Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2011
BPatG Beschluss vom 31.10.2011 – 9 W (pat) 413/05
9. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 10 762
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Nees
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen als „Hilfsantrag I“ am 29. Mai 2006, - Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I. Gegen das am 30. Juni 2005 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Fahrzeugsitzbaueinheit“ hat die K… GmbH & Co. KG, H…ring in K… am 9. Juli 2005 Einspruch erhoben mit der Begründung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Verfahren sind folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
1. 2. 3. US 6 135 555 A DE 199 64 143 C2 US 4 736 985 A 4. 5. DE 34 41 11 C DE 195 33 932 A1 6. WO 02/22391 A1 7. EP 0 928 717 A1. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 ist der Einspruch zurückgenommen worden. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß mit Schriftsätzen vom 29. Mai 2006 und 22. September 2011, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 12, eingegangen als „Hilfsantrag I“ am 29. Mai 2006, sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift (Hauptantrag), hilfsweise, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit Patentansprüchen 1 bis 12, eingegangen als „Hilfsantrag II“ am 29. Mai 2006, sowie der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 bis 9 gemäß Patentschrift (Hilfsantrag). Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Sitzbaueinheit (14) für ein Fahrzeug, die insbesondere für einen leichten Einstieg zu einer dritten Sitzreihe oder zu einem Ladebereich beweglich ist, und ein Sitzunterteil (20) und eine Sitzrückenlehne (22) umfasst, wobei das Sitzunterteil (20) bewegbar ist zwischen einer Sitzposition, in der es in einer im allgemeinen horizontalen Position ist, um einen auf der Sitzbaueinheit (14) sitzenden Insassen zu tragen, und einer vorderen Position, in der es in einer im allgemeinen vertikalen Position ist, so dass eine hintere Kante des Sitzunterteils (20) über einer vorderen Kante des Sitzunterteils (20) angeordnet ist; und wobei die Sitzrückenlehne (22) bewegbar ist zwischen einer Sitzposition, in der sie in einer im allgemeinen vertikalen Position ist, um einen auf der Sitzbaueinheit (14) sitzenden Insassen zu tragen, und einer zweiten Position, in der sie relativ zur Sitzposition der Sitzrückenlehne (22) nach oben und vorn gerichtet angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Sitzunterteil (20) unabhängig von der Bewegung der Sitzrückenlehne (22) bewegbar ist, dass die Sitzrückenlehne (22) mittels eines zwei Arme (50 ,52) aufweisenden Viergelenkes zwischen ihrer Sitzposition und ihrer zweiten Position bewegbar ist, und dass die Sitzrückenlehne (22) über dem Sitzunterteil (20) angeordnet ist, wenn das Sitzunterteil (20) in der vorderen Position ist und die Sitzrückenlehne (22) in der zweiten Position ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 sowie der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet. Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und formgerecht erhoben worden sowie ausreichend substantiiert und somit zulässig. Das Patent ist gemäß Hilfsantrag aufrecht zu erhalten, weil kein Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegt. Die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag sind zulässig. Sämtliche in den geltenden Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag geänderten oder neu aufgenommenen Merkmale sind in der Streitpatentschrift ihrem Wesen nach offenbart. Sie bewirken weder eine Erweiterung noch eine Veränderung, sondern eine zulässige Beschränkung des Patents. Die beanspruchten Merkmale sind sämtlich auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
Im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag patentfähig. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Hauptantrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG).
Pontzen Bork Paetzold Nees Ko