Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2017

BPatG Urteil vom 18.01.2017 – 5 Ni 25/14 (EP)

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 325 701

(DE 60 2008 010 686)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Geophys. Univ.

Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 325 701 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 325 701 (Streitpatent), das am 24. Juli 2008 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der koreanischen Anmeldungen KR 20070091999 vom 11. September 2007 und KR 20080018969 vom 29. Februar 2008 angemeldet worden ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2008 010 686.1 geführt. Es ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und trägt die Bezeichnung: „Developing device, image forming apparatus and use of the developing device“ („Entwicklungsvorrichtung, Bilderzeugungsvorrichtung und Verwendung der Entwicklungsvorrichtung“).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_2

Das Streitpatent umfasst 8 Ansprüche; die nebengeordneten Ansprüche 1, 6 und 8 lauten nach der Streitpatentschrift (EP 2 325 701 B1) wie folgt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_3

“1. A developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), the developing device (100) comprising:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_4

a housing (110) having a front end, two sides and a rear end;

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_5

a driving force reception unit (160) disposed at one side of the front end of the housing (110) to receive a driving force from the image forming apparatus; and

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_6

a power reception unit (170) disposed at the other side of the front end of the housing (110) to receive an electric power from the image forming apparatus;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_7

a memory unit (180) that has a plurality of terminals (181), wherein a first terminal (181 a) disposed farthest from the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals is a data communication terminal for data communication

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_8

characterised in that

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_9

the memory unit (180) is disposed at the rear end of the housing (110) with respect to a direction of mounting of the developing device (100) into the image forming apparatus and located closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160);

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_10

the developing device further comprising handles (112) mounted to the rear of the housing (110), with a first handle mounted at one side of the rear end and a second handle mounted at the other side of the rear end.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_11

6. An image forming apparatus (1) comprising a main body (10) and the developing device (100) according to any preceding claim.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_12

8. The use of a developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), the developing device (100) comprising:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_13

a housing (110) having a front end, two sides and a rear end;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_14

a driving force reception unit (160) disposed at one side of the front end of the housing (110) to receive a driving force from the image forming apparatus; and

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_15

a power reception unit (170) disposed at the other side of the front end of the housing (110) to receive an electric power from the image forming apparatus;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_16

where a memory unit (180) is disposed at a rear end of the housing (110) with respect to a direction of mounting of the developing device (100) into the image forming apparatus and located closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160);

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_17

the developing device further comprising handles (112) mounted to the rear sides of the housing (110) with a first handle mounted at one side of the rear end and a second handle mounted at the other side of the rear end;

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_18

wherein the memory unit (180) has a plurality of terminals (181),

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_19

wherein a first terminal (181a) disposed farthest from the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals is a data communication terminal for data communication.”

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_20

In deutscher Übersetzung nach der EP 2 325 701 B1 lautet Anspruch 1 wie folgt:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_21

„1. Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_22

ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei Seiten und ein hinteres Ende besitzt; eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (160), die auf einer Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen; und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_23

eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf der anderen Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen;

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_24

eine Speichereinheit (180), die mehrere Anschlüsse (181) besitzt, wobei ein erster Anschluss (181a), der von den mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) angeordnet ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_25

dadurch gekennzeichnet, dass die Speichereinheit (180) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des Gehäuses (110) angeordnet ist und sich näher bei der Leistungsaufnahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) befindet;

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_26

die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112) aufweist, die an der Rückseite des Gehäuses (110) montiert sind, wobei ein erster Griff auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist und ein zweiter Griff auf der anderen Seite des hinteren Endes montiert ist.“

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_27

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 in deutscher Übersetzung lautet:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_28

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 in deutscher Übersetzung lautet:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_29

Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_30

Die Klägerinnen, die das Streitpatent in vollem Umfang angreifen, sind der Ansicht, dass dessen Gegenstand nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_31

Ihre Argumentation stützen sie auf die folgenden Druckschriften:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_32

K1 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2008 010 686.1, Stand 12.02.2014, 2 S.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_33

K2 EP 2 325 701 B1 (Streitpatent)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_34

K3 KR-Anmeldung 10-2007-0091999, 11.09.2007

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_35

K4 Englische Übersetzung der Druckschrift K3

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K5 US 5,272,503 A

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_37

K6 US 5,937,239 A

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_38

K7 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß SP

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_39

K8 US 2005 / 0 078 978 A1

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K9 HP LaserJet P1000 und P1500 Serie, Benutzerhandbuch, Edition 1, 12/2007, Auszüge: S. i-vii, 1-6, 39-42, 45, 85-86, 101-104

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_41

K10 Google-Suche: HP CB435A [recherchiert am 12.09.2013 URL: https://www.google.de/search?q=cb435a&biw=l920&bih=908&sa=X...], 2 S.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_42

K11 SUMMIT TECHNOLOGIES [Hrsg.], JOSIAH, M. et al: The HP LaserJet P1006 series toner cartridge CB435 A, DOC# 0434.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_43

K12 JOSIAH, M.: Remanufacturing the HP LaserJet P1006. In: Recharger Magazine (online). 01.02.2008, 8 S.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_44

K13 LUO, S.: Affidavit (Eidesstattliche Erklärung) vom 07.05.2014, 5 S.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_45

K14 US 2006 / 0 024 080 A1

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_46

K15 Menüpunktangabe der Internetseite mit der URL: http://www.tecchannel.de: Samsung: Drucker in Klavierlack-Optik. Publikationsangabe vom 04.09.2007 [recherchiert am 19.02.2014 unter der URL: http://www.tecchannel.de/pc_mobile/news/1728I25/samsung_drucker...]; 3 S.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_47

K16 Fotografien verschiedener Ansichten des Multifunktionsgerätes SAMSUNG SCX-4500 der Patentinhaberin, 4 S.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_48

K17 Fotografien verschiedener Ansichten und Vergrößerungen des Druckers SAMSUNG ML-1630 der Patentinhaberin, 4 S.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_49

K18 UNINET: SAMSUNG® ML-1630 TONER CARTRIDGE REMANUFACTURING INSTRUCTIONS, 2012, 16 S.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_50

K19 SAMSUNG: User‘s Guide, Samsung ML-1630 series, Monochrome Laser Printer, 2007, Auszüge: Inhaltsangabe (2 S.), S. 1.2-1.3, 6.1-6.6, 8.1, 9.1

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_51

K20 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N). [aufgerufen unter URL: http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_52

K21 ERMER, F.: NEWS: HP LASERJET P1005, P1006 UND P1505(N). [aufgerufen unter URL: http://www.druckerchannel.de/artikel_druckansicht.php?ID=2094&s=1]; 2 S.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_53

K22 EPA: Bescheid vom 26. November 2013 im Prüfungsverfahren der parallelen europäischen Patentanmeldung 11 180 248.4 (offengelegt als EP 2 397 914 A1), 14 S.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_54

K23 KOSTER, N.H.L.: Untersuchungen an Laserdrucker–Tonerkartuschen mit der Bezeichnung HP CE 278 A (Tonerfarbe: schwarz) und HP CB 435 A (Tonerfarbe: schwarz), Gutachten HP 2015 V01-KO, Stand: 01.03.2015, 32 S.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_55

K24 RECHTBANK DEN HAAG, Team handel, Vonnis in kort geding van 30 oktober 2014 in de zaak met zaaknummer / roinummer: C/09/469648 /KG ZA 14-840. 13 S.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_56

K25 unbeglaubigte deutsche Übersetzung der Druckschrift K24

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_57

K26 KOSTER, N.H.L.: Stellungnahme zum Vibrations-Test am Drucker SAMSUNG CLP-320, Gutachten S. 2015 V11-KO, Stand: 24.11.2015 - V2, 5 S.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_58

K27 US 6,826,380 B2

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_59

K28 KIPPHAN, H. [Hrsg.]: Handbuch der Printmedien - Technologien und Produktionsverfahren, Springer Verlag, 2000(?), S. 733

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_60

K29 US 2006 / 0 159 487 A1

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_61

K30 Eingabe der Inhaberin des Streitpatents im Rahmen des Prüfungsverfahrens vor dem EPA vom 20.06.2011; 3 S.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_62

K31 KOSTER, H.L.: Gutachten und Stellungnahme zum „Gutachten GA 247“ von Prof. Dr. J. Bayerlein und zur „Stellungnahme in der Patentnichtigkeitssache HQ-Patronen GmbH und BC Brogno Concept GmbH“ von Quinn Emanuel Urquhart Sullivan, LLP vom 05.12.2016; 12 S.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_63

K32 US 6,898,402 B2

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_64

K33 US 6,115,565 A

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_65

K34 EP 0 997 798 A2

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_66

K35 EP 1 054 305 A2

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_67

Die Klägerinnen beantragen,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_68

das europäische Patent EP 2 325 701 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_69

Die Beklagte beantragt,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_70

die Klage abzuweisen,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_71

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016, verteidigt wird.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_72

Die Klägerinnen beantragen auch insoweit die Nichtigerklärung.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_73

Die mit Hilfsantrag 1 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 8 haben folgenden Wortlaut:

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74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_74

Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 6 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_75

Die mit Hilfsantrag 2 verteidigten nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 6 haben folgenden Wortlaut:

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76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_76

Wegen des Wortlauts der auf die Ansprüche 1 und 4 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche des Hilfsantrags 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_77

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in zumindest einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_78

Sie stützt ihre Argumentation auf folgende Dokumente:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_79

QE1 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Streitpatent

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_80

QE2 Google-Suche: galaxy S4 [recherchiert am 13.01.2015], 2 S.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_81

QE3 Publikationsnachweis („posted“) von Druckschrift K11 [recherchiert unter der URL: http://www.docstoc.com am 25.11.2014], 4 S.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_82

QE4 Publikationsnachweis („added“) von Druckschrift K12 [recherchiert unter der URL: http://www.refillcartridge.ucoz.com am 25.11.2014], 10 S.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_83

QE5 SAMSUNG: Untersuchung von Samsung CLP-320, Ergebnisse von Vibrationsmessungen; 2 S.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_84

QE6 SAMSUNG: HP P1005 mit HP CB435A (Entgegenhaltung), Ergebnisse von Vibrationsmessungen; 3 S.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_85

QE7 SAMSUNG: USB-Stick mit zwei Videos zu Vibrationstests.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_86

QE8 Entscheidung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfamilie wie das Streitpatent gehörigen Patents EP 2 037 327 B1; 11 S.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_87

QE9 Urteil des OLG München im parallelen Verletzungsstreit 6 U 4924/14; 38 S.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_88

QE10 Vorläufige Einschätzung des EPA im Rahmen des zur gleichen Patentfamilie wie das Streitpatent gehörigen Patents EP 2 397 914 B1; 23 S.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_89

QE11 BAYERLEIN, J.: Gutachten GA 247 vom 28.01.2016; 7 S.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_90

QE12 EP 2 325 701 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_91

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 11. August 2016 übersandt.

Entscheidungsgründe§

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_92

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet, da der mit ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ gegeben ist. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als nicht patentfähig, so dass es für nichtig zu erklären ist. Auch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge kann es aus diesem Grund keinen Bestand haben.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_93

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_94

1. Das Streitpatent betrifft laut Absatz [0001] eine Bilderzeugungseinrichtung, insbesondere eine Entwicklungsvorrichtung mit einer Speichereinheit und eine damit ausgestattete Bilderzeugungseinrichtung sowie die Verwendung einer solchen Entwicklungsvorrichtung. Es werde eine Oberfläche eines fotoleitenden Mediums auf ein vorgegebenes elektrisches Potenzial elektrifiziert, ein Laserstrahl werde auf die Oberfläche des fotoleitenden Mediums projiziert, um ein elektrostatisches latentes Bild zu bilden und ein sichtbares Bild zu erhalten, werde dem elektrostatischen latenten Bild Entwickler zugeführt. Das auf dem fotoleitenden Medium entwickelte sichtbare Entwicklerbild werde direkt oder durch ein dazwischenliegendes Übertragungsmedium auf ein Druckmedium übertragen und auf dem Druckmedium, das einen Fixierungsprozess durchlaufe, fixiert (Streitpatent, Absätze [0002] und [0003]).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_95

Während dieses Prozesses bilde eine Entwicklungsvorrichtung der Bilderzeugungseinrichtung das sichtbare Bild auf der Oberfläche des fotoleitenden Mediums ab, indem es den Entwickler der fotoleitenden Vorrichtung zuführe. Die Entwicklungsvorrichtung sei als integrierte Kartusche strukturiert, die eine Entwicklervorratseinheit, eine Elektrifizierungseinheit, eine Entwicklungseinheit und eine Säuberungseinheit enthalte, und entfernbar an einem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung befestigt sei. Da die Lebensdauer der Entwicklungsvorrichtung beschränkt sei, müsse sie auswechselbar sein. Die Entwicklungsvorrichtung sei mit einer Speichereinheit zum Speichern von Informationen über deren Betrieb ausgestattet. Die dort gespeicherten Informationen könnten die verbleibende Entwicklermenge und die Restlebensdauer von Bauteilen enthalten (Streitpatent, Absätze [0004] – [0006]).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_96

Die Speichereinheit enthalte Anschlüsse an einer ihrer Seiten, die den Anschlüssen des Hauptkörpers der Bilderzeugungseinrichtung entsprächen. So wie die Entwicklungsvorrichtung an der Bilderzeugungseinrichtung befestigt sei, würden die Anschlüsse der Speichereinheit elektrisch mit den Bilderzeugungseinrichtungsanschlüssen verbunden. ln einem Zustand, in dem die Entwicklungsvorrichtung somit elektrisch mit dem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung verbunden sei, erkenne die Bilderzeugungseinrichtung die in der Speichereinheit gespeicherte Information und stelle diese für den Benutzer dar oder führe Handlungen mittels der Information aus und übertrage deren Resultate an die Speichereinheit, wodurch die Information dort aktualisiert werde (Streitpatent, Absatz [0007]).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_97

Für die Datenübermittlung zwischen der Entwicklungsvorrichtung und dem Hauptkörper der Bilderzeugungseinrichtung sollte die Speichereinheit nicht beschädigt sein und sie müsse an einer Position für eine stabile elektrische Verbindung mit dem Hauptkörper befestigt sein. Wenn die Speichereinheit um eine Hitze erzeugende Fixiervorrichtung angeordnet sei, würde die Speichereinheit durch diese beschädigt. Wenn die Fixiervorrichtung um das fotoleitende Medium oder um Entwicklungsrollen herum angeordnet sei, würden die Speichereinheitsanschlüsse von vom fotoleitenden Medium oder den Entwicklungsrollen zurückspritzenden Entwickler verunreinigt. Sollte die Speichereinheit an der oberen oder unteren Oberfläche der Entwicklungsvorrichtung angeordnet sein, die oft von anderen Bauteilen in der Bilderzeugungseinrichtung beeinflusst werde, liefen die Anschlüsse der Speichereinheit Gefahr, während des Befestigens der Entwicklungsvorrichtung beschädigt zu werden. Wenn die Speichereinheit an einer Schwingungen unterliegenden Position angeordnet sei, welche von der sich im Betrieb befindlichen Entwicklungsvorrichtung erzeugt würden, würde die elektrische Verbindung zwischen der Speichereinheit und der Bilderzeugungseinrichtung aufgrund der übertragenen Schwingungen instabil. Die Druckschriften US 2005/0078978, JP2003/195723 und US 2007/0189781 offenbarten Tonerkartuschen, die eine Speichereinheit enthielten (Streitpatent, Absätze [0008] bis [0011]).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_98

Eine Aufgabe ist im Streitpatent explizit zwar nicht ausformuliert, es wird aber in den Absätzen [0008] und [0009] des Streitpatents insbesondere die Anfälligkeit der Speichereinheit und ihrer Anschlüsse für Beschädigungen durch äußere Einwirkungen, wie beispielsweise Hitze oder Vibrationen oder auch durch das Einsetzen der Kartusche in die Bilderzeugungsvorrichtung als nachteilig hervorgehoben. Die Beklagte sieht daher, nach Ansicht des Senats in schlüssiger Weise, die Aufgabe, die Speichereinheit und ihre Anschlüsse vor den vorstehend beschriebenen Einwirkungen zu schützen.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_99

2. Ausgehend von dieser Problematik schlägt das Streitpatent eine Entwicklungsvorrichtung („developing device“) nach Anspruch 1, eine Bilderzeugungsvorrichtung („image forming apparatus“) nach Anspruch 6, in der diese Eingang findet, und eine Verwendung der Entwicklungsvorrichtung („use of a developing device“) zusammen mit der Bilderzeugungsvorrichtung nach Anspruch 8 vor.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_100

Der Anspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_101
M Maßgebliche englische Fassung Deutsche Übersetzung gemäß Streitpatent
1.0 A developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), the developing device (100) comprising: Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:
1.1 a housing (110) having a front end, two sides and a rear end; ein Gehäuse (110), das ein vorderes Ende, zwei Seiten und ein hinteres Ende besitzt;
1.2 a driving force reception unit (160) disposed at one side of the front end of the housing (110) to receive a driving force from the image forming apparatus; and eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (160), die auf einer Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen; und
1.3 a power reception unit (170) disposed at the other side of the front end of the housing (110) to receive an electric power from the image forming apparatus; eine Leistungsaufnahmeeinheit (170), die auf der anderen Seite des vorderen Endes des Gehäuses (110) angeordnet ist, um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen;
1.4 a memory unit (180) eine Speichereinheit (180),
1.4.1 that has a plurality of terminals (181), die mehrere Anschlüsse (181) besitzt,
1.4.2 wherein a first terminal (181 a) disposed farthest from the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals is a data communication terminal for data communication wobei ein erster Anschluss (181a), der von den mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) angeordnet ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist,
characterized in that dadurch gekennzeichnet, dass
1.4.3 the memory unit (180) is disposed at the rear end of the housing (110) with respect to a direction of mounting of the developing device (100) into the image forming apparatus and located closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160); die Speichereinheit (180) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (100) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des Gehäuses (110) angeordnet ist und sich näher bei der Leistungsaufnahmeeinheit (170) als bei der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) befindet;
1.5 the developing device further comprising handles (112) mounted to the rear of the housing (110), with a first handle mounted at one side of the rear end and a second handle mounted at the other side of the rear end. die Entwicklungsvorrichtung ferner Griffe (112) aufweist, die an der Rückseite des Gehäuses (110) montiert sind, wobei ein erster Griff auf einer Seite des hinteren Endes montiert ist und ein zweiter Griff auf der anderen Seite des hinteren Endes montiert ist.
102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_102

3. Der Gegenstand der Erfindung nach den Ansprüchen 1 bis 8 des Streitpatents richtet sich an einen Diplom-Ingenieur, der auf dem Gebiet der Drucktechnik tätig ist und Erfahrungen in der Planung, Konstruktion und praktischen Umsetzung technischer Komponenten und Vorrichtungen für den Druck besitzt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_103

4. Dieser Fachmann versteht die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche und die verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehen der Beschreibung und der Figuren der Streitpatentschrift wie folgt:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_104

Unter einem „image forming apparatus“ (Bilderzeugungsvorrichtung) ist wie im Absatz [0002] des Streitpatents angelegt, ein Drucker, Kopierer, Fax oder ein Kombinationsgerät aus mehreren dieser Vorrichtungen zu verstehen, d.h. ein Apparat, dessen Ziel es ist, auf Basis einer wie auch immer gearteten (Daten-)Vorlage als Folge eines elektrofotografischen Prozesses einen (Papier-) Ausdruck auszugeben.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_105

Beim streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel eines Druckers - auf das die Ausführungen der Parteien abstellen - erfolgt dies dergestalt, dass nach Einsatz des „laser scanning device, 30“ auf der Oberfläche des intern vorgehaltenen fotoleitenden Mediums („photoconductive medium, 40“ - seitens der Parteien auch als Bildtrommel bezeichnet) ein zunächst nur latent sichtbares Bild durch die Einbringung von Toner („developer“ / Entwickler) vorübergehend fixiert wird, bevor dieses letztlich nach dem Durchlaufen weiterer Stationen (vgl. Streitpatent, Absatz [0015]: „transferring device, 50“, „fixing device, 60“) permanent auf Papier gebannt wird.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_106

Die Quelle des genannten Toners ist zunächst für den Fachmann ganz allgemein eine Druckerkartusche, die baulich (d. h. funktionstechnisch und geometrisch) entsprechend der Konstruktion des Druckers auf unterschiedlichste Weise angepasst ist; z. B. dass die Kartusche entweder ein fotoleitendes Medium, d. h. eine Bildtrommel, mit inkorporiert oder, wenn im Drucker die Bildtrommel separat verbaut ist, diese entsprechend nicht aufweist.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_107

Nach den Ausführungen der Parteien ist unter einem „developing device“ (Entwicklungsvorrichtung) gemäß Streitpatent eine austauschbare Kartusche zu verstehen, die mehrere Funktionskomponenten für unterschiedliche Einzeloperationen bei der Druckbilderzeugung enthält (vgl. auch Streitpatent, Absatz [0004]).

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_108

Gemäß Figur 3 des Streitpatents ist am Beispiel des „developing device, 100K“, d.h. einer von vier im Ausführungsbeispiel des Streitpatents vorgesehenen Entwicklungsvorrichtungen, für den Tonerübertrag ein sog. „developing roller, 140“ („Einwicklungswalze“) vorgesehen, der Toner aus dem Kartuschenkörper auf eine separat im „image forming apparatus“ verbaute Bildtrommel („photoconductive medium, 40“) aufbringt; folglich weist die Kartusche („developing device“) für diesen Druckertyp keine inkorporierte Bildtrommel auf. Drucker, in denen die Bildtrommel nicht separat verbaut ist (s. o.), benötigen hingegen Kartuschen, die diese Bildtrommel baulich inkorporieren, und werden i. d. R. als „process cartridge“ (Prozessvorrichtung) bezeichnet wie sie auch aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik bekannt sind (z. B. Druckschrift K8).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_109

Da der Entwickler/Toner im Betrieb aufgebraucht wird, muss die Bilderzeugungsvorrichtung dessen Füllstand etc. kennen, weshalb die Entwicklungsvorrichtung u. a. aus diesem Grund eine „memory unit“ (Speichereinheit) aufweist, die für die Verarbeitung / den Druck relevante Daten speichert und aktualisiert. Dazu weist die Speichereinheit eine Reihe von „terminals“ (Anschlüssen) auf, die laut Streitpatent unterschiedlichsten Zwecken dienen (für das Ausführungsbeispiel: Streitpatent, Absatz [0054], „first terminal“: Datenkommunikationsanschluss; Absatz [0055], „second terminal“: Erdung; „third terminal“: Energieversorgung; „fourth terminal“: Systemzeitanschluss).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_110

Eine „driving force reception unit“ (Antriebskraftaufnahmeeinheit) stellt einen Teil der Entwicklungsvorrichtung dar, mit der via Getriebe eine von der Bilderzeugungsvorrichtung extern bereitgestellte Antriebskraft auf die Entwicklungswalze - die den Toner aufnehmen und weitergeben soll - übertragen wird (Streitpatent, Absatz [0030]).

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_111

Eine „power reception unit“ (Leistungsaufnahmeeinheit) leitet die von der Bilderzeugungsvorrichtung bereitgehaltene elektrische Energie an die Entwicklungswalze für deren Elektrifizierung weiter, d. h. diese gewährleistet deren Fähigkeit für die Aufnahme von Toner (Streitpatent, Absatz [0032]).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_112

Das so genannte „main body cover“ (Hauptkörperabdeckung) stellt ein Gehäuse dar, das nach Figur 1 des Streitpatentes mit einer Klappe ausgestattet sein kann und bezogen auf ihre Einbaurichtung geometrisch an einem hinteren Abschnitt der Bilderzeugungsvorrichtung angeordnet ist; Die Klappe weist ebenfalls Anschlüsse und Kontaktpunkte als sog. „terminal contact points“ und „pressing members“ auf, wobei erstere beim Schließen der Klappe aufgrund ihrer Elastizitätseigenschaften mit der Speichereinrichtung der Entwicklungsvorrichtung elektrisch wirksame(n) Kontakt(e) herstellen und letztere die Rückseite der Entwicklungsvorrichtung elastisch in Einbaurichtung drücken.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_113

II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_114

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung ergab sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) am ersten Prioritätstag unter Einsatz seines Fachwissens in naheliegender Weise. Dies gilt im Ergebnis in gleicher Weise für die Fassungen nach den Hilfsanträgen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_115

1. Erteiltes Patent

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_116

Vor dem Hintergrund der o. g. Aufgabenstellung und gemäß den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung kommt es für den Fachmann im gegebenen technischen Kontext darauf an, dass er im Hinblick auf einen störungsfreien Betrieb seiner Bilderzeugungsvorrichtung die nachteiligen Einflüsse von Hitze, Vibrationen und die Fehlermöglichkeiten beim Kartuscheneinbau reduziert.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_117

Der so sensibilisierte Fachmann wird folglich für alle notwendigen Maßnahmen für den reibungslosen Betrieb der Gesamtvorrichtung auf sein Fachwissen zurückgreifen und sich seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilderzeugungsvorrichtungen und der in diesen zur Anwendungen kommenden Kartuschen bedienen, die am 1. Prioritätstag vorlagen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_118

Entgegen der Auffassung der Beklagten agiert er dabei unabhängig davon, ob im Stand der Technik Kartuschen des streitpatentgemäßen Typs („developing device“ des erteilten Anspruchs 1, seitens der Klägerinnen auch Entwicklungskartusche genannt) oder so genannte „process cartridges“ (Prozessvorrichtung; seitens der Klägerinnen auch Prozesskartusche genannt) behandelt werden, denn letztlich müssen für beide Kartuschentypen die genannten Problemfelder für einen dauerhaften funktionsgemäßen Betrieb gelöst werden.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_119

1.1 Zum erteilten Anspruch 1

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_120

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 lag dem Fachmann am 1. Prioritätstag ausgehend von der im Streitpatent genannten Druckschrift US 2005 / 0 078 978 A1 (K8) in Verbindung mit dem einschlägigen Fachwissen nahe; er ist daher mangels des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig:

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_121

a) Im Einzelnen ist aus der Druckschrift K8 eine Entwicklungsvorrichtung bekannt („process cartridge“, „cartridge 7“), die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung („electrographic image forming apparatus“, „laser printer“, „printer 100“) verwendet zu werden (K8, z. B. Abstract, Absatz [0042]) (Merkmal 1.0),

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_122

wobei die Entwicklungsvorrichtung (7) Folgendes umfasst:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_123

ein Gehäuse („first frame 6 “, „second frame 4“ und ein diese verbindendes „pair of compression springs 64“ (K8, Figur 3 & 4 i. V. m. Absatz [0084] und [0089])), das ein Vorderende, zwei Seiten und ein Hinterende besitzt (K8, Figuren 3 & 4; Merkmal 1.1);

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_124

eine Antriebskraftaufnahmeeinheit (eingangs über das „helical gear 46“, vgl. Absatz [0086]), die auf einer Seite am Vorderende des Gehäuses (K8, Figur 4, unteres Bauteil, BZ 4, rechts, BZ 46) angeordnet ist, um eine Antriebskraft von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0086], insb.: „To the helical gear 46 located at the other lengthwise end of the second frame 4, the driving force of a motor (unshown) is transmitted. ... the helical gear 46 is the gear which receives from the apparatus main assembly A the force for rotating the development roller 40, developer supplying roller 43, and developer conveying member 42, while the cartridge 7 is in the apparatus main assembly A.“; Merkmal 1.2);

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_125

eine Leistungsaufnahmeeinheit (z. B. „development power supply contact 92“, Absatz [0090]), die auf der anderen Seite des Gehäuses, aber dort weitgehend mittig (und gemäß K8, Figur 5 sogar näher am hinteren Ende des Gehäuses) angeordnet ist (K8, Figur 4, unteres Bauteil, BZ 4, links, BZ 92, 93), um elektrische Leistung von der Bilderzeugungsvorrichtung aufzunehmen (K8, Absatz [0092], insb.: “The cartridge 7 is provided with a charge bias electrical contact 91 for supplying the charge roller 2 with high voltage from the power source (unshown) on the main assembly side, … . These electrical contacts 91, 92, and 93 are attached to one of the lengthwise end walls, that is, the walls perpendicular to the direction parallel to the axial direction of the photosensitive drum 1. More specifically, the charge bias electrical contact 91 is attached to one of the lengthwise end walls … of the first frame 6 supporting the charge roller 2.”; Merkmal 1.3 teils );

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_126

eine Speichereinheit („storage means 55“, „memory unit“, „memory“), die mehrere Anschlüsse besitzt (K8, Figur 13 i. V. m. Absatz [0126], insb.: „The memory unit 55 comprises a memory 55b, first and second electrical contacts 55d1 and 55d2 as electrical contacts on the cartridge side, a pair of conductive areas 55c1 and 55c2, and a dielectric substrate 55a, on which the preceding portions are placed. …”; Merkmale 1.4, 1.4.1), wobei ein erster Anschluss, der von den mehreren Anschlüssen am weitesten entfernt von der Antriebskraftaufnahmeeinheit (K8, in Figur 1 repräsentiert durch Bezugszeichen 46) angeordnet ist, ein Datenkommunikationsanschluss für die Datenkommunikation ist (K8, in Figur 5 der mit dem BZ 55c2 gleichzusetzende Anschluss 55d2 der Figur 13; Absatz [0130], insb.: „As the cartridge 7 is inserted into the apparatus main assembly A, the electrical contacts 55d1 and 55d2 of the memory unit 55, … come into contact with the communication contacts 56a (electrical contacts on the main assembly side), making possible the communication between the memory 55b of the memory unit 55, and controller (making it possible to read data in memory 55b, or write data into memory 55b).“, Merkmal 1.4.2).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_127

Dass die Speichereinheit (55) in Bezug auf eine Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (7) in der Bilderzeugungsvorrichtung am hinteren Ende des Gehäuses (4, 6) angeordnet ist, lässt sich im Rahmen einer Zusammenschau der Figur 4 mit der Figur 5 zwanglos entnehmen, ebenso, dass diese eindeutig näher bei der Leistungsaufnahmeeinheit (91-93) als bei der Antriebskraftaufnahmeeinheit (46) angeordnet ist (K8, Figuren 3, 5 und 13; Merkmal 1.4.3).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_128

Die aus der K8 bekannte Entwicklungsvorrichtung unterscheidet sich von der patentgemäßen Entwicklungsvorrichtung nur dadurch, dass diese keine an der Rückseite des Gehäuses montierten Griffe aufweist (4, 6) (Merkmal 1.5) und die Leistungsaufnahmeeinheit auf einer bestimmten Gehäuseseite örtlich festgelegt ist (Merkmal 1.3 Rest ) .

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_129

b) Die beiden Unterschiedsmerkmale 1.5 und 1.3 Rest können aber das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_130

Denn über die konkrete Positionierung der Leistungsaufnahmeeinheit an dem Gehäuse wird der Fachmann - wie für andere Bauteile auch - abhängig von den jeweiligen konstruktionsbedingten (Gesamt-)Gerätevorgaben für eine Bilderzeugungsvorrichtung entscheiden. Im Zuge dieser Vorgehensweise wird er insbesondere auch zu berücksichtigende Eigenschwingungsspektren oder -muster von diesem und/oder diesem benachbart angeordneten Einzelbauteilen zu werten wissen und in vorteilhafter Weise in die Umsetzung seiner Maßnahmen einbeziehen, um so die Leistungsaufnahmeeinheit an einer geeigneten Stelle am Gehäuse zu positionieren. Das weitere in der Druckschrift K8 nicht explizit genannte Merkmal 1.5, also Griffe an beiden Seiten des Gehäuses der Entwicklungsvorrichtung vorzusehen, fasst der Fachmann ausgehend von dieser Druckschrift spätestens dann ins Auge, wenn der Nutzerwunsch an ihn herangetragen wird, das Einsetzen und/oder den Austausch der Entwicklungsvorrichtungen zu erleichtern, so dass auch diesem Merkmal keine erfinderische Tätigkeit innewohnt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_131

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit zur Überzeugung des Senats ausgehend von der Druckschrift K8 dem Fachmann nahe gelegt.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_132

1.2 Zu den erteilten Ansprüchen 6 und 8

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_133

Im Falle des nebengeordneten Anspruchs 6 gemäß Streitpatent wird lediglich eine „Bilderzeugungsvorrichtung (1) beansprucht, die einen Hauptkörper (10) und die Entwicklungsvorrichtung (100) nach einem vorhergehenden Anspruch umfasst“. Die Bilderzeugungsvorrichtung an sich ist im beanspruchten Kontext bereits aus der Druckschrift K8 bekannt (dort „electrographic image forming apparatus“, „laser printer“, „printer 100“) und die beanspruchte Entwicklungsvorrichtung ebenfalls (siehe Argumentation zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_134

Die Bilderzeugungsvorrichtung nach dem Anspruch 6 lässt keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt erkennen und teilt daher das Schicksal des Patentanspruchs 1.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_135

Der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 8 zielt auf eine „Verwendung einer Entwicklungsvorrichtung“ ab, „die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden“. Die hierbei angeführten Merkmale entsprechen technisch und sinngemäß den Merkmalen des Anspruchs 1 und 6, so dass auch dieser Anspruch mit derselben Begründung wie die Ansprüche 1 und 6 nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit aufweist.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_136

Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 teilen das Schicksal der unabhängigen Patentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche Lehren zum technischen Handeln darstellen und damit zur Überzeugung des Senats nichts eigenständig Patentfähiges enthalten. Zudem wurde seitens der Beklagten auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_137

2. Zu Hilfsantrag 1

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_138

Soweit die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem zulässigen Hilfsantrag 1 mit inhaltlich geändertem Merkmal 1.0 1 und um Merkmal 1.6 ergänzt verteidigt, kann dies den Nichtigkeitsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht beseitigen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_139

Die eben genannten Merkmale des Patentanspruchs 1 lauten wie folgt (fett hervorgehoben die im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen):

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_140
M Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.0 1 A developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), comprising a photoconductive medium, the developing device (100) comprising: Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, die ein fotoleitfähiges Medium aufweist, wobei die Entwicklungs-vorrichtung (100) Folgendes umfasst:
1.6 the developing device comprising a developing roller (140) disposed at the front end of the developing device (100) with respect to the direction of mounting of the developing device (100). die Entwicklungsvorrichtung weist eine Entwicklungswalze (14) auf, die sich in Bezug auf die Richtung der Montage der Entwicklungsvorrichtung (100) am vorderen Ende der Entwicklungsvorrichtung (100) befindet.
141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_141

Die erste Merkmalsergänzung stellt im gegebenen Kontext letztlich nur eine Präzisierung der physikalischen Technik dar, die der Bilderzeugungsvorrichtung zu eigen ist, und zwar durch explizite Nennung eines ohnehin funktionsnotwendigen „fotoleitfähigen Mediums“, wie es jedoch ebenfalls aus der Druckschrift K8 bekannt ist (K8, z. B. Fig. 1 und 3, BZ 1; Merkmal 1.0 1 ).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_142

Das zweite Merkmal 1.6, das sich auf die Existenz einer Entwicklungswalze und ihre geometrische Anordnung in einer Bilderzeugungsvorrichtung bezieht, ist der Druckschrift K8 (dort: „development roller 40“, vgl. Absätze [0089] und [0090]) ebenfalls zu entnehmen, wobei diese zwar aufgrund der Zweiteilung des Gehäuses der dortigen Kartusche eine von der beanspruchten Verortung etwas abweichende Geometrie bzgl. der Anordnung in der Bilderzeugungsvorrichtung zeigt (K8, z. B. Fig. 3 und 4). Jedoch wird der Fachmann die Entwicklungswalze entsprechend den sich ihm bietenden Randbedingungen gerade auch vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung problemlos realisieren. Es handelt sich hierbei um eine an der Funktion der Entwicklungswalze orientierte Maßnahme. Dabei sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem, Leitsatz). Wie bereits oben unter b) zum erteilten Anspruch 1 ausgeführt, wird der Fachmann die konstruktionsbedingten Gerätevorgaben beim Einbau der Entwicklungswalze berücksichtigen.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_143

Zudem wird sich der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung ohnehin auch im Stand der Technik informieren und dort im Rahmen von Kartuschen auch nach “development devices” im Sinne des Streitpatents recherchieren, wobei er Kenntnis von der Druckschrift K32 erhält. Aus dieser Druckschrift ist die genannte Walze (“developing roller, 131”) auch mit den beanspruchten Eigenschaften bekannt (K32, Fig. 4 und 5 i. V. m. Sp. 5, Z. 1-13, insb.: „Here, each of four-color developing units 130-M, 130-C,130-Y, and 130-K included in the developing unit 130 as shown in FIG. 5, includes a developing unit main body 130a slidably supported by a guide portion 191 of a frame 190, a developing roller 131 supplying the toner contained in the developing unit main body 130a to an outer circumferential surface of the photoreceptive drum 100 in a non-contact state …” (Unterstreichungen hinzugefügt)); dass diese Angaben zudem auch auf die beanspruchte Montagerichtung zu beziehen sind, wird durch die dortige eigenvibrationshemmende, weil elastische, und die Position haltende Federung („spring, 200“) der Entwicklungskartuschen an der offensichtlichen Hinterseite des dort beschriebenen Druckers aufgezeigt (K32, Figuren 4 und 5 „opening/closing door, 210” i. V. m. Sp. 5, Z. 12-32; Merkmal 1.6).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_144

Somit lagen dem Fachmann auch alle Merkmale des mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruchs 1 in Kenntnis der Druckschrift K8 und dem Fachwissen bzw. der Druckschrift K32 nahe; dieser beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für Anspruch 8 dieser Fassung, der um dieselben Merkmale ergänzt ist wie Anspruch 1.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_145

Bezüglich des nebengeordneten Anspruchs 6 sowie der Unteransprüche gelten die Ausführungen zur erteilten Fassung entsprechend.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_146

1. Zu Hilfsantrag 2

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_147

Auch die Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem ebenfalls zulässigen Hilfsantrag 2 kann den Bestand des Streitpatents nicht begründen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_148

Der Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern (fett hervorgehoben die im geltenden Patentanspruch 1 im Vergleich zu den Merkmalen gemäß Hilfsantrag 1 eingearbeiteten Ergänzungen):

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_149
Me Englisch Dt. Übers. gemäß Schriftsatz
1.0 2 A developing device adapted for use with an image forming apparatus (1), comprising a photoconductive medium, the image forming apparatus including a main body (10) and a main body cover (11) pivotably mounted to the main body to open and close the main body, the developing device being able to be mounted and separated with respect to the main body with the main body cover opened, the developing device (100) comprising: Entwicklungsvorrichtung, die dazu ausgelegt ist, mit einer Bilderzeugungsvorrichtung (1) verwendet zu werden, die ein fotoleitfähiges Medium aufweist, wobei die Bilderzeu-gungsvorrichtung einen Hauptkörper (10) und eine schwenkbar gelagerte Hauptkörperabdeckung (11) aufweist, um den Hauptkörper zu öffnen und zu schließen, wobei die Entwicklungsvorrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie in Bezug auf den Hauptkörper bei geöffneter Hauptkörper-abdeckung ein- und ausgebaut werden kann, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) Folgendes umfasst:
1.1, 1.21, 1.31, 1.4 - 1.6
1.7 wherein the main body cover includes a pressing member and terminal contact points having a predetermined elasticity that, when the developing device is mounted to the main body and the cover is closed, are elastically and electrically connected with the terminals of the memory unit while the pressing member is elastically pressing the rear end of the developing device; wobei die Hauptkörperabdeckung einen Druckpunkt und Anschlusskontaktpunkte mit einer vorgegebenen Elastizität aufweist, die, wenn die Entwicklungsvorrichtung eingebaut und die Hauptkörperabdeckung geschlossen ist, elastisch und elektrisch mit den Anschlüssen der Speichereinheit verbunden sind, während der Druckpunkt das hintere Ende der Entwicklungsvorrichtung elastisch andrückt,
1.8 wherein the plurality of terminals comprises a second terminal (181b) to provide grounding, which is disposed closest to the driving force reception unit (160) among the plurality of terminals (181). wobei die Vielzahl der Anschlüsse einen [es fehlt: zweiten Anschluss als] Erdungsanschluss (181b) umfasst, welcher von der Vielzahl der Anschlüsse (181) am nächsten zu der Antriebskraftaufnahmeeinheit (160) angeordnet ist.
150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_150

Die erste Merkmalsergänzung beinhaltet lediglich eine Präzisierung der Gehäuseeigenschaften der Bilderzeugungsvorrichtung, wie sie sich auch der Druckschrift K8 entnehmen lässt (K8, Fig. 6, „hinged cover 11“ i. V. m. S. 7, Absätze [0099] bis [0101]; Merkmal 1.0 2 ).

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_151

Das im Rahmen des Hilfsantrags 2 neu eingeführte Merkmal 1.7 stellt auf Elastizitätseigenschaften ab, die Bauteile in der Hauptkörperabdeckung aufweisen sollen, damit u.a. eine gute elastische Kopplung der elektrischen Anschlüsse erzielt werden kann. Das Vorsehen derartiger Maßnahmen liegt jedoch offensichtlich im Bereich des fachmännischen Könnens, denn zum einen soll der Betrieb möglichst eigenvibrationsarm ablaufen, was dem Fachmann den Einsatz elastischer Bauteile an hierfür anfälligen Orten in natürlicher Weise empfiehlt und zum anderen soll entsprechend der elektrische Kontakt der Anschlüsse gewährleistet sein, was durch derartige Bauteile gefahrlos und effektiv erzielt werden kann (Merkmal 1.7). Entsprechende Anregungen im gleichen technischen Kontext vermag er auch der ihm bekannten Druckschrift K32 zu entnehmen. Diese Maßnahme kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Insoweit gelten die Ausführungen im Rahmen des Hilfsantrags 1 entsprechend.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_152

Das letzte neu eingeführte Merkmal 1.8 stellt - ebenso allgemein, wie auch im Streitpatent ursprünglich offenbart (vgl. Streitpatent, Absätze [0055] und [0059] - auf einen Erdungsanschluss der Speichereinheit und dessen geometrische Anordnung im Verbund mit den übrigen Anschlüssen und Bauteilen der Bilderzeugungsvorrichtung ab. Auch dieses Merkmal vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da das Vorsehen eines Erdungsanschlusses und dessen Positionierung als fachmännische Maßnahmen anzusehen sind:

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_153

Um leitungsgebundene Signale wie Datenübertragungssignale überhaupt übertragen zu können ist stets ein Bezugspotential („grounding“), mithin auch der dafür erforderliche Anschluss vorzusehen, so dass dieses Teilmerkmal als platt selbstverständlich anzusehen ist.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_154

Dabei ist die Anordnung bzw. Belegung der übrigen Anschlüsse den jeweiligen baulichen und technischen Erfordernissen geschuldet - wie etwa der Einbaurichtung der Kartusche, der für den Speicher verwandten Chiptechnologie, seiner Verkabelung mit den übrigen Bauteilen der Einrichtung und/oder der Raumgeometrie bzw. dem zur Verfügung stehenden Platz für die Kartusche samt Speichereinheit im Kontext mit den übrigen, diese ggf. beeinflussenden, Bauteilen. Das Merkmal 1.8 fügt Anspruch 1 folglich nichts hinzu, was über das fachmännische Können des maßgeblichen Fachmanns hinausgeht, der mit einer funktional sinnvollen und dem Praxisbetrieb standhaltenden Realisierung einer Entwicklungsvorrichtung für eine Bilderzeugungsvorrichtung betraut ist.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_155

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften K8 und dem Fachwissen bzw. der Druckschrift K32 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies gilt für den um dieselben Merkmale ergänzten Anspruch 6 in gleicher Weise. Wegen Anspruch 4 sowie der Unteransprüche wird auf die Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit der erteilten Fassung Bezug genommen.

III.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2017-01-18/5-ni-25-14-ep#rd_156

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.