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BPatG Beschluss vom 01.12.2014 – 20 W (pat) 19/13

20. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 1. Dezember 2014 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 08 916.7-53 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die am 27. Februar 2002 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C durch Beschluss vom 10. August 2010 zurückgewiesen worden. Anspruch 1 vom Anmeldetag, der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde lag, lautet:

„ „ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 vom Anmeldetag wird auf die Amtsakte Bezug genommen. Die Zurückweisung durch die Prüfungsstelle erfolgte mit der Begründung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften (D1) DE 199 41 957 A1 und (D2) DE 41 40 864 A1 ergebe und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den der Anmelderin am 23. August 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat sie mit Schriftsatz vom 17. September 2010, eingegangen per Telefax im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde begründet. Mit Eingabe vom 14. November 2014 hat sie weitere Anspruchsfassungen mit angepasster Beschreibung in Form von Hilfsanträgen 1 bis 3 eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Dezember 2014 beantragt sie unter Vorlage eines weiteren Hilfsantrags, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 5 vom Anmeldetag (27. Februar 2002) Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Hauptantrag vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Zeichnungen:

Figuren 1 und 2, beim DPMA eingegangen am 4. April 2002 Hilfsantrag 1:

Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Zeichnungen wie Hauptantrag Hilfsantrag 2:

Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Zeichnungen wie Hauptantrag Hilfsantrag 3:

Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. November 2014, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. November 2014 Zeichnungen wie Hauptantrag Hilfsantrag 4:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2014, Beschreibung und Zeichnungen wie Hilfsantrag 3. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„ „ Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„ „ Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

„ „ Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

„ „ Die Anmelderin vertritt die Auffassung, die Gegenstände der jeweiligen Anspruchsfassungen seien patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der weiteren Ansprüche zu den verschiedenen Anträgen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Frist und Form unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Sie ist zurückzuweisen, da sich der Gegenstand der Anmeldung in keiner der beanspruchten Fassungen als patentfähig erweist.

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Diplominformatiker mit Fachhochschulabschluss, der Erfahrungen besitzt auf dem Gebiet der Speicherung von Informationen und ihrer Darstellung auf graphischen Multifunktionsanzeigen in Kombination mit einer Bedieneinheit. Hierbei sind ihm die zu beachtenden Benutzerwünsche und Ergonomieanforderungen bekannt.

2. Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gilt im Hinblick auf die aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 199 41 957 A1 bekannten Vorrichtung zur Darstellung von Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen als nicht neu. Der geltende Anspruch 1 des Hauptantrags lässt sich unter Zugrundelegung des Verständnisses des Fachmanns wie folgt gliedern:

M1:

Die Vorrichtung umfasst eine Anzeigeeinheit als Kombiinstrument, eine Bedieneinheit und eine Speichereinheit. M2:

Die Anzeigeeinheit weist mindestens einen freiprogrammierbaren Anzeigebereich auf, auf dem Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen darstellbar sind, M2.1: die nach einer Quittierung oder nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden. M3:

Die Anzeigeeinheit weist einen weiteren Bereich auf, auf dem die quittierten oder gelöschten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen als Piktogramme darstellbar sind. M4:

In der Speichereinheit werden die quittierten oder wegen Zeitablaufs gelöschten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen zwischengespeichert, solange die Ursache für die Warnmeldung oder Interaktionsaufforderung fortbesteht. M5:

Die zwischengespeicherten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen sind durch die Anzeige- und Bedieneinheit aufrufbar und darstellbar. Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 199 41 957 A1 ist eine Vorrichtung bekannt, die als Anzeigeeinheit eine Multifunktionsanzeigeeinheit 1 (vgl. Fig. 1 bis 9), als Bedieneinheit eine Multifunktionsbedieneinheit (funktionsnotwendig für die Reaktion auf die Interaktionsaufforderungen bzw. zur Auswahl der verschiedenen Funktionen, vgl. Fig. 1 bis 9 i. V. m. Sp. 1 Z. 5 bis 11) und eine Speichereinheit umfasst (vgl. Zusammenfassung oder Anspr. 9: Mikroprozessor, der immer auch eine Speichereinheit umfasst bzw. Sp. 3 Z. 63 bis 68: alternierende bzw. sukzessive Anzeige der Warnmeldungen wie bei einem Schieberegister) (Merkmal M1). Die bekannte Anzeigeeinheit weist in weiterer Übereinstimmung mit der anspruchsgemäßen Vorrichtung mindestens einen frei programmierbaren Anzeigebereich 2 auf, auf dem Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen darstellbar sind (Anspr. 2, Anspr. 9 i. V. m z. B. Sp. 2, Z. 36 bis 40 i. V. m. z. B. Fig. 4: im Hauptbereich 2 die Meldung „Bitte Tanken!“ oder Fig. 6), die nach einer Quittierung oder nach einer bestimmten Zeit gelöscht werden (Anspr. 4 bzw. Sp. 3, Z. 19, 20 oder Fig. 5 i. V. m. Sp. 4, Z. 13 bis 19, Z. 23 bis 25) (Merkmale M2, M2.1).

Ferner weist die bekannte Anzeigeeinheit auch einen weiteren Bereich 3, 7 (Sp. 2, Z. 36 bis 38 bzw. Sp. 3 Z. 51, 52: Nebenbereich) auf, auf dem die quittierten oder gelöschten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen 4, 8 als Piktogramm darstellbar sind (vgl. Fig. 3, 5, 7 bis 9, Sp. 3, Z. 51 bis 60, Sp. 4, Z. 13 bis 19 oder Fig. 5 i. V. m. Sp. 4 Z. 23 bis 25) (Merkmal M3).

Bei der bekannten Vorrichtung werden in weiterer Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand in der Speichereinheit die quittierten oder wegen Zeitablaufs gelöschten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen zwischengespeichert, solange die Ursache für die Warnmeldung oder Interaktionsaufforderung fortbesteht; die zwischengespeicherten Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen sind durch die Anzeigeeinheit aufrufbar und darstellbar (vgl. Sp. 3, Z. 63 bis 68:

alternierende bzw. Sp. 4, Z. 13 bis 25: sukzessive Darstellung der Warnmeldungen) (Merkmal M4 und M5).

3. Zu den Hilfsanträgen 3.1. Zu Hilfsantrag 1 und 2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 unterscheidet sich in der Sache nicht vom Anspruch 1 des Hauptantrags. Die vorgenommenen Klarstellungen sind in der gegliederten Anspruchsfassung, der das Verständnis des Fachmanns zugrunde liegt, berücksichtigt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 kann somit ebenfalls die Patentfähigkeit nicht begründen, da sein Gegenstand nicht als neu gelten kann.

3.2. Zu Hilfsantrag 3 und 4 Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und 4 ist das Merkmal M5 ergänzt und zwar im Anhang an den Merkmalswortlaut des Hilfsantrags 1:

„…, wobei die Anzeige und Bedieneinheit als zentrale Multifunktionsanzeige- und Bedieneinrichtung (10) ausgebildet ist, die derart ausgebildet ist, dass die abgerufenen Warnmeldungen (5) und Interaktionsaufforderungen auf einem Anzeigebereich der Multifunktionsanzeige- und Bedieneinrichtung (10) und (/oder [Hilfsantrag 3]) dem freiprogrammierbaren Anzeigebereich (3) dargestellt werden.“

Diese Ergänzung bedarf der Auslegung durch den Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung. Figur 1 der Beschreibung zeigt das Kombiinstrument 1 mit einer Multifunktionsanzeige 2, die insbesondere einen freiprogrammierbaren Anzeigebereich 3 als Hauptbereich und einen weiteren Anzeigebereich 4 als Nebenbereich aufweist. Figur 2 zeigt das Kombiinstrument 1 mit dem Anzeigebereich 3, das über ein Bussystem mit einer Multifunktionsbedieneinrichtung 10 verbunden ist, die keine Multifunktionsanzeige aufweist. Das ergänzende Merkmal wird vom Fachmann somit dahingehend verstanden, dass die Darstellung der Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen auf der Multifunktionsanzeigeeinrichtung (= Multifunktionsanzeige 2), und zwar dort im frei programmierbaren Anzeigebereich 3 (Hauptbereich) und im weiteren Anzeigebereich 4 (Nebenbereich) erfolgt. Diese doppelte Darstellung der Warnmeldungen auf der Multifunktionsanzeige ist aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 199 41 957 A1 ebenfalls bereits bekannt (vgl. Sp. 4, Z. 3 bis 5). Mithin erweist sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 und 4 als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift DE 199 41 957 A1. Auch wenn die Anmelderin eine zusätzliche Darstellung der Warnmeldungen und Interaktionsaufforderungen auf einem Anzeigebereich der Multifunktionsbedieneinrichtung in Betracht hätte ziehen wollen, könnte dies die Patentfähigkeit nicht begründen: denn der Fachmann würde in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten (der Anspruchswortlaut ist nicht beschränkt auf ein Kfz, lediglich als Ausführungsbeispiel wird die beanspruchte Vorrichtung in einem Kfz gezeigt) und der technischen Umsetzung der Multifunktionsbedieneinrichtung im Rahmen der ergonomischen Anforderungen der Benutzer dort entsprechende Anzeigemöglichkeiten schaffen, damit bei einer Vielzahl von auswählbaren Funktionen die jeweils gewünschte ausgewählt werden kann (vgl. z. B. sogenannte Softkeys). Ein derartiger Gegenstand wäre mangels fehlender erfinderischer Tätigkeit durch den Fachmann nicht gewährbar.

4. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents jeweils im Umfang vollständiger Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 begehrt hat, und sich der Anspruch 1 aller Anträge jeweils als nicht patentfähig erweist, erfüllen die Anspruchssätze jeweils insgesamt nicht die für eine Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 – Informationsübermittlungsverfahren II). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes). Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü