Rechtsprechung / BPatG / 2. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 10.06.2011 – 2 Ni 16/09

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent … (hier: Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Sredl, den Richter Dr.-Ing. Fritze und den Richter Merzbach

beschlossen:

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 3. Februar 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt. Da die Beklagte zudem in diesem Schriftsatz ihre Kostenlast anerkannt hat, sind ihr analog § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung unabhängig von § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 91 a Rdnr. 46) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 GKG.

Sredl Dr. Fritze Merzbach prö