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BPatG Beschluss vom 28.08.2018 – 28 W (pat) 519/15

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:280818B28Wpat519.15.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2010 037 374

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 28. August 2018 11. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2010 037 374 (Gosch) auf Grund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 103 894 (GOSH) für die Waren „Mineralwässer“ (Klasse 32) und die Dienstleistung „Ausbildung“ (Klasse 41) angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Beschwerde gegen die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke 30 2010 037 374 (Gosch) auf Grund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 103 894 (GOSH) durch den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 18. Februar 2015 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Eintragung der Marke 30 2010 037 374 (Gosch) auf Grund der Widersprüche aus den Unionsmarken 007 026 248 und 008 282 493 angeordnet worden ist.

Gründe§

I.

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1. Die Wortmarke

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ist am 22. Juni 2010 angemeldet und am 10. September 2010 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. Sie ist nach Teilverzicht des Inhabers der angegriffenen Marke geschützt für nachfolgende Waren und Dienstleistungen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_4

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

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Klasse 9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_6

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;

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Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

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Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_9

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsmittel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_11

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_12

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_13

Klasse 22: Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_14

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken;

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

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Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;

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Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_18

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_19

Klasse 31: land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_20

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_21

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_22

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_23

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsmittel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Druckstöcke, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Möbel, Spiegel, Bilderrahmen, Waren aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke), Bürstenmachermaterial, Putzzeug, Stahlwolle, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas), Glaswaren, Porzellan und Steingut, Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen), rohe Gespinstfasern, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakte, konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Futtermittel, Malz, Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Tabak, Raucherartikel, Streichhölzer;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_24

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;

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Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_27

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software;

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Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_29

Gegen diese Eintragung, die am 15. Oktober 2010 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am 17. Januar 2011 aus folgenden Marken Widerspruch erhoben:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_30

a) Unionswortmarke 001 103 894 (Widerspruchsmarke 1)

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_32

eingetragen am 13. April 2000 für nachfolgende Waren:

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_33

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_34

b) Unionswort-/Bildmarke 007 026 248 (Widerspruchsmarke 2)

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_35

eingetragen am 21. Juli 2009 für nachfolgende Waren:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_36

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Reinigungs-, Polier- und Scheuermittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_37

Klasse 18: Leder und Lederimitationen, sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_38

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_39

c) Unionswortmarke 008 282 493 (Widerspruchsmarke 3)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_40

GOSH EAU LÁ LÁ

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_41

eingetragen am 31. Januar 2010 für nachfolgende Waren:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_42

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Reinigungs-, Polier- und Scheuermittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel;

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_43

Klasse 18: Leder und Lederimitationen, sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_44

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_45

Mit Schreiben vom 9. August 2011 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke 1 erhoben und die Widersprechende aufgefordert, „gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG nachzuweisen, dass die vorgenannte Widerspruchsmarke für die beanspruchten Waren tatsächlich rechtserhaltend benutzt wurde bzw. wird“. Hierauf hat die Widersprechende zahlreiche Benutzungsunterlagen u. a. in Form von Darstellungen des Internetauftritts, Zeitungs- und Zeitschriftenauszügen, Katalogseiten, Rechnungskopien sowie einer eidesstattlichen Versicherung ihres Marketingmanagers, Herrn S…, vorgelegt, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_46

2. Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Widersprüchen teilweise stattgegeben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der nachfolgenden Waren angeordnet:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_47

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_48

Klasse 14: Schmuckwaren; Uhren;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_49

Klasse 16: Waren aus Papier; Klebstoffe für Haushaltszwecke;

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_50

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_51

Klasse 21: Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Putzzeug; Stahlwolle;

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_52

Klasse 25: Bekleidungstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_53

Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_54

Klasse 32: Mineralwässer;

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_55

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_56

Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_57

Klasse 41: Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_58

Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Widersprüche zurückgewiesen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_59

Die Widersprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 ihre beiden Widersprüche aus den Marken UM 007 026 248 (Widerspruchsmarke 2) und UM 008 282 493 (Widerspruchsmarke 3) zurückgenommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_60

3. Zum allein beschwerdegegenständlichen Widerspruch aus der Marke UM 001 103 894 (Widerspruchsmarke 1) hat das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss vom 18. Februar 2015 ausgeführt, die Widersprechende habe hinsichtlich der Waren

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_61

„Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“

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die rechtserhaltende Benutzung hinreichend glaubhaft gemacht. Zwischen ihnen und den nachfolgenden Waren sowie Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe Identität bzw. Ähnlichkeit:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_64

„Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“;

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_66

„Waren aus Papier, Klebstoffe für Haushaltszwecke“;

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_68

„Kämme, Schwämme, Bürsten und Pinsel“;

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_70

„Mineralwässer“;

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_72

„Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“;

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_74

„Ausbildung“.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_75

Die Widerspruchsmarke 1 „GOSH“ und das Wort „Gosch“ seien klanglich identisch. Demzufolge sei die Eintragung der jüngeren Marke für die vorgenannten als identisch bzw. ähnlich erachteten Waren und Dienstleistungen auf Grund des Widerspruchs aus der Widerspruchsmarke 1 zu löschen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_76

4. Gegen die teilweise Anordnung der Löschung der Eintragung seiner Marke hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_77

Er hat im Beschwerdeverfahren ergänzend die Einrede der Nichtbenutzung sämtlicher Widerspruchsmarken für alle Zeiträume gemäß §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs. 1 MarkenG erhoben. Er trägt vor, dass die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, welches Zeichen benutzt worden sei. Auch seien die Waren, für welche die Widerspruchsmarke 1 benutzt sein soll, nicht genau benannt worden. Des Weiteren fehlten Angaben zum Umfang der angeblichen Benutzung. Zudem habe das Deutsche Patent- und Markenamt unzutreffenderweise eine Benutzung der Widerspruchsmarke 1 für „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ angenommen. In dem angegriffenen Beschluss sei das Amt jedoch von einer Benutzung der Widerspruchsmarke 1 nur für Waren aus dem Bereich „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ ausgegangen. Ausführungen zu konkreten Waren oder Warengruppen fehlten. Dies gelte insbesondere für die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer“.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_78

Die Vergleichszeichen seien auch nicht ähnlich. Die deutschsprachigen Verkehrskreise würden die Widerspruchsmarke 1 nicht als ein Wort, sondern vielmehr als Buchstabenfolge „G-O-S-H“ aussprechen. Bereits hierdurch entstehe ein deutlich unterschiedliches Klangbild im Vergleich zur angegriffenen Marke. Auch bestünden keine schriftbildlichen Ähnlichkeiten, da die sich gegenüberstehenden kurzen Zeichen aus abweichenden Buchstabenfolgen bestünden und andere Wortlängen aufwiesen. Schließlich seien die Vergleichszeichen auch nicht begrifflich ähnlich.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_79

Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene Entscheidung auf die Widerspruchsmarken 2 und 3 gestützt habe, sei sie auf Grund der Rücknahme der beiden Widersprüche aufzuheben.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_80

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_81

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2015 aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke DE 30 2010 037 374 angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus der Marke UM 001 103 894 vollumfänglich zurückzuweisen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_82

Die Widersprechende beantragt,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_83

die Beschwerde zurückzuweisen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_84

Sie legt weitere Benutzungsunterlagen vor, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Außerdem führt sie aus, die Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ seien identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke 1 und der angegriffenen Marke enthalten. Im Übrigen seien die beiderseitigen Waren hochgradig ähnlich bis ähnlich. Dies habe seinen Grund darin, dass die Waren demselben Zweck dienten.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_85

Schließlich seien die Vergleichszeichen sowohl schriftbildlich als auch klanglich identisch bzw. hochgradig ähnlich.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_86

Mit Schriftsatz vom 23. April 2018 hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1 zurückgenommen, soweit er sich gegen die Waren der Klasse 16 der jüngeren Marke richtet.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_87

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_88

Die zulässige Beschwerde hat im Umfang gemäß Ziffer 1. des Tenors Erfolg. Insoweit stehen sich die angegriffene Marke und die vorliegend allein noch verfahrensgegenständliche Widerspruchsmarke 1 nicht in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüber. Die weitergehende Beschwerde war demgegenüber zurückzuweisen, da insoweit die Voraussetzungen einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr gegeben sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_89

1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die uneingeschränkte Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke 1 gemäß §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs. 1 MarkenG i. V. m. Art. 15 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GMV bzw. Art. 18 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1 UMV erhoben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_90

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. Oktober 2010 war die am 13. April 2000 registrierte Widerspruchsmarke 1 bereits über fünf Jahre im Register eingetragen. Somit erstreckt sich die erforderliche Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke 1 auf die beiden Benutzungszeiträume des § 43 Abs. 1 MarkenG. Es handelt sich hierbei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG um den Zeitraum vom 15. Oktober 2005 bis 14. Oktober 2010 (erster Benutzungszeitraum) sowie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG um den Zeitraum vom 11. April 2013 bis 10. April 2018 (zweiter Benutzungszeitraum).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_91

Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken. Dabei müssen die Erfordernisse einer Glaubhaftmachung insgesamt erfüllt sein. Fehlen z. B. Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle präsenten Beweismittel, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Außerdem können sonstige Unterlagen, wie z. B. Preislisten, Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder sonstige Veröffentlichungen als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein, insbesondere zur Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 43, Rdnr. 75 f.).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_92

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke 1 in den maßgeblichen Zeiträumen für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ in der Europäischen Union hinreichend glaubhaft gemacht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_93

Für den ersten Benutzungszeitraum ergibt sich dies zunächst aus den vorgelegten Rechnungen gemäß den Anlagenkonvoluten 9 bis 12 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 29. November 2011. Die Rechnungen haben Lieferungen von Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Haarwässer an Abnehmer in Dänemark, Deutschland, Polen und Großbritannien zum Gegenstand. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Marketingmanagers der Widersprechenden, Herrn S…, vom 4. September 2012 wurden mit vorgenannten Produkten in den Jahren 2008 bis 2011 jährliche Umsätze von mehreren … bis mehreren … Euro erzielt. Die konkrete Anbringung der Widerspruchsmarke 1 auf den vorgenannten Waren ergibt sich wiederum aus den Printpublikationen gemäß den Anlagenkonvoluten 13 bis 15 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 29. November 2011 sowie aus den Anlagenkonvoluten 17 bis 22 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 27. September 2012. Aus ihnen ist ersichtlich, dass sich die Widerspruchsmarke 1 an Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege befindet.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_94

Eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 in vorgenanntem Umfang hat die Widersprechende aber auch für den zweiten Benutzungszeitraum hinreichend glaubhaft gemacht. Nach der eidesstattlichen Versicherung des CEO der Widersprechenden, Herrn T…, vom 20. März 2018 wurden in den Jahren 2013 bis 2017 mit der Widerspruchsmarke 1 in Verbindung mit den Waren „Lippenstifte, Mascara, verschiedene Puder, Eyeshadow, Nagellacke, Deo-Roller, Deo-Sprays, Augenbrauenstifte, Mascarabürsten, Nagellack und Pinsel, Makeup, Haarpflege“ in der europäischen Union jährliche Umsätze im …stelligen … Euro-Bereich erwirtschaftet. Die konkrete rechtserhaltende Art der Anbringung der Widerspruchsmarke 1 ergibt sich aus der Anlage 6 und den dort abgebildeten Produkten sowie aus der Anlage 9 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 13. Februar 2017.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_95

2. Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 - Barbara Becker; GRUR 2006, 237 - PICARO/ PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 - pjur/pure; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 - METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 - Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12 - coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. - Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 - Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación SL; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. - pjur/ pure).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_96

a) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 ist als durchschnittlich anzusehen. Konkrete Angaben, die für ihre erhöhte Bekanntheit sprechen, liegen nicht vor.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_97

b) Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um allgemeine Durchschnittsverbraucher, welche die Vergleichszeichen mit normaler Aufmerksamkeit wahrnehmen, da es sich bei den in Rede stehenden Waren um solche des täglichen Gebrauchs handelt.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_98

c) Zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen besteht in geringerem Umfang als von der Markenstelle angenommen Ähnlichkeit. Bei der Prüfung der Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit ist ausschließlich von den unter Ziffer I., 3., genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke auszugehen, welche die Markenstelle als identisch oder ähnlich zu den Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ der verbliebenen Widerspruchsmarke 1 erachtet hat.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_99

(1) Die „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“, für die die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 glaubhaft gemacht hat, und die Waren „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ in Klasse 3 der angegriffenen Marke sind identisch bzw. hochgradig ähnlich.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_100

Hieraus folgt im Ergebnis weiter, dass auch hinsichtlich der von der jüngeren Marke in Klasse 35 beanspruchten „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ eine hochgradige Ähnlichkeit gegeben ist. Es ist unerheblich, dass in den Gründen des angegriffenen Beschlusses auf Seite 33 lediglich von der Ähnlichkeit zu „Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ die Rede ist, da im Tenor die korrekte im Verzeichnis der jüngeren Marke enthaltene Formulierung „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen für Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwendet wird.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_101

Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit ist des Weiteren zu bejahen zwischen „Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke)“ in Klasse 21 der angegriffenen Marke und den Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Widerspruchsmarke 1. Die beiderseitigen Produkte unterscheiden sich zwar stofflich voneinander. Während „Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke)“ aus festen Materialien bestehen, handelt es sich bei den Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Widerspruchsmarke 1 um chemische Produkte, die regelmäßig flüssig, pulverförmig, pastös oder (wasserlöslich) fest sind. Diese stofflichen Unterschiede werden jedoch durch die funktionelle Zusammengehörigkeit der Vergleichswaren überlagert. So werden „Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke)“ ebenfalls zur (mechanischen) Körper- und Schönheitspflege verwendet. Es gibt beispielsweise spezielle Bürsten, mit denen Gesichtsreinigungen durchgeführt oder Cremes einmassiert werden. Zudem sind „Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke)“ nicht selten Teil des Behältnisses oder Inhalt der Verpackung, in dem sich die chemischen Pflegemittel befinden. So wird zum Beispiel Wimpertusche mit einem abschraubbaren Pinsel oder Duschgel mit einem Schwamm angeboten. Schließlich werden „Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke)“ auf Grund ihres gemeinsamen Anwendungszwecks regelmäßig zusammen mit (chemischen) Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege angeboten und verkauft (vgl. BPatG 26 W (pat) 71/02 - marie claire).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_102

(2) Demgegenüber sind abweichend von der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts nachfolgende Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke einerseits und die Waren „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“ der Widerspruchsmarke 1 andererseits nicht ähnlich:

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_103

Bei „Mineralwässer“, für welche die angegriffene Marke in der Klasse 32 Schutz beansprucht, handelt es sich um ein Getränk, das primär zum Durstlöschen eingesetzt wird. Dass mit dem Trinken von Mineralwasser positive gesundheitliche Auswirkungen verbunden sind, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Annahme einer Nähe zu den hier vornehmlich in Betracht kommenden Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ der Widerspruchsmarke 1. Die sich gegenüber stehenden Waren weisen im Hinblick auf ihre stoffliche Beschaffenheit als auch ihre Verwendungsweise keinerlei Gemeinsamkeiten auf. Sie werden, was auch dem Verkehr bekannt ist, von verschiedenen Unternehmen hergestellt und vertrieben, so dass sie sich in der Regel auch nicht in den Verkaufsstätten begegnen. „Mineralwässer“ werden in Getränke- bzw. Lebensmittelmärkten, „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ dagegen - wie ausgeführt - in Drogerien angeboten. Sollten die in Rede stehenden Waren gleichwohl gemeinsam vertrieben werden, erfolgt normalerweise eine räumliche und gruppenmäßige Trennung der entsprechenden Warenbereiche in einer Form, die für den Verkehr selbst bei Verwendung ähnlicher Marken nicht den Eindruck aufkommen lassen kann, es mit Produkten des gleichen Herstellers zu tun zu haben (vgl. BPatG 26 W (pat) 174/99 - Fabergé).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_104

Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts liegt des Weiteren keine Ähnlichkeit zu der Dienstleistung „Ausbildung“ der angegriffenen Marke vor. Die Anbieter von Körperpflegeartikeln führen regelmäßig keine Ausbildungen durch. In dem hier gegenständlichen Bereich kann die Dienstleistung „Ausbildung“ allenfalls dazu dienen, zukünftigen Fachverkäuferinnen bzw. Fachverkäufern für Drogeriewaren umfassende Kenntnisse zu vermitteln. Eine solche Ausbildung wird jedoch im dualen System von der Schule und dem Drogeriebetrieb, nicht jedoch von dem Unternehmen, das die dort vertriebenen Produkte herstellt, durchgeführt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_105

(3) Die in den Gründen des beschwerdegegenständlichen Beschlusses genannten „Zahnputzmittel“ sind im Verzeichnis der angegriffenen Marke, insbesondere in den Klassen 3 und 35, nicht zu finden, Da sie im Tenor des im Übrigen schwer verständlichen Beschlusses vom 18. Februar 2015 nicht enthalten sind und die Löschung der Eintragung der jüngeren Marke für „Zahnputzmittel“ somit nicht angeordnet worden ist, kann dahingestellt bleiben, was die Markenstelle zur Erwähnung dieser lediglich vom Verzeichnis der Widerspruchsmarke 1 umfassten Ware veranlasst hat.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_106

(4) Die im Beschluss vom 18. Februar 2015 angeordnete Löschung der Eintragung der jüngeren Marke für die Waren der Klasse 16 „Waren aus Papier“ und „Klebstoffe für Haushaltszwecke“ ist gegenstandslos, da sich der verbliebene Widerspruch ausweislich des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2018 nicht mehr gegen die Waren der Klasse 16 richtet.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_107

d) Die Vergleichszeichen erweisen sich zumindest in klanglicher Hinsicht als hochgradig ähnlich.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_108

Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_110

und die Widerspruchsmarke 1

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_112

gegenüber. Die Vergleichszeichen stimmen in ihrer jeweiligen Aussprache überein, da beide „GOSCH“ ausgesprochen werden. Soweit der Inhaber der angegriffenen Marke ausgeführt hat, die Widerspruchmarke 1 werde als Buchstabenfolge „G-O-S-H“ ausgesprochen, ist eine solche Annahme fernliegend. Die buchstabenweise Aussprache eines Zeichens stellt einen Sonderfall dar, der allenfalls bei lediglich aus zwei oder drei Buchstaben bestehenden Zeichen ernsthaft in Betracht kommt. Demgegenüber weist die Widerspruchsmarke 1 insgesamt vier Buchstaben auf. Hinzu kommt, dass die Aussprache eines Zeichens als Buchstabenfolge im Regelfall weiter voraussetzt, dass es sich hierbei um ein Akronym handelt, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. Im Übrigen ist der Inhaber der angegriffenen Marke auch jeden substantiierten Sachvortrag für die von ihm behauptete abweichende sprachliche Wiedergabe der Widerspruchsmarke 1 schuldig geblieben.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_113

e) Ausgehend von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen und einer teilweise vorhandenen Warenidentität bzw. hochgradigen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen. Hinsichtlich der darüber hinaus verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistung ist die Beschwerde hingegen begründet, was die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gemäß Ziffer 1. des vorliegenden Tenors zur Folge hat.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_114

3. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-08-28/28-w-pat-519-15#rd_115

4. Der Beschluss vom 18. Februar 2015 ist wegen der Rücknahme der Widersprüche aus den Widerspruchsmarken 2 und 3 teilweise wirkungslos geworden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42, Rdnr. 50). Demzufolge entfaltet die Löschungsanordnung keine Wirkung mehr, soweit sie Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke umfasst, welche die Markenstelle als identisch oder ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarken 2 und 3 erachtet hat.