Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2010

BPatG Beschluss vom 25.03.2010 – 30 W (pat) 75/09

30. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 304 48 116

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. September 2007 und vom 30. April 2009 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 304 48 116 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 3 387 495 angeordnet bzw. dieser Widerspruch zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 28. September 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 48 116 mit der Widerspruchsmarke EM 3 387 495 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle für Klasse 5 durch Beschluss vom 30. April 2009 ihren Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgenommen und gleichzeitig Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit der o. g. Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gestellt.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Winter Hartlieb Paetzold Cl