Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2005

BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 29 W (pat) 48/03

29. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 53 836

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 53 836 mit der Widerspruchsmarke 398 33 862 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl