§ 16 Prüfung der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BPatG, 09.06.2016 – 30 W (pat) 704/15Designbeschwerdeverfahren – "Möbel für Unterhaltungselektronik" – zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände – Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden – unterbliebene Korrektur führt zur Zurückweisung des beanstandeten Designs – die Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist rechtsfehlerhaft – Anmelder entspricht allen Beanstandungen im Beschwerdeverfahren – Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses – Kabel und Elektrik stellen kein unzulässiges Beiwerk eines Lautsprecher darZitiert von 1
- BPatG, 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22
- OLG Hamburg, 21.12.2022 – 5 U 151/21Zitiert von 4
- BPatG, 21.02.2019 – 30 W (pat) 720/16Designbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur farblichen Ausgestaltung von Gegenständen mittels der sog. airbrush-Technik" – kein Gegenstand einer Designanmeldung - Zurückweisung
- BPatG, 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13Designbeschwerdeverfahren – "Verschiebung des Anmeldetages" – zu den Anforderungen an den Anmeldetag – Möglichkeit der Einreichung der Design-Darstellungen auf Datenträgern - Rücksendung des mit der Anmeldung eingereichten USB-Sticks, der die Wiedergabe des Designs enthalten soll, an den Anmelder - Inhalt der Anmeldung lässt sich nicht mehr ermitteln – keine Zuerkennung als prioritätsbegründender Anmeldetag – Erfordernis der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages unter Berücksichtigung der vom Anmelder nachgereichten DVD
- BPatG, 14.11.2013 – 30 W (pat) 705/13Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 30.10.2012 – 10 W (pat) 701/10Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Eignung zur Bekanntgabe des Geschmacksmusters" – Erfordernis der Eignung zur Bekanntgabe des Musters
- BPatG, 15.09.2011 – 10 W (pat) 701/11Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – "Festlegung des Anmeldetages" – zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetags
- BPatG, 01.07.2008 – 10 W (pat) 702/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/16#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/16#abs-2 (2) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammelanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Designs durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Designs berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/16#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nummer 2 als Anmeldetag nach § 13 Absatz 1 den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung durch Beschluss zurück.