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BPatG Urteil vom 08.04.2010 – 2 Ni 26/08 (EU)

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 004 249

(DE 699 00 838)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Gerald Rothe, Dr. -Ing. Jochen Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Hans Fetterroll

für Recht erkannt:

I. Das Europäische Patent 1 004 249 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des am 17. November 1999 angemeldeten europäischen Patents 1 004 249 (Streitpatent), das in der Verfahrenssprache Englisch mit der Bezeichnung

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_2

„Device for the practical use of working gloves of quick fitting and removal type“

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erteilt worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der italienischen Patentanmeldung MI980760 vom 24. November 1998 in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 699 00 838 geführt.

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Das Streitpatent umfasst 11 Ansprüche. Hauptanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

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„1. Device for the practical use of working gloves (210) of the type

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fairly lose-fitting to enable the hand to be inserted and withdrawn easily, comprising at least one glove (210), each glove (210) comprising a rigid annular element (212; 212 A) enabling the mouth of the glove (210) to be maintained open, and means (219, 220) to retain firmly the glove (210) to a plate (220) with a force to enable insertion and withdrawn of the glove (210) from a hand, characterized in that:

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by suitably choosing the dimensions of the annular element (212; 212 A) and the mouth of the glove (210), the annular element (212; 212 A) is forcibly insertable into the mouth of the glove (210) so that the latter remains fixed to the annular element (212; 212 A), without moving even when the hand is inserted or withdrawn, the annular element (212) being formed at least partly of ferromagnetic material;

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the means (219, 220) for retaining the glove (219) during its fitting and removal comprises at least one magnet (219).”

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Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 wird Bezug genommen auf die Streitpatentschrift.

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Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung gemäß der Druckschrift DE 699 00 838 T2 folgenden Wortlaut:

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„1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen (210) der völlig lose sitzenden Art, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand, mit wenigstens einem Handschuh (210), wobei jeder Handschuh (210) ein steifes ringförmiges Element (212; 212a) aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs (210) offen zu halten, und Mitteln (219, 220) zum festen Halten des Handschuhs (210) an einer Platte (220) mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs (210) von einer Hand zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass:

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durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand eingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

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wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_14

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 wird Bezug genommen auf die vorgenannte Druckschrift DE 699 00 838 T2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_15

Die Klägerin macht geltend, dass sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik ergebe und beruft sich dazu auf die folgenden Druckschriften:

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(D1) WO 98/17133 A1

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_17

(D2) US 4 228 935 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_18

(D3) US 4 868 927 A

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_19

(D4) DE 1 894 706 U

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_20

(D5) DE 1 683 123 U

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_21

(D6) DE 1 039 937 B

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_22

Im Prüfungsverfahren waren noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_23

(P1) US 5 806 099 A

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_24

(P2) US 4 845 781 A

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_25

(P3) US 2 741 410 A

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_26

Die Klägerin stellt den Antrag,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_27

das Europäische Patent EP 1 004 249 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_28

Die Beklagte beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_29

die Klage abzuweisen;

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hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen des Hilfsantrags 1 gemäß Schriftsatz vom 1. April 2010 bzw. der Hilfsanträge 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu geben.

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Diese Hilfsanträge lauten:

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Hilfsantrag 1 (gemäß Schriftsatz vom 1. April 2010):

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„1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen (210) der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand, mit wenigstens einem Handschuh (210), wobei jeder Handschuh (210) einen eigentlichen Handschuh (211) und ein steifes ringförmiges Element (212; 212a) aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs (210) offen zu halten, und Mitteln (219, 220) zum festen Halten des Handschuhs (210) an einer Platte (220) mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs (210) von einer Hand zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_34

das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) angeordnet ist,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_35

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

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wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_37

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz vom 1. April 2010 Bezug genommen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_38

Hilfsantrag 2 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_39

„1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen (210) der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand, mit wenigstens einem Handschuh (210), wobei jeder Handschuh (210) einen eigentlichen Handschuh (211) und ein steifes ringförmiges Element (212; 212a) aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs (210) offen zu halten, und Mitteln (219, 220) zum festen Halten des Handschuhs (210) an einer Platte (220) mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs (210) von einer Hand zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_40

der eigentliche Handschuh (211) an dem ringförmigen Element (212) angebracht ist,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_41

und durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs (211) einsetzbar ist, so dass das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_42

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_43

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_44

Hilfsantrag 3 (aus der mündlichen Verhandlung):

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_45

„1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen (210) der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand, mit wenigstens einem Handschuh (210), wobei jeder Handschuh (210) einen eigentlichen Handschuh (211) und ein steifes ringförmiges Element (212; 212a) aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs (210) offen zu halten, und Mitteln (219, 220) zum festen Halten des Handschuhs (210) an einer Platte (220) mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs (210) von einer Hand zu ermöglichen , dadurch gekennzeichnet, dass:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_46

der eigentliche Handschuh (211) an dem ringförmigen Element (212) angebracht ist,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_47

und der eigentliche Handschuh (211) aus einer flexiblen Folie besteht;

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_48

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs (211) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_49

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten (219) aufweisen

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_50

und das ringförmige Element (212) in die Öffnung des Handschuhs (210) eingesetzt wird, um dann seine originalen Abmessungen wiederzuerlangen und auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) anzuliegen, wodurch es in einer Stellung innerhalb des Handschuhs gesichert verbleibt.“

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_51

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 3 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_52

Hilfsantrag 4 (aus der mündlichen Verhandlung):

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_53

„1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen (210) der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand, mit wenigstens einem Handschuh (210), wobei jeder Handschuh (210) einen eigentlichen Handschuh (211) und ein steifes ringförmiges Element (212; 212a) aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs (210) offen zu halten, und Mitteln (219, 220) zum festen Halten des Handschuhs (210) an einer Platte (220) mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs (210) von einer Hand zu ermöglichen , dadurch gekennzeichnet, dass:

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_54

das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) angeordnet ist,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_55

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_56

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten (219) aufweisen und

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_57

das ringförmige Element (212a) offen ist und eine ausreichende Biegsamkeit besitzt, um zu ermöglichen, dass seine Größe durch Einwirkung der Hände verringert wird, um es zu ermöglichen, dass es einfacher in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_58

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 4 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_59

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_60

Nach Auffassung der Klägerin sind auch die nach allen Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_61

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_62

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist auch begründet.

I.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_63

1) Das Streitpatent betrifft Arbeitshandschuhe, die beispielsweise zum Handhaben von Nahrungsmitteln oder einfach zum Sauberhalten der Hände verwendet werden, und insbesondere Handschuhe, die völlig lose sitzen, um ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand zu ermöglichen (Absatz [0001] der Beschreibung der Streitpatentschrift).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_64

Im Einzelhandel mit Nahrungsmitteln berühren die Verkäufer die Waren häufig mit den Händen, ohne die maßgebenden Hygienevorschriften zu beachten. In diesen Fällen berührt der Verkäufer häufig nicht nur die Ware, sondern auch Geld und andere unsaubere Gegenstände. Die Aufgabe, Nahrungsmittel hygienisch einwandfrei zu handhaben, ist daher weit verbreitet.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_65

Bekannt sind bereits eng anliegende Handschuhe vom Typ der Operationshandschuhe. Diese Handschuhe können jedoch nur schwer an- und ausgezogen werden (Absatz [0004] der Streitpatentschrift). Weiter offenbart die WO 98/17133 A1 (D1) eine Vorrichtung zum Anziehen von Handschuhen mit Hilfe eines Ringelements zum Offenhalten der Handschuhöffnung und mit einem mit diesem Ringelement zusammenwirkenden weiteren Mittel, mit dem der Handschuh während des An- und Ausziehens am Ort gehalten wird. Diese Lösung ist aber technisch aufwendig und teuer (Absatz [0005] der Streitpatentschrift).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_66

2) Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe der streitpatentgemäßen Weiterbildung gemäß Streitpatentschrift darin,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_67

„eine einfache und kostengünstige Vorrichtung zum einfachen und schnellen Anziehen und Ausziehen von Arbeitshandschuhen einer völlig lose sitzenden Art zu schaffen, um ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand zu ermöglichen“. (Absatz [0005] vorletzter Satz der Streitpatentschrift, Seite 2 erster Absatz der deutschen Übersetzung)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_68

3) Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 bis 11, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 gelöst werden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_69

Dementsprechend beschreibt der erteilte Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche Übersetzung aus der Übersetzung der europäischen Patentschrift (DE 699 00 838 T2) zugrunde liegt:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_70

a1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_71

a. der völlig lose sitzenden Art, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_72

b. mit wenigstens einem Handschuh,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_73

c. wobei jeder Handschuh ein steifes ringförmiges Element aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs offen zu halten,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_74

d. und Mitteln zum festen Halten des Handschuhs an einer Platte mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs von einer Hand zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_75

e. durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements und der Öffnung des Handschuhs, das ringförmige Element unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs einsetzbar ist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_76

f. so dass letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_77

g. wobei das ringförmige Element wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_78

h. wobei die Mittel zum Halten des Handschuhs während seines Anziehens und Ausziehens wenigstens einen Magneten aufweisen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_79

4) Maßgeblicher Fachmann für das Auffinden einer solchen Lehre ist ein Handschuhmeister mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von Arbeitshandschuhen.

II.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_80

Zur erteilten Fassung des Streitpatents

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_81

Die Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist zwar neu, sie ist dem Fachmann jedoch durch die Zusammenschau der Druckschriften DE 1 894 706 U (D4) und US 4 868 927 A (D3) i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_82

Aus dem dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommenden Stand der Technik gemäß D4 ist dem Fachmann ein Handschuh zur hygienischen Bedienung mit Aufhängevorrichtung bekannt (Anspruch 1), wobei der Handschuh nach Anspruch 3 mittels eines Magneten unterhalb einer Glasplatte angebracht werden soll. Diese Aufhängevorrichtung ist somit eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen ( Merkmal a1 ).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_83

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Handschuh gemäß D4 kein Handschuh der völlig lose sitzenden Art sei, weil im vorletzten Absatz der Seite 1 angegeben sei, dass das Stulpenteil und auch die Fingerteile des Handschuhs elastisch seien, kann nicht gefolgt werden. Im 2. Absatz der Seite 2 der D4 ist beschrieben, dass der Handschuh vor dem Geldwechseln mittels des Magneten, der unterhalb der querliegenden Glasplatte angebracht ist, ohne Zuhilfenahme der anderen Hand ausgezogen wird. Ohne Zuhilfenahme der anderen Hand kann ein Handschuh mit einer solchen Vorrichtung jedoch nur ausgezogen werden, wenn es sich um einen Handschuh der "völlig lose sitzenden Art" (vgl. Merkmal a) handelt, der somit auch leicht an- und ausgezogen werden kann. Dass zu dieser Vorrichtung auch ein Handschuh gehört, ist bereits aus den Figuren zu ersehen. Demnach sind auch die Merkmale a und b aus dieser Druckschrift bekannt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_84

Nach Anspruch 3 der Druckschrift D4 soll der Handschuh mittels eines Magneten unterhalb einer Glasplatte angebracht werden. Wie bereits zu den vorangehenden Merkmalen ausgeführt, dient das offensichtlich dem leichten An- und Ausziehen. Somit ist der Magnet gemäß D4 zusammen mit dem auf dem Handschuhrücken aufgeklebten oder eingelassenen Blech (Anspruch 2) ein Mittel zum festen Halten des Handschuhs an einer Platte mit einer Kraft, um das Anziehen und Ausziehen des Handschuhs von einer Hand zu ermöglichen, und das Mittel zum Halten des Handschuhs während des An- und Ausziehens weist wenigstens einen Magneten auf ( Merkmale d und h ).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_85

Bei der Suche nach einer aufgabengemäß einfachen und kostengünstigen Vorrichtung, die zum einfachen und schnellen An- und Ausziehen von Arbeitshandschuhen ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand ermöglicht, wird der Fachmann die Druckschrift D3 in Betracht ziehen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_86

Die Patentinhaberin hat hierzu eingewendet, dass es sich bei dem Handschuh nach D3 um einen Skihandschuh handele und der Fachmann somit einen solchen Handschuh zur Lösung einer Aufgabe, die Arbeitshandschuhe betreffe, nicht heranziehen würde. Dieser Einwand konnte den Senat nicht überzeugen. Nach Sp. 1, Z. 6 - 8 der D3 betrifft diese Druckschrift Kleidungsstücke, die an die Hand angepasst sind, wie Handschuhe, Fäustlinge oder ähnliches und insbesondere Sporthandschuhe. Da sich diese Schrift somit mit Handschuhen allgemein und nur insbesondere mit Sporthandschuhen befasst und überdies das einfache Einführen der Hand als Problemstellung genannt ist, ist dieser Stand der Technik ebenfalls zur Lösung der genannten Aufgabe relevant.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_87

Sp. 1, Z. 43 - 53 der D3 beschreibt, dass es schwierig ist mit der Hand in die Öffnung eines Handschuhs zu gelangen. Zur Lösung dieses Problems dient dort ein elastisches ringförmiges Element ("elastic element having substantially circular curvature") (vgl. Sp. 4, Z. 47 - 49), welches nach S. 4, Z. 66 - Sp. 5, Z. 6 einen maximalen Durchmesser für die Öffnung des Handschuhs bereitstellt. Somit offenbart D3 eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Handschuhen, wobei jeder Handschuh ein steifes ringförmiges Element aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des Handschuhs offen zu halten ( Merkmal c) .

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_88

Da das elastische Element gemäß D3 eine einfache und kostengünstige Vorrichtung zum einfachen und schnellen Anziehen und Ausziehen von Handschuhen darstellt und ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand ermöglicht, ist es für den Fachmann naheliegend, das elastische Element auf den Handschuh nach D4 zu übertragen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_89

Um beim Einsetzen des elastischen Elements in die Öffnung des Handschuhs gemäß D4 das Offenhalten der Handschuhöffnung zu gewährleisten, muss das elastische ringförmige Element zusammengedrückt, also zwangsweise in die Öffnung des Handschuhs eingefügt werden. Wäre das elastische Element in seiner Abmessung so gewählt, dass es im entspannten Zustand einen kleineren Durchmesser hätte als die Handschuhöffnung, würde es herausfallen und seine Funktion nicht erfüllen. Somit ist es für den Fachmann selbstverständlich, die Abmessungen des ringförmigen Elements und der Öffnung des Handschuhs geeignet zu wählen. Aus diesem Grund kann auch das Merkmal e die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_90

Die Elastizität des Handschuhmaterials nach D4 (vgl. S. 2, vorletzter Abs.) bewirkt nach dem Einsetzen des ringförmigen Elements in den Handschuh eine Gegenkraft auf das elastische ringförmige Element, wodurch bedingt durch Reibungskräfte das ringförmigen Element zwangsläufig am Handschuh befestigt bleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird ( Merkmal f) .

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_91

Auch das verbleibende Merkmal g , wonach das ringförmige Element wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Dass das bogenförmige Element auch aus Metall sein kann, ist bereits aus D3 , Sp. 9, Z. 28 - 29, bekannt. Wenn nun der Fachmann ein flexibles Element aus Metall wählt, wird er, ohne erfinderisch tätig zu werden, für das flexible Element ein ferromagnetisches Material auswählen, da er auf diese Weise das auf dem Handschuhrücken befestigte Blechstück und den Fertigungsaufwand zum Anbringen des Blechstücks einsparen kann. In diesem Fall kann nämlich das flexible Element aus ferromagnetischem Material sowohl die Funktion des Offenhaltens übernehmen als auch das Zusammenwirken mit dem magnetischen Mittel zum Zurückhalten des Handschuhs gewährleisten.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_92

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise durch die Zusammenschau der Lehren aus D4 und D3 und durch sein Fachwissen zum Gegenstand des angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents, weshalb der Anspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären war.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_93

Die Unteransprüche 2 bis 11 waren ebenfalls für nichtig zu erklären, da - abgesehen von der Verteidigung in den gestellten Hilfsanträgen - weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_94

Zum Hilfsantrag 1

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_95

1) Gegenstand des Hilfsantrags 1

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_96

Der mit der Eingabe vom 1. April 2010 eingereichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zunächst durch folgendes zusätzliche Merkmal:

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_97

e2. das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs angeordnet ist.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_98

Weiterhin ist im Merkmal a ergänzt worden, dass der Handschuh der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient und im Merkmal c ist eingefügt worden, dass jeder Handschuh einen eigentlichen Handschuh und ein steifes ringförmiges Element aufweist (Ergänzungen in Fettdruck).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_99

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden, und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11, so dass weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger Weise erweitert werden.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_100

Die Beklagte hat die beschränkten Fassungen der Patentansprüche nach Hilfsanträgen 1 bis 4 in deutscher Sprache eingereicht. Der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens steht im deutschen Nichtigkeitsverfahren nicht entgegen, daß Anmeldung und Ursprungsoffenbarung auf Englisch erfolgt sind und das Streitpatent in der Verfahrenssprache Englisch erteilt worden ist ( st. Rspr., u. a. BGHZ 118, 221, 222 f - Linsenschleifmaschine; BGHZ 133, 79, 81 Bogensegment; BGH Mit.t 2002, 16 Filtereinheit; BGHZ 147, 306, 314 - Taxol). Denn Deutsch ist wie Englisch Amts- und Verfahrenssprache des Europäischen Patentamts, Art 14 Abs. 1 und 3 EPÜ. Für die Prüfung der deutschsprachigen Patentansprüche nach Hilfsanträgen 1 bis 4 auf eine etwaige unzulässige Erweiterung ihres Gegenstandes gegenüber der Ursprungsoffenbarung und auf eine etwaige unzulässige Erweiterung ihres Schutzbereichs gegenüber dem Schutzbereich des erteilten Patents bleiben die englische Ursprungsoffenbarung und der englische Text der erteilten Ansprüche gemäß Streitpatentschrift maßgebend, Art. 70 Abs. 1 EPÜ.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_101

2) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_102

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist neu. Jedoch ist dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschriften D4 und D3 nicht nur die Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 nahe gelegt, wie oben ausgeführt, sondern auch die durch die oben angeführten Merkmale in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_103

Aus der Zusammenschau der Druckschriften D4 und D3 ist bereits bekannt, einen Handschuh zur hygienischen Bedienung zu verwenden ( D4 , Anspruch 1) und für den eigentlichen Handschuh und das elastische ringförmige Element zwei getrennte Teile vorzusehen ( D3 , Sp. 6, Z. 30 - 37 i. V. m. Fig. 1). Demnach können auch die beschränkenden Einfügungen in den Merkmalen a und c , wonach der Handschuh zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient und jeder Handschuh einen eigentlichen Handschuh und ein steifes ringförmiges Element aufweist, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_104

Wenn der Fachmann in naheliegender Weise zum Offenhalten des Handschuhs gemäß D4 das aus D3 bekannte elastische ringförmige Element verwendet, wie zum Anspruch 1 des Hauptantrags erläutert, dann wird er das elastische Element auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs anordnen, ohne erfinderisch tätig zu werden ( Merkmal e2 ). Einerseits ist es nämlich entgegen der Auffassung der Patentinhaberin bereits aus D3 bekannt, derartige Elemente auf der Innenseite eines Handschuhs anzubringen. Dort ist das elastische Element innerhalb eines Saumes angebracht, wobei der Saum die Innenseite des Handschuhs überdeckt, auf welche das elastische Element einwirkt. Andererseits wäre es sehr viel aufwendiger, zum Offenhalten des Handschuhs das elastische Element statt auf der Innenseite auf der Außenseite des Handschuhs anzubringen, weil in diesem Fall zusätzliche Einrichtungen (z. B. Schlaufen) vorgesehen werden müssten, um das Offenhalten der Handschuhöffnung zu gewährleisten.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_105

Zum Hilfsantrag 2

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_106

1) Gegenstand des Hilfsantrags 2

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_107

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zunächst durch folgendes ergänztes Merkmal:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_108

e1. der eigentlichen Handschuh an dem ringförmigen Element angebracht ist, und

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_109

Weiterhin ist Merkmal e2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in das Merkmal f eingefügt worden, das nun lautet:

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_110

so dass das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_111

Außerdem ist im Merkmal e ergänzt worden, dass das ringförmige Element unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs einsetzbar ist (Ergänzungen in Fettdruck).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_112

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11. Auch hier sind weder der Gegenstand bzw. der Schutzbereich des Patentgegenstands erweitert worden.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_113

2) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_114

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_115

Das Merkmal e1 beschreibt, dass der eigentliche Handschuh an dem ringförmigen Element angebracht ist. Im vorliegenden Fall ist dies für den Fachmann gleichbedeutend mit dem Anbringen des ringförmigen Elements am eigentlichen Handschuh. Wie bereits zum Merkmal e2 des Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ausgeführt, ist es nahe liegend, das elastische Element auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs anzuordnen und somit am eigentlichen Handschuh anzubringen. Demnach vermag auch dieses Merkmal die erfinderische Tätigkeit nicht zu stützen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_116

Da, wie bereits zum Merkmal f des Hauptantrags ausgeführt, der Handschuh gemäß D4 elastisch ist, bleibt das ringförmigen Element bedingt durch Reibungskräfte zwangsläufig am Handschuh befestigt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird. Somit ergibt sich das beschränkte Merkmal f, wonach, das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, zwangsläufig.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_117

Die Einfügung von „eigentlich“ im Merkmal e bedeutet, dass das ringförmige Element und der Handschuh getrennte Teile sind. Zum Naheliegen des Merkmals e ist zum Hauptantrag bereits ausgeführt worden, dass zum Einsetzen des elastischen Elements in die Öffnung des Handschuhs gemäß D4 das elastische ringförmige Element zwangsweise in die Öffnung des Handschuhs eingefügt wird. Somit ist bereits bei dieser Argumentation davon ausgegangen worden, dass der Handschuh und das elastische ringförmige Element zwei getrennte Teile sind, weshalb auch das beschränkte Merkmal e naheliegt.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_118

Zum Hilfsantrag 3

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_119

1) Gegenstand des Hilfsantrags 3

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_120

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag zunächst durch folgende ergänzte Merkmale:

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_121

e1. der eigentlichen Handschuh an dem ringförmigen Element angebracht ist, und

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_122

e3. der eigentlichen Handschuh aus einer flexiblen Folie besteht

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_123

i. und das ringförmige Element in die Öffnung des Handschuhs eingesetzt wird, um dann seine originalen Abmessungen wiederzuerlangen und auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs anzuliegen, wodurch es in einer Stellung innerhalb des Handschuhs gesichert verbleibt.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_124

Weiterhin ist im Merkmal a ergänzt worden, dass der Handschuh der völlig lose sitzenden Art zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient, im Merkmal c ist eingefügt worden, dass jeder Handschuh einen eigentlichen Handschuh und ein steifes ringförmiges Element aufweist, und im Merkmal e, dass das ringförmige Element unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs einsetzbar ist (Ergänzungen in Fettdruck).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_125

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 3 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11. Eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands oder seines Schutzbereichs liegt nicht vor.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_126

2) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_127

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_128

Zum Merkmal e1 und zu den ergänzten Merkmalen a, c und e wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 verwiesen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_129

Einen Hygienehandschuh aus einer flexiblen Folie herzustellen, stellt für den Fachmann lediglich eine Auswahl aus ihm bekannten Werkstoffen für Arbeitshandschuhe dar und kann somit nicht als erfinderisch angesehen werden ( Merkmal e3 ).

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_130

Wie bereits zum Merkmal e beim Hauptantrag erläutert, muss, um das Offenhalten der Handschuhöffnung zu gewährleisten, beim Einsetzen in die Öffnung des Handschuhs das elastische ringförmige Element zusammengedrückt werden. Nach dem Entspannen des elastischen Elements liegt dies zwangsläufig auf der Innenseite des Handschuhs an. Ob das elastische Element hierbei unter Vorspannung bleibt oder wieder seine originalen Abmessungen erlangt, hängt von den Abmessungen der Öffnung und des elastischen Elements sowie der Elastizität des Handschuhmaterials ab. Diese Zusammenhänge sind dem genannten Fachmann jedoch bewusst, so dass er diese Einflussgrößen so wählen wird, dass das elastische Element die Funktion des Offenhaltens erfüllen kann, ohne dabei aus dem Handschuh zu fallen oder das Material des Handschuhs zu beschädigen. Dies wird, wie der Fachmann zweifellos erkennt, auch dann der Fall sein, wenn das elastische Element im entspannten Zustand seine originalen Abmessungen erlangt, aber noch in Kontakt mit der Innenfläche des Handschuhs steht und durch Reibungskräfte gehalten wird. Demnach ist die Auswahl eines elastischen Elements, welches nach Wiedererlangen seiner originalen Abmessungen noch im Handschuh gesichert verbleibt, lediglich fachmännisch und nicht erfinderisch ( Merkmal i ).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_131

Somit beruhen weder die zusätzlichen Merkmale e1, e3 und i noch die beschränkten Merkmal a, c und e für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in ihrer Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_132

Zum Hilfsantrag 4

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_133

1) Gegenstand des Hilfsantrags 4

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_134

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgendes ergänztes Merkmal:

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_135

j. und das ringförmige Element offen ist und eine ausreichende Biegsamkeit besitzt, um zu ermöglichen, dass seine Größe durch Einwirkung der Hände verringert wird, um es zu ermöglichen, dass es einfacher in die Öffnung des Handschuhs einsetzbar ist.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_136

Die Ansprüche 1 - 10 nach Hilfsantrag 4 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung und dem erteilten Anspruch 2 beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 11, angepasst lediglich durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge. Auch hier besteht kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Erweiterung des Patentgegenstands oder seines Schutzbereichs.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_137

2) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_138

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_139

Wie bereits zum Merkmal e beim Hauptantrag ausgeführt, muss, um das Offenhalten der Handschuhöffnung zu gewährleisten, beim Einsetzen des elastischen Elements in die Öffnung des Handschuhs das elastische ringförmige Element zusammengedrückt werden. Somit geht der Fachmann davon aus, dass das elastische Element eine ausreichende Biegsamkeit besitzen muss, um zu ermöglichen, dass seine Größe durch Einwirkung der Hände verringert wird, um es zu ermöglichen, dass es einfacher in die Öffnung des Handschuhs einsetzbar ist. Dass ein solchen ringförmiges Element offen ist, ist bereits aus D3 , Sp. 4, Z. 47 - 49 bekannt, wo ein elastisches ringförmiges Element, welches zwei freie Enden aufweist ("elastic element having substantially circular curvature and comprising two free ends ") beschrieben wird.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_140

Somit beruht auch das Merkmal j weder für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in seiner Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_141

Zu den Unteransprüchen aller Hilfsanträge

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_142

Da die Gegenstände der jeweiligen Unteransprüche nicht als eigenständig erfinderisch verteidigt wurden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen sie mit den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 4.

IV.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-08/2-ni-26-08-eu#rd_143

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.