Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2010
BPatG Beschluss vom 23.11.2010 – 24 W (pat) 535/10
24. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 307 76 953
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. November 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2010, mit dem die teilweise Löschung der Marke 307 76 953 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 434 008 angeordnet worden ist, ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 12. Mai 2010 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 307 75 953 angeordnet und den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3 434 008 im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat demgegenüber fristgerecht den Rechtsbehelf der Erinnerung gewählt. Nach einem Hinweis auf § 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG hat die Markeninhaberin sodann form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Der Beschwerde der Markeninhaberin ist damit ebenfalls die Grundlage entzogen.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Hacker Richter Viereck ist wegen Dr. Mittenberger-Huber Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Hacker Bb