Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 18.06.2012 – 9 W (pat) 389/06

9. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 19 287

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I. Gegen das am 30. März 2006 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Herstellungsverfahren einer zwei Rundungen umfassenden Verschlussvorrichtung, Verschlussverfahren und entsprechende Fahrzeuge“ hat die D… GmbH in P…, am 28. Juni 2006 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Patentansprüche 1, 9 und 11 keine vollständige Lehre zum technischen Handeln enthielten, so dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem seien das Herstellungsverfahren bzw. die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 9 und 11 nicht neu bzw. beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wozu sie auf die nachfolgend genannten Druckschriften verweist:

E1 WO 01/07250 A1 E2 EP 0 972 663 A1 E3 DE 199 38 789 A1 E4 WO 01/07373 A1 E5 EP 1 209 130 A1 E6 EP 0 857 844 A1 E7 DE 698 09 973 T2 E8 US 3 123 459. Mit Schriftsatz vom 27. April 2012, eingegangen am 30. April 2012, ist der Einspruch zurückgenommen worden. Die Patentinhaberin hat dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten widersprochen.

Sie beantragt sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Die erteilten unabhängigen Patentansprüche 1, 9 und 11 lauten:

„1. Herstellungsverfahren einer Verschlussvorrichtung einer Öffnung eines Kraftfahrzeugs, welche eine erste Wölbung oder Krümmung in einer ersten Richtung und eine zweite Wölbung oder Krümmung in einer zweiten Richtung, im wesentlichen senkrecht zur ersten Richtung, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein gekrümmtes oder gewölbtes Längselement an dem feststehenden Paneel der Verschlussvorrichtung befestigt wird, durch dessen Wirkung mindestens eine der Krümmungen oder Wölbungen erhalten wird.“

„9. Verschlussvorrichtung einer Öffnung eines Kraftfahrzeugs, welche eine erste Krümmung oder Wölbung in einer ersten Richtung und eine zweite Krümmung oder Wölbung in einer zweiten Richtung, im wesentlichen senkrecht zur ersten Richtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass sie mindestens ein gewölbtes oder gekrümmtes, am feststehenden Paneel befestigtes Längselement aufweist, durch dessen Wirkung mindestens eine der Krümmungen oder Wölbungen erhalten wird.“ „11. Kraftfahrzeug mit mindestens einer Verschlussvorrichtung einer Öffnung eines Kraftfahrzeugs, welche eine erste Krümmung oder Wölbung in einer ersten Richtung und eine zweite Krümmung oder Wölbung in einer zweiten Richtung, im wesentlichen senkrecht zur ersten Richtung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine der Krümmungen oder Wölbungen durch die Wirkung von mindestens einem an einem feststehenden Paneel der Verschlussvorrichtung angebrachten gekrümmten oder gewölbten Längselement erzielt ist oder wird.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und war somit zulässig.

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass das Patent aufrecht zu erhalten ist:

1. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Sie enthalten keine unzulässige Erweiterung.

2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

3. Das Herstellungsverfahren bzw. die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 9 und 11 sind patentfähig. Ein Vergleich mit dem genannten im Verfahren befindlichen Stand der Technik hat ergeben, dass auch der Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht vorliegt.

Bei der Prüfung der Patentfähigkeit hat der Senat Begriffe in den Patentansprüchen so gedeutet, wie sie der zuständige Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht. Für die Deutung eines Begriffs ist maßgeblich, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH GRUR 2001, 232-235 - Brieflocher).

Der Senat geht bei seiner Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Streitgegenstandes von einem Durchschnittsfachmann aus, der als Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik ausgebildet ist. Er ist bei einem Fahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Entwicklung von Verschlussvorrichtungen für Kraftfahrzeuge befasst und verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Dabei sind ihm insbesondere die Materialeigenschaften sowie die Herstellung von Fahrzeugscheiben bekannt. Dieser erfährt im kennzeichnenden Teil der Patentansprüche 1 und 9, dass mindestens ein gekrümmtes oder gewölbtes Längselement an dem feststehenden Paneel der Verschlussvorrichtung befestigt wird, „durch dessen Wirkung mindestens eine der Krümmungen oder Wölbungen erhalten wird“.

Eine eindeutige Definition des Verbs „erhalten“ ergibt sich aus den Patentansprüchen 1 oder 9 nicht. Es könnte allgemein dahingehend verstanden werden, dass das Längselement die Krümmung eines torischen Paneels nicht verändert, sondern wie vorgegeben beibehält, bzw. aufrecht erhält. Ein solches Verständnis des Verbs „erhalten“ ist durch die Patentschrift jedoch nicht gedeckt. In der Beschreibungseinleitung ist nämlich ausgeführt, dass gemäß der Erfindung mindestens eine der Wölbungen oder Krümmungen bzw. Bauchungen des Paneels durch die Aktion oder Wirkung von mindestens einem gewölbten oder gekrümmten Längselement erzielt wird (Abs. 0012 der Streitpatentschrift). Weitere entsprechende Hinweise sind den Absätzen 13, 27, 32, 34 sowie den Patentansprüchen 8 und 11 zu entnehmen. Der Fachmann versteht daher das in Rede stehende Merkmal des Patentanspruchs 1 dahin, dass die Krümmung durch ein gekrümmtes Längselement bewirkt, bzw. erzielt wird. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass das in der französischen Prioritätsanmeldung verwendete Verb „obtenir“ sowohl mit „erhalten“ (Patentanspruch 1) als auch mit „bewirken“ (Patentanspruch 8) und „erzielen“ (Patentanspruch 11 und Abs. 0012) übersetzt wurde. Zudem wird das Verb im technischen Bereich in erster Linie mit „gewinnen“, „erreichen“, „erlangen“ übersetzt (ERNST, Richard:

Wörterbuch der industriellen Technik. Wiesbaden : Oscar Brandstetter Verlag, 5. Aufl. 2003, S. 1076).

4. Die auf die tragenden Patentansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 10 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Das Patent ist somit antragsgemäß aufrecht zu erhalten. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).

Pontzen Bork Paetzold Nees Ko