Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2014

BPatG Beschluss vom 11.03.2014 – 27 W (pat) 551/13

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 017 992

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2013 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

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ist am 15. Februar 2013 für die Dienstleistungen

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35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Beratung

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_5

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten: Seminare & Workshops zur beruflichen und privaten Weiterentwicklung, sowie zu gesundheitsfördernden Maßnahmen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_6

42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Gutachten, Analyse- und Forschungsdienstleistungen zu den Themen: psychisches und körperliches Wohlbefinden, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Stress, Resilienz und Spiritualität

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_7

44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen, medizinische Beratung und Coaching zu den Themen: Stress Management, Burnout-Prävention, psychisches und körperliches Wohlbefinden

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_8

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung durch Amtsbescheid vom 18. März 2013 beanstandet, da das Dienstleistungsverzeichnis entgegen den Anforderungen nach § 20 Abs. 1 und 3 MarkenV teilweise unzutreffend klassifiziert und teilweise nicht hinreichend bestimmt gefasst sei. Ferner erschöpfe sich das angemeldete Wort in einer dienstleistungsbezogenen Angabe und sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Marke weise als im Inland verständlicher und sprachüblich aus den englischen Wörtern „Pro“ und „Presence“ gebildeter Hinweis in der Bedeutung „für Präsenz“ auf den Zweck der beanspruchten Dienstleistungen, das persönliche Auftreten zu schulen oder zu stärken, hin.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_10

Nachdem der Anmelder sich nicht innerhalb der Äußerungsfrist erklärt hat, hat die Markenstelle die Anmeldung aus den im Beanstandungsbescheid angegebenen Gründen durch Beschluss vom 21. Juni 2013 zurückgewiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_11

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, die angenommene Bedeutung „für Präsenz“ beruhe auf einer unzulässigen Begriffsanalyse und stehe in keinem unmittelbar erkennbaren Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme mangels beschreibenden Bezugs nicht zur Anwendung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_12

In der mündlichen Verhandlung erklärt der Anmelder, die Eintragung auf der Grundlage des folgenden Dienstleistungsverzeichnis zu beantragen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_13

35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_14

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Workshops zur beruflichen und privaten Weiterentwicklung sowie zu gesundheitsfördernden Maßnahmen; Coaching zu den Themen: Stressmanagement, Burnout-Prävention, psychisches und körperliches Wohlbefinden

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_15

42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Erstellen von Gutachten, Analyse- und Forschungsdienstleistungen zu den Themen: psychisches und körperliches Wohlbefinden, gesundheitsfördernde Maßnahmen, Stress, Resilienz und Spiritualität

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_16

44: Gesundheitspflege für Menschen, medizinische Beratung zu den Themen: Stress Management, Burnout-Prävention, psychisches und körperliches Wohlbefinden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_18

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_19

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_20

Die zutreffend durch die Markenstelle beanstandeten Gruppierungs- und Klarheitsmängel des zunächst eingereichten Dienstleistungsverzeichnisses (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 20 MarkenVO) hat der Anmelder durch Vorlage des überarbeiteten Verzeichnisses, dessen Veränderungen lediglich Klar-stellungen und Beschränkungen beinhalten, ausgeräumt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_21

Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 37 Abs. 1 MarkenG stehen der Eintragung auf der Grundlage des Dienstleistungsverzeichnisses, für das die Eintragung zuletzt beantragt ist, nicht entgegen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_22

1. Die angemeldete Wortmarke ist nicht als ein Zeichen, das der Beschreibung der Zweckbestimmung der angemeldeten Dienstleistungen bzw. bezogen auf Kl. 42 des Forschungsgegenstands dienen kann, von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_23

Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen, sollen alle Anbieter frei verwenden können.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_24

Eine Marke, die eine sprachliche Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen bildet, von denen jeder Merkmale der Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale der Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int. 2010, 506 Rn. 61 f. – Color Edition).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_25

In diesem Zusammenhang ist maßgebend, ob der Begriffssinn den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hulka) unmittelbar verständlich ist. Dabei darf einerseits die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering angesetzt werden). Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Marke einer näheren analysierenden Betrachtung unterzieht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 298).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_26

Nach diesen Grundsätzen fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe dienen kann.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_27

a) Es war vorliegend auch die mögliche Bedeutung des angemeldeten Zeichens als Abkürzung des englischsprachigen Begriffs „professional presence“ in Betracht zu ziehen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_28

Der Begriff „professional presence“ entspricht dem etablierten Ausdruck „professionelles Auftreten“ und benennt damit eine zentrale berufliche Kompetenz, die insbesondere das Ausbildungsziel von Schulungen (Kl. 41) anzeigen kann.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_29

Der Stellenwert des Begriffs als sachbezogene Angabe geht aus folgenden bei-spielhaften Buch- oder Aufsatztiteln hervor:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_30

Susan Bixler, “5 Steps to a Professional Presence: How to Project Confidence, Competence and Credibility at Work”

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_31

Peggy Noe Stevens, “Professional Presence: A Four-Part Program for Building Your Personal Brand Hardcover”

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_32

“Increasing your professional Presence”, http://www.hmc.edu/files/chemistry/Professional_Presence.pdf

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_33

“Professional Presence in the workplace” http://www.employeedevelopmentsystems.com/p-240-professional-presence-in-a-casual-world-facilitator-guide.aspx

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_34

Ungeachtet des nahe liegenden Bedürfnisses, diesen unverkürzten Ausdruck auch im Inland zu nutzen, ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch das angemeldete Zeichen tatsächlich beschreibend eingesetzt werden kann, wobei die gebundene Schreibweise der als solcher erkennbaren Bestandteile „Pro“ und „Presence“ als werbeübliche Wiedergabeform zu bewerten ist (vgl. Beschluss vom 9. April 2002, BPatG 27 W (pat) 273/00 – ProRaid).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_35

Zwar ist lexikalisch belegt, dass „pro“ im Englischen neben verschiedenen anderen Bedeutungen u.a. als Abkürzung des Adjektivs (oder Substantivs) „professional“ benutzt wird (z.B. dict.leo.org). Allerdings ist nicht zu erkennen, dass diese Verwendung in jedwedem Zusammenhang Platz greifen würde oder sie uneingeschränkter Verallgemeinerung zugänglich wäre. Soweit ersichtlich, begegnet die Komponente im Englischen als Hinweis auf einen professionellen Standard im Kontext von IT-Ausstattung (siehe z.B. BPatG a.a.O. – ProRaid) oder in Bezug auf andere technische und Sportgeräte (s. BPatG 24 W (pat) 64/09 – PROWELD). Bezogen auf – demgegenüber klar abgrenzbare – persönliche Eigenschaften oder Merkmale einer Person wird die Abkürzung „pro-“ demgegenüber, soweit nach den Rechercheergebnissen des Senats ersichtlich, nicht als Sachangabe genutzt (vgl. auch Beschl. des Senats vom 31. Januar 2006, BPatG 27 W (pat) 33/05 – ProClip m.w.N.). Keine andere Bewertung ergibt sich bezogen auf eine Ableitung des Begriffs aus dem Französischen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_36

b) Das Verwendung des Begriffs „Pro“ in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung im Sinn „für“ im Sinn von „zum Nutzen/Vorteil von“ ist im Englischen und Französischen in Einzelfällen als Bestandteil adjektivischer Wortzusammensetzungen, die persönliche Einschätzungen oder Haltungen ausdrücken, etwa pro-business (wirtschaftsgewogen), pro-European (europafreundlich), nachweisbar. Für eine vorrangig inhaltsbezogene Begriffsverwendung ohne spezifisch wertendes Element bestehen, zumal im Kontext der hier in Rede stehenden Dienstleistungen, demgegenüber keine Hinweise. Jedenfalls kann insoweit nicht von einer gängigen oder wenigstens nahe liegenden Wortbildung mit einem Inhalt, der sich ohne Weiteres eignet, die betroffenen Dienstleistungen zu beschreiben, ausgegangen werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_37

Auch im Deutschen ist die Verwendung des Ausdrucks „pro“ in der Bedeutung „für“, „zum Nutzen“ auf Ausnahmefälle beschränkt, die regelmäßig lateinische Redewendungen betreffen (z.B. pro bono, pro forma). Ein in gewissem Umfang verfestigter Sprachgebrauch, der in Zusammenhang der Wahrnehmung eines englischsprachigen Begriffs aufgegriffen werden und zu dessen Verständnis führen könnte, ist – abgesehen von spezifischen Branchen, in denen insbesondere lateinische Sachangaben verbreitet sind (BPatG 30 W (pat) 41/08 – „Provisus“ im Bereich der Medizin) – jedenfalls im Bereich der angemeldeten oder verwandten Dienstleistungen nicht erkennbar (s. auch BPatG, Beschl. vom 9. April 2003, 32 W (pat) 29/02 – Pro leichtes Lernen; BPatG a.a.O. – ProClip).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_38

Da die Benutzung des angemeldeten fremdsprachigen Begriff in den Ursprungs-ländern nicht festzustellen ist und sich eine sachbezogene Verwendung im konkreten Kontext aufgrund der spezifischen Verwendung der Komponente „pro-“ nicht ohne Weiteres anbietet, steht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung nicht entgegen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_39

2. Dem angemeldeten Zeichen kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_40

Soweit der Begriff in den o.g. Wortbedeutungen nicht zur Beschreibung der Dienstleistungen dienen kann, bestehen keine Anhaltspunkte für fehlende Unterscheidungskraft. Der fremdsprachigen Wortbildung entnehmen die maßgebenden inländischen Verkehrskreise keine unmittelbar erfassbare Bedeutung mit sachbezogenem Inhalt.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_41

In Betracht zu ziehen ist über die o.g. Bedeutungen hinaus die im Englischen wie im Deutschen bekannte Sinnrichtung der Präposition „Pro“, die - ähnlich der o.g. Verwendung als Bestandteil englisch- oder französischsprachiger Adjektive - eine Zustimmung oder ein bekenntnishaftes Eintreten für eine bestimmte Position ausdrückt (z.B. Bürgerbewegung pro Köln; pro life). Allerdings steht dieser Sprachgebrauch dem Verständnis des Zeichens als Marke nicht entgegen. „Pro“ in diesem Sinn bezieht sich als Ausdruck einer Meinungsäußerung regelmäßig auf streitbare Wertungsfragen. Die Bezugnahme auf Umstände oder Eigenschaften, die gemeinhin als uneingeschränkt sinnvoll oder vorteilhaft bewertet werden, begründet einen ungewöhnlichen Verwendungszusammenhang, der dem angegebenen Begriffssinn einer Wertung zugunsten einer Position nicht entspricht.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_42

Eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe liegt insofern nicht vor, eher ein werbende Ansprache, von der aber schon im Hinblick auf die dem Begriff eigene Unklarheit nicht angenommen werden kann, dass sie stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 – YES).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2014-03-11/27-w-pat-551-13#rd_43

Der angegriffene Beschluss ist daher aufzuheben.