Rechtsprechung / BPatG / 24. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 24 W (pat) 133/05
24. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 24. April 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 305 19 954.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bunde patent erichts aufgrund g s der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des R ichters Eisenrauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Wortmarke
G r ü n d e
I. INK-EX ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3, 16 und 21 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Mit Beschluss vom 2. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG teilweise, nämlich für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungstücher und Reinigungslösung zur Entfernung von Druckerschwärze; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Stahlspäne“ zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete Bezeichnung „INK-EX“ sei eine Kombination aus dem englischen Begriff „ink“ (= Tinte, Druckerschwärze) und dem Wort „ex“, das für die Bedeutungen „weg“ oder „et was entfernen“ stehe. Die Wortkombination „INK-EX“ sei zwar nicht l exikalisch na chweisbar, jedoch verständlich gebildet. Im Zusammenhang mit d en zurückgew iesenen Waren weise die Bezeichnung „INK-EX“ darauf hin, dass e s sich bei dies en um solche zum Beseitigen von Tinte, Druckerschwärze usw. ha ndele.
Jedem Schulkind seien als Schreibgerät die sogenannten „Tintenkiller“ g eläufig, mit den en Tintenverschmierungen (z. B. in Schulheften) beseitigt werden kö nnten. Auch un ter den Waren des Künstlerbedarfs oder im Bürobereich gebe es e ntsprechende Fleckenbeseitigungsprodukte. Wegen des genannten Sinngehalte s entnehme der Verkehr der Wortkombination „INK-EX“ ausschließlich einen H inweis auf den Verwendungszweck der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoc h einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
H iergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „INK-EX“ zu Unrecht wegen fehlender Unterscheidungskraft von d er Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Nur das Fehlen jeglicher Untersche idungskraft rechtfertige die Zurückweisung einer Anmeldung, weshalb ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnung „INK-EX“ als unmittelbar beschre ibende S achangabe für Waren zur Entfernung von Tinte oder Druckerschwärze angeseh en werde. Bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung „INK-EX“ handele es sich vielmehr um ein e Wortneubildung, die mehrdeutig sei.
D as Kürzel „Ex“ könne z. B. auch für „Express“ stehen. Ein bestimmter im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt könne deshalb nicht festgestellt werden. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis seiner Anmeldung auf folgende Waren beschränkt:
„Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürstenmachermaterial; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.“
Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die noch von der Zurückweisung betroffenen Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“, auf die sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend z u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer nähere n analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u . a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der genannte Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei der vorliegenden Bezeichnung „INK-EX“ geht der Senat jedoch davon aus, dass keine der vorstehend genannten, die Annahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.
Wie die Markenstelle zutreffend belegt hat, setzt sich die angemeldete Bezeichnung „INK-EX“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählenden Wort „ink“, das im Deutschen die Bedeutungen „Tinte“, „Tusche“, „Stempelfarbe“ oder „Druckerschwärze“ haben kann (vgl. PONS, Englisch- Deutsch, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und der ursprünglich aus dem Lateinischen stammenden Präposition „ex“ mit der deutschen Bedeutung „aus“ bzw. „heraus“. Hierbei wird das Wort „ex“ umgangss prachlich auch adverbial im Sinne von „leer“, „zu Ende“ oder „vorbei“ gebraucht (z . B.: „ex trinken“ bzw. „die Freundschaft ist ex“ - vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch , 6. Aufl., Mannheim , [CD-ROM] 2006). Vieles spricht somit dafür, dass der Verkehr - wie die Markenstelle meint - der Wortkombination „INK-EX“ vordergründig eine sachbeschreibende Bedeutung wie „Tinten(fleck)entfern er“ o. ä. unterlegen wird.
Vorliegend erweist sich aber als entscheidungserheblich, dass Bedeutungen wie „Tinten(fleck)entferner“ o. ä. keinen engen beschreibenden oder werblich anpreisenden Bezug zu den noch in Rede stehenden Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ haben. Anders als möglicherweise bei chemischen Mitteln, Büroartikeln und Gerätschaften, die aufgrund ihres Einsatzbereiches grundsätzlich zum Entfernen von Tinte bestimmt sein können, liegt dies bei Haushalts- und Küchengeräten eher fern. In modernen Haushalten und Küchen kommt Tinte so gut wie nicht mehr vor, weshalb ein Vorhalten von Haushalts- oder Küchengeräten, die zur Beseitigung von aus Tinte bestehenden Verunreinigungen geeignet und bestimmt sind, im Bewusstsein des Verkehrs keine im Vordergrund stehende Aufgabe darstellt. Damit kommt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „INK-EX“ im Zusammenhang mit Haushalts- und Küchengeräten kein hinreichend sachbezogen Begriffsgehalt zu, der für die konkret beanspruchten Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ der erforderlichen Funktion eines Hinweises auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entgegenstehen könnte. Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „INK-EX“ auch keine Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortkombination zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ keinen unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt hat.
Dr. Ströbele Kirschneck Eisenrauch Bb