Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 19.12.2011 – 9 W (pat) 304/06
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 17 667
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Dezember 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
- Patentanspruch 1, erster Teil, gemäß Patentschrift Seite 4/6, - Patentanspruch 1, zweiter Teil, und Patentansprüche 2 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011, - Beschreibung Seite 2/6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011 und Beschreibung Seiten 3/6 und 4/6 gemäß Patentschrift, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011.
G r ü n d e
I. Gegen das am 18. August 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Längsführung für Fahrzeugsitz mit zwei länglichen Schienen und Führungsmitteln“ hat die J… Company in H… am 18. November 2005 Einspruch erhoben und auf folgende Druckschriften verwiesen:
D1 DE 31 43 431 C2 D2 DE 24 51 262 C3 D3 DE 39 04 248 A1 D4 EP 0 076 041 A1 D5 DE 30 30 725 A1 D6 EP 0 673 799 A1 D7 EP 0 753 425 A1. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 aufgrund der Druckschrift D1 nicht neu bzw. aufgrund einer zusammenschauenden Betrachtung der Druckschrift D1 mit entweder der Druckschrift D5 oder der Druckschrift D6 oder der Druckschrift D7 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen sei. Die Patentinhaberin hat widersprochen. Sie beantragt sinngemäß, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentanspruch 1, erster Teil, gemäß Patentschrift Seite 4/6, - Patentanspruch 1, zweiter Teil, und Patentansprüche 2 bis 11, eingereicht mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011, eingegangen am 7. Dezember 2011, - Beschreibung Seite 2/6, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011 und Beschreibung Seiten 3/6 und 4/6 gemäß Patentschrift, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Längsführung für Fahrzeugsitze, insbesondere Kraftfahrzeugsitze, mit zwei länglichen Schienen (20, 22), nämlich einer Bodenschiene (20) und einer Sitzschiene (22), mit einem Längskanal (32) und mit Führungsmitteln (34) in Form von Wälzkörpern, die zwischen den Schienen angeordnet sind, wobei jede Schiene (20, 22) im Profil gesehen a) jeweils ein L-förmigen Bereich, der von zwei L-Schenkeln (24, 26, 28, 30) gebildet ist, welche L-Schenkel (24, 26, 28, 30) im Wesentlichen den Längskanal (32) begrenzen, und b) zwei Endbereiche hat, die jeweils an den L-förmigen Bereich anschließen, die mehrfach gekrümmt verlaufen und an denen die Führungsmittel (34) anliegen und wobei weiterhin jeder Endbereich einer Schiene (20 bzw. 22) unter wechselseitiger Verhakung mit jeweils einem Endbereich der anderen Schiene (22 bzw. 20) einen Umklammerungsbereich bildet, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Umklammerungsbereich im Profil gesehen jeweils zwei Kanäle für Kugeln vorgesehen sind, und dass von den beiden als Kugeln ausgebildeten Führungsmitteln (34) jedes Umklammerungsbereichs die den Profilenden der Schienenprofile näher liegenden Kugeln belastet werden, wenn die Schienen im Sinne einer Belastung bei einem Frontalaufprallunfall voneinander getrennt werden.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011, per Fax eingegangen am 7. Juli 2011, ist der Einspruch zurückgenommen worden.
II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und war somit zulässig.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Sämtliche in den geltenden Patentansprüchen 1 bis 11 geänderten oder neu aufgenommenen Merkmale sind in der Streitpatentschrift ihrem Wesen nach offenbart. Die im geltenden Patentanspruch 1 zusammengefassten Patentansprüche 1 und 8 der Streitpatentschrift ergeben eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Ein Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hat ergeben, dass kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegt. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.
Das Patent ist somit antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. §§ 59 Abs. 4 PatG).
Pontzen Bork Paetzold Nees Ko