Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2006
BPatG Beschluss vom 05.10.2006 – 30 W (pat) 35/04
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Anmeldung (als geographische Angabe) 398 99 003.4
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) im schriftlichen Verfahren am 5. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Ware für die Bezeichnung „Würstchen als Lebensmittel“ „Halberstädter Würstchen“ Antrag auf Eintragung als geographische Angabe in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) geführt wird; sie beansprucht Geltung als Vereinigung im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 VO (EWG) 2037/93 vom 27. Juli 1993. Die Markenabteilung 3.2. hat verschiedene Stellungnahmen eingeholt (Bundesministerium für Gesundheit vom 16. August 1999; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Dezember 1999; Deutsches Institut zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben e. V. vom 6. September 1999; Bundesverband der deutschen Fleischwarenindustrie e. V. vom 9. September 1999; Deutscher Fleischerverband vom 29. Oktober 1999; Fleischerverband Sachsen-Anhalt vom 8. September 1999; Industrie- und Handelskammer Magdeburg vom 1. September 1999). Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag im Markenblatt vom 11. April 2003 veröffentlicht (vgl. § 56 MarkenVO a. F.).
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 eine Stellungnahme eingereicht. Sie meint im Wesentlichen, dass die Antragstellerin nicht als Vereinigung im Sinne von Art. 1 VO (EWG) 2037/93 gelten könne, weil sie nicht einzige Erzeugerin in dem Gebiet sei und sie zudem nicht allein redliche und ständige örtliche Verfahren befolge; ein solches Verfahren im Sinne der VO liege nicht vor. Außerdem sei „Halberstädter Würstchen“ Gattungsbezeichnung und dürfe deshalb nicht eingetragen werden.
Die Markenabteilung 3.2 hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2003 festgestellt, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) 2081/92 und den zur Durchführung erlassenen Vorschriften entspreche. Die Antragstellerin sei nach Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 2081/92 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 a) VO (EWG) 2037/93 antragsbefugt, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung in dem begrenzten Gebiet der einzige Erzeuger nach einem redlichen und ständigen örtlichen Verfahren gewesen sei. Auch die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 b) VO (EWG) 2037/93 seien erfüllt, da „Halberstädter Würstchen“ Erzeugnismerkmale aufwiesen, die sie von vergleichbaren Produkten anderer Herkunft unterschieden. Die angemeldete geographische Angabe entspreche auch den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) 2081/92. Der Ortsname diene zur Bezeichnung von Lebensmitteln, die in einem begrenzten Gebiet hergestellt würden und bei denen sich das Ansehen und bestimmte Eigenschaften aus diesem geographischen Ursprung ergäben. Dafür, dass „Halberstädter Würstchen“ Gattungsbezeichnung geworden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Gegen den ihr am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2004 Beschwerde eingelegt. Sie bezieht sich auf die Gründe ihrer Stellungnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie meint zudem, dass das von der Antragstellerin praktizierte betriebsindividuelle Produktionsverfahren – für das diese bereits Patentschutz erlangt habe - kein ständiges örtliches Verfahren im Sinne der Verordnung sei, da hierfür die Herstellungspraxis zu einem früheren Zeitpunkt durch mehrere Hersteller hätte ausgeübt werden müssen. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit des Erzeugnisses und dem geographischen Gebiet, da es sich um rein verfahrensbedingte Produkteigenschaften handele, die an jedem beliebigen Ort herstellbar seien.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung vom 8. Dezember 2003 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen hilfsweise eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) herbeizuführen zu der Frage: „Ist die Entscheidung einer zuständigen nationalen Stelle über das Bestehen der Voraussetzungen eines Antrages als geschützte geografische Angabe im Sinne der europäischen Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mit den Regelungen der genannten Verordnung sowie den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 zu vereinbaren, wenn der Antragsteller der zu schützenden geografischen Angabe Einzelanmelder ist und das im Rahmen der Spezifikation beschriebene Herstellungsverfahren ausschließlich zu seinen Gunsten im Wege eines Patents geschützt ist“.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Markenabteilung. Im Übrigen macht sie geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an der Beschwerdebefugnis. § 133 a MarkenG, der nunmehr die Beschwerdeberechtigung Dritter gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes regele, sei zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht in Kraft gewesen. Sie hat inzwischen mit Schriftsatz vom 1. März 2006 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Rücknahme des Patents 196 08 102.5-09 erklärt - betreffend das in der Spezifikation beschriebene Herstellungsverfahren -.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zulässigkeit Zwar ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der deutsche Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass die förmliche Erhebung von Einwänden dem Einspruchsverfahren nach Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) 2081/92 vorbehalten sei (vgl. Amtliche Begründung S. 115). Inzwischen hat der EuGH jedoch klargestellt, dass im Einspruchsverfahren nach Art. 7 nur Einwände von bzw. aus anderen Mitgliedstaaten vorgebracht werden können, also nicht Einwendungen von Personen, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben, der den Antrag bei der Kommission eingereicht hat (vgl. EuGH Urt. vom 26. Oktober 2000, C-447/98 Nr. 74-76 - Altenburger Ziegenkäse; EuGH GRUR Int. 2002, 523, 527 Nr. 55-58 - Spreewälder Gurken).
Der EuGH leitet das Erfordernis der gerichtlichen Überprüfbarkeit aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten her. Dies gilt demnach auch für einen Eintragungsantrag wie den hier vorliegenden. Ein Rechtsmittel (gegen die Rechtmäßigkeit des Eintragungsantrags auf nationaler Ebene) ist danach als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. EuGH a. a. O. S. 527 Nr. 58 - Spreewälder Gurken).
Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes ist im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH daher von einem Beschwerderecht eines durch die Entscheidung in seinem berechtigten Interesse betroffenen Dritten auszugehen. Die Beschwerde ist zulässig. Diese steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Patentamt fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht (vgl. § 58 Abs. 1 MarkenVO a. F.). Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Dezember 2003 ist ihr am 12. Dezember 2003 zugestellt worden; die Beschwerde ist am 7. Januar 2004 eingegangen. Durch diesen Beschluss ist sie auch beschwert. Ihrem Begehren, den Antrag zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben seien, ist nicht entsprochen worden; dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat sie dargelegt, dass sie Fleischwarenherstellerin sei und durch die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in ihren Interessen betroffen sei, da sie entsprechende Wursterzeugnisse vermarkte und in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zur Antragstellerin stehe.
2. Begründetheit Die Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2037/93 kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen die Eintragung gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2081/92 von einer anderen als der in Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der VO (EWG) 2081/92 genannten natürlichen oder juristischen Person beantragt werden, wenn sie im fraglichen Gebiet der einzige Erzeuger ist. Deren Antrag ist nur gültig, wenn redliche und ständige örtliche Verfahren von dieser Person allein befolgt werden und das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist, die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden, und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden. Wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bezweifelt, war die Antragstellerin die einzige Erzeugerin im Stadtgebiet Halberstadt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was eine Erweiterung des jeweiligen begrenzten Gebietes i. S. d. Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2037/93 über die Stadtgrenze Halberstadt hinaus rechtfertigen könnte. Es geht hier um das geographische Gebiet der Stadt Halberstadt (vgl. Antrag wie veröffentlicht im Markenblatt vom 11. April 2003). Im Gegensatz zu einem schwer abgrenzbaren Gebiet wie z. B. beim Fluss- und Auengebiet Spreewald handelt es sich bei dem Gebiet der Stadt Halberstadt um ein genau bestimmtes Gebiet, das durch die vorgegebenen Stadtgrenzen festgelegt ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine solche Stadtgrenze daher ein sachliches Kriterium für die Festlegung des begrenzten Gebietes. Auf den Landkreis Halberstadt hat sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht bezogen.
Der Umstand, dass ein weiterer Erzeuger in Harsleben lediglich im Landkreis Halberstadt - jedoch außerhalb des abgegrenzten Stadtgebietes – Halberstädter Würstchen produziert, steht dem damit nicht entgegen. Dass weitere Erzeuger des maßgeblichen Produkts in der Stadt Halberstadt produzierten, ist nicht dargelegt und den Stellungnahmen auch nicht zu entnehmen. Dass die Verkehrskreise in das Gebiet „Stadt Halberstadt“ auch den Landkreis Halberstadt einbeziehen, ist im Übrigen nicht feststellbar, wie dem Gutachten von A… und B… zu entnehmen ist. Auf die Ausführungen der Markenabteilung wird verwiesen.
Wie die Markenabteilung in ihrem Beschluss weiter zutreffend festgestellt hat, erfüllt das in der Spezifikation gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. e VO (EWG) Nr. 2081/92 beschriebene Verfahren zur Erzeugung des Halberstädter Würstchens auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) der VO (EWG) Nr. 2037/93, wie sich aus dem Gutachten der C… vom 11. September 2002 ergibt.Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) setzt die Annahme eines redlichen und ständigen Verfahrens nicht voraus, dass dieses zu einem früheren Zeitpunkt von mehreren Erzeugern praktiziert wurde. Daher genügt es, dass die Antragstellerin dieses Verfahren als einzige Erzeugerin praktiziert.Wie sich aus dem Gutachten der C… ergibt, das die Markenabteilung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, berücksichtigt das Herstellungsverfahren die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten, so dass sich die Erzeugnismerkmale von denen angrenzender Gebiete i. S. d. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) unterscheiden. So stellt die C… fest, „Die Halberstädter Würstchen und Bockwürste“, die sich durch ihre intensive typische Farbe und vor allem durch ihren typischen unnachahmlichen Rauchgeschmack auszeichnen, sind aufgrund des speziellen traditionellen Räucherverfahrens in den über 100 Jahre alten Kaminräuchen, die es nur in dem Betrieb in Halberstadt, Große Ringstraße gibt, in ihrer produktspezifischen Beschaffenheit nur in diesem Betrieb herstellbar.
Aus dem Gutachten wird weiter deutlich, dass gerade das spezielle und in mehreren unterschiedlichen Phasen ablaufende Räucherverfahren neben den speziellen Konstruktionen der Räucheranlagen wesentlich durch die Erfahrung und das Geschick des sog. Kaminrauchbedieners und damit durch das örtliche handwerkliche Können sowie die Erfahrungen und das Know-how des Herstellers am Ort bestimmt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich damit nicht mehr nur um ein allein betriebsindividuelles Herstellungsverfahrens eines Produzenten, das beliebig verlagerbar wäre, sondern um eine an diesem Ort übliche Herstellungsweise, die durch gewisse mit den Bedingungen dieses Ortes zusammenhängende Faktoren geprägt ist.
b) Die als geographische Angabe angemeldete Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ erfüllt auch die Voraussetzungen gemäß Art. 2 Abs. 2 b) i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92. Die Bezeichnung umfasst den Namen eines bestimmten Ortes – der Stadt Halberstadt – der zur Bezeichnung eines Lebensmittels – Brühwürstchen entsprechend der vorgelegten Spezifikation – dient. Die Würstchen werden im Gebiet der Stadt Halberstadt hergestellt und erhalten ihre charakteristischen Eigenschaften, ihre Qualität und ihr Ansehen aus diesem geographischen Ursprung (vgl. Art. 2 Abs. 2 b) VO (EWG) Nr. 2081/92).
Wie im oben genannten Gutachten der C… ausgeführt, zeichnen sich die Brühwürstchen durch eine nur im Betrieb der Antragstellerin herstellbare produktspezifische Beschaffenheit, insbesondere eine typische Farbe und einen unnachahmlichen Rauchgeschmack aus. Diese Produkteigenschaften ergeben sich auch aus ihrem geographischen Ursprung, da sie - wie im oben genannten Gutachten ausgeführt – aufgrund der speziellen traditionellen Räucherverfahren, die sowohl von den örtlichen Gegebenheiten als auch vom örtlichen handwerklichen Können und Know-how bestimmt werden, nur im Betrieb der Antragstellerin in der Stadt Halberstadt herstellbar sind. Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, genießen Halberstädter Würstchen zudem vor allem in den neuen Bundesländern hohe Bekanntheit und Ansehen.
Nach dem Gutachten der C… entsprechen die mit „Halberstädter Würstchen“ bezeichneten Brühwürstchen der vorgelegten Spezifikation (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2081/92). Es handelt sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2081/92. Es ist nicht feststellbar, dass die Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ ein gemeinhin üblicher Name für Brühwürstchen der vorliegenden Art geworden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 2081/92 ist für die Feststellung, ob „Halberstädter Würstchen“ zur Gattungsbezeichnung geworden ist, die Situation in dem betreffenden Mitgliedsstaat und in den Verbrauchsgebieten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung zur Denaturierung von geographischen Herkunftsangaben zu Gattungsbezeichnungen ist für die Beurteilung eines Bedeutungswandels auf die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise abzustellen. Die Umwandlung zur Gattungsbezeichnung ist erst vollzogen, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produkts sieht. Dabei kann es zur Erhaltung des Herkunftsverständnisses ausreichen, wenn 10-15 % der betroffenen Verkehrskreise in der Angabe noch einen Hinweis auf die geographische Herkunft des Produkts sehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 126 Rdn. 51).
Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder in Deutschland noch in anderen Mitgliedsstaaten Anhaltspunkte für eine Umwandlung der geographischen Angabe „Halberstädter Würstchen“ zur Gattungsbezeichnung. Dem Umfrageergebnis von A… ist vielmehr zu entnehmen, dass ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher in Deutschland in der Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ einen regionalen Herkunftshinweis sieht.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
3. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG zu der von der Beschwerdeführerin genannten Frage liegen nicht vor. Da die Antragstellerin inzwischen die Rücknahme des betreffenden Patents erklärt hat, ist insoweit schon deshalb für eine Vorlage an den EuGH kein Raum mehr. Hinsichtlich des weiteren Punktes – Antragstellung als Einzelanmelder - handelt es sich wie oben erläutert um keine klärungsbedürftige Frage.
4. Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). gez. Unterschriften