Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 16.10.2014 – 28 W (pat) 507/13

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2012 002 351.7

hat der der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2014 durch die Richterin Dorn als Vorsitzende, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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SO SCHMECKT NATUR

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ist am 23. Januar 2012 für die Waren

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Wildbret, Wildspezialitäten, Wildkonserven

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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 29 des DPMA hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 in vollem Umfang zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die angemeldete sloganartige Wortmarke sei aus einfach(st)en deutschen Begriffen sprachüblich gebildet und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen zwanglos dahin verstanden, dass es sich bei den angepriesenen Fleischwaren aus Wild um reine und unverfälschte Naturprodukte ohne jegliche Zusatzstoffe handele und aufgrund dieses natürlichen Ursprungs bzw. einer schonenden Verarbeitungs- oder Zubereitungsweise höchste Qualität garantiert werde. Mit diesem Bedeutungsgehalt beschreibe die Wortfolge die vorliegend beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Produkteigenschaft unmittelbar. Sie sei zudem nicht nur sprach-, sondern auch werbeüblich gebildet, wie sich aus zahlreichen Belegen ergebe. Das Publikum sei an solche oder vergleichbare Slogans, die kurz und prägnant auf das Motto oder besondere Eigenschaften des Angebotes aufmerksam machten, im Zusammenhang mit Angeboten von Lebensmitteln jedweder Art und hier speziell mit der Anpreisung von Produkten, die aufgrund ihrer Naturbelassenheit eine schmackhafte und gesunde Ernährung versprechen, hinreichend gewöhnt.

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Die beteiligten Kreise, hier neben dem jeweiligen Fachverkehr auch die breite Bevölkerung, würden das angemeldete Zeichen lediglich als werbe- und schlagwortartigen Sachhinweis verstehen, dass es sich bei den beanspruchten Wild-Fleischwaren um reine und unverfälschte Naturprodukte ohne jegliche Zusatzstoffe handele und dass aufgrund des natürlichen Ursprungs bzw. einer schonenden Verarbeitungs- oder Zubereitungsweise ein guter Geschmack und höchste Qualität garantiert sei. Diese Bedeutung besitze einen klar beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und führe nicht zu einer Mehrdeutigkeit, die einen Herkunftshinweis und Unterscheidungskraft begründen könnten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zwar sei die Wortfolge aus einfachen Begriffen zusammengesetzt, zu beachten sei aber die Marke in ihrer Gesamtheit und die Zusammenwirkung der einzelnen Bestandteile. Insbesondere präge die Gesamtheit der beanspruchten Wortfolge der Begriff „NATUR", der von den beteiligten Verkehrskreisen einen gewissen Interpretationsaufwand verlange, da es sich um einen relativ unbestimmten Begriff handle. Er beziehe sich auf etwas, das nicht vom Menschen geschaffen und damit künstlich sei, bei den beanspruchten Waren handle es sich aber ausschließlich um bereits durch den Menschen weiterverarbeitete Produkte. Zu der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung komme man nur aufgrund analysierender Betrachtungsweise. Die Wortfolge stelle nicht auf eine Eigenschaft oder einen Vorteil der damit bezeichneten Waren ab. Auch wenn die Wortfolge als Werbeslogan wahrgenommen würde, schließe dies nach der Rechtsprechung deren Eignung als Herkunftshinweis nicht aus. Durch die Kürze und die Verwendung von Großbuchstaben erreiche die Wortfolge eine gewisse Originalität und Prägnanz, die sie leicht merkfähig mache, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöse. Ein Freihaltebedürfnis stehe der Eintragung ebenfalls nicht entgegen.

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Die Anmelderin beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 19. Dezember 2012 aufzuheben.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_12

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_13

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_14

Werbeslogans oder sonstige nach Art eines Spruchs gebildete Wortfolgen unterliegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Diese hat die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_15

Die angemeldete Wortmarke bildet eine aus deutschen Wörtern der Umgangssprache bestehende, sloganartige Wortfolge, die sich in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpft. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wirkt die Aussage unmittelbar als Benennung von Vorzügen des betroffenen Produkts, welches nämlich als natürliches oder naturbelassenes Lebensmittel besonders schmecke.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_16

Das genannte Begriffsverständnis ergibt sich gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zwangslos aus dem Wortsinn der einfachen und klaren Ausdrücke, die sich zudem an gängige sprachliche Wendungen anlehnen, so dass Inhalt und Relevanz der Aussage leicht erfasst werden. Auch die sprachliche Fassung der Äußerung entspricht werbeüblichen Ausdrucksmitteln.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_17

Das Zeichen bedient sich damit in nahe liegender sprachlicher Ausdrucksweise einer etablierten Werbebotschaft, die die dem Konsum insbesondere von wertvollen und naturbelassenen Lebensmitteln ohnehin immanente Verfolgung besonderer Geschmackerlebnisse explizit herausstellt, wodurch sie dem Verbraucher Bedürfnisse vor Augen führt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_18

Bereits die Markenstelle hat zutreffend auf den plausiblen inneren Zusammenhang zwischen der angemeldeten Werbeaussage und den beanspruchten Waren, die dem persönlichen Genuß dienen, hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierauf Bezug genommen werden. Der Wortgehalt des Zeichens beschränkt sich damit in sprachlich und konzeptionell geläufiger Weise darauf, dem Publikum ein Kaufmotiv in Erinnerung zu rufen, und dient damit als konventionelle Werbemitteilung lediglich der Verkaufsförderung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_19

Ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. BGH GRUR 2009, 778 – Willkommen im Leben), kommt dem Begriff nicht zu. Die festgestellte, bereits von der Markenstelle umfangreich belegte und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erörterte Benutzung vergleichbarer sloganartiger Wortfolgen in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebildeten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 – Zeit für den Augenblick). Ob sich eine Verwendung des angemeldeten Zeichens als solches in der Werbung nachweisen lässt, ist unerheblich (EuGH GRUR 2004, 1027 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_20

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-10-16/28-w-pat-507-13#rd_21

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, s. § 83 Abs. 2 MarkenG. Die Entscheidung über die Beschwerdesache beruht insbesondere auf der Anwendung von Grundsätzen, die der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entsprechen.