Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 20.12.2011 – 23 W (pat) 19/09
23. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 20. Dezember 2011 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 103 52 020.1-55
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter Brandt, Metternich und Dr. Zebisch
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I . Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 52 020.1-55 ist am 7. November 2003 mit der Bezeichnung „Multifunktionale Bildplatten-Laufwerkseinrichtung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt in englischer Sprache eingereicht worden. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004, fristgerecht eingegangen am 9. Februar 2004 wurde eine deutsche Übersetzung der Unterlagen eingereicht. Die Anmelderin hat dabei drei taiwanesische Prioritäten mit den Zeiträngen vom 8. November 2002, 28. Juli 2003 und 28. Oktober 2003 in Anspruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Laufe des Patentprüfungsverfahrens neben Unklarheiten bemängelt, dass der Gegenstand des jeweils geltenden Anspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu hat sie auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 US 6 085 329 A D2 EP 0 825 519 A1 D3 US 6 006 285 A D4 US 6 385 734 B2 D5 WO 01/82 301 A2 D6 DE 201 19 729 U1 D7 US 5 544 138 A D8 JP 2001-195 873 A (mit Maschinenübersetzung) D9 Datenblatt zum Bauteil IDT74FST3244PG unter http://www.digchip.com/datasheets/parts/datasheet/000/IDT7 4FST3244PG.php D10 Datenblatt zum Bauteil IDT74FST3244 Octal Bus Switch unter http://www.datasheetarchive.com/search.php?q=IDT74- FST3244PG&sType=part&ExactDS=Starts D11 WO 00/67 137 A1 D12 EP 0 945 778 A2 D13 US 5 910 933 A D14 US 2002/0 002 039 A1. In der Anhörung am 14. Februar 2007, in der die Anmelderin nochmals einen neuen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und einen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag eingereicht hat, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, da sich sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag in für den Fachmann naheliegender Weise aus dem ermittelten Stand der Technik ergäben. Die schriftliche Ausfertigung des mit Gründen versehenen Beschlusses, welche fälschlicherweise statt mit dem Datum der Anhörung mit dem Datum vom 26. Februar 2007 versehen wurde, wurde dem Vertreter der Anmelderin am 10. April 2007 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgemäß am 10. Mai 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene, und mit dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 begründete Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011 hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag überreicht und stellt den Antrag:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2007 aufzuheben; 2. ein Patent mit der Bezeichnung „Multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung“ und mit dem Anmeldetag 7. November 2003 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Anspruch 1, eingereicht am 20. Dezember 2011, noch anzupassende Ansprüche 2 - 7, eingereicht in der deutschen Übersetzung am 9. Februar 2004, noch anzupassenden Beschreibungsseiten 1 - 16 sowie 8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 8, eingereicht in der deutschen Übersetzung am 9. Februar 2004 (Hauptantrag); 3. hilfsweise, ein Patent mit Bezeichnung und Anmeldetag gemäß Hauptantrag auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Anspruch 1, eingereicht am 20. Dezember 2011, sowie noch anzupassende Ansprüche 2 - 7, noch anzupassenden Beschreibungsseiten und Zeichnungen gemäß Hauptantrag (Hilfsantrag). Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung, welche für Arbeitsplatzrechner (PC) verwendbar ist, die die Funktionen eines Compact-Disk- (CD) -Laufwerks, eines digitalen Videodisk- (DVD) -Laufwerks, eines frequenzmodulierten (FM) Radios, eines CD- Spielers für MP3-Musik aufweist, wobei die multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung umfasst:
ein Bildbearbeitungssteuergerät (VPC) mit einem Detektor für den PC-Einschaltstatus, einen Mikroprozessor, einen Platten-Server, einen Bus-Umschalter, welcher zwischen Standardschnittstellen des PCs und dem Platten-Server angeschlossen ist, und einen Mikroprozessor zur Ein-/Aus-Steuerung des Bus-Umschalters, wobei das Bildbearbeitungssteuergerät (VPC) die Standardschnittstellen zwischen dem PC und dem Platten-Server mittels Steuerung des Bus-Umschalters über den Mikroprozessor trennt, wenn der ausgeschaltete Zustand des Arbeitsplatzrechners vom Detektor detektiert ist und der Mikroprozessor die oben stehenden Funktionen unabhängig durchführt, wobei die multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung unabhängig vom Arbeitsplatzrechner bedienbar ist; und wobei der Mikroprozessor den Bus-Umschalter steuert, um die Standardschnittstellen zwischen dem PC und dem Platten- Server zu verbinden, wenn ein eingeschalteter Status des PC durch den Detektor für den PC-Einschaltstatus erfasst wird und die oben stehenden Funktionen durch den PC durchgeführt werden.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
„Multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung als Einbau- oder Ergänzungeinrichtung eines Arbeitsplatzrechners, die einen Bus-Umschalter zum Freigeben und Fortsetzen einer Funktion einer Standardschnittstelle zwischen dem Arbeitsplatzrechner und der Laufwerkseinrichtung aufweist mit:
- - einer Video/Audio-Dekodiereinrichtung, die gespeicherte Video/Audio-Signale vor dem Ausgeben dekodiert, einer Mikroprozessoreinrichtung, die den Betrieb der Laufwerkseinrichtung steuert, - - - einem optischer Datenspeicher, der kodierte Video/Audio- Signale, die über den Bus-Umschalter zugeführt werden, speichert, einer Zustandsanzeigeeinrichtung, die einen Betriebszustand der Plattenlaufwerkseinrichtung anzeigt, und einem Einschaltzustands-Detektor, der zumindest eine Spannung einer Hauptspannungsversorgungseinrichtung des Arbeitsplatzrechners und ein Hauptrechnerrücksetz-Signal an der Standardschnittstelle zwischen dem Arbeitsplatzrechner und der Laufwerkseinrichtung überwacht, um zu bestimmen, ob der Arbeitsplatzrechner ein- oder ausgeschaltet ist, - wobei dann, wenn der Einschaltzustands-Detektor bestimmt, dass der Arbeitsplatzrechner ausgeschaltet ist, der Mikroprozessor den Bus- Umschalter so steuert, dass die Standardschnittstelle zwischen dem Arbeitsplatzrechner und der Laufwerkseinrichtung freigegeben wird, so dass dekodierte Video/Audio-Signale der Video/Audio-/Dekodiereinrichtung weitergeleitet werden, um die Laufwerkseinrichtung unabhängig vom Arbeitsplatzrechner ohne Aktivierung des Betriebssystems zu betreiben und - wobei dann, wenn der Einschaltzustands-Detektor bestimmt, dass der Arbeitsplatzrechner eingeschaltet ist, der Mikroprozessor den Bus-Umschalter so steuert, dass die Funktionen der Standardschnittstelle fortgesetzt werden, so dass die Laufwerkseinrichtung über den Arbeitsplatzrechner betrieben wird.“
Hinsichtlich der Unteransprüche nach dem Hauptantrag und nach dem Hilfsantrag wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011 als nicht begründet, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmann beruht (§ 4 PatG) und der Anspruch 1 des Hilfsantrags unzulässig ist, da er den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitert (§ 38 PatG).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung zu definieren, der über langjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung von Multimediaeinrichtungen für Arbeitsplatzrechner verfügt.
1. Die Anmeldung betrifft eine multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung. Im Allgemeinen wird in Arbeitsplatzrechnern ein optisches Plattenlaufwerk, z. B. ein CD- oder DVD-Laufwerk als ein Speichergerät zum Lesen und zum Schreiben von Daten verwendet. Das optische Plattenlaufwerk war zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Datenspeicherung die wichtigste Technologie und hat die magnetischen Diskettenlaufwerke ersetzt. Es vereint einige Vorteile wie hohe Aufzeichnungsdichte, große Speicherkapazität, wahlfreier und schneller Zugriff, leichtes Wechseln des Datenträgers und kontaktloses Lesen und Schreiben bei langer Haltbarkeit und geringen Kosten in sich.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung war der Arbeitsplatzrechner (PC) bereits ein bekanntes persönliches Datenverarbeitungsgerät geworden. Ein solcher Arbeitsplatzrechner weist üblicherweise ein optisches Plattenlaufwerk auf. Wird er nicht genutzt und ist somit ausgeschaltet, so bleibt üblicherweise auch das optische Plattenlaufwerk ungenutzt. Dabei wird oftmals ein anderes optisches Plattenlaufwerk benutzt, um sich die Inhalte von Bildplatten anzusehen, ein Radiogerät benutzt, um Radio zu hören, oder aber es muss der Arbeitsplatzrechner eingeschaltet werden, wenn man sich beispielsweise auf einer Compact-Disk gespeicherte MP3-Musikstücke anhören will. (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, 2. Abs. - S. 2, 2. Abs.). All dies ist unpraktisch.
Zudem ist es bei bestehenden optischen Plattenlaufwerken auf Grund des begrenzt vorhandenen Platzes schwierig, die Anschlussmöglichkeiten über die bereits bestehenden hinaus zu erweitern (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, 3, seitenübergreifender Abs.). Der vorliegenden Anmeldung liegt somit sinngemäß als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine optische Plattenlaufwerkseinrichtung für einen Arbeitsplatzrechner zu entwickeln, die in der Lage ist, eine digitale Videodisk, eine Compact-Musikdisk, eine Compact-Disk mit MP3-codierter Musik abzuspielen oder auch ein frequenzmoduliertes Radioprogramm wiederzugeben, ohne dass der Arbeitsplatzrechner eingeschaltet sein muss und das Betriebssystem des Arbeitsplatzrechners verwendet werden muss (vgl. geltende Beschreibung S. 2, 3. Abs. in Verbindung mit S. 3, vorletzter Abs.).
Außerdem soll die optische Plattenlaufwerkseinrichtung einen Bus aufweisen, welcher der Steuerung oder der Eingabe/Ausgabe entspricht, um so die Erweiterbarkeit der Bildplatten-Laufwerkseinrichtung zu verbessern (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, 2. Abs.). Gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags wird diese Aufgabe durch eine multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung gelöst, die die Funktionen eines CD-Laufwerks, eines DVD-Laufwerks, eines CD- Spielers für MP3-Musik und auch eines Radios aufweist. Hierzu besitzt sie einen Plattenserver. Sie ist an einen Arbeitsplatzrechner über Standardschnittstellen angeschlossen und besitzt außerdem einen Busumschalter, welcher von einem Mikroprozessor gesteuert wird. Mittels eines Detektors wird der Einschaltzustand des Arbeitsplatzrechners ermittelt und in Abhängigkeit von dem detektierten Einschaltzustand erfolgt die Steuerung des Busumschalters. Dabei werden die Standardschnittstellen zwischen dem Arbeitsplatzrechner und dem Plattenserver so gesteuert, dass für den Fall, dass der Arbeitsplatzrechner ausgeschaltet ist, die Standardschnittstellen getrennt werden. Die optische Plattenlaufwerkseinrichtung ist dann unabhängig vom Arbeitsplatzrechner bedienbar. Wird hingegen detektiert, dass der Arbeitsplatzrechner eingeschaltet ist, so werden die Schnittstellen mittels des Busumschalters miteinander verbunden und der Arbeitsplatzrechner übernimmt die weiter vorne angegebenen Funktionen.
Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags werden einige Merkmale der multifunktionalen optischen Plattenlaufwerkseinrichtung noch genauer ausgeführt.
2. Hauptantrag Die im Anspruch 1 des Hauptantrags gegebene Lehre beruht gegenüber der Kombination der aus den Druckschriften D12 und D8 bekannten Lehren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG). Druckschrift D12 offenbart in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 des Hauptantrags eine multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 106 und Sp. 7, Z. 34: „The CD-ROM Subsystem“), welche für Arbeitsplatzrechner (PC) verwendbar ist (vgl. Fig. 1 Bezugszeichen 104 und Sp. 6, Z. 16: „The Computer Subsystem 104“ und auch Sp. 1, Z. 14 - 27). Diese optische Plattenlaufwerkseinrichtung weist die Funktionen eines Compact-Disk- (CD-ROM) –Laufwerks und eines CD-Spielers auf (vgl. Abs.25: „Fig. 1, depicts a system block diagram of an exemplary battery-powered portable computer 100 adapted for reading digital computer data from a compact disk - read only memory („CD-ROM“), and for playing audio CDs. For purposes of playing audio CDs and power management, the computer 100 is functionally partitioned into a computer subsystem 104 and a CD-ROM subsystem 106.“) Die optische Plattenlaufwerkseinrichtung in Druckschrift D12 umfasst ein Steuergerät (vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 102, „Audio Interface IC“). Dieses beinhaltet einen Detektor für den PC-Einschaltstatus (vgl. Sp. 9, Z. 38 - 43). Die optische Plattenlaufwerkseinrichtung weist zudem einen Mikroprozessor auf (vgl. Fig. 2, Bezugszeichen 102), welcher von dem „Audio Interface IC“ 102 gebildet wird, der eine „State Machine“ (202) umfasst. Dabei ergibt sich der Mikroprozessor-Charakter des „Audio-Interface IC’s“ (102) für den Fachmann daraus, dass dieser IC in der Lage ist, am Plattenlaufwerk empfangene Eingabebefehle in Steueranweisungen für das Plattenlaufwerk umzusetzen, wozu das ihm zugehörige Steuergerät in Form der „state machine“ (202) das Vorliegen entsprechender Signale überprüft und abhängig davon entsprechend unterschiedliche Steueranweisungen ausgibt (vgl. die Abs. [0036] bis [0042] und [0052] bis [0059]), was eine entsprechende Programmierung voraussetzt. Zudem weist der „Audio-Interface IC“ (102) auch einen Taktgenerator (clock generator 214) auf, dessen Signale zeitweise an das Steuergerät („state machine“ 202) angelegt werden (vgl. Abs. [0044] in Verbindung mit Abs. [0050]), so dass zu den Zeiten, zu denen das Signal des Taktgenerators an das Steuergerät (202) angelegt ist, der „Audio Interface IC“ (102) als Mikroprozessor arbeitet.
In Druckschrift D12 wird zwar ein Platten-Server nicht explizit erwähnt, doch muss ein solcher zwingend vorhanden sein, da anderenfalls ein Betrieb, wie er z. B. in Sp. 8, Z. 40 bis 49 beschrieben wird, nicht möglich wäre. Ein Plattenserver ist ein selbstverständlicher Bestandteil eines CD-ROM-Laufwerks und ist deshalb, auch wenn er in Fig.1 nicht explizit gezeigt ist, vom mit dem Bezugszeichen „138“ bezeichneten CD-ROM-Drive mit umfasst. In weiterer Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 weist die optische Plattenlaufwerkseinrichtung gemäß Druckschrift D12 einen Bus-Umschalter auf, welcher in Fig. 2 mit dem Bezugszeichen 242 bezeichnet wird und im „Audio Interface IC“ 102 enthalten ist (vgl. Sp. 8, Z. 5 - 15 und Sp. 10, Z. 21 - 39). Dieser Busumschalter ist, wie bereits aus den Fig. 1 und 2 hervorgeht, zwischen Standardschnittstellen des PCs und dem Plattenserver angeschlossen (vgl. die Busse mit den Bezugszeichen 128 und 129 in Fig. 1 und 2). Der Busumschalter wird durch die „State Machine“ (202) und damit den Mikroprozessor (102) gesteuert (vgl. Fig. 6 und die Verbindung von der „State Machine“ zum Umschalter 402 in Verbindung mit Sp. 16, Z. 3 bis 9).
Gemäß der Lehre der Druckschrift D12 trennt das Steuergerät, also der „Audio Interface IC“ 102 die Standardschnittstellen zwischen dem PC und dem Platten- Server mittels Steuerung des Busumschalters über den Mikroprozessor, wenn der ausgeschaltete Zustand des Arbeitsplatzrechners vom Detektor detektiert ist (vgl. Sp. 10, Z. 33 - 39). In diesem Fall führt die „State Machine“ die Funktion eines CD- Laufwerks unabhängig durch (vgl. die Zustände in Fig. 4). Dabei ist die multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung unabhängig vom Arbeitsplatzrechner bedienbar. Diese Bedienung wird in Sp. 13, Z. 27 - Sp. 14, Z. 14 genauer beschrieben. Wenn dagegen ein eingeschalteter Status des PC durch den Detektor für den PC- Einschaltstatus erfasst wird, steuert der Mikroprozessor den Busumschalter so, dass die Standardschnittstellen zwischen dem PC und dem Platten-Server verbunden werden (vgl. Sp. 10, Z. 21 - 26). Die Funktionen des CD-Laufwerks werden dann durch den PC durchgeführt. So gibt Druckschrift D12 drei verschiedene Betriebsmodi an (vgl. Kapitel „Operating Modes“, Abs. [0052] bis [0058]). Im ersten (vgl. Sp. 13, Z. 19 bis 23) und im dritten (vgl. Sp. 14, Z. 46 bis 47) Betriebsmodus ist der PC eingeschaltet. Im ersten werden die Befehle und die Daten zwischen PC und CD-ROM-Laufwerk transparent übertragen, so dass der PC alle Funktionen übernimmt. Im dritten Betriebsmodus erfolgt zwar die Bedienung über Tasten der optischen Plattenlaufwerkseinrichtung, doch auch hier erfolgt die Steuerung durch den PC (vgl. Sp. 14, Z. 46 - 52).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag von dem aus Druckschrift D12 lediglich dadurch, dass es sich um eine multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung handelt, die neben der Funktion als CD-Spieler auch noch die eines digitalen Videodisk-(DVD)-Laufwerks und eines frequenzmodulierten (FM) Radios aufweist, und dass der CD-Spieler für das Abspielen von Musik im MP3-Format ausgelegt ist. In Druckschrift D12 wird als weitere Möglichkeit zur Erweiterung der Funktion der Laufwerkseinrichtung bereits ein Digital Video Disk (DVD)-Laufwerk genannt (vgl. Sp. 16, Z. 42 - 48). Da DVD-Laufwerke üblicherweise auch die Funktionen von CD-Laufwerken aufweisen, ist somit die Funktion eines DVD-Laufwerks in Verbindung mit der eines CD-Laufwerks naheliegend. Da zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits ein großer Teil von Musikaufnahmen als MP3-Files vorlag, ist es naheliegend, bei der CD-Funktion auch die Möglichkeit vorzusehen, dass MP3-Files gelesen, dekodiert und wiedergegeben werden können. Dies umso mehr, als eine DVD-Plattenlaufwerkseinrichtung ohnehin eine Vorrichtung zum dekodieren der Videofiles aufweisen muss, so dass es, anders als in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Anmelderin dargestellt, keinen großen Aufwand erfordert, auch MP3-Files zu dekodieren, da die bereits vorhandene Dekodiervorrichtung genutzt werden kann.
Da für den Fall eines DVD-Laufwerks die zum „Audio-Interface IC“ analoge Steuerung zwangsläufig von einem „Bildbearbeitungssteuergerät“ ausgeführt werden muss, verbleibt als letzter Unterschied zur Lehre des Anspruchs 1, auch die Funktion eines FM-Radios bereitzustellen, welche sich nicht allein aus Druckschrift D12 ergibt. Aus der Druckschrift D8 ist jedoch eine multifunktionale optische Plattenlaufwerkseinrichtung bekannt, welche ebenfalls an einen PC angeschlossen werden kann (vgl. Fig. 1) und zudem als Abspielgerät für CDs und DVDs betrieben werden kann und außerdem auch ein Radio aufweist, welches in Fig. 2 mit 30 bezeichnet ist (vgl. Abs. [0009] und [0027]). Da es sich insgesamt um eine Einrichtung handelt, welche die Wiedergabe in Stereo ermöglicht (vgl. Abs. [0027]), ist es naheliegend, dass sich zumindest auch um ein FM-Radiogerät handelt.
Für den Fachmann ist es angesichts der Lehre der Druckschrift D8 naheliegend, auch bei der multifunktionalen Laufwerkseinrichtung nach der Druckschrift D12 zusätzlich zu den bereits in Zusammenhang mit einem DVD-Laufwerk geschilderten Funktionen ein FM-Radio vorzusehen, um so das Gerät nochmals vielseitiger zu machen, so dass es alle in Druckschrift D8 geschilderten Funktionen aufweist. Damit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so dass er nicht patentfähig ist.
3. Hilfsantrag Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist unzulässig, da der in ihm beanspruchte Gegenstand ursprünglich nicht offenbart ist (§ 38 PatG). Für den Fall einer fremdsprachigen Anmeldung gelten die fremdsprachigen Unterlagen als ursprüngliche Offenbarung, da nach § 34 Abs. 4 PatG die Erfindung in der Anmeldung zu offenbaren ist. Zu dieser gehört aber die Übersetzung nicht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 35, Rdn. 32).
Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag wird u. a. das Merkmal aufgeführt, dass die Laufwerkseinrichtung einen optischen Datenspeicher umfasst, der kodierte Video/Audio-Signale, die über den Bus-Umschalter zugeführt werden, speichert (3. Spiegelstrich). Dieses Merkmal ist in den am 7. November 2003 eingegangenen englischsprachigen ursprünglichen Unterlagen nicht explizit offenbart. Auch ergibt es sich entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht zwingend aus der ursprünglichen Beschreibung. So beschäftigt sich der vom Vertreter der Anmelderin als Offenbarung angegebene Absatz auf S. 14, Z. 5 - 17 der ursprünglichen englischsprachigen Beschreibung damit, dass die multifunktonale Plattenlaufwerkseinrichtung gleichzeitig die Aufgaben eines optischen Speichers und einer Mini-Hifi-Anlage erfüllen kann. Er macht jedoch keine Angaben darüber, ob überhaupt Daten gespeichert und nicht nur gelesen werden, und enthält dementsprechend schon gar keine Aussage darüber, dass speziell Video- oder Audiodaten gespeichert werden sollen. Auch auf S. 1, Z. 20 - S. 2, Z. 2 wird nur auf das Abspeichern von Daten auf optischen Speicherplatten hingewiesen, so dass es auch hier keinen Hinweis darauf gibt, dass bei der beschriebnen optischen Plattenlaufwerkseinrichtung Video- oder Audiodaten gespeichert werden. Auch den auf S. 13, Z. 21 - 22 angegebenen Typen von optischen Speicherplatten ist nicht zu entnehmen, dass ein Speichern von Video- oder Audiodaten erfolgen soll, denn auch ein Laufwerk, das nur Daten liest, muss für die angegebenen Formate eingerichtet sein.
Zudem ist ursprünglich auch nicht offenbart, dass diese Daten über den Busumschalter zugeführt werden. Es wäre z. B. auch denkbar, dass sie über einen externen Anschluss der optischen Plattenlaufwerkseinrichtung direkt zugeführt werden. Da dieses Merkmal des Anspruchs 1 weder unmittelbar noch eindeutig aus den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden kann, liegt somit eine unzulässige Erweiterung vor, so dass der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 2010, 910, amtlicher Leitsatz - „Fälschungssicheres Dokument“). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob alle anderen der Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ursprünglich offenbart sind oder nicht.
3. Die Unteransprüche 2 bis 7 des Hauptantrags sowie die Unteransprüche 2 bis 7 des Hilfsantrags fallen auf Grund der Antragsbindung mit dem jeweiligen Anspruch 1 (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz 18, „Informationsübermittlungsverfahren II“).
4. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Dr. Strößner Brandt Metternich Dr. Zebisch Cl