Rechtsprechung / BPatG / 21. Senat / 2008

BPatG Beschluss vom 21.02.2008 – 21 W (pat) 324/05

21. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 21. Februar 2008 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 49 520 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt so wie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Das Patent DE 195 49 520 wird dadurch beschränkt aufrechterhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden.

G r ü n d e

I Gegen das Patent 195 49 520, dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005, eingegangen am 14. Juli 2005, Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 195 49 520 dadurch beschränkt aufrechtzuerhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung, beschränkt aufrecht. Das Streitpatent nimmt die Unionsprioritäten US 08/28 21 81 und 08/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik und der Gegenstand des Patents geben keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG entsprechend ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü