Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 10/09

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 51 722

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. November 2008 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 302 51 722 angeordnet worden ist. Im Übrigen hat sich das Beschwerdeverfahren erledigt.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. November 2008 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 51 722 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 82453 angeordnet. Das Verfahren über den Widerspruch aus der Marke 96685 wurde ausgesetzt und die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gestellten Hilfsanträge auf Einschränkung des Warenverzeichnisses verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 17. August 2011 ihre Widersprüche aus den oben genannten Marken zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch BPatGE 43, 96). Soweit die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss das Verfahren über den Widerspruch aus der Marke 96685 ausgesetzt und die von der Markeninhaberin gestellten Hilfsanträge auf Einschränkung des Warenverzeichnisses verworfen hat, hat sich die Beschwerde durch die Rücknahme beider Widersprüche erledigt. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten einer der beiden Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG besteht kein Anlass. Werner Paetzold Bayer Bb