansprüchen auch insgesamt als rechtsbeständig.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_84

a) Die vom Patentanspruch 1 umfassten Gegenstände sind neu.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_85

Unstreitig offenbart Druckschrift D1 keinen Kolbenring, aber ebenso wenig ist ihr unmittelbar und eindeutig eine Zylinderlaufbuchse zu entnehmen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_86

Die Einsprechende erachtet die Druckschrift D1 als neuheitsschädlich, weil diese eine Metallbuchse offenbare. Dabei handele es sich um eine Zylinderlaufbuchse im Sinne von Anspruch 1, da sie zylinderförmig sei und in ihr ein Kolben hin und her laufe. Deren Grundkörper umfasse dieselbe Stahlgusswerkstoffzusammensetzung wie die Zylinderlaufbuchse gemäß dem erteilten Anspruch 1. Dessen Wortlaut schränke nicht auf eine Verwendung in einem Verbrennungsmotor ein. Dahingehende weitere Merkmale seien ihm ebenfalls nicht zu entnehmen, und da die aus Druckschrift D1 hervorgehende Werkstoffzusammensetzung mit der patentgemäßen übereinstimme, sei die dort als hochverschleißfest beschriebene Zylinderlaufbuchse offensichtlich in demselben Maße für die Verwendung in einem Verbrennungsmotor geeignet wie die Zylinderlaufbuchse gemäß dem erteilten Anspruch 1.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_87

Diese Argumente überzeugen nicht.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_88

Zur Auslegung des erteilten Patentanspruchs ist festzustellen, dass dieser tatsächlich keine Verwendungsangabe enthält, aber auch, dass es dessen hier nicht bedarf: Die Begriffe Zylinderlaufbuchse und Kolbenring versteht der Maschinenbaufachmann bereits aus sich heraus in erster Linie als auf dem technischen Gebiet der Verbrennungsmotoren liegend, die mit Hubkolben betrieben werden. Daneben kennt er derartige Gegenstände allenfalls noch aus der Kompressortechnik. Erst recht unter Heranziehung der Patentbeschreibung, wie es der § 14 Satz 2 PatG zur Ermittlung der Bedeutung der verwendeten technischen Begriffe und zur Klärung der Tragweite einer Erfindung zwingend verlangt, werden hier technische Notwendigkeiten und Zusammenhänge erkennbar, die ein gegenüber der Auffassung der Beschwerdegegnerin eingeschränktes Verständnis des Fachmanns der im Patentanspruch 1 definierten Lehre gebieten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_89

Auch wenn, worauf die Beschwerdegegnerin korrekt hinweist, in den Abs. [0003] und [0004] die Patentschrift zum Stand der Technik zunächst „beispielsweise“ auf Zylinderlaufbuchsen bzw. „beispielsweise“ auf Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen Bezug nimmt, relativiert sich aufgrund der weiteren Ausführungen zum Patentgegenstand in der Beschreibung die Anwendungsbreite der Lehre des angegriffenen Patents ausschließlich auf in Hubkolben-Verbrennungskraftmaschinen bzw. Verbrennungskraftmotoren eingesetzte technische Komponenten. Somit liegt hier ausnahmsweise der Fall vor, dass der Beschreibung eine konkrete Begrenzung auf diese Gegenstände zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 309 ff. – Schussfädentransport). Andere technische Gebiete finden im Streitpatent keine Erwähnung und werden auch sonst in keiner Weise in das Blickfeld des Lesers gerückt – erst recht nicht solche, wie sie die Druckschrift D1 offenbart.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_90

Die Druckschrift D1 betrifft eine metallische Buchse oder Hülse (sleeve), welche nach der Lesart der Beschwerdegegnerin eine patentgemäße Zylinderlaufbuchse sein soll. Diese Sicht ist bereits deswegen nicht gerechtfertigt, weil sie auf einer rückschauenden Betrachtung des Standes der Technik in Kenntnis der Erfindung beruht. Zudem ist nirgends in der Druckschrift D1 der korrekte englische terminus technicus für eine Zylinderlaufbuchse erwähnt, nämlich entweder cylinder sleeve oder cylinder liner. Es fehlt auch jeglicher Hinweis darauf, dass eine patentgemäße Zylinderlaufbuchse mit dem Wort „sleeve“ gemeint sein könnte; vielmehr ist es dort immer mit dem Wort plunger, Kolben, verbunden. Und im Kontext der Druckschrift D1 bedeutet plunger sleeve Gießkolbenbuchse, denn dort geht es konkret ausschließlich um eine verschleißfeste Buchse in einer Druckgießmaschine (vgl. Bezeichnung) für die Produktion von identischen metallischen Gussteilen aus Aluminium, Magnesium, Zink und Kupfer oder verschiedenen Legierungen dieser Metalle (vgl. S. 2, Z. 4 und 5).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_91

Die Druckschrift D1 offenbart somit unmittelbar und eindeutig keine Zylinderlaufbuchse, wie sie das Merkmal M1 im erteilten Patentanspruch 1 umfasst.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_92

b) Kolbenringe oder Zylinderlaufbuchsen mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_93

Druckschrift D1 hat, wie der Neuheitsvergleich ergibt, ersichtlich keinen Bezug zu Verbrennungsmotoren, die eigentlich das technologische Umfeld bilden, in dem die von dem angegriffenen Patent beanspruchten Kolbenringe oder Zylinderlaufbuchsen zu sehen sind. Jegliche Anregung, die darin offenbarten Werkstoffe für andere technische Anwendungen als dem konkret dargelegten Ausführungsbeispiel vorzusehen, fehlt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_94

Bei den in Druckschrift D1 angesprochenen Druckgussmaschinen führen zyklisch wechselnde Temperaturen und Drücke zu Erosion, Rissbildung und Verschleiß und letztlich zum Versagen des Gießkolbens (plunger) und/oder des Einspritzkanals (sprue). Zur Lösung der damit verbundenen Probleme wird vorgeschlagen, anstelle von den bisher gebräuchlichen monolithischen Druckgießwerkzeugen aus Werkzeugstahl, diese mit einer inneren Buchse aus einem sowohl thermisch, mechanisch und gegen Verschleiß beständigeren Stahl zu versehen. Die Buchse soll in das Gießwerkzeug (die Gießkammer und den Einspritzkanal) eingeschrumpft werden, um eine Verbundkonstruktion zu schaffen, bei der die innere verschleißbeständige und thermisch resistente Buchse von einer äußeren Buchse umgeben ist, die den plastischen Verformungen aufgrund von Schrumpfspannungen und der beim Druckgießen auftretenden Spannungen widersteht. Welchen Beanspruchungen sie tatsächlich unterliegt, offenbart D1 nicht.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_95

Selbst wenn der Fachmann Druckgießmaschinen wie die in der Druckschrift D1 angesprochenen als solche kennen sollte, ist davon auszugehen, dass ihm deren konstruktive Einzelheiten aus seinem Fachwissen jedenfalls nicht soweit präsent sind, dass er – wie die Beschwerdegegnerin es hier tut – unmittelbar Vergleiche zieht zwischen den zyklischen mechanischen und thermischen Belastungen in dem Presszylinder einer Druckgießmaschine und denen, die im Brennraum des Zylinders eines Verbrennungsmotors herrschen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_96

In Anbetracht beispielsweise der Anzahl der Belastungszyklen pro Zeit in einer Druckgussmaschine (etwa 1000 Schüsse pro Stunde entsprechend etwa 16 pro Minute; vgl. den Wikipedia-Beitrag D2, S. 2) gegenüber 60 bis 1000 Lastwechseln pro Minute, je nachdem, ob man einen Schiffsdiesel- oder einen Kfz-Motor betrachtet, und in Anbetracht der unterschiedlichen thermischen Belastung, Dynamik und Komplexität der Beanspruchungen (dort Pressen einer annähernd inkompressiblen Metallschmelze durch einen verengten aber offenen Kanal hindurch in eine Gussform, dagegen hier schlagartiges Komprimieren und Zünden eines in großem Maße verdichtbaren Gas-Brennstoffgemisches gefolgt von dessen schlagartiger Expansion in einem geschlossenen Brennraum und Ausstoßen der Verbrennungsprodukte), wird der Fachmann auch objektiv auf nicht vergleichbare Verhältnisse schließen müssen. Er berücksichtigt daher in erster Linie nicht die Druckschrift D1, wenn es darum geht, höher belastbare als bisher verwendete Kolbenringe oder Zylinderlaufbuchsen bereitzustellen, sondern sucht zunächst im hier fokussierten technischen Umfeld der Zylinderkomponenten von Verbrennungskraftmotoren nach Lösungsansätzen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_97

Der Senat unterstellt hier zugunsten der Beschwerdegegnerin, dass sich der Fachmann auf der Suche nach hoch belastbaren Stahlgusslegierungen auch in benachbarten technischen Fachgebieten informiert. Druckschrift D1 kommt hier in Betracht, da sie u. a. verschleißfeste Eisenlegierungen für eine Innenhülse mit einer ähnlichen spezifischen Form wie die aufgabengemäß bereitzustellende Zylinderlaufbuchse offenbart.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_98

Dennoch gelangt ein Fachmann ausgehend von Druckschrift D1 nicht ohne erfinderisches Zutun zu den patentgemäßen Kolbenringen oder Zylinderlaufbuchsen aus Stahlgusswerkstoffen. So geht aus den u. a. im Anspruch 3 in der Druckschrift D1 offenbarten breiten Mengenbereichsangaben nicht einmal hervor, dass der Werkstoff für die vorgesehene Anwendung das Element Eisen unbedingt enthalten muss. Dessen Anwesenheit vorausgesetzt kommen dort zum einen sowohl einfache, nicht legierte, als auch komplex chemisch zusammengesetzte, hochlegierte Guss- oder Schmiedestähle für eine verschleißfeste Innenhülse in Frage – zum anderen aber ebenso Gusseisensorten, die ihrerseits legiert oder nicht legiert sein können, jedoch nach der Aufgabe des Streitpatents ausdrücklich substituiert werden sollen. Die einzige mit den übrigen Elementen unbedingt vorzusehende chemische Komponente ist dort der Kohlenstoff, alle anderen können sowohl lediglich optional – also gar nicht – aber gegebenenfalls auch in erheblichen Gewichtsanteilen vorhanden sein. Druckschrift D1 gibt dem Fachmann somit eine unüberschaubare Anzahl von metallischen Werkstoffen unterschiedlichster charakteristischer Eigenschaften an die Hand und liefert keine Hinweise, die zu den patentgemäß mit den Merkmalen M2, M3 und M4 viel enger definierten Zusammensetzungen führen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_99

In Anbetracht der dem angegriffenen Patent zugrunde gelegten Aufgabe, Kolbenringe und Zylinderlaufbuchsen bereitzustellen, die als Grundkörper eine hochsiliziumhaltige Stahlgusswerkstoffzusammensetzung umfassen, welche eine verbesserte Härtbarkeit aufweist, kann Druckschrift D1 die patentgemäße Lösung jedenfalls nicht nahelegen. Die Härtbarkeit der offenbarten Legierungen ist – wie bereits die Verwendung für Kolbenringe oder Zylinderlaufbuchsen in Verbrennungsmotoren – dort kein Thema, und die einzige konkret in den Ausführungsbeispielen für eine verschleißfeste Innenhülse benannte Werkstoffzusammensetzung führt den Fachmann von den patentgemäß vorgesehenen fort. Der dort für eine verschleißfeste Metallhülse in einer Druckgussmaschine vorgesehene Gussstahl enthält mit 3 Gew.-% etwa 2,5 Mal so viel Kohlenstoff wie der erteilte Patentanspruch 1 maximal zulässt, mehr als das Zehnfache an Chrom, nur 1/3 des mindestens vorgesehenen Mangananteils und lediglich 1/5 des Siliziums (vgl. S. 3, Z. 14). Es handelt sich somit dort um einen hochchromlegierten Eisenwerkstoff und nicht um eine hochsiliziumhaltige Stahlgusszusammensetzung.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_100

c) Die in dem Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (1) bis (13) wurden von der Einsprechenden zu Recht nicht herangezogen; keine davon befasst sich mit Kolbenringen oder einer Zylinderlaufbuchse, und keine davon enthält Hinweise darauf, dass eine der darin offenbarten Legierungen dafür geeignet sein könnte.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_101

d) Der gesamte Stand der Technik legt somit weder einen Kolbenring noch eine Zylinderlaufbuchse nahe, der bzw. die als Grundkörper eine Stahlgusswerkstoffzusammensetzung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen kennzeichnenden Merkmalen aufweist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_102

e) Der erteilte nebengeordnete Anspruch 2 und der diesem nachgeordnete Anspruch 3 haben zusammen mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls Bestand.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-02-14/11-w-pat-36-14#rd_103

f) Somit erübrigt sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge der Beschwerdeführerin und die von ihrer Gegnerin dagegen vorgebrachten Einwände.