Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 10.11.2011 – 24 W (pat) 518/10
24. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 518/10
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache - -2 …
betreffend die Marke 307 82 269
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Bayer und des Richters Paetzold
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 307 82 269 aufgrund der Widersprüche aus der Gemeinschaftsmarke 003 011 079 und aus der deutschen Marke 301 33 545 angeordnet worden ist.
2. Über den Kostenauferlegungsantrag der Markeninhaberin vom 9. August 2011 zu Lasten der Widersprechenden aus der Gemeinschaftsmarke 003 011 079 „Camoris“ wird mit einem gesonderten Beschluss entschieden werden. - -3
G r ü n d e
1. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 307 82 269 wegen der Widersprüche aus der Gemeinschaftsmarke 003 011 079 und aus der deutschen Marke 301 33 545 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben die Widersprechenden ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
2. Mit Schriftsatz vom 9. August 2011 hat die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden aus der Gemeinschaftsmarke 003 011 079 „Camoris“ gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über diesen Antrag ist noch nicht entscheidungsreif und wird daher mit gesondertem Beschluss ergehen.
Werner Paetzold Bayer Bb