Rechtsprechung / BPatG / 28. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 16.02.2011 – 28 W (pat) 91/10

28. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 28 716

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Februar 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Klante, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_1

Gegen die Eintragung der für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 17 und 37

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_2

„Klasse 07: Haushaltsmaschinen und Werkzeugmaschinen, elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; mit Druckluft angetriebene Werkzeuge und maschinelle Geräte, nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte, vorgenannte Waren soweit in Klasse 7 enthalten; ausgenommen Geräte und Maschinen für die professionelle Bearbeitung und Kultivierung von landwirtschaftlichen Flächen, die an Zugmaschinen oder Traktoren angehängt und gezogen werden oder hydraulisch angesteuert und durch den Kardanantrieb der Zugmaschine oder Traktor angetrieben werden;

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_3

Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge und Geräte soweit in Klasse 8 enthalten;

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_4

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_5

registrierten Marke 305 28 716

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_7

ist aus der prioritätsälteren Wortmarke 398 09 102

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_9

Widerspruch erhoben worden, die seit dem 10. Juni 1998 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 7, 21, 25 und 32

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„Elektrische Fruchtpressen; Fruchtpressen, nicht elektrisch; Bekleidungsstücke, ausgenommen Hemden, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_12

Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Trotz der vorhandenen teilweisen Ähnlichkeit der Vergleichswaren scheitere der Widerspruch bereits an der aus Rechtsgründen fehlenden Verwechselbarkeit der beiden Marken.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_13

Hiergegen wendet sich der Widersprechende mit seiner Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor, die Widerspruchsmarke verfüge entgegen der Wertung der Markenstelle über normale Kennzeichnungskraft. Der Buchstabe „X“ vermittle der älteren Marke eine unbekannte Größe, führe somit von einem beschreibenden Bedeutungsgehalt weg und bewirke einen phantasievollen Begriff. Deshalb könne er auch nicht mit dem Wort „express“ gleichgestellt werden. Bei dieser Sachlage sei angesichts der Ähnlichkeit bzw. teilweisen Identität der gegenseitigen Waren sowie der Ähnlichkeit der beiden Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr unausweichlich.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_14

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_15

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke im Register zu löschen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_16

Er hat auf die Terminsladung seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_17

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat zur Sache keine Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_20

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_21

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Marken einerseits und der Ähnlichkeit der durch die Vergleichsmarken umfassten Waren andererseits zu beurteilen. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Gefahr von Verwechslungen auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rdn. 18 – PICASSO; BGH MarkenR 2009, 399, Rdn. 51 – Augsburger Puppenkiste).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_22

Im vorliegenden Fall stehen sich teilweise identische bzw. ähnliche Waren gegenüber. Lediglich im Hinblick auf die Waren „Bekleidungsstücke, ausgenommen Hemden, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Fruchtsäfte und Fruchtgetränke“ der Widerspruchsmarke fehlt es an einer Ähnlichkeit zu den vom angegriffenen Zeichen umfassten Produkten. Bei dieser Sachlage sind strenge Anforderungen an den Abstand zu stellen, den die angegriffene Marke zu dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat. Diesen Anforderungen wird sie gerecht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_23

Wann zwei Vergleichsmarken einander i. S. v. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verwechselbar ähnlich sind, ist stets normativ zu bestimmen. Hierbei spielt insbesondere auch die Frage eine Rolle, welche Kennzeichnungskraft die prioritätsältere Marke besitzt und welchen Schutzumfang sie damit für sich beanspruchen kann. Zutreffend hat die Markenstelle die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als gering eingestuft und ihr deshalb nur einen dementsprechend verminderten Schutzumfang zuerkannt. Das Widerspruchszeichen ist – wie auch die angegriffene Marke – in seiner Wortbildung ersichtlich an die schutzunfähige Angabe „Express“ angelehnt, die in ihrer Bedeutung „eilig“, „schnell“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006, CD-ROM – Stichwort: „express“) für die hier relevanten Vergleichswaren eine produktbeschreibende Aussage besitzt, indem sie auf deren schnelle Wirkungsweise bzw. Handhabbarkeit hinweist (vgl. hierzu auch BPatG bei PAVIS PROMA: 24 W (pat) 83/06 – EXPRESS, 24 W (pat) 121/04 – EXPRESS, 25 W (pat) 10/95 – EXPRESS). Beschränken sich vorhandene Übereinstimmungen zwischen zwei Vergleichsmarken aber – wie hier – im Wesentlichen auf einen schutzunfähigen Sachbegriff, vermag dies eine relevante Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen (vgl. hierzu etwa BGH GRUR 2007, 1071 Rdn. 49 – Kinder II; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 775, 777 – EURO 2000; sowie Hacker, in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 132, m. w. N.). Vielmehr ergibt sich aus dem für die hier verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes „Express“ ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, der sich auf ihre schutzbegründende Eigenprägung beschränkt und sich nicht auf die weitere Abwandlung „exxpress“ der fraglichen Sachbezeichnung erstreckt. Eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens hat die Widersprechende nicht geltend gemacht, sondern lediglich bestritten, dass dem Widerspruchszeichen von Hause aus eine verminderte Kennzeichnungskraft zukomme.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_24

Somit ist im vorliegenden Fall von einer deutlich unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass trotz der teilweisen Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit die vorhandenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken ausreichend sind, um eine relevante Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen auszuschließen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_25

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-02-16/28-w-pat-91-10#rd_26

Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Widersprechende seinen diesbezüglichen Antrag im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen hat und ein solcher Termin auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich war (§ 69 MarkenG).