Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 12.04.2011 – 24 W (pat) 41/09

24. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 02 154

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 305 02 154 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 444 023 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3 444 023 gegen die Eintragung der Marke 305 02 154 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 17. April 2009 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 305 02 154 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).

Werner Paetzold Viereck Bb