Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 06.12.2018 – 30 W (pat) 50/16

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:061218B30Wpat50.16.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 033 718

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2016 aufgehoben, soweit darin die Widersprüche aus den international registrierten Marken IR 715 396 und IR 715 395 zurückgewiesen worden sind.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 715 395 wird die Löschung der Marke 30 2013 033 718 angeordnet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_1

Die am 23. Mai 2013 angemeldete Wort-Bildmarke

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_2

ist am 11. Juli 2013 unter der Nummer 30 2013 033 718 für die Waren und Dienstleistungen

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_4

Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; alle vorgenannten Waren ausgenommen auf dem Gebiet der Optik

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_6

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen auf dem Gebiet der Optik“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_7

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 16. August 2013.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_8

Gegen die Eintragung ist am 15. November 2013 Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der jeweils am 15. März 1999 international registrierten Marken IR 715 396

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_10

deren Schutz u. a. für die Waren und Dienstleistungen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_11

„Klasse 09: Appareils et instruments scientifiques, électriques, pour le transport, la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation, le réglage, le filtrage, la mesure, la signalisation, le contrôle ou la commande du courant électrique, y compris les composants électriques pour de tels appareils et instruments, redresseurs, semi-conducteurs, relais électriques, condensateurs, inductances, disjoncteurs, interrupteurs, contacteurs, tableaux de commande, alimentations électriques sans interruption, onduleurs, batteries, accumulateurs; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_12

Klasse 42: Hôtellerie; maisons de repos et de convalescence; pouponnières; accompagnement en société; agences matrimoniales; salons de beauté, de coiffure; pompes funèbres, fours crématoires; réservation de chambres d'hôtel pour voyageurs, travaux d'ingénieurs, consultations professionnelles et établissement de plans sans rapport avec la conduite des affaires; travaux de génie (non pour la construction); prospection; essais de matériaux; laboratoires; location de matériel pour exploitation agricole, de vêtements, de literie, d'appareils distributeurs; imprimerie; programmation pour ordinateurs”

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_13

auf Deutschland erstreckt worden ist. Beide Widersprüche wurden ausdrücklich auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen gestützt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_14

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 31. März 2016 beide Widersprüche zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht vorliege.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_15

Selbst soweit sich die jeweiligen Marken nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren und/oder Dienstleistungen begegnen könnten, scheide eine Verwechslungsgefahr trotz Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und sich daraus ergebender überdurchschnittlich hoher Anforderungen an den Markenabstand mangels hinreichender Ähnlichkeit der Vergleichszeichen aus.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_16

Zwar sei der Bestandteil „Electric“ beschreibend, so dass der Wort- bzw. Namenbestandteil „Schneider“ als der eigentlich prägende Bestandteil der Widerspruchsmarken anzusehen sei und sich somit gleichlautende Worte bzw. Namen gegenüberstünden. Allerdings seien für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 und 42 sehr viele in Kraft stehende Marken mit dem Namen „Schneider“ eingetragen, nämlich 52 in der Klasse 9 sowie 41 in der Klasse 42.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_17

Der Verkehr sei demnach daran gewöhnt, bei der Vielzahl der eingetragenen Marken nicht nur auf den Namensbestandteil, sondern auch auf weitere Unterscheidungsmerkmale wie z. B. weitere Wortelemente zu achten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_18

Unter diesen Gesichtspunkten wiesen die gegenüberstehenden Marken hinreichende Unterscheidungsmerkmale auf. Dies seien zum einen auf Seiten der Widerspruchsmarken der zusätzliche Zeichenbestandteil „Electric“, welcher vor dem Hintergrund, dass auch die Firmenbezeichnung „Schneider Electric“ laute, mitbenannt werde, sowie auf Seiten der angegriffenen Marke ein rotes Dreieck am Zeichenanfang. Bei der IR-Marke 715 396 bilde das auffällige graphische Element ein weiteres Abgrenzungsmerkmal.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_19

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass die sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarken teilweise identisch und ansonsten hochgradig ähnlich seien.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_20

Sie macht weiterhin unter Berufung auf verschiedene Internetauszüge insbesondere zu Produkten der Widersprechenden sowie einer mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 vorgelegten, in englischer Sprache verfassten „DECLARATION UNDER OATH“ des „Managers F… geltend, dass die

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_21

Widerspruchsmarken im vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich der Klassen 09 und 42 über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_22

Ausgehend davon seien dann aber überdurchschnittlich hohe Anforderungen an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand zu stellen, welchen die angegriffene Marke jedoch nicht gerecht werde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_23

Die Vergleichsmarken stimmten in ihrem jeweiligen kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Schneider“ überein. Das der angegriffenen Marke vorangestellte Dreieck wirke wie ein Pfeil und lenke lediglich die Aufmerksamkeit auf das Wort „Schneider“, trage aber nicht zur Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke bei. Dies gelte gleichermaßen für die Elemente „S“ und/oder „Electric“ der beiden Widerspruchsmarken, welche klar und eindeutig auf das Betätigungsgebiet der Widersprechenden hinwiesen bzw. lediglich eine Wiederholung des ersten Buchstabens des Wortes „Schneider“ darstellten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_24

Der kennzeichnenden Wirkung von „Schneider“ stehe nicht entgegen, dass es sich um einen geläufigen deutschen Nachnamen handele. Denn ein Nachname, mag er auch noch so oft vorkommen, werde traditionell als klassisches betriebliches Kennzeichnungsmittel verstanden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_25

Schriftbildlich wie klanglich wirke daher die Übereinstimmung in dem Begriff „Schneider“, auf den die Marken verkürzt würden, kollisionsbegründend.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_26

Daran ändere entgegen der Auffassung der Markenstelle auch eine gewisse Häufigkeit von Markeneintragungen mit dem Wort „Schneider“ nichts. Zum einen sei über deren Benutzung nichts bekannt. Ferner überprüfe der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht das Markenregister hinsichtlich eventueller gleichlautender Voreintragungen. Jedenfalls würde eine Schwächung dieses Bestandteiles durch den Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarken im Inland wieder aufgehoben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_27

Dementsprechend sei auch in vergleichbaren Fällen einer Kollision von Marken mit Namensbestandteilen wie Schneider, Fischer o. ä. eine Verwechslungsgefahr angenommen worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_28

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_29

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2016 aufzuheben, soweit darin die vorgenannten Widersprüche zurückgewiesen worden sind, und die angegriffene Marke 30 2013 033 718 zu löschen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_30

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_31

die Beschwerde zurückzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_32

Mit der Markenstelle sei davon auszugehen, dass der Gesamteindruck beider Widerspruchsmarken aufgrund der Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Schneider“ auch durch den in beiden Widerspruchsmarken vorhandenen weiteren Wortbestandteil „Electric“, bei der IR-Marke Nr. 715396 zusätzlich noch durch den graphisch gestalteten Buchstaben „S" und dessen elliptische Umrandung mitbestimmt werde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_33

Ausgehend davon bestehe aber ein hinreichend deutlicher Abstand zu der angegriffenen Marke, welche lediglich den Wortbestandteil „SCHNEIDER“ aufweise. Begünstigt werde die Unterscheidung zwischen den Vergleichsmarken ferner durch das bei der angegriffenen Marke vorhandene grafische Element in Form eines Dreiecks sowie die Großschreibung des Namens „SCHNEIDER“.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_34

Eine seitens der Widersprechenden geltend gemachte überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei nicht belegt, insbesondere nicht durch die mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 eingereichte eidesstattliche Versicherung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_35

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_36

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da bereits zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke IR 715 395 Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_37

1. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10. August 2017 zu der seitens der Widersprechenden als Beleg für eine von ihr geltend gemachte gestärkte Kennzeichnungskraft eingereichten „DECLARATION UNDER OATH“ des Managers F… vom 3. Mai 2017 vorgetragen hat, dass diese nicht geeignet sei, die Verwendung der Widerspruchsmarken in Deutschland zu belegen, ist darin keine Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und/oder Satz 2 MarkenG zu sehen. Denn der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke i. S. v. § 43 Abs. 1 MarkenG zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden (vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 43 Rdnr. 31). Dagegen können allgemeine Ausführungen zur Benutzung der Widerspruchsmarke in ersichtlich anderem Zusammenhang wie insbesondere bei der Erörterung deren Kennzeichnungskraft oder Schutzumfang nicht als Nichtbenutzungseinrede gewertet werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rdnr. 32).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_38

So verhält es sich auch vorliegend. Die Widersprechende hat die eidesstattliche Versicherung („Declaration under oath“) vom 3. Mai 2017 nicht als Benutzungsnachweis, sondern ausschließlich zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft vorgelegt. Im Schriftsatz vom 10. August 2017 äußert sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrem Vortrag, dass die eidesstattliche Versicherung u. a. mangels Angaben zu einer Benutzung in Deutschland keine gesteigerte Kennzeichnungskraft belegen könne, allein zu dieser Frage, ohne in irgendeiner Weise zum Ausdruck zu bringen, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestreiten zu wollen. Vielmehr fasst sie ihre Ausführungen dazu auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. August 2017 nochmals ausdrücklich dahingehend zusammen, dass die „Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ...ungeeignet (seien), eine behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken zu belegen“.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_39

2. Mangels Erhebung einer Benutzungseinrede ist somit bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage, d. h. von den für die beiden Marken eingetragenen Waren- und Dienstleitungsoberbegriffen auszugehen. Danach können sich die Vergleichsmarken überwiegend auf identischen Waren und Dienstleistungen und ansonsten („Computersoftware“) eng ähnlichen Waren begegnen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_40

a. Die von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ umfassen insbesondere auch „Appareils et instruments scientifiques, électriques, pour le transport, la conduite, la distribution, la transformation, l'accumulation, le réglage, le filtrage, la mesure, la signalisation, le contrôle ou la commande du courant électrique, y compris les composants électriques pour de tels appareils et instruments“, für die die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, so dass sich beide Marken insoweit auf identischen Waren begegnen können. Warenidentität besteht auch in Bezug auf die in beiden Warenverzeichnissen enthaltenen „Registrierkassen, Rechenmaschinen“ (bei der Widerspruchsmarke „caisses enregistreuses, machines à calculer“.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_41

b. Die „caisses enregistreuses, machines à calculer“ der Widerspruchsmarke umfassen oberbegrifflich auch elektronische/computergesteuerte Rechenmaschinen bzw. Kassen, so dass sie auch unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten weiten Warenoberbegriffe „Hardware für die Datenverarbeitung, Computer“ fallen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_42

c. Eine enge Ähnlichkeit besteht zwischen den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „caisses enregistreuses, machines à calculer“ und der von der angegriffenen Marke zu Klasse 09 beanspruchten „Computersoftware“, da die Hersteller von Rechenmaschinen und Registrierkassen auch die von dem Warenoberbegriff „Computersoftware“ umfasste (Grund)Software für diese Waren entwickeln, installieren und auch anbieten, so dass für den Verkehr die Annahme nahe liegt, dass Entwicklung, Herstellung und Vertrieb der Hardware (Rechenmaschinen, Kassen) und der zugehörigen Software in der Regel als zusammengehörige Einheit unter der Verantwortung eines einzigen Herstellers erfolgen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_43

d. Was die von der angegriffenen Marke zu Klasse 42 beanspruchten „Wissenschaftliche(n) und technologische(n) Dienstleistungen und Forschungsarbeiten“ – welche um „diesbezügliche Designerdienstleistungen“ erweitert werden –, die weiterhin zu dieser Klasse beanspruchten „industrielle(n) Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ wie auch die ebenfalls zu dieser Klasse erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ betrifft, besteht Identität zu den für die Widerspruchsmarke zu Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen „travaux d’ingénieurs“ bzw. “travaux des génie“ (welche mit „Ingenieurarbeiten“ übersetzt werden können). Denn Ingenieure können als „Fachleute auf dem Gebiet der Technik“ auch wissenschaftlich bzw. auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und/oder industriellen Analyse bzw. Forschung tätig sowie mit „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ beschäftigt sein. Daran ändert auch der auf Seiten der angegriffenen Marke zu den Dienstleistungen der Klasse 42 eingefügte Disclaimer „alle vorgenannten Waren ausgenommen auf dem Gebiet der Optik“ nichts.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_44

Unerheblich ist, dass die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe nicht auf die bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Ingenieurarbeiten“ beschränkt sind (was übrigens auch „umgekehrt“ für die „Ingenieurarbeiten“ im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Klasse 42 der angegriffenen Marke gilt).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_45

e. Darüber hinaus können sich beide Marke auch hinsichtlich der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ bei identischen Dienstleistungen begegnen, da die für die Widerspruchsmarke eingetragene Dienstleistung „progammation pour ordinateurs“ (= Computerprogrammierung) sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit dem Entwurf und der Entwicklung von Computersoftware beschäftigen kann.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_46

3. Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke IR 715 395 betrifft, wird diese originär durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 – BORCO/ HABM [Buchst. a]; BGH a. a. O. Rdnr. 31 – BioGourmet).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_47

a. Ausgehend davon tragen zwar weder die glatt beschreibende Angabe „Electric“, welche sich in einem Hinweis zu Eigenschaften der beanspruchten Waren bzw. zum Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, die den Bereich der Elektronik bzw. der Elektrik betreffen, erschöpft, noch die im Geschäftsverkehr wie auch der Werbung herkömmliche Schriftart etwas zur Individualisierung und damit zur Kennzeichnungskraft des Zeichens bei.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_48

Dies gilt aber nicht gleichermaßen für den weiteren Wortbestandteil „Schneider“. Als Bezeichnung eines „Handwerkers, der (aus Stoffen nach Maß) Kleidung anfertigt, näht (Berufsbezeichnung)“ (vgl. DUDEN-online zu „Schneider“) kommt diesem Bestandteil in Zusammenhang mit den vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen keinerlei beschreibende Bedeutung zu.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_49

Auch soweit es sich bei „Schneider“ in Deutschland um einen sogenannten Allerweltsnamen handelt, gibt es keinen markenrechtlichen Grundsatz, nach dem solchen Namen von Haus aus eine geminderte Kennzeichnungskraft zukommt. Vielmehr kann grundsätzlich auch ein verbreiteter Nachname die Herkunftsfunktion der Marke erfüllen und damit Unterscheidungskraft für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen besitzen (vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Tz. 30 – Nichols; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 573; vgl. ferner BPatG 33 W (pat) 134/01 v. 28. Januar 2003 – Fischer / Fischer Fertigungstechnik).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_50

b. Ebenso wenig kann eine Schwächung der Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils durch Drittmarken festgestellt werden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_51

Allein der von der Markenstelle ermittelte Registerstand von in Kraft stehenden Marken mit dem Bestandteil „Schneider“ in den Klassen 09 und 42 erlaubt keine Rückschlüsse auf eine Schwächung dieses Markenbestandteils. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht dafür nicht aus (BGH GRUR 2009, 685, Nr. 25 – adh.de). Vielmehr müssen der Umfang der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden (BPatG, 29 W (pat) 70/11 – A1 A-One Consult/A1, juris).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_52

Zu Gegenstand und Umfang der Benutzung solcher Marken ist seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke jedoch nichts vorgetragen worden. Allein die Eintragung solcher Marken in derselben Waren- bzw. Dienstleistungsklasse besagt nichts über deren konkrete Benutzung im vorliegend konkret relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich aus. Vielmehr kann im Widerspruchsverfahren nur eine konkrete und von der Inhaberin „liquide“ dargelegte, d. h. glaubhaft gemachte Benutzung von Drittmarken zu einer Schwächung der Widerspruchsmarke bzw. von Bestandteilen der Widerspruchsmarke wie vorliegend dem Namen „Schneider“ führen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 187).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_53

c. Gleichwohl erscheint es vertretbar, bei einem allseits geläufigen und häufig vorkommenden sog. Allerweltsnamen wie „Schneider“ von einem Originalitätsmangel auszugehen mit der Folge, dass dieser Name in seiner Kennzeichnungskraft einer gewissen Schwächung unterliegt (so EuIPO R 2139/2011-1 v. 18. Oktober 2012 Tz. 45 – Kaiser/Kaiser’s), wenngleich diese Schwächung bzw. dieser Originalitätsmangel keineswegs so deutlich und nachhaltig ausfällt wie es z. B. bei einer nichts zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung beitragenden glatt beschreibenden Angabe wie z. B. „Electric“ in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen der Fall ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_54

d. Letztlich kann vorliegend zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke ohne nähere Sachprüfung und abschließender Entscheidung von einer solchen Einschränkung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Schneider“ ausgegangen werden. Zwar zieht diese eine – wenngleich auch eher geringe –Einschränkung der Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens in seiner Gesamtheit nach sich. Da aber auch unter Zugrundelegung einer insgesamt etwas eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nicht verneint werden kann, muss vorliegend auch nicht weiter der Frage nachgegangen werden, ob eine evtl. Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch eine von der Widersprechenden geltend gemachte umfangreiche Benutzung ausgeglichen wurde.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_55

4. Die Vergleichszeichen weisen eine hochgradige Ähnlichkeit auf.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_56

a. In ihrer Gesamtheit sind die Vergleichsmarken zwar durch den zusätzlichen, in etwa gleicher Größe wie der weitere Wortbestandteil „Schneider“ ausgestalteten Wortbestandteil „Electric“ auf Seiten der Widerspruchsmarke IR 715 395 sowie das grafische Element der angegriffenen Marke in Form eines Dreiecks, welches in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, noch hinreichend deutlich zu unterscheiden.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_57

Jedoch ergibt sich eine deutlich überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus der Übereinstimmung beider Marken in dem Bestandteil „SCHNEIDER/Schneider“.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_58

b. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks zwingt nicht dazu, die Vergleichsmarken stets in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2013, 1239, Nr. 32 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2009, 772, Nr. 57 – Augsburger Puppenkiste). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 – MIXI; GRUR 2009, 1055, Nr. 23 – airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2016, 80, Nr. 37 – BGW/Scholz; GRUR 2007, 700, Nr. 42 – HABM/ Shaker, GRUR Int. 2010, 129, Nr. 62 – Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, Nr. 56 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, Nr. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2010, 828, Nr. 45 – DiSC).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_59

aa. Ausgehend davon wird zunächst der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 allein durch den in beiden Marken identisch enthaltenen Bestandteil „Schneider“ geprägt. Denn der weitere Bestandteil „Electric“ erschöpft sich – wie bereits dargelegt – in einem glatt beschreibenden Hinweis auf Art, Gegenstand und Inhalt der Waren und Dienstleistungen. Der Verkehr wird diesen Begriff daher vorliegend nicht für eine Individualisierung geeignet halten und somit innerhalb der Widerspruchsmarke allein den zudem aufgrund seines ausgeprägteren Schriftbildes auch optisch gegenüber „Electric“ hervorgehobenen Bestandteil „Schneider“ als individualisierenden betrieblichen Herkunftshinweis auffassen und die Widerspruchsmarke somit als „Schneider“-Marke wahrnehmen und verstehen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_60

Daran ändert auch eine mögliche Schwächung bzw. ein Originalitätsmangel des Bestandteils „Schneider“ nichts. Denn angesichts des rein beschreibenden Begriffsinhalts des Markenbestandteils „Electric" kann von einer erst durch diesen Bestandteil bewirkten markenrechtlichen Individualisierungsfunktion keine Rede sein. Vielmehr rückt ein derart kennzeichnungsschwacher Bestandteil auch gegenüber einem möglicherweise in seiner kennzeichnenden Wirkung (etwas) beeinträchtigten, aber dennoch grundsätzlich zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeigneten sog. „Allerweltsnamen“ derart in den Hintergrund, dass der Verkehr ihm innerhalb des Gesamtzeichens keine kennzeichnende Funktion beimessen wird.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_61

bb. Weiterhin wird auch der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein durch den identischen Begriff „Schneider“ geprägt. da das Bildelement im Gesamteindruck der angegriffenen Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ebenfalls in einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann.Das Bildelement der angegriffenen Marke in Form eines pfeilartig in Richtung des Wortbestandteils „SCHNEIDER“ ausgerichteten Dreiecks wird lediglich als einfaches dekoratives und die Aufmerksamkeit auf den Wortbestandteil lenkendes Element wahrgenommen, dem der Verkehr keine kennzeichnende Bedeutung beimessen wird. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322, Nr. 30 – Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258, Nr. 23 – INTERCONNECT/T-InterConnect).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_62

cc. Werden beide Marken daher in Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen jeweils durch den Bestandteil „SCHNEIDER/Schneider“ geprägt, ist angesichts der Identität dieser Bestandteile von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_63

5. Ausgehend davon kann dann aber in der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund, dass sich die Vergleichsmarken ganz überwiegend auf identischen Waren und Dienstleistungen und ansonsten – was die Ware „Computersoftware“ der angegriffenen Marke betrifft – eng ähnlichen Waren begegnen können, auch bei einer etwas eingeschränkten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_64

B. Da die Beschwerde im Hinblick auf die Widerspruchsmarke IR 715 395 in vollem Umfang Erfolg hat, ist sie hinsichtlich des weiteren Widerspruchs aus der Marke IR 715 396 zurzeit gegenstandslos.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_65

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-12-06/30-w-pat-50-16#rd_66

D. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Inhaberin der angegriffenen Marke keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auch nicht hilfsweise (§ 69 Nr. 1 MarkenG).