Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 05.02.2018 – 19 W (pat) 44/17

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:050218B19Wpat44.17.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 056 516

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2015 aufgehoben und das Patent 10 2007 056 516 widerrufen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_1

Auf die am 22. November 2007 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Patentanmeldung 10 2006 055 413.2 vom 22. November 2006 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 25. Juli 2013 das Patent 10 2007 056 516 mit der Bezeichnung „Auswerteanordnung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 28. November 2013 erfolgt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat sinngemäß geltend gemacht, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), im Übrigen sei der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_3

Hinsichtlich des geltend gemachten Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit hat die Einsprechende u. a. auf ein Benutzerhandbuch verwiesen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_4

E4: Modular Safety Controller System UE410 FLEXI. User Manual. S… AG - Industrial Safety Systems - Germany - All rightsreserved. 8011509/ÄND/06-05-19.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_5

Zum Nachweis der Vorveröffentlichung des Benutzerhandbuchs hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten und ein Vertriebsfreigabedokument vorgelegt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_6

E4a: V2 sales approval according to company standard 0880_0015, [9054662]. S… AG. Project Manager Name: B… Date:16.05.06.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_7

Die Patentinhaberin hat widersprochen, insbesondere in Frage gestellt, dass das Benutzerhandbuch vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war, und beantragt, das Patent in vollem Umfang, hilfsweise beschränkt aufrechtzuerhalten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_8

Mit am Ende der Anhörung vom 14. Juli 2015 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_9

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 21. Oktober 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_10

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 hat der Senat beschlossen, dass durch Vernehmung des Herrn D… als Zeugen Beweis zu erheben ist u. a. überdie Fragen ob, wann und unter welchen Umständen das Handbuch E4 für die Öffentlichkeit zugänglich war, insbesondere, ob, wann und an wen das Handbuch E4 im Zeitraum Mitte bzw. Ende Mai 2006 geliefert wurde.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_11

In der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018 hat der Senat durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D… Beweis erhoben. Zudem hat die Ein-sprechende vorgetragen, dass im Benutzerhandbuch E4 beschriebene Produkte vor dem Prioritätstag des Streitpatents an Kunden verkauft und geliefert worden seien und hierzu zwei Rechnungskopien vorgelegt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_12

E4b: Rechnung der S… GmbH, Nummer 9090458635 vom 12.06.2016 an die W… GmbH & Co. KG, P… in G….

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_13

E4c: Rechnung der S… GmbH, Nummer 9090503004 vom 19.10.2016 an die P… GmbH, D….in M….

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_14

Die Einsprechende beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_15

den Beschluss der Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2015 aufzuheben und das Patent 10 2007 056 516 zu widerrufen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_16

Die Patentinhaberin beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_17

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_18

hilfsweise, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden, das Patent beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_19

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_20

weiter hilfsweise,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_21

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_22

weiter hilfsweise,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_23

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2018,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_24

jeweils zu den Hilfsanträgen noch anzupassende Beschreibung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_25

und Zeichnungen wie erteilt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_26

Gemäß Patentschrift lauten die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 4 und 7 wie folgt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_27

1. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5) und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, daß der erste Ausgang (9) über das Startschaltelement (5) mit dem ersten Eingang (7) verbunden ist und der erste Ausgang (9) über das Rückführschaltelement (6) mit dem zweiten Eingang (8) verbunden ist, daß der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und daß über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_28

4. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), dadurch gekennzeichnet, daß die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, der erste Eingang (7) entweder direkt oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist und der zweite Eingang (8) unbeschaltet ist, daß der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und daß über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_29

7. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), dadurch gekennzeichnet, daß die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, daß der erste Eingang (7) entweder direkt oder über ein Startschaltelement (5) oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist und daß der zweite Eingang (8) entweder unbeschaltet oder direkt oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist, daß der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und daß beim Einschalten der Auswerteeinheit (1) über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) und/oder zur beabsichtigten Betriebsweise der Auswerteeinheit – überwachter Start, automatischer Start – herangezogen wird.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_30

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 vom 5. Februar 2018 lautet der einzige unabhängige Patentanspruch 1 wie folgt:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_31

1. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5), wobei neben der Erfüllung aller Freigabebedingungen zusätzlich eine weitere Startbedingung erfüllt ist, und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_32

dadurch gekennzeichnet,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_33

daß die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, daß der erste Ausgang (9) über das Startschaltelement (5) mit dem ersten Eingang (7) verbunden ist und der erste Ausgang (9) über das Rückführschaltelement (6) mit dem zweiten Eingang (8) verbunden ist, daß der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und daß über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_34

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 vom 5. Februar 2018 lauten die beiden unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 wie folgt:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_35

1. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5) und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_36

wobei die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, wobei der erste Ausgang (9) über das Startschaltelement (5) mit dem ersten Eingang (7) verbunden ist und der erste Ausgang (9) über das Rückführschaltelement (6) mit dem zweiten Eingang (8) verbunden ist, wobei der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und wobei über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_37

dadurch gekennzeichnet,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_38

daß von der Auswerteeinheit (1) bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler in Rückführung oder Lastkreis" und/oder daß bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Überwachter Start mit oder ohne Rücklesung" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler: Beschaltungsmanipulation oder Rückführschaltelement offen bei gleichzeitig betätigtem Startschaltelement" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Startschaltelement betätigt" erkannt wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_39

3. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3),

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_40

wobei die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, der erste Eingang (7) entweder direkt oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist und der zweite Eingang (8) unbeschaltet ist, wobei der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und wobei über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_41

dadurch gekennzeichnet,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_42

daß von der Auswerteeinheit (1) bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler in Rückführung oder Lastkreis" und/oder daß bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler: Beschaltungsmanipulation" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Automatischer Start mit oder ohne Rücklesung" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler: Beschaltungsmanipulation" erkannt wird.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_43

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 vom 5. Februar 2018 lautet der einzige unabhängige Patentanspruch 1 wie folgt:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_44

1. Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3), wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5) und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_45

wobei die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist, wobei der erste Ausgang (9) über das Startschaltelement (5) mit dem ersten Eingang (7) verbunden ist und der erste Ausgang (9) über das Rückführschaltelement (6) mit dem zweiten Eingang (8) verbunden ist, wobei der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und wobei über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_46

dadurch gekennzeichnet,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_47

daß von der Auswerteeinheit (1) bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler in Rückführung oder Lastkreis" und/oder daß bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Überwachter Start mit oder ohne Rücklesung" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler: Beschaltungsmanipulation oder Rückführschaltelement offen bei gleichzeitig betätigtem Startschaltelement" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Startschaltelement betätigt" erkannt wird.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_48

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_49

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_50

2. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_51

3. Das Streitpatent betrifft eine Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit, die mit wenigstens einem Startkreis und wenigstens einem Lastkreis verschaltet und zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises und des Betriebszustandes des Lastkreises geeignet ist (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0001).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_52

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift seien derartige Auswerteanordnungen seit längerem bekannt und gewährleisteten den sicheren Betrieb von insbesondere elektrischen Maschinen bzw. nicht elektrischen Maschinen mit elektrischen Steuerungen. In einer Auswerteeinheit würden die von einer externen Beschaltung – Signalgebern, wie z. B. Not-Aus-Tastern, Seilzugschaltern, Magnetschaltern, Positionsschaltern – stammenden Signale nach sicherheitstechnischen Vorschriften erfasst und verarbeitet. Die Auswerteeinheiten könnten üblicherweise nicht nur fehlerfreie Signalvorgaben der Signalgeber verarbeiten, sondern auch Fehlersituationen in der externen Beschaltung erkennen, wie z. B. Querschlüsse zwischen mehreren Signalgebern oder unbeabsichtigte Erdungen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0002).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_53

Zur Überwachung des Lastkreises werde oftmals in dem Lastkreis ein Rückführkreiselement vorgesehen, das bei aktiviertem Lastkreis ebenfalls aktiviert sei, und in dem Startkreis werde ein dem Rückführkreiselement zugeordnetes Rückführschaltelement – im Regelfall ein Öffnerkontakt – ausgelesen. Dieses Auslesen bestehe im Stand der Technik schlicht darin, dass ein oder mehrere Rückführschaltelemente in Serie mit einem möglicherweise vorhandenen Startschaltelement geschaltet würden und innerhalb des Startkreises beobachtet werde, ob die Reihenschaltung von Rückführschaltelementen und Startschaltelement ein von einem ersten Ausgang stammendes Ausgangssignal zu einem Eingang der Auswerteeinheit weiterleite oder nicht. Vor der Freigabe und der Aktivierung des Lastkreises müssten im fehlerfreien Fall üblicherweise alle Kontakte geschlossen sein, so dass ein von dem Startkreis durchgeleitetes Signal – ausgegeben von dem ersten Ausgang der Auswerteeinheit und empfangen von einem Eingang der Auswerteeinheit – den fehlerfreien Fall kennzeichne, so dass der Aktivierung des Lastkreises nichts entgegen stünde (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0006).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_54

Problematisch bei dieser Vorgehensweise sei, dass im Fehlerfall aufgrund der Serienschaltung des Startschaltelements und der unter Umständen Vielzahl von Rückführschaltelementen für den Benutzer nicht unterscheidbar sei, wo der Fehler verursacht worden sei. Der Anwender könne nicht erkennen, ob die Auswerteeinheit defekt sei, ob ein Rückführschaltelement geöffnet sei – also ein Fehler im Lastkreis vorliege – oder ob das Startschaltelement defekt oder möglicherweise nur noch nicht betätigt sei. Dieser Umstand erschwere die Fehlersuche erheblich (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0007).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_55

Aufgabe der Erfindung sei es daher, den aufgezeigten Nachteil bei der Fehlerdiagnose bekannter Auswerteanordnungen – zumindest teilweise – zu vermeiden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz 0010).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_56

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Anspruch 1 in der erteilten und von der Patentabteilung 1.35 als bestandsfähig erachteten Fassung des Patents eine Auswerteanordnung mit folgenden Merkmalen vor:

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_57

M1 Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (1), mit wenigstens einem Startkreis (2) und mit wenigstens einem Lastkreis (3) zur Diagnose der Konfiguration des Startkreises (2) und des Betriebszustandes des Lastkreises (3),

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_58

M2 wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5) und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_59

dadurch gekennzeichnet,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_60

M3 daß die Auswerteeinheit (1) wenigstens einen ersten Eingang (7), einen zweiten Eingang (8) und wenigstens einen ersten Ausgang (9) aufweist,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_61

M4 daß der erste Ausgang (9) über das Startschaltelement (5) mit dem ersten Eingang (7) verbunden ist und der erste Ausgang (9) über das Rückführschaltelement (6) mit dem zweiten Eingang (8) verbunden ist,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_62

M5 daß der erste Ausgang (9) im Betriebszustand der Auswerteeinheit (1) ein aktives Signal ausgibt und

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_63

M6 daß über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) herangezogen wird.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_64

4. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu Grunde, der mit der Entwicklung von Sicherheitsschaltungen befasst ist.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_65

5. Die Gegenstände der erteilten unabhängigen Ansprüche 1, 4 und 7 (Hauptantrag der Patentinhaberin) mögen zwar neu sein (§ 3 PatG), beruhen jedoch ausgehend vom Stand der Technik gemäß dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_66

5.1 Nach der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der Angaben in den vorliegenden Unterlagen – E4, E4a, E4b, E4c – sieht es der Senat als erwiesen an, dass das Benutzerhandbuch E4 vor dem Prioritätstag des Streitpatents, dem 22. November 2006, durch Einstellen auf einem Server im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_67

Der glaubwürdige Zeuge hat in der Vernehmung seine Beteiligung an der betriebsinternen Vertriebsfreigabe der Produktfamilie UE410 FLEXI detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Er hat insbesondere angegeben, dass er am 16. Mai 2006 als Entwicklungsleiter im Bereich Sicherheitstechnik das Vertriebsfreigabedokument E4a für diese Produktfamilie unterzeichnet habe (vgl. auch die beiden Felder „Date“ und „Signature ISC spokesperson“ am Ende des Dokuments E4a). Vor der Vertriebsfreigabe habe er die dazugehörigen Dokumente, insbesondere die Handbücher, geprüft.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_68

Zum Verfahrensablauf im Anschluss an die Vertriebsfreigabe hat der Zeuge angegeben, dass jedes Dokument eine eigenständige Materialnummer erhalte. Der Vermerk in der Fußzeile des Handbuchs E4 „8011509/ÄND/06-05-19“ identifiziere das Handbuch E4 anhand seiner Nummer 8011509 und dem Datum der letzten Änderung, hier der 19. Mai 2006. Mit diesem Datum sei das Handbuch E4 in das SAP-System geladen worden. Ab der Vertriebsfreigabe dauere es typischerweise zwei Wochen, bis das Handbuch im Internet bereitgestellt sei und von Kunden abgerufen werden könne. Wann die PDF-Datei des Handbuchs E4 zum ersten Mal aus dem Internet heruntergeladen wurde, wisse er nicht. Im Jahr 2006 wurden nach seiner Erinnerung jedoch 1.100 Geräte der Familie UE410 FLEXI an Kunden verkauft. Den verkauften Produkten habe eine Kurzanleitung beigelegen. Das umfangreiche Handbuch E4 konnten sich die Kunden im Internet herunterladen. Die Vertriebsfreigabe des Produkts UE410 FLEXI habe einen Meilenstein in der Produktentwicklung dargestellt und seine Erinnerung daran stütze sich u. a. auf das Vertriebsfreigabedokument E4a.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_69

Auf Grund dieser Aussagen und in Verbindung mit den von der Einsprechenden vorgelegten Rechnungskopien E4b und E4c sieht es der Senat als erwiesen an, dass Produkte mit der Artikelnummer 6026136 und der Bezeichnung „Main Unit, 4 Eingänge/4 Ausgänge, 24VDC Transistor. Verzögerung: 0-5s“ bzw. „UE410-MU3T5 Sicherheitsmodul“ (vgl. E4b, Position 500 und E4c, Position 100) am 12. Juni 2006 bzw. am 19. Oktober 2006 Kunden in Rechnung gestellt und vor dem Prioritätstag des Streitpatents auch an diese geliefert wurden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_70

Die Artikelnummer 6026136 findet sich sowohl auf dem Vertriebsfreigabedokument E4a (vgl. dort Zeile „Type Key: UE410-MU“) als auch im Benutzerhandbuch E4 wieder. Dort sind auf Seite 111 in Tabelle 77, Zeile 1, als Bestellinformation für den Gerätetyp UE410-MU3T5 die Artikelnummer 6026136 und die folgende Kennzeichnung angegeben:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_72

4 inputs / 4 outputs

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_73

delay possible: 0 – 50 s

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_74

plug package terminals“

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_75

Die von der Rechnung E4b abweichende Angabe zu den möglichen Verzögerungszeiten des Gerätetyps UE410-MU3T5 von „0 – 50 s“ beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler, den der Fachmann als „0 – 5 s“ richtigstellt. Denn die letzte Stelle der Typbezeichnung „UE410-MU3T5“ bzw. die letzten Stellen der Typbezeichnungen „UE410-MU3T50“ und. „UE410-MU3T300“ geben die maximal mögliche Verzögerungszeit der verschiedenen Typen an, nämlich 5, 50 bzw. 300 Sekunden (vgl. Handbuch E4, Tabelle 77, erste drei Zeilen). Das verkaufte und gelieferte Modul gemäß Rechnung E4b bzw. E4c entspricht zur Überzeugung des Senats dem in dem Handbuch E4 beschriebenen Modul.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_76

Wie die Einsprechende – für den Senat überzeugend – vorgetragen hat, lassen sich komplexe Sicherheitsmodule, wie die des Typs UE410-MU, ohne die Information im dazugehörenden Benutzerhandbuch nicht in vollem Umfang konfigurieren und nutzen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_77

Der Senat sieht es nach alledem als erwiesen an, dass das Benutzerhandbuch E4 mit dem Titel „Modular Safety Controller System UE410 FLEXI“ vor dem Prioritätstag des Streitpatents durch Einstellen auf einem Server im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_78

5.2 Das Benutzerhandbuch E4 mit dem Titel „Modular Safety Controller System UE410 FLEXI“ beschreibt die Montage, die Konfiguration, die elektrische Installation, die Inbetriebnahme sowie den Betrieb und die Wartung eines modularen Sicherheitssteuerungssystems mit der Bezeichnung UE410 FLEXI (vgl. Seite 7, zweiter Absatz).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_79

Das Sicherheitssteuerungssystem umfasst ein Hauptmodul UE410-MU (MU = main unit), in welchem die Konfiguration des Gesamtsystems gespeichert ist und welches mit acht verfügbaren Steuerprogrammen den Anschluss unterschiedlicher Sicherheitskomponenten ermöglicht (vgl. Seite 16, Abschnitt 3.2.1). Das Hauptmodul weist verschiedene Ein- bzw. Ausgänge auf (vgl. Seite 24, Tabelle 11):

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_80

- I1…I4 Eingänge für den Anschluss von Sensoren

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_81

- S1, S2, S3 Eingänge für Reset-Taster, Wiederanlaufsperre (EDM = external device monitoring), Nachtriggerung, Anlauftest usw.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_82

- X1, X2 Steuersignal zur Querschlusserkennung bei der Ansteuerung von Sicherheitssensoren

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_83

- Q1…Q4 Überwachte Halbleiterausgänge

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_84

Das Kapitel 8 des Benutzerhandbuchs E4 enthält ab Seite 78 verschiedene Anwendungs- und Schaltungsbeispiele zu den einzelnen Steuerprogrammen des Hauptmoduls. Das auf Seite 79 im Abschnitt 8.4 vorgeschlagene Anwendungs- und Schaltungsbeispiel stellt einen möglichen Ausgangspunkt für die Betrachtungen des Fachmanns dar, der vor der Aufgabe steht, die Fehlerdiagnosemöglichkeiten einer Auswerteanordnung aus dem Stand der Technik zu erfassen und zu verbessern.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_85

5.3 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht ausgehend von dem Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_86

Denn dem Schaltplan in Figur 46 auf Seite 79 des Handbuchs E4 entnimmt der Fachmann eine Auswerteanordnung mit einer Auswerteeinheit (SICK UE410-MU), mit wenigstens einem Startkreis (Stromkreis vom Ausgang X1 des Moduls UE410-MU über den Schalter S2 der Zweihandbedienung zu dem Eingang I1 sowie Stromkreis von der Versorgungsspannung „+24 V“ über die Schaltkontakte k1 und k2 der Schütze K1 und K2 zum Eingang S1) und mit wenigstens einem Lastkreis (Stromkreis zwischen dem Ausgang Q2 des Moduls UE410-MU über den Schütz mit dem Rückführkreiselement K2 zu dem Nullpotential 0V).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_87

Figur 46 auf Seite 79 des Benutzerhandbuchs E4 mit Ergänzungen des Senats

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_88

Bei diesem Anwendungs- und Schaltungsbeispiel sind der als Startschaltelement wirkende Schalter S2 und der als Rückführschaltelement wirkende Schaltkontakt k2 nicht in Serie, sondern an separate Eingänge I1 und S1 der Auswerteeinheit angeschlossen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_89

Dem Handbuch E4 ist darüber hinaus auch die Diagnose der Konfiguration des Startkreises und des Betriebszustandes des Lastkreises entnehmbar (= Merkmal M1). Denn im Abschnitt 11.5 auf den Seiten 88 bis 99 des Handbuchs E4 werden zahlreiche vom Hauptmodul erzeugte Diagnosedaten beschrieben. Einige der in Tabelle 63 (Seite 95) angegebenen Fehlercodes betreffen die Diagnose der Konfiguration des Hauptmoduls, vgl. Tabelle 63, linke Spalte, letzte Zeile Fehlercode 0986, insbesondere die Konfiguration der Eingänge I1/I2 und damit des Startkreises, vgl. Tabelle 63 rechte Spalte, Zeile 3, Fehlercode FF03). Weiterhin sind in Tabelle 62 (Seite 94) Modulfehlerdaten MFD beschrieben, die mögliche Zustände an den Eingängen I1 und S1 und damit eine Diagnose des Betriebszustandes des Start- und Lastkreises betreffen, vgl. Tabelle 62, Zeile S1 (EDM) mit den zwei möglichen Zuständen 0 = No error (EDM), 1 = Open (EDM) bzw. Zeile I1/2 mit vier möglichen Zuständen, u. a. 00 = No error und 01 = Timeout).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_90

Ausschnitt von Tabelle 62 auf Seite 94

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_91

Dem Benutzerhandbuch E4 entnimmt der Fachmann weiterhin, dass der Lastkreis wenigstens ein Rückführkreiselement K2 aufweist und der Startkreis wenigstens ein Startschaltelement S2 und ein Rückführschaltelement k2 aufweist (vgl. Seite 79, Figur 46) und das Rückführschaltelement von dem Rückführkreiselement K2 betätigbar ist (= Merkmal M2). Denn der Schalter S2 gehört zu einer Zweihandbedienung des Typs IIIC nach der Norm EN 574 (vgl. Seite 79, Überschrift des Abschnitts 8.4 und Seite 29, Abschnitt „Inputs/sensors“) und hinsichtlich der sog. EDM-Funktion (= external device monitoring) ist im Handbuch angegeben, dass überwacht wird, ob die gesteuerten Schütze während des Rücksetzens ausgefallen sind, wobei die Überwachung in den Rückkopplungsschaltungen S1, S2 und S3 enthalten ist (vgl. Seite 69, Abschnitt 4.7.4: „This static EDM monitors whether the controlled contactors have dropped out during resetting. The EDM is included in the feedback circuits S1, S2 and S3...”).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_92

Weiterhin offenbart das Benutzerhandbuch E4, dass die Auswerteeinheit wenigstens einen ersten Eingang I1, einen zweiten Eingang S1 und wenigstens einen ersten Ausgang X1 aufweist (vgl. Seite 24, Tabelle 11) (= Merkmal M3), dass der erste Ausgang X1 über das Startschaltelement S2 mit dem ersten Eingang I1 verbunden ist sowie, abweichend von der Anweisung im Merkmal M4, dass die Versorgungspannung +24 V über das Rückführschaltelement k2 mit dem zweiten Eingang S1 verbunden ist (vgl. Seite 79, Figur 46) (= Teilmerkmal M4).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_93

Der erste Ausgang X1 gibt im Betriebszustand der Auswerteeinheit ein aktives Signal aus (vgl. Seite 24, Tabelle 11, Zeile X1: … control signal.; vgl. Seite 101, Tabelle 72, Abschnitt „Output circuit (X1, X2)“, Zeile „Test pulse width (X1, X2) Program 1, 2, 4, 5, 6“) (= Merkmal M5), über den ersten Eingang I1 wird ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang S1 ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises und/oder des Lastkreises herangezogen (vgl. die obenstehenden Erläuterungen zu den Modulfehlerdaten MFD) (= Merkmal M6).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_94

Von dem Anwendungs- und Schaltungsbeispiel auf Seite 79 des Benutzerhandbuchs E4 unterscheidet sich die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass das Rückführschaltelement mit dem Ausgang der Auswerteschaltung verbunden ist und nicht wie beim Stand der Technik mit der festen Versorgungsspannung „+24V“.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_95

Da das Merkmal M4 nur teilweise erfüllt ist, mag der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber diesem Anwendungs- und Schaltungsbeispiel, neu sein, er beruht jedoch ausgehend vom Gesamtinhalt des Benutzerhandbuchs E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_96

Denn das Beispiel auf Seite 79 des Handbuchs E4 betrifft die Zweihandbedienung des Typs IIIC gemäß Norm EN 574 in einer bestimmten Ausgestaltung, nämlich ohne Wiederanlaufsperre, mit Anlauftest und mit Überwachung der an das Schaltgerät angeschlossenen Schütze (vgl. den Signallaufplan des Steuerprogramms 4 auf Seite 29, Abschnitt „Restart interlock, Start-up testing“, erstes Aufzählungszeichen: „Without restart interlock/with start-up testing/with EDM Q1…Q2).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_97

Eine solche Konfiguration wird der Fachmann sicher nicht für alle Einsatzzwecke als geeignet ansehen. Falls der Fachmann etwa eine Zweihandbedienung des Typs IIIA und zwar ohne Anlauftest aber mit Überwachung zusätzlicher Sensoren realisieren möchte - was als typischer Anwendungsfall in der Praxis anzusehen ist -, hat er Veranlassung, das im Benutzerhandbuch E4 beschriebene Steuerprogramm 5 in Betracht zu ziehen (vgl. Seite 30, Abschnitt „Inputs/sensors“, Spalte „Logic path B“: „Two-hand control (to EN 574 IIIA)“).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_98

Im Signallaufplan des Steuerprogramms 5 sind für den Kanal A drei mögliche Varianten der Anschaltung des Rückführschaltelements (EDM) an den Eingang S1 angegeben (vgl. Seite 30, Abschnitt „Restart interlock, Start-up testing“, Kanal A):

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_99

Ausschnitt aus dem Signallaufplan auf Seite 30,Abschnitt „Restart interlock, Start-up testing“, Kanal A

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_100

Die zweite Variante, bei der der erste Ausgang X1 über das Rückführschaltelement mit dem zweiten Eingang S1 verbunden ist (= Restmerkmal M4) realisiert eine Zweihandbedienung ohne Wiederanlaufsperre, ohne Anlauftest und mit Überwachung der an das Schaltgerät angeschlossenen Schütze (vgl. Seite 30, Abschnitt „Restart interlock, Start-up testing“, zweites Aufzählungszeichen: „Without restart interlock/without start-up testing/with EDM“).

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_101

Insoweit liegt es für den Fachmann nahe das Anwendungs- und Schaltungsbeispiel auf Seite 79 des Handbuchs E4 entsprechend dem Signallaufplan auf Seite 30 anzupassen. Die Lehre beruht damit insgesamt nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_102

5.4 Der Gegenstand des erteilten unabhängigen Anspruchs 4 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_103

Der erteilte Anspruch 4 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M2 gestrichen und das Merkmal M4 wie folgt gefasst ist:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_104

M4a der erste Eingang (7) entweder direkt oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist und der zweite Eingang (8) unbeschaltet ist.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_105

Der erste Teil des Merkmals M4a umfasst wegen der „oder“-Verknüpfung auch die Beschaltung des Rückführschaltelements gemäß dem Merkmal M4 des erteilten Anspruchs 1.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_106

Somit geht eine Variante des mit dem Anspruch 4 beanspruchten Gegenstands nur insoweit über den nach Anspruch 1 hinaus, dass ein unbeschalteter Eingang der Auswerteeinheit vorhanden sein muss (= Merkmal M4a, zweiter Teil).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_107

Dieses Merkmal ist aber auch schon aus dem Anwendungs- und Schaltungsbeispiel auf Seite 79 des Benutzerhandbuchs E4 vorbekannt, denn dort ist ein Eingang S2 vorgesehen, der ersichtlich unbeschaltet ist (= Merkmal M4a, zweiter Teil) und für den dennoch Diagnosedaten erzeugt werden (vgl. die auf Seite 94, Tabelle 62 angegebenen Modulfehlerdaten MFD, die insbesondere auch den Eingang S2 betreffen).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_108

5.5 Der Gegenstand des erteilten unabhängigen Anspruchs 7 beruht gegenüber dem Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_109

Der erteilte Anspruch 7 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M2 gestrichen und die Merkmale M4 und M6 wie folgt gefasst sind:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_110

M4b der erste Eingang (7) entweder direkt oder über ein Startschaltelement (5) oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist und daß der zweite Eingang (8) entweder unbeschaltet oder direkt oder über ein Rückführschaltelement (6) mit dem ersten Ausgang (9) verbunden ist,

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_112

M6b daß beim Einschalten der Auswerteeinheit (1) über den ersten Eingang (7) ein erstes Eingangssignal und über den zweiten Eingang (8) ein zweites Eingangssignal eingelesen und zur Diagnose des Betriebszustandes des Startkreises (2) und/oder des Lastkreises (3) und/oder zur beabsichtigten Betriebsweise der Auswerteeinheit – überwachter Start, automatischer Start – herangezogen wird.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_113

Auf Grund der oder-Verknüpfungen umfasst das Merkmal M4b des erteilten Anspruchs 7 in einer Variante dieselben Anweisungen wie das Merkmal M4 des erteilten Anspruchs 1. Das Merkmal M6b unterscheidet sich auf Grund der und/oder-Verknüpfungen in einer beanspruchten Variante von dem Merkmal M6 des erteilten Anspruchs 1 lediglich durch die Anweisung, dass das Einlesen der Eingangssignale

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_114

M6b beim Einschalten der Auswerteeinheit (1)…

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_116

Dieser Unterschied kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen, denn es liegt nahe, bei sicherheitsrelevanten Anwendungen – abgesehen von technisch notwendigen Verarbeitungs- und Signallaufzeiten – Diagnosesignale bereits ab dem Zeitpunkt des Einschaltens der Auswerteeinheit und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erzeugen.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_117

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 5. Februar 2018 beruht ausgehend vom Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_118

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M2 wie folgt gefasst ist (Unterschiede gekennzeichnet):

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_119

M2H1 wobei der Lastkreis (3) wenigstens ein Rückführkreiselement (4) aufweist und der Startkreis (2) wenigstens ein Startschaltelement (5), wobei neben der Erfüllung aller Freigabebedingungen zusätzlich eine weitere Startbedingung erfüllt ist, und ein Rückführschaltelement (6) aufweist und das Rückführschaltelement (6) von dem Rückführkreiselement (4) betätigbar ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_120

Die zusätzliche Anweisung, wonach neben der Erfüllung aller Freigabebedingungen zusätzlich eine weitere Startbedingung erfüllt sein muss, ist auch dem Signallaufplan auf Seite 30 des Benutzerhandbandbuchs E4 entnehmbar, denn dort sind zwei Kanäle A, B der Auswerteeinheit durch ein logisches UND verknüpft, im Kanal A werden die Freigabebedingungen hinsichtlich der an die Eingänge I1, I2 angeschlossenen Sensoren bzw. Schalter geprüft, im Kanal B wird als (weitere) Startbedingung der Schaltzustand des an die Eingänge I3, I4 angeschlossenen Zweihandschalters geprüft.

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121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_121

Ausschnitt aus dem Signallaufplan auf Seite 30 des Benutzerhandbuchs E4

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_122

7. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 vom 5. Februar 2018 beruhen ausgehend vom Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_123

7.1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem erteilten Anspruch 1 dadurch, dass an das Ende des Anspruchs 1 das Merkmal angefügt ist:

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_124

M7H2 wobei von der Auswerteeinheit (1) bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler in Rückführung oder Lastkreis" und/oder daß bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Überwachter Start mit oder ohne Rücklesung" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler: Beschaltungsmanipulation oder Rückführschaltelement offen bei gleichzeitig betätigtem Startschaltelement" und/oder daß bei einem aktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem aktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Startschaltelement betätigt" erkannt wird.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_125

Auf Grund der und/oder-Verknüpfungen umfasst dieses Merkmal M7H2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in einer Variante lediglich die Anweisung, wonach

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_126

M7H2(1. Variante)

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_127

von der Auswerteeinheit (1) bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (7) und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (8) der Betriebszustand "Fehler in Rückführung oder Lastkreis" erkannt wird.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_128

Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der erteilten Fassung ausgeführt, sind im Benutzerhandbuch E4 auf Seite 94, Tabelle 62 Modulfehlerdaten MFD beschrieben, die u. a. mögliche Zustände am ersten Eingang I1 und zweiten Eingang S1 betreffen, insbesondere wird bei einem inaktiven Signal am ersten Eingang (I1) der Zustand „1 = Open (EDM)“ und einem inaktiven Signal am zweiten Eingang (S1) etwa der Zustand „01 = Timeout“ ausgegeben. Die Interpretation eines derartigen Betriebszustands als „Fehler in Rückführung oder Lastkreis” erfordert keine erfinderische Tätigkeit, sondern betrifft eine naheliegende Vermutung zur Ursache der inaktiven Signale.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_129

7.2 Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2 wurde vergleichbar überarbeitet, die vorstehenden Gründe gelten gleichermaßen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_130

8. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 vom 5. Februar 2018 beruht ausgehend vom Stand der Technik nach dem Benutzerhandbuch E4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_131

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stimmt mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 überein. Die vorstehenden Gründe gelten gleichermaßen.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2018-02-05/19-w-pat-44-17#rd_132

9. Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.