Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 22.12.2011 – 24 W (pat) 105/10
24. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 68 474
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Dezember 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Bayer und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2008 und vom 7. Juni 2010 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 305 68 474 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 002 352 458 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 19. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 305 68 474 wegen des Widerspruchs aus der Marke EM 002 352 458 angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 ist die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der oben genannten Marke EM 002 352 458 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 46). Zu einer einseitigen Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Werner Bayer Paetzold Bb