Rechtsprechung / BPatG / 17. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 01.12.2010 – 17 W (pat) 104/05

17. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 42 004.8-53

…

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet unter der Bezeichnung

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"Vorrichtung zur Überwachung von an Patienten verordneten

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bzw. verabreichten Medikamenten".

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_4

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 10. Mai 2005 zurückgewiesen, unter Anderem mit der Begründung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_5

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_6

In einem Zwischenbescheid des Senats war dem Anmelder unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung mitgeteilt worden, dass die von ihm zum Patent angemeldete Vorrichtung zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten keine Anweisung enthalte, die die Lösung einer konkreten technischen Aufgabenstellung mit technischen Mitteln lehre. Daher könne der Anmeldungsgegenstand nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden. Nach Ablauf der Äußerungsfrist müsse daher mit der Zurückweisung der Beschwerde gerechnet werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_7

Der Anmelder hat hierauf erwidert, dass es bei der Anmeldung darum gehe, bestimmte medikamentöse (chemische) Mischungsverhältnisse im menschlichen Körper unbedingt zu vermeiden. Dies sei eine Aufgabenstellung aus dem technischen / naturwissenschaftlichen Bereich der Chemie. Die objektive Aufgabe der vorliegenden Anmeldung bestehe darin, eine Vorrichtung bereitzustellen, "mittels dieser anhand geeigneter Routinen und/oder Algorithmen analysiert und ausgeschlossen werden kann, dass keine als nicht bedenkenlos einzustufende Kombination an Arzneimitteln - insbesondere mit kritischen Dosierungsverhältnissen zueinander - zum Kunden / Patienten gelangen bzw. vom Kunden / Patienten nicht ohne vorherige Warnung eingenommen werden". Somit liege eine "Steuerung der Betriebszustände" im menschlichen Körper vor.

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Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2010 beantragt der Anmelder

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die Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hauptantrag,

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hilfsweise die Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_11

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

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"Vorrichtung (1) zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_13

1.1 mit Erfassungseinrichtung (2) zur Ermittlung von bereits in der Vergangenheit an den/die Patienten verabreichten und/oder verordneten Medikamenten/Arzneimitteln,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_14

1.2 die in Folge und/oder in Abhängigkeit der ermittelten Arzneimittel-Präparate, Arzneimittel-Produkte und/oder Arzneimittel-Substanzen eine automatenunterstützte/computerunterstützte Beurteilung/Bewertung durchführt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_15

dadurch gekennzeichnet, dass

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_16

1.3 die Vorrichtung (1) zur Überwachung über Routinen und/oder Algorithmen verfügt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_17

1.3.1 welche zur Beurteilung/Bewertung der Medikamenten-Kombination,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_18

1.3.2 die dem Patienten verschriebenen

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_19

1.3.2.1 Packungsgrößen/Packungsmengen sowie Packungsdosierung und/oder

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_20

1.3.2.2 Konzentration der Stoffinhalte und/oder Substanzen

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_21

1.3.3 der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgegebenen Arzneimittel/Medikamente wie auch der neu zu verschreibenden/angeordneten/abzugebenden Arzneimittel/Medikamente mit berücksichtigen/mit bewerten

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_22

1.4 die bei Erkennung einer als nicht bedenkenlos eingestufter Kombination von Arzneimitteln und/oder Mittel im Sinne von Arzneimitteln,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_23

1.5 eine Warnungsanzeige (8) und/oder Warnsignalisierung (8) initiieren."

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_24

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_25

"Vorrichtung (1) zur Überwachung von an Patienten verordneten und/oder verabreichten Medikamenten,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_26

1.1 mit Erfassungseinrichtung (2) zur Ermittlung von bereits in der Vergangenheit an den/die Patienten verabreichten und/oder verordneten Medikamenten/Arzneimitteln,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_27

1.2 die in Folge und/oder in Abhängigkeit der ermittelten Arzneimittel-Präparate, Arzneimittel-Produkte und/oder Arzneimittel-Substanzen eine automatenunterstützte/computerunterstützte Beurteilung/Bewertung durchführt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_28

dadurch gekennzeichnet, dass

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_29

1.3 die Vorrichtung (1) zur Überwachung über Routinen und/oder Algorithmen verfügt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_30

1.3.1 welche zur Beurteilung/Bewertung der Medikamenten-Kombination,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_31

1.3.2 die dem Patienten verschriebenen

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_32

1.3.2.1 Packungsgrößen/Packungsmengen sowie Packungsdosierung und/oder

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_33

1.3.2.2 Konzentration der Stoffinhalte und/oder Substanzen

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_34

1.3.3 der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgegebenen Arzneimittel/Medikamente wie auch der neu zu verschreibenden/angeordneten/abzugebenden Arzneimittel/ Medikamente mit berücksichtigen/mit bewerten

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_35

1.4 die bei Erkennung einer als nicht bedenkenlos eingestufter Kombination von Arzneimitteln und/oder Mittel im Sinne von Arzneimitteln,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_36

1.5 eine Warnungsanzeige (8) und/oder Warnsignalisierung (8) initiieren, wobei

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_37

1.6 die Routinen und/oder Algorithmen auch den zeitlichen Zusammenhang der bereits in der Vergangenheit verschriebenen/abgegebenen Arzneimittel/Medikamente und/oder auch die Dosierung/ Anwendungshinweise des neu zu verschreibenden/angeordneten/abzugebenden Arzneimittel/Medikamente/s mit berücksichtigen/mit bewerten."

II.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_38

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht als Erfindung auf technischem Gebiet gemäß § 1 PatG anzusehen ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_39

1. In der Beschreibung der Anmeldung wird einleitend ausgeführt, dass einem Patienten Medikamente verschrieben werden, um eine Besserung seines gesundheitlichen Zustands zu erzielen. Die Vielfalt der auf dem Markt existierenden Medikamente mache es dem behandelnden Arzt nicht leicht, das passende Medikament zu verordnen. Zudem könnten bei der Einnahme von mehreren Medikamenten gefährliche Kreuzreaktionen auftreten. Daher liege der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, dem Anwender eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die eine Verschreibung von Medikamenten auf mögliche Nebenwirkungen und Kreuzreaktionen mit anderen Medikamenten überwache und gegebenenfalls eine Warneinrichtung initiiere. Damit werde dem behandelnden Arzt bereits im Vorfeld die Recherche-Aufgabe abgenommen und Hilfestellung bei der Verschreibung gegeben (vgl. S. 1, Z. 9 - 20 und S. 2, Z. 1 - 11 der Beschreibung).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_40

2. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag schlägt vor, eine Vorrichtung zu schaffen, die über eine Erfassungseinrichtung verfügt, die die bereits in der Vergangenheit an den Patienten verabreichten Medikamente ermittelt und die in Abhängigkeit von diesen Medikamenten eine automatenunterstützte/computerunterstützte Bewertung durchführt (Merkmale 1.1, 1.2). Entsprechend Merkmal 1.3 soll diese Bewertung durch (Programm-) Routinen und/oder Algorithmen erfolgen, über die die Vorrichtung verfügt. Im Einzelnen sollen fallweise Packungsgrößen, Packungsmengen, Packungsdosierungen, Stoffinhalte und Substanzen der Medikamente berücksichtigt (Merkmal 1.3.2) und die neu zu verschreibenden Medikamente gemeinsam mit den bereits in der Vergangenheit verschriebenen bewertet werden (Merkmal 1.3.3). Bei Erkennung einer nach medizinischen Gesichtspunkten nicht als bedenkenlos eingestuften Kombination soll eine Warnungsanzeige initiiert werden (Merkmale 1.4 und 1.5, S. 4, Z. 1 - 11).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_41

Es ist nachvollziehbar, dass eine Vorrichtung, die die in der Vergangenheit einem Patienten verschriebenen Medikamente mit einer aktuellen Verschreibung auf ihre physiologische Unbedenklichkeit überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung bspw. dem Arzt anzeigt, eine Hilfestellung gibt, um möglichen gesundheitlichen Gefahren vorzubeugen. Der Anspruch 1 enthält jedoch keine Anweisungen, aus denen hervorgeht, wie die in Merkmal 1.3 genannten Routinen und/oder Algorithmen auszubilden sind, damit eine Verschreibung als bedenklich oder unbedenklich für den Patienten erkannt werden kann. Auch in Hinsicht auf die Ausbildung der Vorrichtung können dem Anspruch nur generelle Hinweise entnommen werden, die nicht über den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung hinausgehen. Der Anspruch 1 beschränkt sich letztlich auf den Vorschlag, die nach medizinischen Gesichtspunkten bisher vom Arzt vorgenommene Prüfung von mehreren Verschreibungen auf ihre physiologische Unbedenklichkeit zu automatisieren, bspw. durch den Einsatz eines Computers.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_42

3. Die beanspruchte Vorrichtung kann nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden. Letztlich liegt dies daran, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in Hinsicht auf die Gestaltung der Vorrichtung selbst noch auf die von der Vorrichtung ausgeführten (Programm-) Routinen Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_43

Was die technische Beschaffenheit der Vorrichtung anbelangt, lässt sich dem Anspruch lediglich entnehmen, dass (irgend) ein Automat oder ein Computer zur Ausführung der Routinen und/oder Algorithmen zur Bewertung der Medikamentenkombination zum Einsatz kommen soll (Merkmal 1.2). Auch hinsichtlich der "Erfassungseinrichtung" zur Ermittlung von bereits in der Vergangenheit an den Patienten verordneten Medikamente kann dem Anspruch keine konkrete technische Ausgestaltung entnommen werden. Der allgemein gehaltene Wortlaut lässt es jedenfalls zu, diese Einrichtung als Sammlung von Datensätzen zu interpretieren, die anlässlich früherer Verschreibungen erstellt wurden. Weiterhin kann die "Warnungsanzeige und/oder Warnungssignalisierung", wie sich auch aus Figur 1 i. V. m. S. 2, Z. 24 - 25 ergibt, als Anzeige am Bildschirm der "computerunterstützten Einheit 4" verstanden werden. Insofern lassen sich dem Anspruch hinsichtlich der Ausbildung der Vorrichtung keine Anweisungen entnehmen, die über den Vorschlag, für die Bewertung der Medikamentenkombination einen Computer oder Automaten einzusetzen, hinausgehen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_44

Offenbar kommt es bei der beanspruchten Lehre auch nicht auf die technische Ausgestaltung der Vorrichtung bzw. des Computers oder Automaten im Einzelnen an, sondern auf die Routinen und/oder Algorithmen, d. h. den Verfahrensablauf, der von der Vorrichtung zur Bewertung der einem Patienten verordneten Medikamentenkombination auf Unbedenklichkeit ausgeführt wird. Aus diesem Grunde können zur Stützung der Technizität der in Rede stehenden Vorrichtung nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" (vgl. GRUR 2000, 1007) herangezogen werden. Denn wie vom Bundesgerichtshof unter Bezug auf diese Entscheidung in der späteren Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (vgl. BGH in GRUR 2002 143, III.2. b)) präzisiert, kann die Frage, ob ein angemeldeter Gegenstand die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs beantwortet werden und unabhängig davon, was tatsächlich beansprucht ist. Die verfahrensmäßigen Abläufe zur Bewertung einer Medikamentenkombination - soweit sie sich aus dem Anspruch ergeben - befassen sich indes mit der Dosierung und/oder der Konzentration der (Wirk-) Stoffinhalte und deren Bewertung auf Unbedenklichkeit nach medizinischen und physiologischen Gesichtspunkten und nicht nach technischen Umständen. Auch die im Anspruch enthaltenen verfahrensmäßigen Anweisungen können daher das Vorliegen einer technischen Lehre nicht begründen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_45

Der Anspruch lehrt auch nicht die Einbettung des auf einem Computer ausgeführten Verfahrens zur Bewertung der verordneten Medikamentenkombination in den Ablauf einer (weiteren) technischen Einrichtung im Sinne der Entscheidung "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten" (vgl. GRUR 2009, 479). Danach ist einem (auch nichttechnischen) Verfahren, das mit Mitteln der Datenverarbeitung ausgeführt wird, technischer Charakter zuzugestehen, sofern es in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist, d. h. unmittelbar auf ein technisches Umfeld einwirkt und auf diese Weise ein konkretes technisches Problem löst. Wie erläutert, löst die Vorrichtung bzw. das von der Vorrichtung ausgeführte Verfahren lediglich eine Warnungsanzeige aus, die ggf. den Arzt veranlassen soll, seine Medikation zu überprüfen. Eine technische Wirkung im Sinne einer unmittelbaren Steuerung ist hierin nicht zu erkennen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_46

Der Anmelder führt hiergegen an, dass dem Anspruchsgegenstand eine chemietechnische Aufgabenstellung zugrunde liege. Denn die Bewertung, ob eine Kombination bestimmter Arzneimittel als bedenkenlos angesehen werden kann, richte sich grundlegend nach dem Mischungsverhältnis, welches es letztlich zu eruieren gelte.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_47

Diesem Argument kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil der Anspruch keine Anweisungen enthält, die eine Lösung dieser "chemietechnischen Aufgabenstellung" vermitteln, aus denen also hervorgeht, nach welchen Gesichtspunkten eine Medikamentenkombination als bedenklich oder unbedenklich einzustufen ist. Im Übrigen stellt die Bewertung des "Mischungsverhältnisses" von mehreren Medikamenten als unbedenklich für einen Patienten keine technische Aufgabenstellung dar, auch wenn dabei die Dosierung oder Konzentration von einzelnen Substanzen zu bewerten ist. Denn diese Bewertung unterliegt allein medizinischen und physiologischen und nicht technischen Gesichtspunkten.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_48

Es wird auch keine "Steuerung der Betriebszustände im menschlichen Körper" bewirkt, wie vom Anmelder angeführt. Eine solche "Steuerung" stellt sich erst als Folge der Verschreibung des Arztes und der nachfolgenden Einnahme der Medikamente durch den Patienten ein.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_49

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kann sonach mangels Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen, nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_50

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag um Merkmal 1.6 ergänzt. Danach sollen die Routinen und/oder Algorithmen bei der Dosierung des neu zu verschreibenden Medikamentes auch den zeitlichen Zusammenhang mit den bereits in der Vergangenheit verschriebenen Medikamenten berücksichtigen. Dass in der Vergangenheit verschriebene Medikamente bei der Bewertung einer aktuellen Verschreibung berücksichtigt werden sollen, ist bereits Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. Merkmal 1.3.3). Mit dem Hilfsantrag wird darüber hinaus vorgeschlagen, den "zeitlichen Zusammenhang" zu berücksichtigen, also bspw. den Zeitraum, über den die Medikamente verabreicht wurden, wie auf S. 4, Z. 9 - 11 der Beschreibung erläutert.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_51

Auch in der Berücksichtigung eines zeitlichen Zusammenhangs bei der Bewertung einer aktuellen Verschreibung auf dem Hintergrund früherer Verschreibungen kann keine Leistung auf technischem Gebiet erkannt werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_52

Denn auch diese Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag enthält weder Anweisungen, die auf eine Ausgestaltung der in Rede stehenden Vorrichtung durch bestimmte technische Mittel hinweisen, mit denen eine solche Berücksichtigung durchgeführt werden könnte. Noch kann in dem Umstand, dass bei dem Verfahren zur Bewertung einer Medikamentenkombination auf Verträglichkeit die Dauer der Einnahme oder der zeitliche Abstand zur Einnahme früher verordneter Medikamente in Betracht gezogen wird, eine technische Leistung erkannt werden. Denn auch die Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs von bereits in der Vergangenheit verschriebenen Arzneimitteln bei der Bewertung auf Unbedenklichkeit ist durch medizinische oder physiologische Gegebenheiten bestimmt und nicht durch technische Umstände.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_53

Die ein Verfahren zur Bewertung einer Medikamentenkombination ausführende Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag kann daher ebenfalls nicht als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_54

Dem Antrag des Anmelders auf Erteilung eines Patents auf der Grundlage des Hauptantrags oder des Hilfsantrags war daher nicht zu folgen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_55

Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_56

5. Der Anmelder hat im Schriftsatz vom 21. Februar 2010 die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-12-01/17-w-pat-104-05#rd_57

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen, wenn die Rückzahlung der Billigkeit entspricht; sie ist geboten, wenn bei sachgerechter Behandlung die Beschwerde vermeidbar gewesen wäre (§§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 3 PatG i. V. m. Busse, PatG 6. Auflage, § 80 Rn. 95). Eine unsachgemäße Behandlung ist jedoch nicht ersichtlich und wurde auch vom Anmelder nicht geltend gemacht.